Urteil vom Landgericht Köln - 11 S 15/23

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 09.12.2022, 134 C 358/20 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Kosten dieses Rechtsstreits zu tragen hat, soweit sie nicht durch die Weiterverfolgung des Klageantrags zu 2. (gerichtet auf Freihaltung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 249,40 €) nach der mit Schriftsatz vom 23.08.2021 (Bl. 42 ff. d. A.) erfolgten Klageänderung entstanden sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 %. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 21 % und die Beklagte zu 79 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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