Urteil vom Landgericht Köln - 26 O 558/22

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zum Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 0000000000 Auskunft zu erteilen, in welchen Tarifen sie im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 01.01.2022 im Hinblick auf den Kläger sowie auf die mitversicherte Person C. N., zu welchen Zeitpunkten und in welcher Höhe einseitige Prämienanpassungen vorgenommen hat.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 90% und die Beklagte 10%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Auskunft gegen Sicherheitsleistung von 600,00 €; für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger betreffend die Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Soweit die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt wurde, wird die Berufung zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen