Urteil vom Landgericht Köln - 88 O 45/24

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,

wie in der Anlage K1 und/oder der Anlage K2 wiedergegeben als Arzt für Nahrungsergänzungsmittel zu werben.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.7.2024 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

IV. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe zu I. von 5.000 € und im Übrigen von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.


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