Urteil vom Landgericht Köln - 20 O 130/24
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten bestehenden Gruppenversicherung geltend, in deren Rahmen sie eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung sowie weitere Versicherungen streitigen Inhalts hat. Versichert als versicherte Personen sind im streitgegenständlichen Versicherungsvertrag auch die für die Klägerin tätig werdenden Versicherungsvermittler. Ein Selbstbehalt von 15.000,00 € pro Versicherungsjahr ist vereinbart. Pro Versicherungsfall gilt eine Versicherungssumme von 1,3 Millionen Euro. Zwischen den Parteien wurde mit Nachtrag 4 vom 15.02.2016, Anl. K3, Bl. 230 d. A., sowie Nachtrag Nr. 12, Anl. K1, Bl. 207 ff. d. A., vereinbart:
3„3. Versicherungsinhalt:
4Auf der Grundlage der beigefügten Bedingungen […]
5- Ansprüche der I. Krankenversicherung AG gegen einen Ausschließlichkeitsvermittler aufgrund Falschberatung -Innenregress-(Eigenschadendeckung gem. Zif. Il der Deckungserweiterungen)“
6Deckungserweiterungen:
7II.
8Für unmittelbar bei der I. Krankenversicherung AG eintretende Vermögensschäden
9-
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aus Erfüllungshaftung wegen der fahrlässigen Tätigung von Angaben zum Versicherungsschutz Durch den Ausschließlichkeitsvertreter bei der Vermittlung/Vertragsanbahnung und ihm Rahmen des laufenden Vertragsverhältnisses, die über den später policierten bzw. bestehenden Versicherungsschutz hinausgehen und
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Schäden aus nicht gegebener Möglichkeit
12-
13
Zur wirksamen Anfechtung des vermittelten Versicherungsvertrages
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Zur wirksamen Kündigung des vermittelten Versicherungsvertrages
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Zur wirksamen (sic) Rücktritt vom vermittelten Versicherungsvertrag
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13
Wegen Zurechnung der Kenntnis des Versicherungsvertreters gegenüber der I. Krankenversicherung AG (§ 70 VVG) beträgt der Selbstbehalt abweichend von § 3 Ziff. 4 AVB 15.000 EUR je Versicherungsfall.
17Das Sublimit der Versicherungssumme beträgt 1,3 Mio EUR pro Versicherungsfall.“
18In § 1 der AVB ist vereinbart:
19„1. Gegenstand des Versicherungsschutzes
20Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögenschaden verantwortlich gemacht wird.
21Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate wie § 281 i.V.m. § 280 BGB oder vergleichbare ausländische Vorschriften“
22Im Übrigen wird wegen des Inhalts des Versicherungsvertrages auf die hierzu vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
23Der Inanspruchnahme der Beklagten liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Versicherungsvermittler C. D. vermittelte einer Frau W. F. einen Vertrag zur privaten Krankenversicherung ab dem 1.3.2020 bei der Klägerin. Er befragte Frau F. vor Antragsstellung zu ihrem Gesundheitszustand und füllte einen Gesundheitsfragebogen aus. Dabei kreuzte er zu allen abgefragten Vorerkrankungen jeweils „Nein“ an. Diese Angabe war objektiv falsch, da Frau F. unter verschiedenen Vorerkrankungen litt (vgl. Urteil des LG Bonn, K8, S. 5, Bl. 278 d. A.). Die Klägerin versuchte, sich von dem Versicherungsvertrag zu lösen. Sie erklärte mit Schreiben vom 9.2.2021 den Rücktritt sowie die Anfechtung vom Versicherungsvertrag, Anl. K6. Frau F. erhob vor dem Landgericht Bonn Klage gegen die hiesige Klägerin auf Zahlung und Feststellung, dass der Versicherungsvertrag fortbestehe. Sie gewann in erster und zweiter Instanz. Die Klägerin verkündete dem Versicherungsvermittler D. mit Schriftsatz vom 8. 6.2022 den Streit. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass nicht festgestellt werden könne, dass Frau F. falsche oder unvollständige Angaben gegenüber Herrn D. gemacht habe. Dessen Kenntnis sei der hiesigen Beklagten zuzurechnen.
24Die Klägerin hätte Frau F. bei Kenntnis des objektiven Gesundheitszustandes nicht versichert, weder zu höheren Prämien noch bei Vereinbarung von Risikoausschlüssen.
25Die Klägerin leistete an Frau F. bisher Zahlungen in Höhe von 35.110,17 €, vgl. vorgelegte Rechnungen in Anl. K10. Die Klägerin hatte des Weiteren die Verfahrenskosten des verlorenen Prozesses zu tragen, vgl. Aufstellung S. 6 der Klageschrift, Bl. 7 d. A., insgesamt 14.078,70 €. Diese Kosten macht die Klägerin mit dem Antrag zu 1. geltend.
26Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr ein etwaiges Wissen des Versicherungsvermittlers im Verhältnis zur Beklagten nicht zuzurechnen sei, weil dies in den AVB nicht vorgesehen sei.
27Die Klägerin beantragt,
281. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 34.188,87 nebst 9 % Zinsen über Basiszins p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
292.
30a) die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von allen Ansprüchen, die die Versicherungsnehmerin W. F. aus der privaten Krankenversicherung mit der Versicherungsscheinnummer VSNR. N01 seit dem 27. März 2024 gegen die Klägerin hat, bis zu einer Gesamtsumme in Höhe von EUR 1,3 Millionen abzüglich des Betrages aus dem Antrag zu 1) freizustellen;
31b) hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz bis zum Gesamtbetrag in Höhe von EUR 1,3 Millionen zu leisten für alle Zahlungen, die die Klägerin ab dem 27. März 2024 abzüglich des Betrages nach dem Antrag zu 1) an die Versicherungsnehmerin W. F. aus der privaten Krankenversicherung mit der Versicherungsscheinnummer VSNR. N01 leistet.
32Die Beklagte beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Sie beruft sich auf den Deckungsausschluss nach § 4 Ziffer 5 AVB wegen wissentlicher Pflichtverletzung. Diese ergebe sich aus den Urteilsgründen des LG Bonn.
35Sie ist weiter der Ansicht, dass der Anspruch bereits nicht schlüssig dargelegt sei, weil für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Versicherungsnehmerin 2020 nicht dargelegt sei, dass in diesem Zeitraum die Deckungserweiterung vereinbart war. Sie weist des Weiteren darauf hin, dass üblicherweise zwischen den Versicherungen und ihren Ausschließlichkeitsvertretern ein Haftungsverzicht vereinbart sei, und dies auch hier der Fall sei. Auch liege keine Falschberatung im Sinne der Bedingungen vor.
36Schließlich ist die Beklagte der Ansicht, dass der Antrag der Klägerin den Selbstbehalt nicht ausreichend berücksichtige.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.
38Entscheidungsgründe:
39Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
40Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung oder Freistellung gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag. Ein Zahlungsanspruch besteht weder in Bezug auf Leistungen, die die Klägerin im Verhältnis zu Frau F. erbringen muss, noch in Bezug auf die durch den Gerichtsprozess gegen Frau F. entstandenen Kosten.
41Die von den Parteien zur Erweiterung des bestehenden Haftpflichtversicherungsschutzes getroffenen Regelungen sind nämlich dahingehend auszulegen, dass eine Ersatzpflicht der Beklagten jedenfalls voraussetzt, dass die Klägerin den Ausschließlichkeitsvermittler, dessen „Falschberatung“ einen Vermögensschaden verursacht hat, auch in Anspruch nehmen will. Hieran fehlt es vorliegend.
42Die für das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien geltenden Versicherungsbedingungen erschöpfen sich in einer kurzen, sogar nur stichpunktartigen Erweiterung des Versicherungsschutzes, der nach den allgemeinen AVB besteht. Dabei wäre der hier vorliegende Sachverhalt, dass die Klägerin an ein Krankenversicherungsverhältnis gebunden ist, in dem die betreffende Versicherungsnehmerin objektiv falsche Angaben tätigte, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen zunächst nicht bei der Beklagten versichert. Denn die Klägerin wird nicht aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht, sondern hat lediglich ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. § 7 I AVB sieht des Weiteren zwar vor, dass sich die Versicherung auch auf mitversicherte Personen erstrecken kann – wie möglicherweise hier der betroffene Versicherungsvermittler -; Ansprüche der Versicherungsnehmerin gegen den Versicherten sind jedoch nach § 7 I AVB zunächst grundsätzlich von der Versicherung ausgeschlossen.
43In Erweiterung dessen vereinbarten die Parteien in dem hier relevanten Nachtrag 4, dass Versicherungsinhalt auf der Grundlage der beigefügten Bedingungen auch sein sollen „Ansprüche der I. Krankenversicherung AG gegen einen Ausschließlichkeitsvermittler aufgrund Falschberatung – Innenregress – (Eigenschadendeckung gem. Ziff. II der Deckungserweiterungen)“. Eine nähere Konkretisierung versucht sodann die in Bezug genommene Bestimmung der Ziff. II, wonach eine Deckungserweiterung gelten soll „für unmittelbar bei der I. Krankenversicherung AG eintretende Vermögensschäden“. Hiernach werden stichpunktartig zwei Alternativen aufgeführt.
44Die erste Alternative der Deckungserweiterung „aus Erfüllungshaftung wegen der fahrlässigen Tätigung von Angaben zum Versicherungsschutz durch den Ausschließlichkeitsvertreter bei der Vermittlung/Vertragsanbahnung und ihm Rahmen des laufenden Vertragsverhältnisses, die über den später policierten bzw. bestehenden Versicherungsschutz hinausgehen“, greift bei dem vorliegenden Sachverhalt dem Wortlaut nach nicht. Der Versicherungsvermittler D. hat keine Angaben zum Versicherungsschutz getätigt, sondern Angaben der Frau F. zu deren Vorerkrankungen nicht hinreichend aufgenommen.
45Nach der zweiten Alternative soll die Deckung erweitert sein für „Schäden aus nicht gegebener Möglichkeit
46o Zur wirksamen Anfechtung des vermittelten Versicherungsvertrages
47o Zur wirksamen Kündigung des vermittelten Versicherungsvertrages
48o Zur wirksamen (sic) Rücktritt vom vermittelten Versicherungsvertrag“.
49Der hier streitgegenständliche Fall betrifft eine solche Sachverhaltsgestaltung. Die Klägerin wollte den Versicherungsvertrag mit Frau F. anfechten. Es wurde jedoch gerichtlich festgestellt, dass dies „nicht möglich“ im Sinne dieser Alternative ist, weil sich die Klägerin die Kenntnis ihres Versicherungsvermittlers von bestehenden Vorerkrankungen hat zurechnen lassen müssen. Der Beweis, dass der Vermittler von Frau F. nicht ausreichend über ihre Vorerkrankungen unterrichtet worden war, gelang der Klägerin dabei nicht, sodass es an einem Anfechtungsgrund fehlte. Es könnte sich bei den daher weiterhin zu erbringenden Versicherungsleistungen an Frau F. also grundsätzlich um „Schäden aus nicht gegebener Möglichkeit zur wirksamen Anfechtung des vermittelten Versicherungsvertrages“ handeln. Dabei ist den Spiegelstrichen der vertraglichen Abrede nicht zu entnehmen, dass die fehlenden Möglichkeiten der Anfechtung, der Kündigung und des Rücktritts kumulativ vorliegen müssen, wie dies die Beklagte argumentiert. Insofern fehlt es bereits an einer sprachlichen Kennzeichnung durch ein „und“.
50Welche Kosten sodann konkret unter die „unmittelbaren Vermögensschäden“ der Klägerin fallen, ist dabei mangels klarer vertraglicher Regelungen offen. Insbesondere dürfte vorliegend fraglich sein, ob hierunter bereits Kosten fallen, die nur durch die gerichtliche Feststellung der fehlenden Möglichkeit zur Anfechtung entstehen, da es insofern an der notwendigen „Unmittelbarkeit“ fehlen könnte. Darüber hinaus dürfte ein Schaden jedenfalls insofern nicht vorliegen, als die Klägerin aus dem nicht anzufechtenden Vertrag auch Prämien erhält, die mit einem ihr gegebenenfalls entstehenden Schaden zu verrechnen sind. All dies regeln die getroffenen Vereinbarungen nicht.
51Streitentscheidend ist dies jedoch vorliegend nicht. Denn die Regelung, die im vorliegenden Fall jedenfalls nach dem zweiten Spiegelstrich der Deckungserweiterungen inhaltlich greifen könnte, ergänzt den Versicherungsvertrag ausweislich der weiteren, allgemeinen Beschreibung um „Ansprüche der I. Krankenversicherung AG gegen einen Ausschließlichkeitsvermittler aufgrund Falschberatung – Innenregess -“. Dabei ist diese vertragliche Abrede nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen noch dahingehend zu verstehen, dass hiermit nicht nur eine „Falschberatung“ im Sinne der §§ 61 bzw. 6 VVG, also die Ermittlung der Bedürfnisse des Versicherungsnehmers, gemeint ist. Denn zum einen beziehen sich die Beratungspflichten aus dem VVG auf das Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsvermittler, nicht aber auf den Fall, dass der Versicherungsvermittler im Verhältnis zu Versicherung gegen ihn treffende Pflichten verstößt und so einen Schaden verursacht. Zum anderen ist im Zusammenhang mit der Präzisierung aus Ziff. II der Deckungserweiterungen kein Fall denkbar, in dem der Versicherungsvermittler einen Versicherungsnehmer falsch berät, hierdurch ein Schaden bei der Versicherung entsteht und die Versicherung sodann keine Möglichkeit hat, den Vertrag wirksam anzufechten. Diese Fallgestaltungen passen schlicht nicht zusammen. Damit der Versicherungsschutz an dieser Stelle also nicht völlig leerläuft, ist der Begriff „Falschberatung“ interessengerecht so auszulegen, dass dieser jede Hilfe durch den Versicherungsvermittler, also „Beratung“ im weiteren Sinn im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung und -abwicklung meint.
52Aus der weiteren Konkretisierung der zusätzlich versicherten Ansprüche ist schließlich jedoch zu entnehmen, dass solche Ansprüche gemeint sind, die die Klägerin gegen ihre Ausschließlichkeitsvermittler aufgrund eines in der vertraglichen Abrede explizit benannten „Innenregresses“ hat. Die vorliegenden Bedingungen sind dabei ausgehend von ihrem Wortlaut nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BeckOGK/Möslein, Stand: 01.10.2020, § 133 BGB Rn. 91). Der dabei maßgebliche Verständnishorizont des Durchschnittskunden ist in Bezug auf die streitgegenständlichen Klauseln derjenige großer Versicherungsunternehmen, wie es die Parteien vorliegend beide sind, da es um eine Haftung ihrer Ausschließlichkeitsvermittler geht. Es erschließt sich in der Gesamtschau mit der hier bestehenden Systematik eines Haftpflichtversicherungsvertrages, dass – wie auch in § 1 I 1 AVB geregelt – Versicherungsschutz für die Inanspruchnahme wegen eines Verstoßes gewährt wird. In Bezug auf die hier vorliegende Konstellation ergibt sich aus der Bezeichnung „Innenregress“, dass mithin nur solche Verstöße des Versicherungsvermittlers vom Versicherungsschutz umfasst sind, die auch eine Inanspruchnahme gegen ihn zur Folge haben. Ergänzend ergibt sich dies in der Gesamtschau mit der Definition des Versicherungsfalls, § 1 II AVB: Versicherungsfall ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. Bei verständiger Würdigung der Regelungen aus Sicht der hier auf beiden Seiten beteiligten Versicherungsunternehmen, die im Umgang mit Versicherungsbedingungen umfassende Erfahrungen und Kenntnisse besitzen, ist die Deckungserweiterung daher so zu verstehen, dass Voraussetzung jedes Anspruchs gegen die hiesige Beklagte ist, dass überhaupt ein Fall des „Innenregresses“ vorliegt.
53Auch wenn, was hier streitig ist, die Klägerin mit dem Versicherungsvermittler D. keinen Haftungsverzicht vertraglich vereinbart hätte, fehlt es jedenfalls an der Behauptung, dass die Klägerin Herrn D. auch in Anspruch nehmen möchte. Sie trägt hierzu sogar vor, dass kein Schaden bestünde, wenn die Klägerin die Ansprüche gegen den Vermittler durchsetzen würde, was darauf schließen lässt, dass dies gerade nicht beabsichtigt ist. Es kann dabei auch dahinstehen, ob – wie im Rahmen der K.&M.-Versicherungen diskutiert wird, vgl. BGH, Urt. v. 13.4.2016, IV ZR 304/13, NJW 2016, 2184 – es einer ernsthaften Inanspruchnahme der versicherten Person bedarf (wobei es vorliegend auch an einer klaren vertraglichen Regelung fehlt, ob die Ausschließlichkeitsvermittler als versicherte Personen in den Vertrag einbezogen sein sollen), da es vielmehr an jeglicher Inanspruchnahme des Herrn D. fehlt. Nichts Anderes ergibt sich aus der Entscheidung des BGH vom 5.4.2017 (IV ZR 360/15), mit der der Bundesgerichtshof lediglich entschieden hat, dass der Versicherer einer K.&M. Versicherung sich in einem Innenhaftungsfall auf eine Versicherungsbedingung nach Treu und Glauben nicht berufen kann, nach der der Versicherungsschutz nur durch die versicherte Person geltend gemacht werden kann, wenn er den Versicherungsschutz abgelehnt hat und die versicherte Person keinen Versicherungsschutz geltend macht. Um die Prozessführungsbefugnis der Klägerin geht es vorliegend nicht, sondern darum, unter welchen Voraussetzungen ihr ein eigener Anspruch aus dem vorliegenden Versicherungsvertrag zusteht.
54Das Vorbringen im Schriftsatz der Klägerin vom 3.2.2025 gibt insoweit keinen Anlass zu anderer Entscheidung oder Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
55Der Antrag zu 2) ist aus denselben Erwägungen sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag abzuweisen.
56Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.
57Streitwert: 250.000,00 €
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 70 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AVB 15.00 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 der AVB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- § 7 I AVB 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 61 bzw. 6 VVG, also die Ermittlung der Bedürfnisse des Versicherungsnehmers, gemeint ist. Denn zum einen beziehen sich die Beratungspflichten aus dem VVG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- § 1 I 1 AVB 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 II AVB 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 304/13 1x
- NJW 2016, 2184 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 360/15 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 2 Bedeutung des Wertes 1x