Beschluss vom Landgericht Köln - 34 T 6/24
Tenor
Auf die Beschwerde der Person des Vertrauens des Betroffenen wird unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Leverkusen vom 19.09.2022 (17 XIV (B) 11/22) festgestellt, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts Leverkusen vom 09.08.2022 (17 XIV (B) 11/22) den Betroffenen im Zeitraum vom 28.08.2022 bis zu seiner Haftentlassung am 20.09.2022 in seinen Rechten verletzt hat.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Person des Vertrauens in beiden Instanzen, werden [der Antragstellerin] auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
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17 XIV(B) 11/22
3Amtsgericht Leverkusen
4Landgericht Köln
5Beschluss
6In dem Freiheitsentziehungsverfahren
7betreffend
8hat die 34. Zivilkammer des Landgerichts Köln am 20.08.2025 durch die Richterin am Landgericht als Einzelrichterin
9beschlossen:
10Auf die Beschwerde der Person des Vertrauens des Betroffenen wird unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Leverkusen vom 19.09.2022 (17 XIV (B) 11/22) festgestellt, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts Leverkusen vom 09.08.2022 (17 XIV (B) 11/22) den Betroffenen im Zeitraum vom 28.08.2022 bis zu seiner Haftentlassung am 20.09.2022 in seinen Rechten verletzt hat.
11Die Kosten des Verfahrens, einschließlich die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Person des Vertrauens in beiden Instanzen, werden [der Antragstellerin] auferlegt.
12Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
13Gründe:
14I.
15Für die tatsächlichen Feststellungen des Sachverhalts wird auf die erstinstanzliche Haftanordnung mit Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen vom 09.08.2022 (Az. 17 XIV (B) 11/22), auf den Haftantrag der Antragstellerin [, der im vorliegenden Fall zuständigen Ausländerbehörde,] vom Vortag sowie auf das Protokoll des der Haftanordnung vorausgehenden Anhörungstermins vom 09.08.2022 verwiesen. Hierzu ist zu ergänzen:
16Mit dem o.g. Beschluss vom 09.08.2022 ordnete das Amtsgericht Leverkusen unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit die Abschiebungshaft gegen den Betroffenen bis längstens zum 04.10.2022 an. Mit E-Mail vom 10.08.2022 setzte der Sachbearbeiter der Antragstellerin das Amtsgericht Leverkusen darüber in Kenntnis, dass die verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältin des Betroffenen dessen zunächst unwirksam gestellten Asylfolgeantrag am Tag zuvor beim hierfür zuständigen BAMF – mithin nunmehr wirksam – stellte. Es sei folglich, so der Sachbearbeiter in seiner E-Mail weiter, davon auszugehen, dass der Flug [in das Heimatland des Betroffenen,] nach H., der inzwischen für den 24.08.2022 bestätigt sei, nicht durchgeführt werden könne. Er habe dem BAMF per Eil-Vermerk mitgeteilt, dass das das Verfahren aufgrund von Abschiebungshaft priorisiert bearbeitet werden solle. Sofern kein weiteres Asylverfahren beim BAMF durchgeführt werde, werde umgehend ein neuer Flug angemeldet.
17Mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 28.08.2022 hat Herr I. C. seine Stellung als Vertrauensperson des Betroffenen angezeigt sowie beantragt, die Haft nach § 426 Abs. 2 FamFG aufzuheben und festzustellen, dass sie ab Eingang des Schriftsatzes rechtswidrig war. Zugleich hat er für den Fall einer Haftentlassung beantragt, das Verfahren als Feststellungsverfahren nach § 62 FamFG fortzusetzen. Zum mit Schriftsatz der Vertrauensperson vom 08.09.2022 näher begründeten Haftaufhebungsantrag hat der Sachbearbeiter der Antragstellerin mit E-Mail vom 15.09.2022 Stellung genommen und dabei u.a. ausgeführt, dass mangels Entscheidung des BAMF über den Folgeantrag der zunächst für den 24.08.2022 bestätigte Flug kurzfristig am 23.08.2022 habe storniert werden müssen. Am 12.09.2022 habe das BAMF dann mitgeteilt, dass ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt werde; sodann sei unverzüglich am 13.09.2022 ein neuer Flug zur Abschiebung mit Eilvermerk angemeldet und von der [für das Bundesland eingerichteten] Zentralstelle für Flugabschiebungen für den 20.09.2022 bestätigt worden. Der Beschleunigungsgrundsatz werde daher eingehalten und so die Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft auf die kürzest mögliche Dauer beschränkt. Die Abschiebung könne vorliegend nicht nur innerhalb der angeordneten Haftdauer, sondern deutlich vor Ablauf der angeordneten Abschiebungshaft erfolgen.
18Mit Beschluss vom 19.09.2022 (Az. 17 XIV (B) 11/22) hat das Amtsgericht Leverkusen den Haftaufhebungsantrag der Vertrauensperson vom 28.08.2022 abgelehnt. Der hiergegen von der Person des Vertrauens eingelegten Beschwerde hat das Amtsgericht Leverkusen mit Beschluss vom 21.09.2022 nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt, wo sie am 23.09.2022 einging. Am dazwischenliegenden Tag, dem 22.09.2022, wurde der Betroffene aus der Haft entlassen und in sein Heimatland abgeschoben. Mit Beschluss vom 17.10.2024 hat die Kammer das Beschwerdeverfahren auf die Einzelrichterin übertragen.
19Die Ausländerakte der Antragstellerin lag in Kopie vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
20II.
21Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zu der beantragten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft des Betroffenen im tenorierten Zeitraum.
221.
23Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 58, 63, 64, 65 FamFG). Die beschwerdeführende Vertrauensperson des Betroffenen ist auch beschwerdebefugt, da sie in dieser Eigenschaft im Interesse des Betroffenen wirksam einen Haftaufhebungsantrag nach § 426 Abs. 2 FamFG gestellt hat, und sie hat auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Haft (vgl. etwa BGH Beschl. v. 19.5.2020 – XIII ZB 82/19, BeckRS 2020, 17207 Rn. 7 ff. und Rn. 14 ff.; BGH Beschl. v. 15.12.2020 – XIII ZB 15/20, BeckRS 2020, 46500 Rn. 7).
242.
25Die Beschwerde ist mit dem gestellten Feststellungsantrag gemäß § 62 FamFG auch begründet.
26Der Betroffene ist durch die Zurückweisung des Antrags seiner Vertrauensperson, die Haft aufzuheben, in dem Zeitraum ab Antragstellung der Haftaufhebung, d.h. ab dem 28.08.2022, bis zu seiner Haftentlassung am 20.09.2022 in seinen Rechten verletzt worden, weil bereits die Haftanordnung am 09.08.2022 verfahrensfehlerhaft erfolgte.
27Offen bleiben kann, ob aus dem von der Vertrauensperson gerügten Umständen, dass sich aus dem Anhörungsprotokoll des Amtsgerichts Leverkusen vom 09.08.2022 weder eine Aushändigung und Übersetzung des Haftantrages noch eine hinreichende Verständigung des Betroffenen mit der im Anhörungstermin tätigen Dolmetscherin ergebe, bereits eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör gefolgert werden kann. Denn aus dem Fehlen von Angaben hierzu im Anhörungsprotokoll kann nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass eine Aushändigung und Übersetzung des Haftantrages tatsächlich nicht wie erforderlich stattfand und die Verständigung zwischen Betroffenem und Dolmetscherin tatsächlich nicht in ausreichendem Maße funktionierte. Für das Anhörungsprotokoll gilt die Regelung des § 28 Abs. 4 FamFG, sprich, es ist ein Vermerk über die wesentlichen Vorgänge des Termins anzufertigen, wobei die Reichweite des Inhalts weitgehend in das Ermessen des Gerichts gestellt ist. § 165 ZPO, wonach die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden kann, findet auf den Vermerk nach § 28 Abs. 4 FamFG keine Anwendung (BGH, Beschl. v. 7.4.2020 – XIII ZB 37/19, FGPrax 2020, 147).
28Die vorgenannten Rügen können offen bleiben, weil die Haftanordnung bereits unter einem anderen Aspekt unter Verletzung von Verfahrensrechten des Betroffenen erging, nämlich wegen der fehlenden Kontaktaufnahme zur von ihm im Termin genannten Rechtsanwältin, deren Hinzuziehung der Betroffene zu Beginn seiner Anhörung ausdrücklich wünschte. Um welche Anwältin es sich handelte und dass diese bereits zuvor für den Betroffenen in Abschiebungsfragen tätig war, insbesondere auch in der Kommunikation mit der antragstellenden Behörde, ergab sich bereits aus dem Haftantrag der Antragstellerin selbst. Zwar war die heutige Regelung des § 62d AufenthG, wonach bei richterlichen Entscheidungen über die Anordnung von Abschiebungshaft zwingend ein anwaltlicher Vertreter zu bestellen ist, zum damaligen Zeitpunkt noch nicht existent. Jedoch war auch bereits vor Inkrafttreten der vorgenannten Regelung bei Kenntniserlangung des Gerichts von der Tätigkeit eines Rechtsanwalts dieser von dem Haftanordnungsverfahren und dem Anhörungstermin zu benachrichtigen.
29Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert jedem Betroffenen das Recht, sich in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen. Erfährt oder weiß das Gericht, dass der Betroffene einen Rechtsanwalt hat, muss es dafür Sorge tragen, dass dieser von dem Termin in Kenntnis gesetzt und ihm die Teilnahme an der Anhörung ermöglicht wird; ggf. ist unter einstweiliger Anordnung einer nur kurzen Haft nach § 427 FamFG ein neuer Termin zu bestimmen. Vereitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung eine Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung, führt dies ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haft; es kommt in diesem Fall nicht darauf an, ob die Anordnung der Haft auf diesem Fehler beruht (BGH Beschl. v. 25.4.2022 – XIII ZB 50/21, NVwZ-RR 2022, 885 Rn. 6 m.w.N., beck-online).
30Vorliegend führte die Gestaltung der Terminsdurchführung durch das Amtsgericht Leverkusen dazu, dass die vom Betroffenen gewünschte und der Antragstellerin auch bereits bekannte Rechtsanwältin daran gehindert war, ihre Teilnahme an der Anhörung zu prüfen und ggf. eine Terminsverlegung zu beantragen. Denn es wurde keinerlei Versuch unternommen, die Anwältin nach dem geäußerten Wunsch des Betroffenen, sie möge ihn bei der Anhörung begleiten (vgl. Anhörungsprotokoll: „Vielleicht kann man sie anrufen und fragen, ob sie kommen möchte“), überhaupt zu kontaktieren. Damit blieb das Amtsgericht Leverkusen hier noch hinter dem vom Bundesgerichtshof im Übrigen auch nicht für ausreichend befundenen Vorgehen des Amtsgerichts in der vorstehend zitierten Entscheidung zurück, das es bei einem Anrufversuch ohne Abwarten einer ausreichenden Reaktionszeit des dort kontaktierten Rechtsanwalts hatte bewenden lassen.
31Des Weiteren war die anfangs bis zum 04.10.2022, mithin für einen Zeitraum von acht Wochen erfolgte Haftanordnung materiell fehlerhaft, weil die Haftdauer zum Zeitpunkt der Haftanordnung zu lang bemessen war. Die Antragstellerin hatte diese antragsgemäß am 09.08.2022 angeordnete Dauer der Haft im Wesentlichen mit der geschätzten Verfahrensdauer eines von ihr erwarteten Asylfolgeantrags des Betroffenen begründet. Bei Antragstellung und im Zeitpunkt der Haftanordnung war jedoch noch nicht bekannt, ob der Betroffene seinen anfangs unwirksam gestellten Asylfolgeantrag nochmals in zulässiger Weise wiederholen und beim zuständigen BAMF anhängig machen würde. Die Antragstellerin hat zutreffend darauf verwiesen, dass gemäß § 71 Abs. 8 AsylG ein Folgeantrag der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegensteht. Hieraus folgt aber nicht, dass die vom BAMF nach Schätzungen benötigte Prüfdauer eines im Zeitpunkt des Haftantrags und Entscheidungszeitpunkt noch rein hypothetischen Folgeantrags schon bei der Bemessung der Haftdauer herangezogen werden kann. Denn dadurch würde die Sicherungshaft nach § 62 AufenthG zu einer Vorratshaft, die das Gesetz nicht zulässt. Maßgebliches Kriterium für die Bemessung der Haftdauer im Anordnungszeitpunkt hätte für das Amtsgericht Leverkusen allein die Mitteilung der Antragstellerin zur absehbaren Dauer der Organisation der mit der Haft zu sichernden Abschiebung sein dürfen – im konkreten Fall die Mitteilung, dass eine Abschiebung nach H. nach den Erfahrungen der Antragstellerin und Rücksprache mit der Zentralstelle für Flugabschiebungen innerhalb von zwei Wochen möglich sei (vgl. Bl. 6 f. des Haftantrags). Unter Berücksichtigung eines anerkannten zeitlichen Puffers für allfällige Verzögerungen von circa sechs Tagen (vgl. BGH Beschl. v. 14.7.2020 – XIII ZB 74/19, BeckRS 2020, 21498 Rn. 16; BGH Beschl. v. 20.7.2021 – XIII ZB 98/19, BeckRS 2021, 29018 Rn. 16) hätte die Haftanordnung mithin nur bis zum 30.08.2022 erfolgen dürfen. Dass der Asylfolgeantrag wie von der Antragstellerin vermutet dann tatsächlich zeitnah nach ihrem Haftantrag (bzw. sich mit der Haftanordnung überschneidend) noch gestellt wurde, ändert an dieser Situation nichts. Die Antragstellerin hatte auch den Abschiebungsflug zunächst ohne Berücksichtigung der zeitlichen Erfordernisse eines etwaigen Asylfolgeantrags geplant und für den 24.08.2022 (mithin innerhalb des von der ihr zuvor als erfahrungsgemäß zu erwarteten Organisationszeitraums von zwei Wochen) reserviert sowie sodann erwogen, bei einer längeren Prüfdauer des Asylfolgeantrags den Flug zu stornieren und umzuplanen. Dies geschah – folgerichtig – dann auch erst am Tag vor dem zunächst geplanten Abflug am 24.08.2022, als sich abzeichnete, dass bis dahin trotz Hinweises der Antragstellerin auf eine Eilbedürftigkeit der Bescheidung des Asylfolgeantrags noch keine Entscheidung des BAMF hierüber vorliegen würde. Entsprechend wäre auch bei der Haftplanung vorzugehen gewesen, d.h. es wäre zunächst eine am Datum des erst geplanten Abschiebungsflugs orientierte Dauer der Haft, mit dem bereits angesprochenen zulässigen Puffer für allfällige Verzögerungen, anzuordnen gewesen, um dem Erfordernis des § 62 Abs. 1 S. 2 AufenthG Rechnung zu tragen, die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Bei dem Umstand, dass eine Entscheidung des BAMF über den dann doch noch wirksam gestellten Asylfolgeantrag des Betroffenen kurz vor dem zunächst geplanten Flugdatum des 24.08.2022 noch ausstand, hätte es sich um eine solche allfällige Verzögerung gehandelt. Es wäre der Antragstellerin dann unbenommen und möglich gewesen, innerhalb des für allfällige Verzögerungen anerkannten zeitlichen Puffers von nahezu einer Woche einen Antrag auf Verlängerung der Sicherungshaft bei Gericht anzubringen. Was die zügige zeitliche Umplanung ab dem 12.09.2022 anbelangt, als die abschlägige Entscheidung des BAMF über den Asylfolgeantrag schließlich vorlag, verweist die Antragstellerin zwar zu Recht darauf, dem Beschleunigungsgrundsatz nachgekommen zu sein. Diese nachträgliche Entwicklung verhilft aber nicht der ursprünglich angeordneten Haftdauer zur Rechtmäßigkeit, soweit sie anfangs, als diese Entwicklung noch nicht bekannt war, über den 30.08.2022 hinaus angeordnet war.
32Auf den materiellen Fehler der ursprünglich zu lang bemessenen Haftdauer kommt es mit Blick auf den Verfahrensfehler, der zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung bereits von Beginn an führte, letztlich aber nicht mehr an. Wenn ein Haftaufhebungsantrag – wie hier – vor Eintritt der Rechtskraft der Haftanordnung bei dem Amtsgericht eingegangen ist, darf die Feststellung der Rechtswidrigkeit von dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei dem Amtsgericht an beantragt werden (BGH Beschl. v. 19.5.2020 – XIII ZB 82/19, BeckRS 2020, 17207 Rn. 23 m.w.N.). Dies führt hier zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegen den Betroffenen angeordneten Sicherungshaft beginnend ab dem 28.08.2022 – und endend am 20.09.2022. Denn da der Betroffene an diesem Tag abgeschoben wurde und die freiheitsentziehende Maßnahme endete, fehlt ihm und entsprechend auch der Person seines Vertrauens für die Feststellung, dass die darüber hinaus angeordnete Haft den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BGH Beschl. v. 20.7.2021 – XIII ZB 98/19, BeckRS 2021, 29018 Rn. 16 m.w.N.).
333.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 S. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG.
354.
36Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,00 € (§§ 1 Abs. 1, 36 Abs. 3 GNotKG).
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