Urteil vom Landgericht Krefeld - 1 S 54/20
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 28.10.2020, Az. 11 C 136/20, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil sowie das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 28.10.2020 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin begehrt Feststellung des Fortbestandes eines Sparvertrages. Sie schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Stadtsparkasse W., am 05.01.2002 einen Sparvertrag unter der Vertrags-Nr. XXX (ehemalige Sparvertrags-Nr. XXXX). In dem von der Klägerin unterzeichneten Vertragsformular heißt es auszugsweise wie folgt:
4„S-Prämiensparen — flexibel —
5[…]
6Für dieses Sparkonto wird eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vereinbart.
7Beginn der Vereinbarung: 05.01.2002
8Dauer der Vereinbarung: max. 25 Jahre
91. Sparbeträge
10Der Sparer wird bis zum 5. eines jeden Monats, beginnend am 05.01.2002, Sparbeträge von 50,00 € auf das oben genannte Sparkonto einzahlen. [...]
112. Zinsen und Prämien
12Der Zinssatz beträgt z.Z. 2,000 %. Die Zinsen werden am Ende eines Sparjahres gezahlt. Zusätzlich wird jährlich, erstmals am 05. Januar 2005, auf die im abgelaufenen Sparjahr vertragsgemäß erbrachten Sparleistungen eine verzinsliche S-Prämie gemäß nachstehender Prämienstaffel vergütet.
13Das Sparjahr beginnt am 05. Januar jeden Jahres.
14Laufzeit ab |
Prämie in % |
Laufzeit ab |
Prämie in % |
Laufzeit ab |
Prämie in % |
3 Jahre 6 Jahre 9 Jahre 12 Jahre 15 Jahre |
3,000 8,000 20,000 35,000 50,000 |
4 Jahre 7 Jahre 10 Jahre 13 Jahre |
4,000 10,000 25,000 40,000 |
5 Jahre 8 Jahre 11 Jahre 14 Jahre |
6,000 15,000 30,000 45,000 |
3. Beendigung des Sparvertrags
163.1 Verfügung nach Kündigung:
17Es gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist. Die Kündigung bewirkt, daß der Sparer innerhalb eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist über den angekündigten Betrag verfügen kann. Macht der Sparer von diesem Recht ganz oder teilweise Gebrauch, wird der Vertrag damit insgesamt beendet. Wird innerhalb eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Betrag nicht verfügt, so wird der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt.
18[…]
193.3 Werden die vereinbarten Sparbeiträge nicht rechtzeitig erbracht, können sie innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Fälligkeit nachgeholt werden. Wenn der Sparer die vereinbarten laufenden Sparbeiträge auch dann nicht erbringt, wird der Sparvertrag beendet, weitere Einzahlungen sind dann nicht mehr möglich.
20[…]
21Allgemeine Geschäftsbedingungen: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die derzeit geltenden Bedingungen für den Sparverkehr und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkasse Vertragsbestandteil sind. Die Bedingungen hängen/liegen in unseren Geschäftsräumen zur Einsichtnahme aus. Der Kunde erhält ein Exemplar der Bedingungen, sofern er es wünscht. |
[…]“
23Wegen des weiteren genauen Inhalts des Vertrages wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift (Bl. 4 ff. d. A.) Bezug genommen.
24In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten heißt es unter Nr. 26, Abs. 1 (Ordentliche Kündigung):
25„Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. […]“.
26Mit Schreiben vom 23.03.2020 (Anlage K 2 zur Klageschrift, Bl. 7 d. A.) erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Kündigung des Vertrages zum 30.06.2020. Zur Begründung gab sie an:
27„[…] Nun haben sich leider die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen grundlegend verändert. Die europäische Zentralbank betreibt seit Jahren eine Nullzinspolitik, die bei Vertragsschluss vor mehr als 15 Jahren unvorstellbar war. Das veränderte Zinsumfeld erschwert es, die Erträge zu erwirtschaften, die die Sparkasse benötigt, um die jährlichen Prämienzahlungen aufzubringen. […]“.
28Die Klägerin widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 02.04.2020 und verlangte vergeblich die Rücknahme der Kündigung.
29Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagten stehe kein vorzeitiges Kündigungsrecht zu, lediglich der Sparer sei nach dem Sparvertrag berechtigt, den Vertrag vor Ablauf von 25 Jahren zu kündigen. Aus dem Sparvertrag ergebe sich kein Kündigungsrecht der Beklagten. Die Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sei dem Geschäftsrisiko der Beklagten zuzuordnen und berechtige sie nicht zur Kündigung.
30Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
31festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende Sparvertrag unter der Vertrags-Nr. XXXX über den 30.06.2020 hinaus zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen fortbesteht.
32Die Beklagte hat beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Sie hat die Auffassung vertreten, dass keine feste Laufzeit, sondern nur eine maximale Laufzeit vereinbart worden sei. Für die Kündigung bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein sachgerechter Grund. Dieser liege in der drastischen Veränderung des Zinsumfeldes. Das Kündigungsrecht ergebe sich aus Nr. 26 der AGB der Beklagten. Die AGB seien wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Sie hat dazu behauptet, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien in den Geschäftsräumen in ausreichender Anzahl vorhanden gewesen.
35Das Amtsgericht Krefeld hat die Klage mit Urteil vom 28.10.2020 abgewiesen und seine Entscheidung dabei wesentlich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2019 (XI ZR 345/18, NJW 2019, 2920) gestützt. Der Prämiensparvertrag sei durch die Kündigung der Beklagten vom 23.03.2020 zum 30.06.2020 beendet worden. Das Kündigungsrecht ergebe sich aus §§ 700 Abs. 1 S. 3, 696 S. 1, 242 BGB i. V. m. dem Prämiensparvertrag, ohne dass es auf die Einbeziehung der AGB der Beklagten in den Vertrag ankomme. Eine Mindestvertragslaufzeit sei nicht vereinbart worden. Das Kündigungsrecht der Beklagten sei lediglich bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen gewesen. Der sachgerechte Grund für die Kündigung der Beklagten liege vor. Aufgrund der geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen – seit Jahren bestehendes Niedrig- und Negativzinsumfeld – habe die Beklagte ein hinreichend ernstliches Interesse an der Vertragsbeendigung gehabt.
36Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Der Prämiensparvertrag sei nicht durch die Kündigung der Beklagten beendet worden. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall sei weder eine Laufzeit der Verträge vereinbart gewesen, noch habe ein Zusatz existiert, wonach die Prämien lediglich für einen maximalen Zeitraum gezahlt werden sollten. Im vorliegenden Fall sei die Prämienstaffel auf 25 Jahre erweitert. Erst nach Ablauf von 25 Jahren könne der Vertrag von der Bank gekündigt werden.
37Die Klägerin beantragt,
38das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 28.10.2020, Az. 11 C 136/20, abzuändern und festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende Sparvertrag unter der Vertrags-Nr. XXXX über den 30.06.2020 hinaus zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen fortbesteht.
39Die Beklagte beantragt,
40die Berufung zurückzuweisen.
41Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Vereinbarung der maximalen Laufzeit von 25 Jahren diene dazu, einen „äußersten zeitlichen Deckel einzuziehen“ und schließe eine Kündigung vor Ablauf dieses Zeitraums bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes nicht aus. Der Sparer könne nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2019 nur einseitig bestimmen, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe spare. Nach Erreichen der höchsten Sparstufe stehe der Beklagten das Recht zur ordentlichen Kündigung zu. Ein schützenswertes Vertrauen des Sparers stehe dem nicht entgegen. Die Formulierung „max. 25 Jahre“ gebe für einen Kündigungsausschluss über 25 Jahre nichts her.
42II.
43Die Berufung ist zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht Krefeld hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist unbegründet, weil die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung zum 30.06.2020 wirksam ist.
441. In zeitlicher Hinsicht findet auf den im Januar 2002 abgeschlossenen Sparvertrag gemäß Art. 229 § 11 Abs. 1 S. 1 EGBGB das BGB in der damals geltenden Fassung Anwendung.
452. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Amtsgericht vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2019 (XI ZR 345/18, NJW 2019, 2920) davon ausgegangen, dass auf den streitgegenständlichen Prämiensparvertrag das Recht der unregelmäßigen Verwahrung im Sinne von § 700 BGB Anwendung findet. Sofern die Berufung ohne Begründung ausführt, die Voraussetzungen eines unregelmäßigen Verwahrungsvertrages lägen nicht vor, überzeugt dies nicht. Der Einordnung des streitgegenständlichen Vertrages als unregelmäßigen Verwahrungsvertrag in Abgrenzung zu einem Darlehensvertrag schließt sich die Kammer an. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (dort S. 5) wird Bezug genommen.
463. Der Beklagten stand nach dem Erreichen der höchsten Prämiensparstufe ein Recht zur ordentlichen Kündigung aus Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu. Danach können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist.
47a) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wurden wirksam in den Vertrag einbezogen, § 305 Abs. 2 BGB. Der Sparkontovertrag enthält einen ausdrücklichen Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 2 Nr. 1, 1. Var. BGB. Die Klägerin hatte die Möglichkeit, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen, § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die Bedingungen lagen nach dem Vortrag der Beklagten in deren Geschäftsräumen aus und wurden auf Wunsch ausgehändigt. Dies hat die Klägerin durch ihre Unterschrift auf dem Vertragsformular selbst bestätigt. Insofern ist ihr einfaches Bestreiten des Vorhandenseins der AGB in den Geschäftsräumen unbeachtlich. Dass der Klägerin auf entsprechende Anfrage diese AGB nicht ausgehändigt worden wären, trägt diese selbst nicht vor. § 305 BGB begründet hingegen keine Aushändigungspflicht (vgl. nur Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Auflage 2017, § 5, Rn. 17; Müller-Christmann in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 3. Auflage 2020, 1. Kapitel, Rn. 26). Die Klägerin war mit der Geltung der AGB durch den Abschluss des Vertrages zumindest konkludent einverstanden, § 305 Abs. 2 a. E. BGB.
48Die Klausel des Nr. 26 Abs. 1 begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18, NJW 2019, 2920, 2922, Rn. 34).
49b) Anders als die Berufung meint, hat das Amtsgericht zu Recht verneint, dass die Beklagte auf das ordentliche Kündigungsrecht zeitlich unbegrenzt, das bedeutet vorliegend für 25 Jahre, verzichtet hat. Insbesondere wurde keine Laufzeit im Sinne der Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart.
50aa) Dafür fehlt es bereits an einem Anhaltspunkt in den vertraglichen Unterlagen. Ein umfassender Verzicht auf das Recht zur ordentlichen Kündigung des Prämiensparvertrages lässt sich den Vertragsunterlagen nicht entnehmen. Vielmehr ist nach dem Wortlaut des Vertrages nur eine Höchstfrist vorgesehen, denn als Dauer der Vereinbarung sind „max. 25 Jahre“ angegeben. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist damit keine Mindestvertragslaufzeit von 25 Jahren vereinbart worden. Bereits dem Wortlaut „max. 25 Jahre“ lässt sich eine solche Vereinbarung nicht entnehmen. Auch die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu Beginn des Vertragstexts, die Bezeichnung „S-Prämiensparen –flexibel–“ sowie die Regelungen zur Kündigung unter Ziffer 3.1 sprechen gegen eine konkrete Laufzeitvereinbarung. Eine feste Vertragslaufzeit bzw. Mindestvertragsdauer war hier gerade nicht vereinbart. Die Angabe „max. 25 Jahre“ bestimmt lediglich die maximale Vertragsdauer, ohne eine feste, für die Beklagte bindende Vertragslaufzeit festzulegen (vgl. AG Mülheim an der Ruhr, Urteil vom 08.06.2020 – 19 C 185/20, Juris, Rn. 28; für die Formulierung „Keine Mindestvertragsdauer. Bis zu 25 Jahre Laufzeit.“ vgl. OLG Dresden, Urteil vom 18.04.2019 – 8 U 52/19, BKR 2019, 605, 607, Rn. 24).
51Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall nach Auffassung der Kammer auch entscheidend von Konstellationen, in denen in Prämiensparverträgen eine konkrete Laufzeit vereinbart wurde (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019 – 8 U 1770/18, NJW 2020, 620; LG Stendal, Urteil vom 14.11.2019 – 22 S 104/18, VuR 2020, 300). Eine solche Laufzeitvereinbarung mag ein ordentliches Kündigungsrecht ausschließen mit der Folge, dass eine Kündigung des Prämiensparvertrages durch die Sparkasse vor Ablauf der Laufzeit nur aus wichtigem Grund möglich ist. Eine solche Vertragsgestaltung ist jedoch vorliegend nicht gegeben.
52Insbesondere ist das Amtsgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass dem Wortlaut der Kündigungsfristbestimmung nicht zu entnehmen ist, dass eine Kündigungsmöglichkeit nur der Klägerin, nicht aber der Beklagten zustehen sollte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Sparvertrag vor Ziffer 1. die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von drei Monaten enthält, ohne dass danach differenziert würde, wem das Kündigungsrecht zusteht. Insofern wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (dort S. 6 f.) Bezug genommen.
53bb) Ausgeschlossen ist das ordentliche Kündigungsrecht der Beklagten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und den vorliegenden vertraglichen Vereinbarungen nur bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Sparer einseitig bestimmen, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe spart (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18, NJW 2019, 2920, 2922).
54Dabei verkennt die Kammer nicht, dass in der Literatur Kritik an der Heranziehung des Erreichens der höchsten Prämienstaffel als Zäsurpunkt geübt wird, da sich der Vertragszweck der langfristigen Vermögensbildung hierdurch noch nicht erledigt habe (vgl. nur Stößer, BB 2018, 1223, 1225; Stößer/Oriwol, VUR 2019, 421, 424). Allerdings ist die Annahme eines zeitlich unbegrenzten Verzichts auf das Recht der ordentlichen Kündigung auch bei dem Vertragszweck des langfristigen Vermögensaufbaus nicht zwingend und auch nicht vertraglich vorgesehen (vgl. Tröger/Kelm, BKR 2019, 573, 576).
55Einen darüber hinausgehenden Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts über das 15. Sparjahr hinaus bis zum 25. Sparjahr haben die Parteien dagegen nicht vereinbart. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, kann ein Sparer redlicherweise nicht erwarten, dass ihm mit dem Abschluss des Sparvertrages eine zeitlich unbegrenzte Sparmöglichkeit eröffnet werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18, NJW 2019, 2920, 2922, Rn. 42). Im vorliegenden Fall ergibt sich nichts anderes aus dem Umstand, dass keine unbegrenzte, sondern eine auf maximal 25 Jahre begrenzte Vertragslaufzeit vereinbart war und der Prämienaufwand damit für die Beklagte eher absehbar und kalkulierbar war. Die vertraglichen Regelungen enthalten keine Laufzeitvereinbarung von mehr als 15 Jahren und – außer der Verankerung einer Kündigungsfrist von drei Monaten – keine Einschränkungen des Kündigungsrechts der Beklagten. Anders als die Klägerin meint, kann dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2019 nicht entnommen werden, dass der Sparer das Recht haben müsse, seinen Prämiensparvertrag voll auszureizen. Der Vertragszweck der Ansammlung von Vermögen durch regelmäßige Ansparungen wird auch dann erreicht, wenn die Einlagen für weniger als 25 Jahre stehen gelassen werden (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 18.04.2019 – 8 U 52/19, BKR 2019, 605, 607, Rn. 26). Andernfalls würde das Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung auch innerhalb der höchsten Prämienstaffel letztlich leerlaufen. Die Kündigungsmöglichkeit der Beklagten in dem Zeitraum zwischen Erreichen der höchsten Prämienstufe und der maximalen Vertragslaufzeit schafft hingegen einen interessengerechten Ausgleich zwischen den Vertragsparteien.
56Auch ist dem Vertrag nicht zu entnehmen, dass die Prämienstaffel aufgrund des im Vertrag befindlichen Zusatzes auf 25 Jahre erweitert wird, wie die Klägerin meint. Vorliegend wurde – wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall – eine Prämienstaffelung von 3 % nach dem 3. Sparjahr bis hin zu 50 % nach dem 15. Sparjahr vereinbart. Nach dem 15. Sparjahr betrug die Prämie danach weiterhin 50 % der im abgelaufenen Sparjahr vertragsgemäß erbrachten Sparleistungen, sofern der Prämiensparvertrag nicht – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach Erreichen der höchsten Prämienstufe zulässig – gekündigt wurde. Anders als im Fall des Bundesgerichtshofs war die Sparmöglichkeit vorliegend allerdings von vorneherein auf 25 Jahre begrenzt.
57c) Die tatbestandliche Kündigungsvoraussetzung eines sachgerechten Grundes im Sinne von Nr. 26 Abs. 1 AGB liegt vor.
58Ein sachgerechter Grund liegt vor bei Umständen, die derart beschaffen und zu bewerten sind, dass ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter das Verhalten der Sparkasse als Reaktion für nachvollziehbar und der Sachlage nach für angemessen halten muss (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18, NJW 2019, 2920, 2923, Rn. 45).
59Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der sachgerechte Grund nicht aus der konkreten Geschäftsbeziehung herrühren. Für die Annahme eines sachgerechten Grundes genügen die Veränderungen aufgrund der Niedrigzinsphase, ohne dass es auf die konkret vertragsbezogenen Auswirkungen ankäme. Diese erschwert es der Beklagten, die Erträge zu erwirtschaften, die sie benötigt, um die jährlichen Prämienzahlungen aufzubringen (vgl. BGH, Urteil vom14.09.2019 – XI ZR 345/18, NJW 2019, 2920, Rn. 46).
60Soweit in der Literatur gefordert wird, dass die Sparkasse den der Kündigung zugrundeliegenden Sachverhalt jedenfalls in gerichtlich nachprüfbarer Weise gegenüber dem Kunden sachlich und in sich schlüssig mitzuteilen habe (vgl. Stößer/Oriwol, VUR 2019, 421, 427 m. w. N.; Stößer, BB 2018 12 23, 1225, Tröger/Kelm, BKR 2019, 573, 577), ist dies nach dem Verständnis der Kammer gerade nicht erforderlich.
61Auch die Frage, ob die konkrete Ungleichbehandlung durch Kündigung von Prämiensparverträgen bei gleichzeitiger Beibehaltung anderer Verträge mit anderen Sparern unter Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG verhältnismäßig ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung (vgl. Stößer/Oriwol, VUR 2019, 421, 426 f.). Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass die Beklagte andere Prämiensparverträge, die mit dem Vertrag der Klägerin vergleichbar sind, nicht gekündigt habe.
62Weiter wird in der Literatur gegen die Annahme eines sachgerechten Grundes angeführt, dass das Risiko der unwirtschaftlichen Zinsentwicklung auf den Kunden abgewälzt werde. Dies widerspreche der eigenen Vertragsgestaltung der Sparkasse. Nur der Sparzins orientiere sich an den Marktschwankungen. Das Risiko hinsichtlich der Jahresprämie trage nach dem Prämiensparvertrag die Sparkasse (vgl. Stößer, BB 2018, 1224, 1225). Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass die Zinsentwicklung der vergangenen Jahre aufgrund der Niedrigzinspolitik der EZB bei Abschluss des Vertrages zu Beginn des Jahres 2002 nicht vorhersehbar war, weshalb die Banken für andere vertragliche Gestaltungen im Vertrag keinen Anlass hatten (vgl. Stöhr, NJW 2019, 2902, 2904).
63d) Die abweichend von Nr. 26 Abs. 1 der AGB vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von drei Monaten wurde eingehalten.
643. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
654. Die Kammer lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zu, weil die Frage, ob Prämiensparverträge mit der Angabe einer maximalen Laufzeit vor Ablauf dieser Zeit kündbar sind, grundsätzliche Bedeutung hat und insoweit die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in einer Vielzahl von Fällen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
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Referenzen
- 11 C 136/20 2x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 345/18 2x (nicht zugeordnet)
- NJW 2019, 2920 3x (nicht zugeordnet)
- BGB § 700 Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag 2x
- BGB § 696 Rücknahmeanspruch des Verwahrers 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- § 11 Abs. 1 S. 1 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag 4x
- BGB § 307 Inhaltskontrolle 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof - XI ZR 345/18 5x
- NJW 2019, 2920, 2922 3x (nicht zugeordnet)
- 19 C 185/20 1x (nicht zugeordnet)
- 8 U 52/19 2x (nicht zugeordnet)
- 8 U 1770/18 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2020, 620 1x (nicht zugeordnet)
- 22 S 104/18 1x (nicht zugeordnet)
- BB 2018, 1223, 1225 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2019, 2920, 2923 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 3 1x
- BB 2018, 1224, 1225 1x (nicht zugeordnet)
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- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
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- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x