Urteil vom Landgericht Landau in der Pfalz (3. Zivilkammer) - 3 S 366/01

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Tenor

1) Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz - Zweigstelle Bad Bergzabern - vom 12.12.2001, Az.: C 113/01 wird kostenfällig zurückgewiesen.

2) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3) Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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<Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tatbestand wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.>

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Herausgabe der "Jagdhütte" im Bereich des ehemaligen Heldenfriedhofs auf dem Liebfrauenberg gegen die Beklagten.

I.

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Die Kläger haben keinen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB, da schon nicht substantiiert dargelegt wurde, dass die Jagdgenossenschaft, von der sie ihre Rechte ableiten, Eigentümer der Hütte ist.

1)

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Ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB scheitert nicht bereits daran, dass die Kläger nicht behaupten, selbst Eigentümer zu sein. Nach unbestrittenem Vortrag hat die Jagdgenossenschaft ihre Ansprüche auf Rückgabe auch zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung auf die Pächtergemeinschaft übertragen. Es ist anerkannt, dass im Falle einer gewillkürten Prozeßstandschaft, auf die hier abgestellt werden könnte, der insoweit ermächtigte Nichteigentümer Herausgabe an sich selbst verlangen kann (BGH NJW 1986, 1616).

2)

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Die Kläger haben aber nicht in ausreichendem Umfang Tatsachen vorgetragen, die es gestatten würden, den Übergang des Eigentums der als Scheinbestandteil einzuordnenden Hütte von den ursprünglichen Eigentümern auf die Jagdgenossenschaft nachzuvollziehen, auch nicht unter Würdigung der vorgelegten Urkunden.

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a) Bei der Hütte handelt es sich lediglich um einen Scheinbestandteil, so dass das Eigentum an dem bebauten Grundstück das Eigentum an der Hütte nicht zwingend mit sich bringt. Im Grundsatz fällt zwar das mit einem Fundament versehene Gebäude unter die §§ 93/94 BGB und ist demnach Eigentum des Eigentümers des bebauten Grundstücks. Die Jagdhütte wurde jedoch nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden, was gem. § 95 Abs. 1 S. 1 BGB zur Qualifikation als Scheinbestandteil führt. Zu einem solchen vorübergehenden Zweck geschieht die Verbindung wenn der Wegfall der Verbindung von vornherein beabsichtigt oder nach der Natur des Zwecks sicher ist. Es kommt auf den vom Einfügenden erwarteten normalen Lauf der Dinge an. Maßgeblich ist der innere Wille des Verbindenden zur Zeit der Verbindung, der aber mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt vereinbar sein muss (statt anderer Nachweise, Palandt, 61. Aufl., § 95 Rz. 2).

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Verbindet ein schuldrechtlich Berechtigter wie etwa der Pächter eine Sache mit dem ihm nicht gehörenden Grundstück, spricht sogar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er dabei nur in seinem eigenen Interesse handelt und nicht zugleich in der Absicht, die Sache nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Grundstückseigentümer zufallen zu lassen, dass die Verbindung also nur vorübergehend - für die Dauer des Vertragsverhältnisses - hergestellt ist. Diese Vermutung entfällt weder, hier in Betracht kommend, bei langer Dauer des Vertragsverhältnisses, noch bei massiver Bauweise. Jedoch muss der Wille des schuldrechtlich Berechtigten, die Sache nur zu einem vorübergehenden Zweck zu verbinden mit den tatsächlichen Umständen in Einklang stehen. Um die Anwendung des § 95 Abs. 1 S.1 BGB auszuschließen, bedarf es in diesen Fällen des Nachweises eines gegenteiligen Willens dessen, der die Verbindung hergestellt hat, dafür genügt es nicht, wenn der Erbauer lediglich hofft, er werde das Gebäude nicht zu beseitigen brauchen, der Eigentümer des Grundstücks werde es nach Beendigung des Vertrages wohl übernehmen (allgemeine Meinung: Münchener Kommentar zum BGB, § 95 Rz. 6, 7 und 13 sowie Palandt, a.a.O., § 95 Rz. 3 und 4).

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Die vorstehenden Grundsätze gelten insbesondere, wenn der Jagdpächter Anlagen wie Hochsitze, Jagdhütten usw. auf fremden Grund und Boden errichtet und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Anlagen aufgrund des Jagdpachtvertrages oder zur Folge besondere Erlaubnis des Grundeigentümers errichtet worden sind (Mitzschke-Schäfer, BJG, 4. Auflage, Anhang zu § 18 BJG Rz. 14 sowie zum Jagdpächter Palandt, a.a.O., § 95 Rz. 3).

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Nach dem Vorgenannten spricht demnach eine tatsächliche Vermutung für ein Scheinbestandteil, da die Hütte ursprünglich von den Pächtern (Jagdausübungsberechtigten) im Jahre 1951 errichtet wurde wie sich den vorgelegten Unterlagen entnehmen lässt und im Übrigen auch nicht bestritten wird. Den vorliegenden Unterlagen lässt sich weiter entnehmen, dass sowohl die Pächter über die Jahre hinweg als auch das Kloster von einer solchen Regelung ausgegangen sind. Denn in den Regelungen der Pächter (Jagdgesellschaft) die Hütte betreffend vom 16.05.1959, 01.11.1959 und 14.07.1965 wird stets strikt zwischen Grund und Boden im Eigentum des Klosters einerseits und "Besitz" der Jagdgesellschaft an der Hütte andererseits unterschieden. Dasselbe gilt für die jeweils am 09.06.1967, 10.07.1972 und 02.01.1983 abgeschlossenen isolierten Pachtverträge der jeweiligen Jagdpächter mit dem Kloster in denen nur das Grundstück verpachtet wurde und jeweils eine Verpflichtung der Pächter zum Abriss der Hütte nach Beendigung des Vertrages vereinbart war.

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b) Die Jagdgenossenschaft hat kein Eigentum an der Hütte erlangt. Dies wäre nur durch Übertragung des Eigentums an sie von den Pächtern die die Hütte errichtet haben oder von späteren Pächtern, die das Eigentum von ihren Vorgängern übertragen bekamen möglich.

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Die Übereignung eines Scheinbestandteils geschieht nach den §§ 929 ff. BGB (Palandt, a.a.O., § 95 Rz. 1). Ein Übereignungstatbestand ist jedoch bereits nicht dargetan. So wurde in das Wissen des Zeugen H. L., der hierzu in erster Instanz nichts sagen konnte, gestellt, die Hütte sei im Jahre 1951 von den einzelnen Pächtern gebaut worden, jedoch anschließend an die Jagdgenossenschaft gefallen, die die Hütte wiederum den stets wechselnden Pächtern zur Verfügung gestellt habe. Die Jagdgenossenschaft habe das Eigentum an der Hütte erlangt, nachdem die langjährigen Pächter aus dem Vertrag ausgeschieden seien und insoweit eine Übertragung der Hütte auf die Genossenschaft vorgenommen worden sei. Die Hütte habe zuvor in deren Eigentum gestanden, nachdem sie sie errichtet gehabt hätten und sie hätten insoweit die Hütte auch der Genossenschaft übertragen können.

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Dieser Vortrag ist erkennbar unsubstantiiert. Ein Übertragungstatbestand, nämlich wer, wann, wem auf welche Art und Weise Eigentum an der Hütte verschafft hat, wird nicht annähernd beschrieben. Aus den vorgelegten Verträgen der Jagdpächter untereinander, lässt sich auch kein Rückschluss auf Eigentum der Jagdgenossenschaft ziehen.

II.

1)

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Ein Anspruch der Kläger läßt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht aus § 20 LJG herleiten. Danach darf der Jagdausübungsberechtigte (der Pächter) auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen, auch Jagdhütten, nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers errichten. Eine solche Zustimmung lag zu Beginn der Errichtung durch die Jagdausübungsberechtigten vor. Gem. § 20 Abs. 2 LJG sind die Jagdeinrichtungen vom bisherigen Jagdausübungsberechtigten (dem Beklagten zu 1.) nach dessen vorzeitiger Beendigung des Pachtvertrags unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Pachtverhältnisses zu entfernen, falls sie nicht der nachfolgende Jagdausübungsberechtigte übernimmt. Nachfolgende Jagdausübungsberechtigte sind die Kläger. Allerdings ergibt sich schon aus dem Wortlaut kein Besitzübertragungsanspruch oder Herausgabeanspruch des nachfolgenden Jagdausübungsberechtigten gegenüber dem vorhergehenden Jagdausübungsberechtigten, sondern lediglich und allenfalls eine Beseitigungsverpflichtung des Ausscheidenden.

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Die Auffassung der Kammer findet Bestätigung in der jagdrechtlichen Kommentarliteratur (Vgl. Mitzschke, Anhang zu § 18 BJG Rz. 17). Zudem zeigt der Vergleich mit anderen landesrechtlichen Vorschriften, dass, sofern vom Gesetzgeber gewünscht, ein Herausgabeanspruch des Jagdnachfolgers ausdrücklich vorgesehen wurde (so beispielsweise für gemeinschaftliche Jagdbezirke in Hessen und in beschränktem Umfange in Baden-Württemberg). Eine solche Regelung findet sich im LJG für Rheinland-Pfalz jedoch gerade nicht.

2)

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Die Kläger haben auch keine sonstigen Herausgabeansprüche aus Besitz, so dass nicht entschieden werden muß, inwieweit dem jagdausübungsberechtigten Pächter überhaupt Besitzrechte zustehen (Hierzu Palandt, Rz. 1 zu § 858 BGB und vor § 854 Rz. 4 sowie der Aufsatz von Schopp in der MDR 1968, 808 ff.).

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a) Ein Anspruch aus § 861 Abs. 1 BGB der Kläger gegen die Beklagten, dadurch dass letztere die Schlösser ausgetauscht und sich so wieder in den Besitz gesetzt haben, scheitert bereits daran, dass die Kläger selbst im Sinne des § 861 Abs. 2 BGB den Beklagten gegenüber unberechtigt besessen haben, da sie durch den Austausch der Schlösser ihrerseits verbotene Eigenmacht geübt haben und dies innerhalb des letzten Jahres vor der Entziehung (Palandt, § 861 Rz. 13 und 14). Denn die Beklagten hatten zuvor durch Abschluss des Pachtvertrages mit dem Kloster und die Nichtherausgabe der Schlüssel trotz Aufforderung hierzu, ihren fortbestehenden Besitzwillen ausreichend demonstriert.

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b) Aus demselben Grund scheitert ein Anspruch aus § 1007 BGB. Dieser ist gem. § 1007 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, wenn die früheren Besitzer (Kläger) bei dem Erwerb des Besitzes (heimlicher Schlossaustausch) nicht in gutem Glauben waren. Insoweit muss nicht entschieden werden, ob die Hütte überhaupt unter dem Begriff bewegliche Sache im Sinne des § 1007 BGB fällt (zum Streitstand Palandt, § 1007 Rz. 1).

III.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

19

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, analog oder Nr. 11, 713 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

21

Der Schriftsatz der Kläger vom 4.7.2002 gab zur Wiedereröffnung der ordnungsgemäß geschlossenen mündlichen Verhandlung keine Veranlassung.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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