Urteil vom Landgericht Lüneburg - 31 Kls 6/24
In der Strafsache
gegen
1. VK,
geboren am XX.YY.1989 in S.,
Verteidiger:
Rechtsanwältin M., H.
Rechtsanwalt V., H.
2. DD
geboren am XX.YY.2005 in P.,
Verteidiger:
Rechtsanwalt I., H.
Rechtsanwalt R., P.
3. RH
geboren am XX.YY.2006 in P.,
Verteidiger:
Rechtsanwalt Y., C.
Rechtsanwältin H., H.
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
hat das Landgericht Lüneburg - 2. große Jugendkammer - in der öffentlichen Sitzung vom 03.12.2024, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. M
als Vorsitzende
Richter am Landgericht Dr. P
als beisitzender Richter
Frau A
Herr vG
als Schöffen
Staatsanwältin B
als Beamtin der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt V
als Verteidiger des Angeklagten K
Rechtsanwalt I
als Verteidiger des Angeklagten D
Rechtsanwalt Y
Rechtsanwältin H
als Verteidiger des Angeklagten H
Rechtsanwalt L, C
als Nebenklägervertreter
Justizangestellte W
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Angeklagten sind schuldig des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und in Tateinheit mit Freiheitsberaubung.
Der Angeklagte K wird zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt.
Der Angeklagte H wird zu einer Jugendstrafe von 5 Jahren verurteilt.
Der Angeklagte D wird unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Peine vom 06.06.2024 (Az.: 04 Ls 3 Js 17458/23 - 18/24), vom 29.02.2024 (Az.: 3 Ds 7 Js 33440/22 - 73/23) und vom 08.06.2023 (Az.: 3 Ds 3 Js 10704/23 - 16/23) zu einer Jugendstrafe von 6 Jahren verurteilt. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes des Erlangten aus dem Urteil des Amtsgerichts Peine vom 08.06.2024 (Az.: 04 Ls 3 Js 17458/23 - 18/24) sowie die Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Amtsgerichts Peine vom 29.02.2024 (Az.: 3 Ds 7 Js 33440/22 -73/23) bleiben aufrechterhalten.
Die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von € 6.000,- wird angeordnet. Hierfür haften die Angeklagten H und D gesamtschuldnerisch.
Der Angeklagte K trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Hinsichtlich der Angeklagten H und D wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.
Gründe
(Das Urteil beruht nicht auf einer Verständigung gem. § 257 c StPO).
I.
1.
Der zur Tatzeit 34-jährige Angeklagte K wurde am XX.YY.1989 in S. (K.) geboren. Er wuchs gemeinsam mit zwei älteren Brüdern, einer älteren Schwester sowie einem jüngeren Bruder im Haushalt der Eltern auf. Im Jahre 1992 kam die Familie nach Deutschland und lebte anschließend in mehreren Orten im Bereich C, u.a. in L, dem späteren Tatort.
Er erlangte im Jahre 2006 den Hauptschulabschluss. Im Anschluss war er jeweils nur kurzzeitig in verschiedenen Bereichen tätig, unter anderem als Verkäufer im Einzelhandel, als Dachdecker, Paketzusteller, bei einer Pizzeria sowie bei einer Zeitarbeitsfirma. Eine im Jahre 2011 begonnene Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann beendete er nicht, obwohl er die schriftliche Prüfung zuvor bereits bestanden hatte. Im Jahre 2015 absolvierte er eine Schnellqualifikation zum Busfahrer und war anschließend bis 2016 bei "xy-Bus" angestellt. Seit 2018 ist er als Busfahrer in V beschäftigt. Hieraus erzielte er zuletzt einen monatlichen Nettoverdienst von € 2.600 - € 2.700,-.
K ist seit 2014 verheiratet. Mit seiner Ehefrau hat er einen gemeinsamen 5-jährigen Sohn. Im Jahre 2021 kaufte er ein Haus, in welchem er mit seiner Familie bis zu seiner Inhaftierung lebte. Für das Eigenheim zahlte er einen monatlichen Abtrag in Höhe von € 906,-. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig und verfügt über kein Einkommen.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
Er wurde am 30.05.2024 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Celle vom 31.05.2024 (Az.: 19a Gs 25/24) seitdem ununterbrochen im Vollzug der Untersuchungshaft.
2.
Der zur Tatzeit 18 Jahre und acht Monate alte Angeklagte D wurde am XX.YY.2005 in P geboren. Er wuchs als jüngstes Kind zusammen mit zehn älteren Geschwistern im Haushalt der Eltern auf. Dort lebte er bis zu seiner Inhaftierung im hiesigen Verfahren. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Nach der Grundschule besuchte er zunächst die Realschule in GI und später die IGS in L. Nach Beendigung der neunten Klasse im Sommer 2022 verließ er die Schule ohne Abschluss. Im darauffolgenden Schuljahr ging er auf die Berufsbildenden Schulen in P im Bereich Metall- und Farbtechnik, erlangte jedoch auch hier aufgrund zahlreicher Fehlzeiten keinen Hauptschulabschluss. Im August 2023 begann er eine Ausbildung im Bereich Beton- und Stahlbau, die vom Arbeitgeber jedoch bereits während der Probezeit wieder beendet wurde. Seitdem ist er ohne Arbeit oder Ausbildung. Lediglich an den Wochenenden jobbte er in einer Bar in B als Aushilfe am Tresen.
Jugendstrafrechtlich ist der Angeklagte D bereits wie folgt in Erscheinung getreten:
Am 08.05.2020 sah die Staatsanwaltschaft Hildesheim in einem Verfahren wegen Beleidigung gemäß § 45 Abs.1 JGG von der Verfolgung ab.
Am 24.09.2021 sah die Staatsanwaltschaft Hildesheim in einem Verfahren wegen Sachbeschädigung gemäß § 45 Abs.1 JGG von der Verfolgung ab.
Am 12.05.2022 verurteilte das Amtsgericht Peine den Angeklagten wegen Diebstahls und wies ihn an 20 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu leisten und an einem sechsmonatigen sozialen Trainingskurs teilzunehmen. Zur Erzwingung der ihm auferlegten Auflagen und Weisungen wurde Beugearrest gegen ihn verhängt und vom 11.10.2022 bis zum 18.10.2022 vollstreckt. In der Folge kam der Angeklagten den ihm erteilten Auflagen und Weisungen nach.
Am 15.12.2022 verurteilte das Amtsgericht Peine den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung des Urteils vom 12.05.2022, erteilte ihm die Weisung, an einer sechsmonatigen
Betreuungsweisung mitzuwirken und sechs Termine beim Proaktiv-Center wahrzunehmen. Das Urteil ist vollständig vollstreckt.
Am 08.06.2023 verurteilte das Amtsgericht Peine den Angeklagten wegen Diebstahls und wies ihn an, 40 Stunden gemeinnützige Arbeit abzuleisten und seinen Arbeitsvertrag vorzulegen.
Das Gericht traf unter anderem die folgenden Feststellungen:
"Am 01.12.2022 begaben sich die Angeklagten gegen 18.45 Uhr gemeinsam in die Räumlichkeiten der in der G-straße 18 gelegenen Filiale der Firma Do., wo sie gemeinsam Parfums testen und gegebenenfalls erwerben wollten. Aufgrund eines spontanen Entschlusses entschied sich der Angeklagte D Parfums einzustecken, um sie, ohne sie bezahlt zu haben, für sich verwenden zu können. In Umsetzung dieses Planes steckte er ohne Wissen des Angeklagten H eine Flasche Gisada Ambassador im Wert von 118,00 € und eine Flasche Valentino im Wert von 106,00 € in seine Jackentasche und verließ sodann gemeinsam mit dem Angeklagten H die Geschäftsräume. Dort wurden die Angeklagten von dem Zeugen E, der die Tat beobachtet hatte, aufgehalten. Die Parfums wurden dem Angeklagten wieder abgenommen und verblieben bei Do."
Am 29.02.2024 verurteilte das Amtsgericht Peine den Angeklagten wegen Unterschlagung und wies ihn unter Einbeziehung des Urteils vom 08.06.2023 an, binnen vier Monaten 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu leisten und binnen drei Monaten sechs Termine beim Proaktiv-Center sowie binnen fünf Monaten sechs Termine des "Projekt X" beim Lukas-Werk teilzunehmen.
Dem Urteil lagen die folgenden Feststellungen zugrunde:
"Im Sommer 2022 war die Angeklagte Kr als Aushilfe in der KI-Filiale in der Bstraße 13 in V tätig, um als Schülerin ihr Taschengeld aufzubessern. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich gleichermaßen in engem Kontakt mit dem Angeklagten A., mit dem sie zuvor eine rund einjährige Liebesbeziehung geführt hatte. Da er keiner Erwerbstätigkeitnachging und daher keine Einkünfte hatte, entwickelte dieser den Plan, sich Geld aus der KI-Filiale, in der die Angeklagte Kr arbeitete, zu verschaffen, wobei diese das Geld aus dem Tresor nehmen und ihm übergeben sollte. In diesen Plan weihte er auch die Angeklagte Kr und den Angeklagten D ein, welche sich zur Mitwirkung bereit erklärten, die Angeklagte Kr hierbei wohl in erster Linie, um dem Angeklagten A, in den sie weiterhin verliebt war, einen Gefallen zu tun.
Bei Antritt ihrer Schicht am 12.08.2023 gegen 13.15 Uhr erfuhr die Angeklagte Kr, dass sie im Zeitraum von 14.15 Uhr bis 16.15 Uhr allein in der KI-Filiale sein und somit auch alleinigen Zugriff auf den Tresor haben würde, was sie dem Angeklagten A mitteilte, damit dieser einen Überfall fingieren und sich auf diese Weise das Geld aus der Filiale verschaffen konnte. Hierauf setzte sich der Angeklagte A mit dem Angeklagten Ce in Verbindung, den er fragte, ob er ihn abholen und sodann nach V fahren könne, wozu sich dieser, obwohl ihm jederzeit bewusst war, dass der Angeklagte A in V eine Straftat begehen wollte, bereit erklärte. Nachdem er zunächst den Angeklagten A und sodann, auf Geheiß des A, auch den Angeklagten D, den der Angeklagte A von der nunmehr bevorstehenden Tatbegehung gleichermaßen in Kenntnis gesetzt hatte, abgeholt hatte, fuhren die drei gemeinsam in das Gewerbegebiet V, wo der Angeklagte Ce seinen Pkw in der Nähe der KI-Filiale parkte.
Noch im Auto setzten die Angeklagten A und D nunmehr FFP2-Masken, Sonnenbrillen und Mützen auf, um unerkannt zu bleiben. Sodann stiegen sie aus und gingen in Richtung der KI-Filiale, während der Angeklagte Ce im Pkw wartete. In der Folge stellte sich der Angeklagte D vor die KI-Filiale und beobachtete, um die Tat abzusichern, die Umgebung, während der Angeklagte A die Geschäftsräume betrat und sich direkt zu der Angeklagten Kr begab. Entsprechend des zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans ging diese nunmehr gemeinsam mit dem Angeklagten A in den Tresorraum, öffnete den Tresor mit dem dazugehörigen Schlüssel und übergab dem Angeklagten A von dort eine Geldtasche mit Scheingeld im Wert von insgesamt 4.380,00 € sowie weiteres Münzgeld im Gesamtwert von 59,70 € (159 x 10 Cent, 119 x 20 Cent, 40 x 50 Cent), mit welchem der Angeklagte A sodann die Filiale wieder verließ, mit dem Angeklagten D zurück zum Pkw des Angeklagten Ce ging und letztlich von diesem, wie zuvor abgesprochen, nach Hause gefahren wurde. Das erbeutete Scheingeld teilten die Angeklagten D und A unter sich auf, während der Angeklagte Ce für seine Unterstützung das Münzgeld erhielt, welches kurze Zeit später in seinem Pkw von der Polizei sichergestellt werden konnte. Die Angeklagte Kr erhielt keinen Beuteanteil."
Am 06.06.2024 verurteilte das Amtsgericht Peine den Angeklagten wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Urteile vom 08.06.2023 und 29.02.2024 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr. Der Verurteilung lagen die folgenden Feststellungen zugrunde:
"Am späten Abend des 05.07.2022 begab sich der Angeklagte, nachdem er, mutmaßlich von dem gesondert Verfolgten VGC, einen Tipp erhalten hatte, auf das Gelände der in der Straße Am XXX 35 gelegenen Realschule GI, um diverse iPads aus der Schule zu entwenden. In Umsetzung seines Tatplanes kletterte der Angeklagte zunächst auf das Flachdach eines Gebäudes der Schule und ging über dieses zum Fester des Wirtschaftsraumes der Schule. Dieses schlug der Angeklagte teilweise ein, griff durch das entstandene Loch nach innen, öffnete das Fenster und kletterte letztlich durch dieses in das Gebäudeinnere. Dort begab er sich zu einem im Wirtschaftsraum befindlichen Schrank, welchen er mit einem neben dem Schrank liegenden Schlüssel öffnete. Sodann entnahm er die in diesem Schrank befindlichen 31 iPads der Schule mit einem Zeitwert von schätzungsweise 350,00 € pro Stück, um sie später weiterverkaufen zu können. Mit diesen verließ er in der Folge das Gebäude, kletterte wieder vom Dach, verstaute die iPads in einem mitgebrachten großen Sack und ging davon. Wie geplant verkaufte er die iPads in der Folge zu einem weit unter dem eigentlichen Wert liegenden Preis an den gesondert Verfolgten Ch.
5 der entwendeten iPads konnten zu einem späteren Zeitpunkt in H von der Polizei sichergestellt und an die Schule zurückgegeben werden, die übrigen 26 sind weiter verschwunden."
Der Angeklagte D wurde am 30.05.2024 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Celle vom 31.05.2024 (Az.: 19a Gs 25/24) anschließend bis zum 05.06.2024 im Vollzug der Untersuchungshaft. Seit dem 06.06.2024 wird gegen ihn die Jugendstrafe von einem Jahr aus dem Urteil des Amtsgerichts Peine vom 06.06.2024 (Az.: 04 Ls 17458/23 - 18/24) vollstreckt. Das Strafende ist auf den 04.06.2025 notiert.
3.
Der zur Tatzeit 18 Jahre und zwei Monate alte Angeklagte H wurde am 30.01.2006 in P geboren. Er wuchs gemeinsam mit zwei älteren und einem jüngeren Bruder sowie einer jüngeren Schwester bei den Eltern auf. Bis zu seiner Verhaftung im hiesigen Verfahren lebte er im Haushalt seiner Eltern. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Nach der Grundschule besuchte er bis zur 6. Klasse das Gymnasium. Anschließend wechselte er auf die Realschule, die er in der 8. Klasse verließ. Seit Sommer 2022 ging er auf die Hauptschule und erlangte trotz zahlreicher Fehlzeiten 2024 den Hauptschulabschluss. Eine Ausbildung im Bereich Trockenbau in P konnte der Angeklagte aufgrund seiner zwischenzeitlichen Inhaftierung nicht mehr beginnen.
Jugendstrafrechtlich ist der Angeklagte H bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
Am 13.10.2021 sah die Staatsanwaltschaft Hildesheim (Az.: 4 Js 38705/21) in einem Verfahren wegen Missbrauchs von Ausweispapieren gemäß § 45 Abs.1 JGG von der Verfolgung ab.
Am 08.12.2022 verhängte das Amtsgericht Peine (Az.: 03 Ds 4 Js 31097/22) wegen Körperverletzung gegen den Angeklagten H einen Freizeitarrest und wies ihn an, 60 Stunden gemeinnützige Arbeit abzuleisten und für die Dauer von einem halben Jahr an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
Er wurde am 30.05.2024 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Celle vom 31.05.2024 (Az.: 19a Gs 25/24) seitdem ununterbrochen im Vollzug der Untersuchungshaft.
II.
1. Vorgeschichte und Tatplan
Die Angeklagten D und H sind bereits seit ihrer Schulzeit miteinander befreundet. Im Jahre 2022 lernten sie den Angeklagten K über gemeinsame Bekannte kennen. K hatte kurz zuvor in der Nachbarschaft von D und H ein Haus für sich und seine Familie gekauft. Alle drei Angeklagte verband anschließend eine Bekanntschaft, in deren Rahmen sie sich öfter trafen und gegenseitig halfen. So ließen sich D und H, die beide keinen Führerschein hatten, bei Bedarf von K in dessen Pkw herumfahren und halfen diesem im Gegenzug bei der Renovierung seines Hauses.
Der zur Tatzeit 80-jährige Geschädigte - der Zeuge Herbert V - betreibt in L bei C schon seit vielen Jahren die etwas außerhalb der Ortschaft gelegene kleine Gaststätte "V-M". Er lebt allein in einem direkt neben der Gaststätte auf demselben Grundstück gelegenen Einfamilienhaus. Dem Angeklagten K, der zuvor in L gelebt hatte und dort auch mehrere Jahre zur Schule gegangen war, war dies bekannt.
K verfügte zwar über ein eigenes Einkommen als Busfahrer, hatte hieraus jedoch neben der Versorgung seiner Familie auch den Abtrag für das von der Familie bewohnte Haus allein zu bestreiten. Um seine finanzielle Lage zu verbessern, kam er auf die Idee, den Zeugen V zu überfallen. Er ging davon aus, dass dieser aus dem Betrieb der Gaststätte über erhebliche Mengen an Bargeld verfügen und diese in seinem Haus oder in der Gaststätte aufbewahren würde. Zudem erwartete er aufgrund des hohen Alters des Geschädigten, dass dieser keine nennenswerte Gegenwehr leisten würde.
Es gelang ihm, die zu diesem Zeitpunkt jeweils 18 Jahre alten D und H davon überzeugen, den Überfall auf V gemeinsam mit ihm in die Tat umzusetzen. Beide schienen ihm die perfekte Besetzung für die unmittelbare Tatausführung vor Ort zu sein: D war im Gegensatz zu dem kleinen und schmächtigen K von großer und kräftiger Statur. K hatte D außerdem als durchsetzungsstarke und respekteinflößende Persönlichkeit kennengelernt. H war ebenfalls groß und kräftig und dem Angeklagten K als absolut loyal bekannt. Außerdem verfügten beide über kein nennenswertes Einkommen. K stellte beiden daher in Aussicht, dass bei dem Zeugen V eine Beute in Höhe von ca. € 20.000,- Bargeld zu erwarten sei, das dieser mutmaßlich in einem Tresor aufbewahre.
Einige Wochen vor der Tat trafen sich die Angeklagten im Partykeller des Angeklagten K und planten die Tat, die sie gemeinsam und als gleichberechtigte Partner wie folgt ausführen wollten:
K sollte D und H in seinem Pkw bis zu einem Feldweg in der Nähe der Gaststätte fahren. Von dort aus sollten D und H maskiert zum Wohnhaus des Zeugen V gehen und bei ihm an der Haustür klingeln. Die Masken sollte K besorgen. Sobald der Zeuge V die Haustür öffnet, wollten sie in das Haus eindringen und den Zeugen V körperlich in ihre Gewalt bringen. Dabei sollte H das Opfer mit einer Schreckschusspistole und D mit einem etwa 15 Zentimeter langen Klappmesser bedrohen. Unter Aufrechterhaltung der so geschaffenen Lage wollten sie das 80 Jahre alte Opfer unter Vorhalt der Pistole und des Messers immer weiter und so lange unter Druck setzen, bis er den erwarteten Geldbetrag in Höhe von ca. € 20.000,- an sie herausgibt. Zuletzt sollten D und H den Zeugen V mit Klebeband fesseln, um eine frühzeitige Alarmierung der Polizei zu verhindern und allen drei ausreichend Zeit für ihre Flucht zu geben. K sollte währenddessen in der Nähe warten und D und H nach Beendigung der Tat mit seinem PKW wieder zurückfahren. Die Beute wollten die drei Angeklagten zu gleichen Teilen untereinander aufteilen.
Eine Woche vor der geplanten Tat fuhren die Angeklagten K und D im Pkw des Angeklagten K zum Haus des Zeugen V. Dies diente zum einen dazu, den Tatort genauer auszukundschaften und dem Angeklagten D die ihm bislang unbekannten Örtlichkeiten zu zeigen. Zum anderen wollten sie sicherstellen, dass sich der Zeuge V zum Zeitpunkt des Überfalls in seiner Wohnung und nicht in der Gaststätte befinden würde. Hierzu stieg der Angeklagte K, der bei der Tatausführung nicht anwesend sein sollte und eine Wiedererkennung daher nicht zu befürchten brauchte, aus dem Pkw aus, sprach den Zeugen V an und erkundigte sich bei ihm nach den Öffnungszeiten der Gaststätte. Der Angeklagte D wartete währenddessen im Pkw.
Zur Vorbereitung der Tatausführung bewahrte K in seinem Haus in einer Sporttasche die von ihm besorgten Masken, das Klebeband, die Schreckschusspistole von H sowie das Messer von K auf. In der Sporttasche sollte später auch die Beute transportiert werden.
2. Eigentliches Tatgeschehen
Am Nachmittag des 17.04.2024 trafen sich alle drei Angeklagte im Partykeller von K. Nachdem es dunkel geworden war, fuhren sie in K's PKW zu einer abgelegenen Einmündung eines Feldweges. Von dort aus lässt sich das Haus und die Gaststätte des Zeugen V ohne Nutzung der Hauptstraße nach wenigen hundert Metern erreichen.
D und H zogen die Masken an, die K zuvor besorgt hatte. Es handelte sich um Halloween-Masken, die über den Kopf gezogen werden und in furchteinflößender Weise wie die Gesichter alter Männer gestaltet waren.
Sie gingen zum Haus des Zeugen V, wobei sie entsprechend des gemeinsam vereinbarten Planes die vorbereitete Tasche und die hierin befindlichen Gegenstände mitnahmen. Der Angeklagte K fuhr davon und wartete absprachegemäß in der Nähe, um D und H nach Beendigung der Tat wieder abzuholen.
Um 21.09 Uhr hatten die Angeklagten D und H das Wohnhaus des Zeugen V erreicht und klingelten an der Haustür. Unmittelbar nachdem der Zeuge V die Haustür geöffnet hatte, stießen sie die Tür auf, zerrten den Zeugen V zunächst in den Hausflur und verlangten sofort unter Vorhalt des Messers und der Pistole die Herausgabe von Geld.
Nachdem der unter Schock stehende Zeuge V beteuert hatte, er habe kein Geld, drängten sie ihn in das Wohnzimmer. Auch dort schrien die Angeklagten den Zeugen V an, er solle ihnen den Tresor zeigen und alles Geld herausgeben, das er habe. H zielte hierbei mit der Pistole aus nächster Nähe direkt auf das Gesicht des Zeugen V, während D ihm unter Vorhalt des Messers drohte, er werde ihn abstechen.
Anschließend durchsuchten sie das Haus nach Geld und anderen Wertgegenständen. Dabei zerrten sie den Zeugen V am Arm durch das Haus, um ihn an der Flucht zu hindern. Um ihrer Forderung weiter Nachdruck zu verleihen, gab H aus der Schreckschusspistole einen Schuss in die Wohnzimmerdecke ab. In Todesangst händigte V an die Angeklagten daraufhin aus seinem Gaststättenportemonnaie einen Barbetrag in Höhe von mindestens € 1.200,- aus.
Während H weiter das Haus durchsuchte, schubste D den Zeugen V in das Wohnzimmer zurück. Dort zwang er ihn, sich auf das Sofa zu setzen und stach mehrfach mit dem Messer auf das Sofa direkt neben dem um sein Leben fürchtenden Zeugen V ein. Dabei drohte er ihm immer wieder, er werde ihn abstechen. H, der zunächst im Haus nichts von Wert gefunden hatte, kehrte nach wenigen Minuten mit einem Koffer zurück und forderte den Zeugen V auf, diesen zu öffnen. Als V beteuerte, er könne den Koffer nicht öffnen, stach D mehrfach mit dem Messer auf den Koffer ein, um ihn zu öffnen. Nachdem ihm dies nicht gelang, schrie er den Zeugen V an, ihm endlich die verlangten 20.000 € auszuhändigen, dies sei seine "letzte Chance, oder diese Klinge landet in dir, du Hurensohn". Unter dem Eindruck dieser Drohung holte der Zeuge V aus dem Wohnzimmerschrank einen Tresor, der Bargeld in Höhe von mindestens € 4.500,- enthielt, das der Zeuge für seinen nächsten Urlaub angespart hatte. Die Angeklagten D und H zwangen den Zeugen V sodann, den Tresor zu öffnen, indem H dem Zeugen immer wieder die Pistole direkt vor die Stirn hielt. Nachdem die Angeklagten die 4.500 € aus dem Tresor an sich genommen und eingesteckt hatten, durchsuchten sie das Wohnzimmer und die weiteren Zimmer des Wohnhauses weiter in der Erwartung auf die restlichen 15.000 €. Dabei rissen sie diverse Gegenstände aus Schränken, warfen sie auf den Boden und verwüsteten die Räumlichkeiten. Schließlich fanden sie in einem der Zimmer einen weiteren Tresor. Wie zuvor forderten sie den Zeugen V unter Aufrechterhaltung der vorangegangenen Drohungen auf, auch diesen Tresor zu öffnen. V äußerte mehrfach, den Code nicht zu kennen, da der Tresor nicht ihm, sondern seinem Bruder gehöre. Daraufhin entschlossen sich D und H, den ungeöffneten Tresor mitzunehmen und steckten ihn in die mitgebrachte Sporttasche. Obwohl der völlig verängstigte Zeuge wiederholt beteuerte, dass er den Angeklagten alles gegeben habe, was er habe und immer wieder darum bat, sie mögen aufzuhören, da er nicht mehr könne, entschieden die Angeklagten, ihre Suche nach weiterem Bargeld nunmehr in der nahegelegenen Gaststätte fortzusetzen.
Ihrem Plan folgend verließen sie um 21.57 Uhr das Wohnhaus, zwangen den Zeugen V mitzukommen und eskortierten ihn zu der etwa 20 Meter entfernten Gaststätte.
Der Zeuge V schloss die Tür der Gaststätte auf und die Angeklagten D und H begaben sich mit ihm hinein. Aus der Kasse hinter dem Tresen nahmen sie direkt € 300,- Hartgeld an sich und steckten es ein. Anschließend bedrohten sie den Zeugen V in gleicher Weise wie zuvor und verlangten von ihm, dass er ihnen sage, wo der Tresor sei. Obwohl der Zeuge V wiederholt beteuerte, dass sich in der Gaststätte kein Tresor befinde und er ihnen bereits alles gegeben habe, durchsuchten die Angeklagten die gesamte Gaststätte nach weiterem Bargeld und Wertgegenständen.
Nachdem die Suche erfolglos geblieben war, entschlossen sie sich, die weitere Tatausführung zu beenden. Wie zuvor geplant fesselten sie den Zeugen V mit dem mitgeführten Klebeband an einen Stuhl in der Gaststätte. Dabei bemerkte D, dass er sich mit dem Messer eine blutende Verletzung der rechten Hand zugezogen hatte und Blut auf die Hose des Zeugen V getropft war. Um die Blutspuren zu beseitigen, goss er Essig und Rum auf die Hose des Zeugen V und drohte dem Zeugen, er werde ihn, seine Gaststätte und sein Wohnhaus anzünden. Tatsächlich hatte der Angeklagte D zu keiner Zeit die Absicht, diese Drohung auch in die Tat umzusetzen. Stattdessen wollte er das Opfer weiter in Angst versetzen.
Um es dem Zeugen V zu erschweren, sich zu befreien, kippten sie den Stuhl rückwärts auf den Boden, so dass der Zeuge mit seinem Gewicht auf seinen hinter der Stuhllehne gefesselten Händen lag. Obwohl der Zeuge V Schmerzlaute von sich gab, ließen sie ihr Opfer in dieser Lage zurück und verließen um 22.18 Uhr die Gaststätte.
Anschließend begaben sie sich auf demselben Weg, auf dem sie gekommen waren, zu der Stelle, an der der Angeklagte K sie abgesetzt hatte. Da die tatsächliche Beute wesentlich geringer als vom Angeklagten K in Aussicht gestellt worden war, beschlossen sie spontan, dem Angeklagten K zu verschweigen, dass sie Bargeld im Wert von 6.000,00 € erbeutet hatten. Statt K zu beteiligen, teilten D und H den Betrag ihrem spontanen Entschluss folgend zu gleichen Teilen unter sich auf.
Nachdem der Angeklagte D sich telefonisch bei dem Angeklagten K gemeldet hatte, holte dieser sie an der vereinbarten Stelle ab.
Dem Zeugen V gelang es etwa zehn Minuten, nachdem D und H die Gaststätte verlassen hatten, sich aus der Fesselung zu befreien. Er lief daraufhin barfuß zu dem etwa 800 Meter entfernt liegenden Wohnhaus seines Sohnes, um Hilfe zu holen.
Der Zeuge V leidet infolge der Tat nach wie vor unter Schlaflosigkeit und Alpträumen und begegnet unbekannten Personen mit Misstrauen.
3. Nachtatgeschehen
Nachdem K die beiden anderen Angeklagten mir seinem Pkw abgeholt hatte, fuhren alle drei zurück zu Ks Wohnhaus. Wie miteinander verabredet, berichteten D und H dem Angeklagten K während der Fahrt wahrheitswidrig, dass sie außer dem von ihnen mitgenommenen, noch verschlossenen Tresor kein Bargeld oder andere Wertgegenstände gefunden hätten.
Im Partykeller des Angeklagten K brachen sie den Tresor auf, der indes lediglich Ausweispapiere enthielt. Um Spuren zu verwischen, verbrannte K die Papiere und warf später den Tresor in den Mittellandkanal. Die bei der Tat verwendete Sporttasche und die Halloween-Masken nahm K wieder an sich und versteckte sie in seinem Haus. Auch Teile der von den beiden anderen Angeklagten bei der Tat getragenen Kleidung - ein Sweatshirt und eine Trainingshose des Angeklagten D und eine Trainingshose des Angeklagten H - verwahrte er bei sich im Haus.
III.
1. Geständnisse der Angeklagten D und H
Die Angeklagten D und H haben den Tatvorwurf vollumfänglich eingeräumt. Die gemeinsame Planung und Ausführung der Tat durch die drei Angeklagten sowie das Geschehen nach der Tat haben sie übereinstimmend so geschildert, wie es hier von der Kammer festgestellt worden ist.
2. Einlassung des Angeklagten K
Der Angeklagte K hat eingeräumt, gemeinsam mit den beiden anderen Angeklagten eine Straftat zum Nachteil des Zeugen V geplant zu haben. Jedoch sei der gemeinsame Plan nicht gewesen, den Zeugen V zu überfallen. Stattdessen hätten sie gemeinsam geplant, in das Haus des Zeugen V einzubrechen. Während dessen sollte sich der Zeuge in der Gaststätte, und nicht im Wohnhaus aufhalten. Dass D und H entgegen des gemeinsamen Tatplans den Zeugen V in dessen Haus hätten überfallen wollen, habe er nicht gewusst. Die Angeklagten D und H hätten ihn hereingelegt.
Im Einzelnen hat sich K wie folgt eingelassen:
Die Idee zu dem vermeintlichen Einbruch habe D gehabt, als er mit ihm zufällig in Ks Pkw an der Gaststätte vorbeigefahren sei. D habe spontan geäußert, dass man dort gut einbrechen könne und ihn aufgefordert, anzuhalten. D sei im Fahrzeug geblieben. Er selber sei ausgestiegen und habe den Zeugen V, der vor der Gaststätte gesessen habe, gefragt, ob die Gaststätte geöffnet sei. Bei dieser Gelegenheit habe er bemerkt, dass vor der Tür Überwachungskameras angebracht gewesen seien.
Anschließend hätten sie dann gemeinsam mit H zu dritt einen Einbruch in das Haus des Zeugen V geplant. Die Planungen hätten bei ihm im Partykeller stattgefunden. Er selbst habe der Fahrer sein und die beiden anderen mit seinem Pkw in die Nähe des Tatortes und wieder zurückfahren sollen. D und H hätten in das Haus einbrechen wollen. Er sei davon ausgegangen, dass die Gaststätte zum Zeitpunkt des Einbruchs geöffnet sei und sich der Zeuge V in der Gaststätte und nicht in seinem Wohnhaus aufhalten würde. Wegen der Überwachungskameras habe er zur Durchführung der Tat seine Halloween-Masken zur Verfügung gestellt. Bis zur Tat habe er diese Masken in einer Sporttasche in seinem Partykeller aufbewahrt. Davon, dass sich in dieser Sporttasche auch eine Schreckschusspistole, ein Messer und Klebeband befunden habe, wisse er nichts.
Er habe am Tatabend dann D und H plangemäß in die Nähe des Tatortes gefahren und abgesetzt. Er sei davon ausgegangen, dass beide entsprechend der gemeinsamen Tatplanung anschließend in das Haus des Zeugen V einbrechen würden. Später habe er sie dann wieder abgeholt. Auf der Rückfahrt sei nicht weiter über den Tathergang gesprochen worden. D habe ihm gegenüber lediglich geäußert, dass außer dem mitgeführten Tresor nichts zu holen gewesen sei. Sie seien nach der Tat zum Haus von K gefahren. Dort hätten sie im Partykeller gemeinsam den Tresor aufgebrochen. Die darin befindlichen Papiere habe er später verbrannt und den Tresor in den Mittellandkanal geworfen. Die Tasche mit den Masken und der während der Tat getragenen Kleidung hätten D und H bei ihm zurückgelassen.
Diese Einlassung des Angeklagten K hält einer isolierten Plausibilitätsprüfung nicht stand:
Es ist schon nicht nachvollziehbar, warum drei Personen detailliert eine Tat hätten planen sollen und zwei von ihnen bei der späteren Tatausführung eine völlig andere Tat begehen sollten. Hätten D und H ohne Wissen des Angeklagten K den Zeugen V überfallen wollen und K nur als Fahrer benötigt, hätten sie ihn überhaupt nicht in die nähere Planung einbeziehen und erst recht keine andere Tat als die von ihnen tatsächlich geplante Tat vortäuschen müssen.
Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung spricht zudem, dass K bei der Darstellung der gemeinsamen Planung des vermeintlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls nichts darüber geschildert hat, wie der Einbruch konkret hätte begangen werden sollen und wie D und H in das Haus des Zeugen V hätten gelangen sollen. Dies wäre jedoch ein ganz wesentlicher Teil der Planung gewesen, so dass die drei Angeklagten hierüber mit Sicherheit gesprochen hätten, wenn sie denn einen Einbruchsdiebstahl geplant hätten. Auch hat K nichts davon berichtet, dass D und H Einbruchwerkzeug bei sich führten, als er sie zum Tatort fuhr.
Gegen die Annahme, der Angeklagte K sei lediglich von der Begehung eines Einbruchsdiebstahls ausgegangen, spricht weiterhin, dass bei der Tatausführung die von ihm angeschafften Halloween-Masken verwendet wurden. Wäre es lediglich darum gegangen, außerhalb des Hauses auf den Überwachungskameras nicht erkannt zu werden, so wäre eine wesentlich einfachere und unauffälligere Maskierung gewesen, sich mit einer Mütze und einem Schal zu vermummen. Die gewählte Art der Maskierung ist hingegen dann naheliegend, wenn beabsichtigt war, das Opfer zu überfallen und in seine Gewalt zu bringen. Dies gilt umso mehr, als die Angeklagten furchteinflößend gestaltete Halloween-Masken gewählt hatten, was bei einem Überfall auf eine Person zusätzlich bedrohlich und daher wirkungsvoll ist, bei einem Einbruch jedoch überflüssig wäre.
Schließlich widerspricht die Behauptung des Angeklagten K, er habe bei der geplanten Einbruchstat lediglich als Fahrer fungieren sollen, seinen weiteren Schilderungen. So liegt bereits fern, dass die Ausrüstung für die Tat bei der Person deponiert wird, die die Täter lediglich zum Tatort und hin- und zurückfahren soll. Auch erschließt sich nicht, warum K die beiden anderen Angeklagten nach der Tat zu sich nach Hause fährt, alle drei dort gemeinsam den erbeuteten Tresor aufbrechen und K anschließend den Tresor und dessen Inhalt beseitigt.
Die Kammer hat hingegen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Einlassungen der Angeklagten D und H über die Beteiligung des Angeklagten K an der Tat. Beide haben die Tatplanung und das Tatgeschehen übereinstimmend schlüssig und in sich nachvollziehbar geschildert. Sie haben darüber hinaus keinerlei Belastungstendenzen gegenüber dem Angeklagten K gezeigt. Durch ihre Angaben haben sie sich vielmehr selbst belastet. Anhaltspunkte dafür, ihre eigene Tatbeteiligung und die des Angeklagten K falsch dargestellt und sich selbst zu Unrecht belastet zu haben, haben sich nicht ergeben.
Im Einzelnen:
D und H haben geschildert, dass K die Idee zu dem Überfall gehabt habe. Er habe ihnen von einem alten Mann berichtet, der allein lebe und bei dem sich ein Überfall lohnen würde. Die anschließende Planung und Ausführung der Tat sei dann in vollem Umfang gemeinschaftlich und gleichberechtigt erfolgt. Auch auf mehrfache Nachfrage der Kammer haben die Angeklagten D und H wiederholt betont, dass es innerhalb der Gruppe keinen Anführer gegeben habe. Wäre es D und H darum gegangen, den Angeklagten K fälschlich einer Beteiligung am Überfall zu bezichtigen, so wäre naheliegend gewesen, den Angeklagten K nicht nur als Ideengeber, sondern als maßgeblichen Planer der Tat darzustellen. Auch der deutliche Altersunterschied zwischen K einerseits und D und H andererseits hätte ihnen Gelegenheit gegeben, K als Anführer der Gruppe darzustellen.
Zu der Herkunft der Schreckschusspistole und des Messers haben D und H übereinstimmend geschildert, dass die Schreckschusspistole H und das Messer D gehört habe. Beide Gegenstände seien vor der Tat in der Tasche im Partykeller von K deponiert worden. Auch hier hätte nahegelegen, zu behaupten, dass K das Messer und die Schreckschusspistole besorgt habe, wenn sie ihn zu Unrecht hätten belasten wollen.
Der Angeklagte D hat auf Nachfrage angegeben, das Übergießen des Zeugen V mit Rum und Essig und seine Drohung ihn, die Gaststätte und das Wohnhaus anzuzünden, sei nicht Teil des gemeinsamen Planes gewesen. Stattdessen sei er spontan auf diese Idee gekommen, als er bemerkt habe, dass sein Blut auf die Hose des Zeugen V getropft sei. Er habe gehofft, hierdurch die Blutspuren beseitigen zu können. Auch dieses Geschehen hätte D als Teil des gemeinsamen, von dem Angeklagten K mitverantworteten Planes darstellen können, wenn er ihn zu Unrecht hätte belasten wollen.
Auch die Angaben von D und H über die abredewidrige Einbehaltung des Bargeldes sprechen gegen eine falsche Belastung des Angeklagten K. Hätten sie ihn zu Unrecht belasten wollen, hätte nahegelegen, zu behaupten, dass die Tatbeute - wie ursprünglich geplant - unter allen drei Angeklagten zu gleichen Teilen aufgeteilt worden sei.
Auch nach dem persönlichen Eindruck, den D und H in der Hauptverhandlung gemacht haben, hat die Kammer keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Beide waren in der Lage, ohne zu überlegen plausibel auf die abweichende Einlassung des Angeklagten K zu reagieren. So äußerte D spontan nach der Behauptung des Angeklagten K, er habe von der Mitnahme eines Klebebandes nichts gewusst, dass man bei der gemeinsamen Planung der Tat darauf gekommen sei, den Zeugen V hiermit zu fesseln. Dies habe es den drei Angeklagten ermöglichen sollen, mit dem Pkw zu flüchten, bevor der Zeuge V die Polizei informieren kann.
Das Verhalten von K in der Hauptverhandlung spricht ebenfalls dagegen, dass er bei der Tatplanung davon ausgegangen ist, sich lediglich an einem Einbruchsdiebstahl zu beteiligen. Er hat sich, noch bevor er sich zur Sache eingelassen hat, bei dem Zeugen V in der Hauptverhandlung für die Tat entschuldigt. Wäre er tatsächlich nicht in den Plan eingeweiht gewesen, dass das Opfer überfallen werden sollte, hätte nahegelegen, dies gegenüber dem Opfer zum Ausdruck zu bringen.
3. Videos der Überwachungskameras
Das Tatgeschehen ist durch Überwachungskameras aufgezeichnet worden, die der Zeuge V auf seinem Grundstück, in seinem Wohnzimmer sowie in der Gaststätte installiert hatte. Auf den Aufzeichnungen dieser Kameras, die von der Kammer in Augenschein genommen worden sind, ist das Tatgeschehen so zu sehen, wie es hier festgestellt worden ist. Die Angeklagten D und H haben bestätigt, dass sie die maskierten Personen gewesen seien, die auf den Videoaufzeichnungen zu sehen sind. Der Angeklagte D sei die Person mit dem Messer und der Angeklagte H die Person mit der Schreckschusspistole gewesen.
4. Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen
Die Geständnisse der Angeklagten D und H werden bestätigt durch die vom Zeugen PHK Ha geschilderten wesentlichen Ergebnisse der Ermittlungen sowie die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerke über einzelne polizeiliche Ermittlungsergebnisse und Behördengutachten.
So hat der Zeuge PHK Ha geschildert, dass sich das Mobiltelefon des Angeklagten D zur Tatzeit in der Funkzelle befunden, die den Tatort versorgt. Unmittelbar nach der Tat habe der Angeklagte D dann um 22.21 Uhr den Angeklagten K angerufen. Aus der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten H habe sich ergeben, dass sich dieses gleichfalls zur Tatzeit im Bereich L befunden habe. Das am Tatort aufgefundene Klebeband sei für die Nachverfolgung des Weges der Täter durch Personenspürhunde eingesetzt worden. Diese hätten nicht nur den Weg entsprechend der Schilderungen der Angeklagten über einen Feldweg hin zu einer Landstraße nachverfolgen können. Darüber hinaus sei auf diesem Feldweg ein Arbeitshandschuh mit Blutanhaftungen gefunden worden. Eine DNA-Untersuchung habe ergeben, dass es sich um Blut des Angeklagten D gehandelt habe, der zudem bei seiner Festnahme eine hierzu passende Handverletzung gehabt habe.
Ausweislich des im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerks von POK'in St seien bei der Durchsuchung des Wohnhauses von K die bei der Tat verwendeten Masken in der schwarzen Sporttasche aufgefunden worden. Die Tasche mit den Masken sei auf dem Dachboden der Garage versteckt gewesen. Im Rahmen der Auswertung des Smartphones des Angeklagten K habe sich ausweislich des Vermerks von PK'in O herausgestellt, dass K diese Masken bei Amazon erworben habe. Aufgrund individueller Merkmale der aufgefundenen Masken und Abgleich mit den Videoaufnahmen vom Tatort kommt das Gutachten des Landeskriminalamtes zu dem Ergebnis, dass es sich bei den aufgefundenen Masken um exakt diejenigen Masken handele, die bei der Tat verwendet worden seien. Auch das in der Sporttasche aufgefundene Sweatshirt könne nach Abgleich mit dem Videomaterial als das Sweatshirt identifiziert werden, dass D bei der Tat getragen habe.
IV.
Die Angeklagten haben sich hierdurch eines erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und Freiheitsberaubung schuldig gemacht, §§ 239, 239a Abs.1, 250 Abs.2 Nr.1, 253, 255, 25 Abs. 2, 52 StGB.
Die Angeklagten handelten als Mittäter, § 25 Abs.2 StGB. Dies gilt auch für den Angeklagten K. Er war an der Planung und Vorbereitung maßgeblich beteiligt und leistete für die Tat erhebliche Tatbeiträge. So war er der Ideengeber und hat das Opfer ausgesucht. Er hat die bei der Tat verwendeten Masken und das Klebeband beschafft und anschließend in seinem Haus ausbewahrt, wo auch die gesamten Planungen für die Tat stattfanden. Die Beute sollte unter allen die Angeklagten zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. Auch an der Tatausführung beteiligte er sich dadurch, dass er die beiden Angeklagten zum Tatort fuhr, in der Nähe wartete und nach der Begehung der Tat abholte. Nach der Tat fuhr er alle wieder zurück zu seinem Wohnhaus, wo die Öffnung des mitgenommenen Tresors stattfand. Anschließend versteckte er die bei der Tat verwendeten Masken und beseitigte den Tresor und dessen Inhalt. In der Gesamtschau hat er daher so gewichtige Tatbeiträge geleistet, dass seine fehlende Mitwirkung bei der unmittelbaren Tatausführung im Wohnhaus des Zeugen V dadurch kompensiert wird.
V.
1. Anwendung von Jugendrecht auf D und H
Auf die zur Tatzeit 18-jährigen Angeklagten D und H war Jugendrecht anzuwenden, §§ 1, 105 JGG.
Beide standen zur Tatzeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit nach ihrer geistigen und sittlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleich. Sie lebten zur Tatzeit jeweils noch im Haushalt ihrer Eltern, ohne dass eine nennenswerte Verselbständigung begonnen hätte. Zudem sind in der schulischen Ausbildung bei beiden erhebliche Brüche zu erkennen, die eine mangelnde Reife zum Tatzeitpunkt nahelegen. D lebte zuletzt nach dem Abbruch des Schulbesuches und einer Ausbildung strukturlos in den Tag hinein, ohne sich um seine Zukunft oder einen weiteren Ausbildungsplatz zu kümmern. Der Angeklagte H besuchte zunächst das Gymnasium, wechselte von dort auf die Realschule und schließlich auf die Hauptschule, die er nur zuletzt nur noch sporadisch besuchte.
2. Jugendstrafen betreffend D und H
Die Kammer hat für den Angeklagten D eine
Jugendstrafe von sechs Jahren
unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Peine vom 06.06.2024, vom
29.02.2024 und vom 08.06.2023
und für den Angeklagten H eine
Jugendstrafe von fünf Jahren
für erzieherisch notwendig, aber auch ausreichend erachtet.
Bei beiden Angeklagten sind schädliche Neigungen festzustellen, so dass gemäß § 17 Abs. 2 JGG als Sanktion nur die Verhängung einer Jugendstrafe in Betracht kam.
Schädliche Neigungen sind in der Tat zum Ausdruck kommende, auch noch im Urteilszeitpunkt bestehende, anlagebedingte oder durch unzulängliche Erziehung bedingte Mängel der Charakterbildung, die befürchten lassen, dass der Täter durch weitere Straftaten die soziale Gemeinschaft stören wird.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Sowohl die Tat als auch der bisherige Werdegang beider Angeklagter offenbaren erhebliche Mängel der Charakterbildung, die weitere schwere Straftaten befürchten lassen.
Beide Angeklagte verfügten in Freiheit bislang über keinen geregelten Tagesablauf, sondern lebten in den Tag hinein. Dem Angeklagten D gelang es in zwei Anläufen nicht, seinen Hauptschulabschluss zu erreichen. Eine berufliche Perspektive hat er bis zuletzt nicht entwickelt. Der Angeklagte H hat ebenfalls eine schwierige schulische Entwicklung genommen. Nachdem er zunächst das Gymnasium besucht hatte, ging er zuletzt auf die Hauptschule, wo er trotz zahlreicher Fehlzeiten seinen Hauptschulabschluss erreichte. Zwar hatte H ab August 2024 einen Ausbildungsplatz in Aussicht. In diesem Zusammenhang hat die Jugendgerichtshilfe, der der Angeklagte seit dem Jahre 2022 bekannt ist, in ihrer Stellungnahme in der Hauptverhandlung bezweifelt, dass H in der Lage gewesen wäre, die Ausbildung zu beginnen und abzuschließen. Denn der schulische Werdegang des Angeklagten H sei durch zahlreiche Fehlzeiten und mangelnde Bereitschaft, mitzuarbeiten, gekennzeichnet gewesen.
Beide Angeklagte sind ferner bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Trotz der dabei verhängten Sanktionen - der Angeklagte H wurde im Dezember 2022 bereits zu einem Wochenendarrest und einem sozialen Trainingskurs verurteilt, der Angeklagte D ist bereits fünf mal, zuletzt am 06.06.2024 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt worden - haben beide Angeklagte erneut eine schwere Straftat begangen. Es ist daher davon auszugehen, dass auch heute noch ein ganz erheblicher Erziehungsbedarf besteht.
Ohne einen geregelten Tagesablauf ist zu befürchten, dass sich beide Angeklagte schnell wieder in ihr altes Umfeld eingliedern und erneut - auch gemeinsam - Straftaten begehen. So wird insbesondere eine weitere schulische und berufliche Ausbildung dafür Sorge tragen müssen, dass beide Angeklagte nach ihrer Entlassung ein eigenverantwortliches und vor allem straffreies Leben führen. Die Verhängung einer Jugendstrafe war insofern erforderlich, um beiden Angeklagten mit der erforderlichen Deutlichkeit vor Augen zu führen, dass die erneute Begehung von schwersten Straftaten mit einem unmittelbaren Freiheitsentzug sanktioniert werden wird.
Die Einschätzung der Kammer wird auch von der Jugendgerichtshilfe geteilt. In ihrer Stellungnahme geht auch die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe davon aus, dass bei beiden Angeklagte schädliche Neigungen vorliegen. In Bezug auf H hat sie ausgeführt, dass seine persönliche Entwicklung von erheblichen erzieherischen Mängeln innerhalb der Familie und einem auffälligen Sozialverhalten - einengende Mutter, Schulabsentismus, schwierige Sozialkontakte - geprägt sei. Auch der Angeklagte D habe nach Meinung der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe erheblich charakterliche Mängel, die weitere Straftaten erwarten ließen.
Darüber hinaus macht vorliegend auch die Schwere der Schuld die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG erforderlich.
Die Schwere der Schuld ist nicht abstrakt messbar, sondern immer nur in Beziehung zu einer bestimmten Tat von Bedeutung. Bei einem Jugendlichen bzw. diesem gleichzustellenden Heranwachsenden ist - im Gegensatz zu einem zu bestrafenden Erwachsenen - der äußere Unrechtsgehalt stets nur insofern von Belang, als aus ihm Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können. Entscheidend ist mithin die innere Tatseite, das heißt, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben.
Gemessen hieran ist bei beiden Angeklagten auch von einer Schwere der Schuld auszugehen, die die Verhängung einer Jugendstrafe auch aus erzieherischen Gründen unerlässlich macht.
Die Angeklagten haben u.a. einen erpresserischen Menschenraub verwirklicht, der im Falle der Anwendung von Erwachsenenrecht einen Regelstrafrahmen von fünf bis 15 Jahre vorsieht. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass dieser Strafrahmen im hier anzuwendenden Jugendrecht keine Anwendung findet. Die hohe Straferwartung spiegelt indes das mit der Tat verwirklichte und ganz erhebliche objektive Unrecht wieder. Durch den brutalen Überfall auf einen wehrlosen 80 Jahre alten Mann ist bei beiden Angeklagten eine vorzuwerfende charakterliche Haltung festzustellen, durch die einen ganz erheblichen Erziehungsbedarf zutage getreten ist. Soweit es den Angeklagten H betrifft, wird seine charakterliche Haltung nach der Tat und die Geringschätzung der Rechtsgüter Dritter durch die Auswertung seines Mobiltelefons deutlich. So hat er einen Tag nach der Tat ein Video von sich und der Beute auf der Plattform "TikTok" gepostet, auf dem er sich prahlend und mit aufgefächterten Geldscheinen zeigt.
Vor dem Hintergrund, dass sich die Angeklagten - wie bereits dargelegt - auch durch die Verhängung jugendrichterlicher Sanktionen nicht davon haben abhalten lassen, erneut eine schwere Straftat zu begehen, kamen andere Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel vorliegend nicht in Betracht. Bei beiden Angeklagten liegen erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel vor, die in ihrer verfestigten Fehlhaltung bzw. durch die von ihnen begangenen Straftat zum Ausdruck kommen und der Korrektur durch nachdrückliche pädagogische Einwirkung bedürfen. Insoweit sind mildere Maßnahmen nicht mehr ausreichend, um in dem erforderlichen Maß auf die Angeklagten erzieherisch einzuwirken.
Der Strafrahmen liegt nach §§ 18 Abs. 1, 105 Abs. 3 Satz 1 JGG zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Jugendstrafe.
Bei der konkreten Bemessung der Jugendstrafe hat die Kammer im Rahmen der vorgenommenen Gesamtwürdigung zugunsten der Angeklagten insbesondere berücksichtigt,
dass sie die Tat vollumfänglich eingeräumt haben,
dass sie sich bei ihrem Opfer in der Hauptverhandlung entschuldigt haben,
dass der Angeklagte D zur Schadenswiedergutmachung einen Geldbetrag von 2.500 € an den Geschädigten gezahlt hat,
dass der Angeklagte H auf alle bei ihm sichergestellten Gegenstrände verzichtet hat.
Trotz dieser Gesichtspunkte wäre eine mildere Sanktion als die verhängte Jugendstrafe verfehlt. Die Angeklagten würden ansonsten das Maß verlieren, das für derart schwerwiegende Taten zu erwarten ist, was im Hinblick auf ihre weitere persönliche Entwicklung verhängnisvoll wäre.
Zu Lasten der Angeklagten wirkte sich hingegen aus,
das gesamte Tatbild,
dass das Opfer bereits 80 Jahre alt war,
die in der Planung und Durchführung der Tat zutage getretene erhebliche kriminelle Energie und
dass sie den Zeugen V in dessen eigenem Haus und daher in seinem höchstpersönlichen Lebensbereich überfallen haben,
dass beide Angeklagte bereits - der Angeklagte D in erheblichem Umfang - strafrechtlich in Erscheinung getreten sind.
Unter erneuter Würdigung der genannten Umstände hat die Kammer daher auf die im Rechtsfolkgenausspruch bezeichneten Jugendstrafen erkannt.
3. Strafzumessung betreffend K
Hinsichtlich des Angeklagten K hat die Kammer eine
Freiheitsstrafe von acht Jahren
für tat- und schuldangemessen erachtet.
Die Kammer hat den Strafrahmen des § 239a Abs.1 StGB zugrunde gelegt. Ein minder schwerer Fall gemäß § 239a Abs.2 StGB liegt unter Berücksichtigung der nachfolgend dargestellten Strafzumessungserwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nicht vor.
Im Rahmen der Bemessung der Freiheitsstrafe hat die Kammer zugunsten des Angeklagten K berücksichtigt,
dass er strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist,
dass er sich bei dem Zeugen V entschuldigt hat,
dass er aus der Tat nichts erlangt hat und
dass er auf die Rückgabe der bei ihm sichergestellten Gegenstände verzichtet hat.
Zu seinen Lasten war hingegen zu berücksichtigen:
das gesamte Tatbild,
der Umstand, dass der Angeklagte K der Initiator der Tat war,
dass er einen 80 Jahre alten Mann als Opfer ausgewählt hat und
dass der Überfall auf den Zeugen V in dessen eigenem Haus und daher in seinem höchstpersönlichen Lebensbereich stattfand.
Unter erneuter Würdigung aller für- und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer daher auf die im Rechtsfolgenausspruch bezeichnete Freiheitsstrafe erkannt.
VI.
Die Einziehungsentscheidung folgt aus §§ 73, 73c StGB. Die Angeklagten D und H haben aus der Tat Bargeld in Höhe von € 6.000,- erlangt, dessen Einziehung nicht mehr möglich ist. Hierfür haften sie gesamtschuldnerisch.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt für den Angeklagten K aus § 465 StPO.
Hinsichtlich der Angeklagten D und H beruht die Kostenentscheidung auf §§ 74, 109 Abs.2 JGG.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- StPO § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- JGG § 45 Absehen von der Verfolgung 3x
- StGB § 25 Täterschaft 1x
- JGG § 17 Form und Voraussetzungen 2x
- StGB § 239a Erpresserischer Menschenraub 2x
- 3 Js 17458/23 2x (nicht zugeordnet)
- 7 Js 33440/22 2x (nicht zugeordnet)
- 3 Js 10704/23 1x (nicht zugeordnet)
- 19a Gs 25/24 3x (nicht zugeordnet)
- 15 Uhr bis 16.15 1x (nicht zugeordnet)
- 04 Ls 17458/23 1x (nicht zugeordnet)
- 4 Js 38705/21 1x (nicht zugeordnet)
- 4 Js 31097/22 1x (nicht zugeordnet)