Beschluss vom Landgericht Magdeburg (3. Zivilkammer) - 3 T 608/15 (240)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 28.09.2015 (Geschäftszeichen: 61 AR-07/15, 340 IN 255/15 (351)) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
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Gegen den Beschwerdeführer ist beim Amtsgericht Magdeburg als Insolvenzgericht Insolvenzantrag gestellt. Im dazu geführten Verfahren ergingen durch das Insolvenzgericht durch die Richterin am Amtsgericht W Entscheidungen und Verfügungen, die vom Insolvenzgericht dem Beschwerdeführer mitgeteilt sind. Da diese ihm überreichten Abschriften nicht die persönliche Unterschrift des Richters tragen, erkennt der Beschwerdeführer die Schreiben nicht an. Nachdem seinen dazu erhobenen Rügen an das Insolvenzgericht nicht entsprochen ist, stellte der Beschwerdeführer am 29.04.2015 Befangenheitsantrag gegen die Richterin am Amtsgericht W.
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Mit Beschluss vom 28.09.2015 wies das Amtsgericht Magdeburg diesen Befangenheitsantrag zurück.
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Gegen diesen ihm am 02.10.2015 zugestellten Beschluss legte der Beschwerdeführer am 15.10.2015 sofortige Beschwerde ein und begründete diese weiter mit Schreiben vom 20.10.2015.
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Die gem. § 4 InsO i.V.m. §§ 46, 567 ff ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Originär zuständig für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist der Einzelrichter (§ 568 ZPO). Eine Übertragung auf die Beschwerdekammer, wie vom Beschwerdeführer beantragt, ist nicht veranlasst. Die Voraussetzungen nach § 568 S. 2 ZPO für eine Übertragung auf die Kammer liegen nicht vor.
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Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
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Weder das vom Beschwerdeführer aufgezeigte noch das aus der Gerichtsakte ersichtliche Tätigwerden der abgelehnten Richterin in dem Insolvenzantragsverfahren noch ihre auf den Befangenheitsantrag abgegebene dienstliche Äußerung lassen eine Befangenheit der abgelehnten Richterin i.S.d. § 42 ZPO besorgen.
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Den Rügen des Beschwerdeführers gegen ihm mitgeteilte Entscheidungen des Insolvenzgerichts musste die abgelehnte Richterin schon nicht weiter begegnen. Der Beschwerdeführer geht schon fehl in seinen Vorstellungen zur Wirksamkeit gerichtlicher Entscheidungen und Maßnahmen. Auf die an ihn vom Amtsgericht ergangenen zutreffenden Hinweise ist zu verweisen.
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Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht Magdeburg den Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
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Die sofortige Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist entgegen des Antrags des Beschwerdeführers nicht veranlasst. Insbesondere hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
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Referenzen
- InsO § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung 1x
- ZPO § 42 Ablehnung eines Richters 1x
- ZPO § 568 Originärer Einzelrichter 2x
- ZPO § 46 Entscheidung und Rechtsmittel 1x
- 340 IN 255/15 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 46, 567 ff ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x