Urteil vom Landgericht Magdeburg (9. Zivilkammer) - 9 O 1524/14

Tenor

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34.150,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2014 zu zahlen.

2.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, zukünftig gesetzlich auf die Klägerin übergehende Schadensersatzansprüche bzw. zukünftig entstehende Sozialversicherungsbeiträge aufgrund des Unfalls vom 19.12.1998, Versicherter Holger H, Az. Regress 0610/08260182 H003 zu ersetzen.

3.) Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

4.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht als Rentenversicherungsträgerin gegen die Beklagte Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 19.12.1998 aus übergegangenem Recht geltend.

2

Zum Unfallzeitpunkt absolvierte der Geschädigte Holger H eine sozialversicherungspflichtige Ausbildung als Fleischer bei der G Fleischwarenwerk GmbH & Co. KG in G.

3

Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der bei der Klägerin aufgrund der Ausbildung gesetzlich rentenversicherte Geschädigte Holger H am 19.12.1998 mit seinem Kraftrad mit dem amtlichen Kennzeichen ... die B 188 aus Richtung K kommend in Richtung K befuhr und der Halter des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw VW Polo, Daniel H, mit dem amtlichen Kennzeichen ... die Straße aus Richtung "Gut H" in Richtung der vorfahrtberechtigten B 188 fuhr.

4

Weiter ist unstreitig zwischen den Parteien, dass aufgrund des Fehlverhaltens des Daniel H, der den Geschädigten Holger H auf der vorfahrtberechtigten Straße übersah, es zur Kollision kam und der Unfall allein durch Daniel H verursacht und verschuldet wurde.

5

Der Versicherte Holger H wurde bei dem Unfall verletzt und in das Krankenhaus in G. eingeliefert. Dort wurde eine knöcherne Absprengung am vorderen oberen Darmbeinstachel links und eine Kontusion am rechten Sprunggelenk des rechten Fußes diagnostiziert. Am 24.12.1998 wurde der Geschädigte zwar entlassen, aber am 30.12.1998 erneut aufgrund der bei ihm aufgetretenen Querschnittssymptomatik stationär aufgenommen. Es folgten weitere stationäre Aufenthalte und Rehabilitationsmaßnahmen.

6

Das Landgericht Magdeburg verurteilte die Beklagte in dem Verfahren 4 O 199/04 bzw. 10 O 21/08 nach bereits erfolgter Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 100.000,00 € zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeld in Höhe von 95.000,00 € an den Geschädigten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 28.02.2008 verwiesen.

7

Die Klägerin meint, dass die bei dem Geschädigten eingetretene Querschnittslähmung auf den Verkehrsunfall am 19.12.1998 zurückzuführen sei. Dies ergebe sich bereits aus dem Verfahren 4 O 199/04 bzw. 10 O 21/08. Aufgrund dieser unfallbedingten Querschnittslähmung habe der Geschädigte seine Ausbildung nicht beenden können.

8

Weiter trägt die Klägerin vor, dass sie aufgrund des Unfalles Leistungen in Höhe von insgesamt 79.058,81 € erbracht habe.

9

Insoweit seien ihr Heilungskosten in Höhe von 32.284,51 € sowie Heil- und Hilfsmittelkosten in Höhe von 382,55 € entstanden, nämlich ausweislich der vorgelegten Anlage K7 Kosten für die stationäre Rehabilitationsmaßnahme vom 22.03.1999 bis 28.10.1999 abzüglich ersparter Verpflegungskosten in Höhe von insgesamt 27.785,96 €, für die stationäre Rehabilitationsmaßnahme vom 25.07.200 bis 29.08.2000 abzüglich ersparter Verpflegungskosten in Höhe von insgesamt 4.498,55 € sowie Kosten für ein orthopädisches Hilfsmittel in Höhe von 382,55.

10

Darüber hinaus habe die Klägerin für die Dauer der Rehabilitationsmaßnahmen dem Geschädigten Übergangsgeld in voller Höhe gezahlt, nämlich ausweislich der vorgelegten Anlage K7 in Höhe von 1.778,24 €. Die dabei gezahlten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.076,90 € würden ebenfalls einen Schaden darstellen.

11

Weiter sei ein Erwerbsschaden als Sozialversicherungsbeitragsschaden in Höhe von 43.536,61 € entsprechend der Berechnung der Klägerin in der Klageschrift vom 03.11.2014 entstanden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 03.11.2014 Bezug genommen.

12

Dabei seien die Heilungs- und Hilfsmittelkosten sowie die Sozialversicherungsbeiträge, für die Zeiten in denen Übergangsgeld gezahlt worden sei, nach § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen und der Erwerbsschaden als Beitragsschaden nach § 119 SGB X.

13

Abzüglich der von der Beklagten geleisteten Zahlungen in Höhe von 44.907,95 € bestehe daher ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 34.150,86 €.

14

Die Klägerin beantragt,

15

1.) die Beklagt zu verurteilten, an sie 34.150,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

16

2.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, zukünftig gesetzlich auf die Klägerin übergehende Schadensersatzansprüche bzw. zukünftig entstehende Sozialversicherungsbeiträge aufgrund des Unfalls vom 19.12.1998, Versicherter Holger H, Az. Regress 0610/08260182 H003 zu ersetzen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte behauptet, dass die Unfallbedingtheit der streitgegenständlichen Querschnittslähmung des Geschädigten Holger H weiter streitig sei und auch nicht durch das Vorverfahren 4 O 199/04 eindeutig geklärt sei.

20

Weiter meint die Beklagte, das der von der Klägerin geltend gemachte Erwerbsschaden als Beitragsschaden weder dem Grunde nach noch der Höhe nach bestehe. Die Beklagte bestreitet insoweit die von der Klägerin angegebenen Lohnersatzleistungen.

21

Darüber hinaus habe sowohl der Geschädigte als auch die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB verstoßen, da es an ausreichenden Bemühungen beider fehle, nach dem Unfall einen angemessenen Arbeitsplatz für den Geschädigten zu finden.

22

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägervertreterin und des Beklagtenvertreters nebst Anlagen Bezug genommen.

23

Das Gericht hat die Akte zum Verfahren 4 O 199/04 bzw. 10 O 21/08 beigezogen und mit Beschluss vom 07.04.2015 die Verwertung des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Helmut Z vom 27.06.2005 einschließlich des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Helmut Z vom 09.01.2006 nach § 411 a ZPO angeordnet.

24

Weiter hat das Gericht mit selbigen Beschluss durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. Helmut Z Beweis erhoben.

25

Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

26

Die Klage ist zulässig und begründet.

27

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 34.150,86 € aus übergegangenem Recht aus §§ 7 StVG, 115 VVG i. V. m. §§ 116, 119 SGB X.

28

Die Ansprüche des Geschädigten Holger H gegen die Beklagte aus §§ 7 StVG, 115 VVG sind auf die Klägerin als zuständige Rentenversicherungsträgerin nach §§ 116, 119 SGB X gesetzlich übergegangen.

29

Die Voraussetzungen hierfür liegen vor. Insbesondere ist die Haftung dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.

30

Soweit die Beklagte vorträgt, dass die Kausalität des Unfalls für die Querschnittslähmung des Geschädigten nicht nachgewiesen sei und sie daher eine Quote von 50 % zugrunde lege, kann der Beklagten nicht gefolgt werden.

31

Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Unfall vom 19.12.1998 ursächlich für die Querschnittslähmung des Geschädigten. Der Sachverständige Prof. Dr. Helmut Z kam bereits in seinem Gutachten vom 27.06.2005 zu dem Ergebnis, dass zwischen dem durch den Unfall erlittenen Trauma und der später eingetretenen Querschnittslähmung ein kausaler Zusammenhang besteht.

32

In seiner Ergänzungsgutachten vom 09.01.2006 hat der Sachverständige dann weiter ausgeführt, dass die angeborene Gerinnungsstörung das Geschehen zwar potenziert haben kann. Jedoch hat er auch ausdrücklich erklärt, dass die Gerinnungsstörung in der haftungsausfüllenden Kausalität keine größere Relevanz habe, so dass die Traumatisierung durch den Unfall die Ursache für die später erlittene Querschnittssymptomatik darstelle.

33

In seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.06.2015 hat der Sachverständige Prof. Dr. Helmut Z auf nochmalige Nachfrage nach der Kausalität seine Angaben in seinen vorangegangenen Gutachten bestätigt und ergänzt, dass der Unfall die entscheidende Ursache für die Querschnittslähmung gewesen sei.

34

Insoweit hat er erneut ausgeführt, das die die bei dem Geschädigten angeborene Gerinnungsstörung das Geschehen zwar potenziert haben kann, für die Kausalität sei dies jedoch unerheblich. Entscheidend seien allein der Unfall und das damit einhergehende schwere Trauma gewesen.

35

Auf Nachfrage des Beklagtenvertreters hat der Sachverständige Prof. Dr. Helmut Z den von ihm verwendeten Begriff "potenziert" dahingehend erläutert, dass die Gerinnungsstörung dafür gesorgt haben kann, dass eine Thrombose entstanden sei. Ob dies tatsächlich so gewesen sei, könne er nachträglich nicht mehr ermitteln. So dass die Entstehung einer Thrombose nach dem Sachverständigen Prof. Dr. Helmut Z reine Spekulation sei. Es sei darüber hinaus auch unerheblich, da die Gerinnungsstörung nicht die Ursache für die Querschnittslähmung gewesen sei, sondern die Querschnittslähmung auch ohne die Gerinnungsstörung eingetreten wäre, nämlich durch den Unfall.

36

Zum Schluss seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.06.2015 legte der Sachverständige sich ausdrücklich dahingehend fest, dass eine einwandfreie Kausalität des Unfalls vorliegen würde.

37

Das Gericht schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an.

38

Auch die weiteren Voraussetzungen liegen vor. Die Ansprüche des Geschädigten auf Schadensersatz aus dem Unfall vom 19.12.1998 sind auf die Klägerin gesetzlich übergegangen.

39

Dabei richtet sich der Anspruchsübergang für die Ansprüche auf Ersatz der von der Klägerin geltend gemachten Heilungs- und Hilfsmittelkosten, auf Ersatz des Erwerbsschadens hinsichtlich des Übergangsgeldes und der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträge bei Übergangsgeld nach § 116 SGB X und für den Ersatz des Erwerbsschadens als Beitragsschaden nach § 119 SGB X.

40

Für den Anspruchsübergang muss es sich um einen Sozialversicherten handeln, der der Versicherungspflicht unterlag. Der Geschädigte war zum Unfallzeitpunkt aufgrund seiner Ausbildung bei der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.

41

Die Ansprüche hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Heilungs- und Hilfsmittelkosten, des Übergangsgeldes und der Sozialversicherungsbeiträge diesbezüglich sind nach § 116 SGB X auch in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe übergegangen, nämlich bezüglich der Heilungskosten in Höhe von 32.284,51 €, für die Hilfsmittelkosten in Höhe von 382,55 €, für das Übergangsgeld in Höhe von 1.778,24 € und für die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.076,90 €. Diese hat die Klägerin mit der von ihr vorgelegten Anlage K7 nachgewiesen. Hiergegen wehrt sich die Beklagte bis auf eine ihrer Auffassung nach zu berücksichtigende Quote von 50 % auch nicht. Eine Quote war jedoch aufgrund der bisherigen Ausführungen zur Ursächlichkeit des Unfalls nicht zu berücksichtigen.

42

Im Wesentlichen wendet sich die Beklagte gegen den von der Klägerin geführten Beitragsregress aufgrund des behaupteten Erwerbsschadens in Höhe von 43.536,61 €.

43

Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht auch dieser Anspruch dem Grunde und der Höhe nach. Auch der Erwerbsschaden als Beitragsschaden ist nach § 119 SGB X auf die Klägerin übergegangen.

44

Der Geschädigte hat sich zum Unfallzeitpunkt in der Ausbildung zum Fleischer befunden. Entgegen der Auffassung der Beklagten konnte er diese aufgrund der wie vom Sachverständigen Prof. Dr. Helmut Z festgestellten unfallbedingten Querschnittlähmung nicht abschließen.

45

Beitragsrechtlich ist er so zu stellen, als wenn er die Ausbildung abgeschlossen und anschließend als Fleischer gearbeitet hätte. Der Geschädigte ist hinsichtlich seiner Alterssicherung so zu stellen, wie er ohne Schädigung stünde.

46

Die Höhe der Beiträge ist anhand einer Prognose über die Einkünfte des Geschädigten zu bestimmen. Für die Berechnung des Beitragsschadens ist zunächst von dem Bruttoentgelt auszugehen, dass der Geschädigte fiktiv als Fleischer hätte verdient. Hiervon sind die Lohnersatzleistungen abzuziehen, die der Geschädigte in den jeweiligen Zeiträumen tatsächlich erzielt hat. Von dem sich daraus ergebenden Betrag sind dann die Rentenversicherungsbeiträge entsprechend des jeweils geltenden Beitragssatzes zu ermitteln. Der so errechnete Betrag stellt dann den Beitragsschaden dar.

47

Genau dies hat die Klägerin mit ihrer Klageschrift und der von ihr vorgelegten Anlage K 18 getan. Die von der Klägerin mit Anlage K 8 bis K 16 vorgelegten Bescheinigungen der ehemaligen Arbeitgeberin des Geschädigten über die künftigen Bruttoentgelte des Geschädigten greift die Beklagte auch nicht an.

48

Sie bestreitet jedoch die von der Klägerin abgezogenen Lohnersatzleistungen. Entgegen der Auffassung der Beklagten können diese jedoch dem als Anlage K 19 vorgelegten Gesamtkontospiegel entnommen werden.

49

Die einzelnen Lohnersatzleistungen wie Entgeltersatzleistungen der Bundesagentur für Arbeit und Arbeitslosengeld II, deren Dauer und deren Höhe, wie sie die Klägerin in ihrem Gesamtkontospiegel zugrundgelegt hat, ergeben sich wiederum, wenn auch sehr mühsam, aus den von der Klägerin im Verfahren vorgelegten Anlagen K 19 a bis K 26.

50

Entgegen der Auffassung der Beklagten haben weder die Klägerin noch der Geschädigte gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB verstoßen. Das Gericht schließt sich der Auffassung der Klägerin an, dass diese als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung bereits aus keinerlei Rechtgrund verpflichtet war, ihrem Versicherten einen Arbeitsplatz zu vermitteln. Vielmehr sind nach §§ 12, 19 Abs. 1, Abs. 2 SGB I hierfür ausschließlich die Agenturen für Arbeit und sonstige Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit zuständig. Nach § 23 Abs. 1 SGB I ist die Klägerin als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für die Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen sowie die Bewilligung von Renten wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit zuständig.

51

Hinsichtlich des Geschädigten geht das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass dieser seiner Schadensminderungspflicht nachgekommen ist.

52

Insoweit hat der Zeuge Holger H in seiner Vernehmung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.02.2016 überzeugend und nachvollziehbar angegeben, dass er immer um einen Arbeitsplatz bemüht war, es jedoch sehr schwierig war. Für den Zeitraum bis zum Jahr 2000 hat er ausgesagt, dass es ihm gesundheitlich zunächst nicht möglich war, an einer Berufsfindung teilzunehmen. Dies deckt sich mit den Angaben der Klägerin, in den von ihr vorgelegten Anlagen. Im Jahr 2001 hat er dann an einer Berufsfindung in Hannover teilgenommen und daraufhin dann die Ausbildung zum technischen Zeichner angefangen. Diese endete im Jahr 2005. Danach hat er in seiner Zeugenvernehmung im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet, dass er sich stetig beworben habe, aber jedoch nur mit mäßigem Erfolg. Als Gründe hierfür hat er für das Gericht nachvollziehbar zum einen seine fehlende Berufserfahrung und zum anderen die ihm fehlende 3-D-Schulung angegeben.

53

Weiter hat der Zeuge Holger H auch von sich aus angegeben, dass er versucht habe flexibel zu sein, indem er sich auch auf andere Tätigkeiten wie leichte Bürotätigkeit oder als Mitarbeiter im Call-Center beworben habe. Hinsichtlich der Häufigkeit seiner Bemühung hat der Geschädigte weiter angegeben, dass er stets die Anforderungen des Arbeitsamtes diesbezüglich erfüllt habe und die geforderte Menge an Bewerbungen erbracht habe, da er anderenfalls beim Arbeitslosengeld auch gesperrt worden wäre.

54

Der Zeuge ist nach seinen Ausführungen in seiner Zeugenvernehmung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.02.2016, die für das Gericht glaubhaft und überzeugend gewesen sind, seiner Schadensminderungspflicht vollständig gerecht geworden.

55

Soweit der Zeuge angeben hat, dass ihm vom Arbeitsamt nur ungefähr 10 Arbeitsvermittlungsangebote unterbreitet worden seien und die Angebote später weniger wurden, so kann dies nicht dem Geschädigten zugerechnet werden. Da es sich insoweit allenfalls um ein Versäumnis des Arbeitsamtes handeln kann, auf dass der Geschädigte jedoch kein Einfluss hatte, so dass es ihm auch nicht angelastet werden kann.

56

Der Klage war daher insoweit stattzugeben.

57

Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin auch einen Anspruch gegen die Beklagten auf die von ihr geltend gemachten Zinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

58

Die Klägerin kann zudem auch die Feststellung verlangen, da auch in Zukunft zu erwarten ist, dass weitere Ansprüche des Geschädigten aufgrund des Unfalles am 19.12.1998 nach §§ 116, 199 SGB X auf die Klägerin übergehen.

59

Der Klage war daher in vollem Umfang stattzugeben.

60

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

61

Die Vollstreckungsentscheidung folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

62

Der Streitwert wird nach §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1, 43 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO auf die Gebührenstufe bis 40.000,00 € festgesetzt (vgl. Zöller, ZPO, § 3, Rn. 3 „Feststellungsklagen“).


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen