Urteil vom Landgericht Magdeburg (11. Zivilkammer) - 11 O 705/13 (201)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


Beschluss

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird festgesetzt auf 235.000,-- €.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen die Beklagte den Ausspruch der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung nach Zwangsvollstreckungsunterwerfung für eingegangene Verpflichtungen anlässlich des Kaufs von zwei Eigentumswohnungen, gelegen in Magdeburg.

2

Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der G Bank GmbH (nachfolgend als Bank bezeichnet).

3

Der Kläger und die Bank schlossen einen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag über ein Darlehen i.H.v. 235.000,-- € zu einem Zinssatz von 5,12 % mit einer Rückzahlungsverpflichtung ab 1.8.2005 in monatlichen Raten von 1.198,50 €.

4

Die Daten der Vertragserklärungen sind zwischen den Parteien streitig. Die Bank unterschrieb am 27.07.2005 den Darlehensvertrag. Das vom Kläger vorgelegte Vertragsexemplar (Anlage K8 im Anlagenband K) trägt als Datum seiner Unterschrift den 30.08.05. Das von der Beklagten vorgelegte Vertragsexemplar (Anlage B5 - Anlagenband B) trägt als Datum der Unterschrift des Klägers den 23.08.05.

5

Wegen des Inhalts des Darlehensvertrages wird auf die zum Vertragstext übereinstimmenden Anlagen K8, B5 verwiesen.

6

Der Darlehensvertrag ist versehen mit einer Widerrufsbelehrung. Diese hat folgenden Wortlaut:

7

"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.

Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs".

8

Der Kläger unterzeichnete diese am 23.08.05.

9

Mit notarieller Erklärung vom 29.08.2005 erklärte der Kläger zugunsten der Bank eine Grundschuld über 235.000,-- € nebst Nebenleistung und Zinsen und die persönliche Schuldübernahme wegen dieses Geldbetrages und unterwarf sich jeweils der Zwangsvollstreckung in das Pfandobjekt bzw. sein gesamtes Vermögen (Nr. 512 der Urkundenrolle 2005 des Notars F, Anlage K10, Anlagenband K, auf deren Inhalt Bezug genommen wird).

10

Das Darlehen ist in Teilbeträgen, in der Summe von bisher 234.333,01 € ausgezahlt und diente der Finanzierung für den Kauf von zwei Eigentumswohnungen.

11

Der Kaufvertrag über die zwei Eigentumswohnungen ist geschlossen vom Kläger und der Zeugin Petra S auf Käuferseite und der GbR P als Verkäuferin durch das Kaufangebot zur Urkunde Nummer ___/2005 des Notars K (Anlage K4, Anlagenband K) und die Annahme der Verkäuferin mit Urkunde Nr. .../2005 des Notars F (Anlagenband K).

12

Der vereinbarte Kaufpreis beträgt für die Wohnung Nr. 19, III. Obergeschoss Mitte, G Str. 15 in M, 90.849,-- € und für die Wohnung Nr. 26, Dachgeschoss links, G Str. 15 in M, 143.483,-- €, insgesamt 234.333,-- €.

13

Der Kaufvertrag kam zustande aufgrund Beratung der Käufer durch eine Wirtschaftskanzlei, der Kanzlei S & R in M.

14

Die Eigentumswohnungen wurden erworben als Geldanlage zur Rentenvorsorge durch Vermietung. Der Kläger trat einem Mietpool bei.

15

Die Beklagte bzw. eine Rechtsvorgängerin verkaufte im Factoring zum Zweck der Refinanzierung erworbene Ansprüche an Dritte.

16

Der Kläger widerrief gegenüber der Beklagten den Darlehensvertrag am 13.05.2016 (Anlage K25, Bl. 24 Bd. V d.A.).

17

Der Kläger begehrt die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den drei vorbezeichneten Urkunden zu erklären.

18

Er hält die Beklagte nicht sachbefugt zur Beitreibung, weil er die dortigen Abtretungen für unwirksam ansieht.

19

Er meint zudem, der Darlehensvertrag habe auch keinen Bestand wegen des Widerrufs und weil dieser nichtig sei. Der Kläger ist der Ansicht, Darlehensvertrag und Kaufvertrag seien verbundene Verträge und macht dazu geltend, die Bank und die beratende Wirtschaftskanzlei hätten institutionell zusammengearbeitet. Der Kläger hält den Kaufvertrag über die Eigentumswohnung für unwirksam, deshalb sei gleichfalls der Darlehensvertrag schon unwirksam. Der Kläger folgert daraus, es sei in diesem Rechtsstreit die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden festzustellen.

20

Der Kläger behauptet dazu, die Vertragsabschlüsse seien in haustürsituativer Beratung bzw. Folgeberatungen, in denen das Fehlen der Entschließungsfreiheit durch Überrumplung noch angedauert habe, zustande gekommen. Der Beklagten sei eine Aufklärungspflichtverletzung der Wirtschaftskanzlei zuzurechnen, weil sie mit dieser in ständiger Geschäftsbeziehung gestanden habe. Es seien Falschauskünfte gegeben wurden zu den zu erwartenden Mieteinkünften, zu den Steuerersparnissen und zu den Wertsteigerungen. Es habe ein institutionelles Zusammenwirken zwischen Vermittler und Bank mit Wissensvorsprung über die speziellen Risiken vorgelegen. Zudem sei der vereinbarte Kaufpreis sittenwidrig überhöht.

21

Der Kläger beantragt,

22

die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars M F vom 29.08.2005 und vom 27.07.2005 (Nummer ... und 512 der Urkundenrolle 2005) sowie des Notars K vom 25.07.2006 (Nummer ... der Urkundenrolle Jahrgang 2005) wird für unzulässig erklärt.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Sie hält den Darlehensvertrag für wirksam und behauptet weiter legitimiert zur Beitreibung der verbrieften Forderungen sein. Sie trägt vor, ihre Rechtsvorgängerin sei allein als finanzierende Bank eingebunden gewesen. Diese habe lediglich das Darlehen ausgereicht. Mit der Wirtschaftskanzlei habe diese dazu nicht zusammengearbeitet, auch nicht mit der Verkäuferin. Die Bank habe den Kaufvertrag nicht befördert. Die Darlehensanfrage sei durch die Firma C Deutschland GmbH angetragen, ohne von der Bank dazu beauftragt gewesen zu sein. Daraufhin habe die Bank das von ihr unterzeichnete Darlehensvertragsangebot direkt an den Kläger gesandt, der dieses sodann durch seine der Bank zugegangene Unterzeichnung vom 23.08.2005 annahm. Die Bank habe das Darlehen ausgereicht im Ergebnis ihrer Prüfung, dass die grundpfandrechtliche Belastung ausreichende Sicherheit bietet. Der Kaufpreis sei hier aber ohnehin nicht sittenwidrig überhöht gewesen.

26

Schließlich hält die Beklagte den Darlehensvertrag auch nicht für wirksam widerrufen, weil die Widerrufsfrist abgelaufen sei, das Widerrufsrecht für den Kläger zudem verwirkt gewesen sei. Sie macht geltend, dass der Kläger ohnehin zur Rückzahlung verpflichtet sei.

27

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie den der Beklagten nachgelassenen Schriftsatz vom 06.09.2016 Bezug genommen.

28

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 19.09.2016 weiter vorgetragen, nachdem er zuvor Fristverlängerung für ihm im Schlusstermin gewährten Schriftsatznachlass beantragt hatte.

29

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 15.06.2012 (Bl. 155 Bd. I d.A.) und vom 14.08.2013 (Bl. 43 Bd. III d.A.) durch eigene Vernehmung der Zeugen Petra S, Marco G, Abraham M Sandi S, durch die Einvernahme des Zeugen Achmed R vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien, durch die Einholung schriftlicher Aussagen der Zeugen Stephan M, Giorgia T, Manuela B, Volkmar B, Rosemarie R, Doris A, Stefan P, Monika M, Roswitha B und Dieter B und durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

30

Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf die Niederschriften in den Protokollen vom 24.07.2012 (Bd. II Bl. 1 ff d.A.) vom 28.02.2013 (Bd. II Bl. 101 ff d.A.), vom 12.03.2013 (Bd. III Bl. 20 ff d.A.), das Beweisheft mit den schriftlichen Zeugenaussagen und den Gutachtenband mit den Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Peter S. vom 18. März 2015 und vom 07.12.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

31

Die Klage hat keinen Erfolg.

32

Soweit der Kläger gegen die Beklagte die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den Urkunden Nr. .../2005 des Notars F und Nr. 474/2005 des Notars K begehrt, fehlt es schon an der Passivlegitimation der Beklagten und an den Prozessvoraussetzungen für die Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO i.V.m. § 794 ZPO.

33

Weder die Beklagte noch einer ihrer Rechtsvorgänger ist in diesen Urkunden begünstigt noch ergibt sich, dass die Beklagte aus diesen Urkunden gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung betreibt oder betreiben könnte. Die vorbezeichneten Urkunden sind die Kaufvertragsabrede zwischen den Käufern und der Verkäuferin und sind ohne Bezug zur Beklagten. Aus den beiden bezeichneten Urkunden droht der Klägerin daher keine Vollstreckung durch die Beklagte. Es fehlt hier damit schon am Rechtsschutzbedürfnis für die Klage insoweit.

34

Die Klage im Übrigen ist zulässig, aber nicht begründet. Die Prozessvoraussetzungen für eine Vollstreckungsabwehrklage wegen der gegen den Kläger vollstreckbaren Ansprüche aus der Urkunde Nr. 512/2005 des Notars F liegen vor, § 767 i.V.m. § 794 ZPO. Der Kläger ist Schuldner, die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Bank, für die die Forderung durch die notarielle Urkunde vollstreckbar begründet wurde, zur Zwangsvollstreckung berechtigte Gläubigerin.

35

Die Einwendungen des Klägers gegen den Leistungsanspruch sind indes nicht begründet. Seine Einwendungen sind im Ergebnis hier nicht rechtsvernichtend und können deshalb gegen die Vollstreckbarkeit nicht durchgreifen.

36

Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte sei bereits in Bezug auf die Forderung nicht mehr legitimiert, weil sie bzw. ein Rechtsvorgänger von ihr sich dieser begeben hätte, trägt sein Vorbringen diesen Einwand nicht.

37

Der Kläger macht nämlich hierzu lediglich seine Zweifel an der Wirksamkeit der stattgefundenen Abtretungen auf Gläubigerseite geltend. Die Unwirksamkeit der Abtretungen dem Kläger zugestanden, wäre der Anspruch indes weiter in der Sachbefugnis der Beklagten und diese damit weiter berechtigte Gläubigerin.

38

Der Kläger müsste hier schon, um den Wegfall der Legitimation der Beklagten zur Zwangsvollstreckung erfolgreich auf seiner Seite zu haben, sich auf wirksame Abtretung ohne Fortbestand der Vollstreckungsbefugnis für die Beklagte berufen können. Dass hiervon nach dem Sach- und Streitstand auszugehen ist, ergibt sich indes nicht. Denn die Beklagte macht die stille Zession mit ihr verbliebener umfassender Ermächtigungen zur Beitreibung im eigenen Namen geltend. Eine solche Rechtsgestaltung begegnet grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken und ist in der Sache vom Kläger nicht durch Tatsachen entkräftet.

39

Damit ist die Beklagte weiter vollstreckungsbefugt aus der streitgegenständlichen Urkunde anzusehen.

40

Der Vollstreckungsanspruch ist auch nicht dadurch in Wegfall geraten, dass der Kläger den zugrundeliegenden Darlehensvertrag angreift.

41

Dabei kann im Ergebnis hier der Bestand des Darlehensvertrages dahinstehen. Jedenfalls hat der Kläger nach dem unbestrittenen Sachvortrag der Beklagten den Darlehensbetrag fast vollständig zur Auszahlung erhalten. Selbst im Fall der Annahme eines Rückabwicklungsverhältnisses muss sich der Gläubiger der besicherten Förderung erst begeben, wenn der Kläger seinerseits seine Rückzahlungspflicht erfüllte. Hierauf verweist die Beklagte zu Recht. Zum Vorliegen dieser Voraussetzung ist auf Klägerseite nichts ersichtlich.

42

Schadensersatzansprüche, die insoweit bei Bestand in gleicher Höhe für den Vollstreckungsanspruch rechtsvernichtend wären, kann der Kläger schließlich der Beklagten nicht erfolgreich entgegenhalten.

43

Dass die Beklagte für etwaige Beratungspflichtverletzungen des Anlageberaters mithaftet oder auch für eigene Pflichtverletzungen der Bank einstandspflichtig ist gem. § 280 BGB, begründet sich nicht.

44

Das Fördern des Kaufvertrages durch die Bank und deren institutionelles Zusammenwirken mit dem Berater ist zwischen den Parteien streitig und nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts vom insoweit beweisbelasteten Kläger bewiesen.

45

Zwar gestatten die Bekundungen der Zeugen, auf die sich der Kläger beruft, durchaus die Annahme, dass die Bank von Anbeginn in die Verkaufsvermittlung eingebunden war und auf eine Finanzierung des Geschäfts durch sie von Anbeginn abgezielt war. Allerdings vermag das Gericht diesen Schluss nicht zwingend ziehen. Nach den Bekundungen der Zeugen G, S und R, von denen dazu eine eigene Kenntnis zu erwarten gewesen wäre, erhärtet sich eine solche Annahme nicht. Damit sind aber bestehende Zweifel am tatsächlich haftungsbegründenden Mitwirken der Bank zur Begründung des Kaufentschlusses nicht ausgeräumt. Beratungspflichtverletzungen des Vermittlers muss sich die Beklagte daher nicht entgegenhalten lassen.

46

Ob die finanzierende Bank schließlich überhaupt die Pflicht hat, ihren Darlehensnehmer über etwaige Risiken des finanzierten Geschäfts aufzuklären, ist bereits fraglich, kann hier aber dahinstehen. Denn etwaige Risiken, die die Bank hätte erkennen müssen, ergeben sich hier zum finanzierten Vertrag nicht. Der Vorhalt der sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises durch den Kläger hat sich nach der eingeholten gutachterlichen Bewertung nicht bestätigt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind die Eigentumswohnungen zum Stichtag der Kaufentscheidung mit 95.000,-- € (Wohnung Nr. 19) und 116.000,-- € (Wohnung Nr. 26) zu bewerten. Dass der Sachverständige seiner Bewertung das Vergleichswertverfahren zugrunde legt, ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich um ein anerkanntes Bewertungsverfahren, auf welches sich insbesondere eine finanzierende Bank berechtigt stützen kann. Es begründet sich schließlich bei Betrachtung der Ausführungen des Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten kein Anhalt, dass die angesetzte Bewertung des Sachverständigen nicht zugrunde gelegt werden darf.

47

Ein Schadensersatzanspruch, den der Kläger hier aufrechenweise dem gegen ihn gerichteten Vollstreckungsanspruch entgegenhalten lassen kann, ergibt sich nach alledem nicht.

48

Die Einwendungen des Klägers gegen eine Zwangsvollstreckungsberechtigung durch die Beklagte sind deshalb ohne Erfolg.

49

Insoweit ist der Rechtsstreit auch zur Entscheidung reif.

50

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 19.09.2016 eine Klagerweiterung erhebt, ist diesem Antrag in diesem Rechtsstreit nicht nachzugehen.

51

Zwar gebietet sich zugunsten des Klägers die Gewährung der begehrten Fristverlängerung für den eingeräumten Schriftsatznachlass. Insoweit ist der Schriftsatz vom 19.09.2016 des Klägers durch das Gericht hier auch beachtet. Schriftsatznachlassgewährung gestattet dieser Partei aber nur rechtliches Gehör auf den bisherigen Streitstand, nicht die Erhebung neuer Angriffsmittel und auch nicht neues Klagbegehren (§ 296a ZPO).

52

Der im Schriftsatz vom 19.09.2016 neu gestellte Antrag hindert deshalb nicht die Entscheidungsreife im Rechtsstreit.

53

Wegen neuen Klagbegehrens ist der Kläger auf gesondertes Vorgehen zu verweisen.

54

Die Schriftsätze der Beklagten vom 06.09.2016 und des Klägers vom 19.09.2016, soweit er zu beachten ist, gebietet schließlich nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Voraussetzungen des § 156 ZPO für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegen nicht vor.

55

Nach alledem ist allein über die Klage, wie sie zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt ist, zu entscheiden und diese abzuweisen mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO. § 281 ZPO ist insoweit beachtet und veranlasst einen gesonderten Ausspruch wegen der Verweisungskosten hier nicht.

56

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit war zu treffen gem. § 709 ZPO.

57

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 3 ZPO, §§ 48, 63 GKG. Wegen der Wertbestimmung wird auf den Beschluss der vorläufigen Wertfestsetzung durch das Landgericht M I vom 08.07.2011 verwiesen.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen