Urteil vom Landgericht Magdeburg (9. Zivilkammer) - 9 O 675/23
Tenor
1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 38.282,62 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.171,75 € seit dem 25.11.2018, aus 9.746,10 € seit dem 15.04.2019, aus 25.530,69 € seit dem 16.06.2019 sowie aus 834,08 € seit dem 16.02.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Und beschlossen:
Der Streitwert wird auf die Gebührenstufe bis 40.000 € festgesetzt.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Honorare für Planungsleistungen.
- 2
Die Parteien vereinbarten mit Ingenieurvertrag vom 21.07.2014 Ingenieurmaßnahmen für die Baumaßnahme Aufbau eines Trennsystems für das EG 3 in B. – Plangenehmigungsverfahren zur Umwidmung des Ententeichs –. Als Pauschalhonorar sollte gemäß Anl. 2 zu dem Vertrag ein Betrag von 9.392,08 € brutto gezahlt werden. Im Februar 2016 erweiterten die Parteien diesen Vertrag um die Leistungsphasen 1-9 der HOAI. In der Anl. 2 zu diesem Vertrag ermittelten die Parteien hierfür ein Honorar von 86.048,40 € brutto.
- 3
Die Klägerin rechnete ihre Leistungen bis zur Leistungsphase 8 zunächst mit einer "1. Teilschlussrechnung" vom 22.10.2018 über 4.602,77 € ab. Am 13.05.2019 legte die Klägerin dann eine neue "1. Teilschlussrechnung" über Leistungen bis zur Leistungsphase 8 über 25.530,69 € mit der Bitte, diese Rechnung gegen die "1. Teilschlussrechnung" vom 22.10.2018 auszutauschen, da in dieser Rechnung der Umbauzuschlag nicht berücksichtigt worden sei. Der Beklagte leistete auf diese Rechnung keine Zahlungen.
- 4
Am 22.10.2018 rechnete die Klägerin die Leistungsphase 9 für ein Projekt Schmutz-/Regenwasserkanalisation und Trinkwasserleitung inklusive HA in B., ....... mit der "Schlussrechnung" über 2.171,57 € für die Leistungszeit August bis Oktober 2018 ab. Auch auf diese Rechnung leistete der Beklagte keine Zahlungen.
- 5
Mit Ingenieurvertrag vom August 2017 hatte der Beklagte die Klägerin weiterhin mit einer Überarbeitung der Bedienungsanweisung für die Kläranlage W. beauftragt. Als Honorar sollten hierfür 7.800,00 € nebst 5 % Nebenkosten zuzüglich Umsatzsteuer gezahlt werden. Insoweit stellte die Klägerin dem Beklagten dann am 12.03.2019 eine Schlussrechnung über 9.746,10 €. Auch diese Rechnung wurde vom Beklagten nicht bezahlt.
- 6
Hinsichtlich der streitigen Honorarforderungen teilte der Justiziar des Beklagten der Klägerin mit E-Mail vom 20.03.2019 (Anlage B 11, Bl. 217, Bd. I der Akten) mit, dass die Gemeinde B. die anrechenbaren Kosten und die Honorarzone prüfen solle. Bei Nichtbeanstandung durch die Gemeinde werde der Beklagte die Rechnung bezahlen. Mit E-Mail vom 27.03.2019 (Anlage B 12, Bl. 218, Bd. I der Akten) übermittelte der Beklagte die Stellungnahme der Gemeinde B. zu den Honorarforderungen der Klägerin zur Kenntnisnahme. Die Gemeinde B. gelangte darin zu einer Einstufung des Honoraranspruchs der Klägerin in die Honorarzone III. Für die Prüfung der anrechenbaren Kosten sollte der Beklagte zeichnen.
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Die Klägerin behauptet, sie habe alle abgerechneten Leistungen, insbesondere einen Umbau des Ententeichs, erbracht. Bei dem streitgegenständlichen Ententeich in B. handele es sich nicht um einen Naturteich, sondern um eine Tonabbaugrube, die nach dem Ende der industriellen Nutzung planmäßig baulich rekultiviert worden und aus der das stehende Gewässer Ententeich entstanden sei. Die Vergütung sei dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt. Die Forderung sei auch nicht verjährt. Die "1. Teilschlussrechnung" datiere schließlich vom 13.05.2019. Zudem sei eine mögliche Verjährung auch durch Verhandlungen vom 19.03.2019 bis 31.10.2019 gehemmt gewesen. Auch für eine Verwirkung habe der Beklagte nichts Substantiiertes vorgetragen.
- 8
Die Klägerin hatte ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 37.448,36 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.171,57 € seit dem 25.11.2018, aus 9.746,10 € seit dem 15.04.2019 sowie aus 25.530,69 € seit dem 16.06.2019 zu zahlen.
- 9
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.02.2023 hat die Klägerin dann ihre Schlussrechnung vom 14.02.2023 über 26.364,77 € brutto vorgelegt und die Klage um 834,26 € seit Rechtshängigkeit erweitert.
- 10
Die Klägerin beantragt,
- 11
den Beklagten zu verurteilen, an sie 38.282,62 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.171,75 € seit dem 25.11.2018, aus 9.746,10 € seit dem 15.04.2019, aus 25.530,69 € seit dem 16.06.2019 sowie aus 834,26 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 12
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 14
Der Beklagte behauptet, die geltend gemachten Umbaukosten seien nicht erstattungsfähig, da gar kein Umbau stattgefunden habe. Ein Eingriff in die Natur sei kein Umbau. Zudem sei der Anspruch der Klägerin untergegangen, da diese einen Planungsfehler begangen habe: Sie habe einen Damm für einen Bagger planen müssen, dabei aber nicht beachtet, dass der Bagger einen Radstand von 5 m und nicht 3 m habe. Er habe nur Fördermittel für eine Fahrbahn von 3 m Breite erhalten, für weitere 2 m könne er keine Fördermittel mehr erhalten. Der hierdurch ihm entstandene Schaden betrage 50.000,00 €. Auch eine Betriebsanweisung habe die Klägerin nicht erstellt. Die erstellte Betriebsanweisung habe bis auf ein paar kleine Anpassungen der alten Betriebsanweisung entsprochen. Zudem handele es sich um ein Scheingeschäft: Der Geschäftsführer der Klägerin habe in einem Gespräch am 22.05.2019 gegenüber dem Zeugen R. sinngemäß erklärt, dass die angesetzten Stunden für die Betriebsanweisung überzogen seien. Er habe mit dem Ingenieur des Beklagten, Herrn K., vereinbart, dass damit "etwas glattgezogen werden solle".
- 15
Im Übrigen sei – so meint der Beklagte – der Anspruch der Klägerin aus der Rechnung vom 22.10.2018 bzw. 13.05.2019 verwirkt und verjährt. Die Schlussrechnung vom 22.10.2018 markiere den einheitlichen Beginn der Verjährungsfrist für alle Vergütungsansprüche aus dem Architektenvertrag von Juli 2014/Februar 2016. Die Verjährung sei auch nicht durch Verhandlungen gehemmt worden.
- 16
Die Klägerin ist der Auffassung, sie schulde – was die von dem Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche anbetreffe – weder eine Beratung bezüglich der Fördermittel, noch die Erstellung der Fördermittelanträge, sodass schon deshalb eine Haftung ihrerseits nicht in Betracht komme. Zudem habe sie – so behauptet die Klägerin – die Dammkrone nicht zu schmal geplant. Aus dem Langtext der Ausschreibung gehe hervor, dass die Fahrbreite mit 3 m anzunehmen sei. Die vom Beklagten behaupteten Mehrkosten seien überdies Sowiesokosten.
- 17
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 21.03.2023 (Bl. 101 f., Bd. II der Akten) in Verbindung mit dem Beschluss vom 18.04.2023 (Bl. 111, Bd. II der Akten) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. S..
- 18
Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Begutachtung wird auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. S. vom 22.06.2023 (Sonderheft Gutachten) Bezug genommen.
- 19
Zur Ergänzung des Sach-und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 20
Die Klage ist zulässig und im Umfang der Hauptforderung auch begründet.
- 21
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 38.282,44 € gemäß § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. der HOAI.
- 22
Die Klägerin hat einen Honoraranspruch gegen den Beklagten aus der Schlussrechnung vom 12.03.2019 in Höhe von 9.746,10 € für die Überarbeitung der Bedienungsanweisung für die Kläranlage W..
- 23
Die Klägerin hat den Einwand des Beklagten, die von ihr mit der Schlussrechnung vom 12.03.2019 abgerechnete, neu erstellte Bedienungsanweisung decke sich nahezu mit der ursprünglich bestehenden Bedienungsanweisung, substantiiert widerlegt. Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, dass sie die Schlussrechnung vom 12.03.2019 auf Grundlage der von ihr erstellten Bedienungsanweisung vom Januar 2019 (Anlage K 21, Anlagenband Widerklägerin) gelegt habe. Der Geschäftsführer des Beklagten habe daraufhin die Mitarbeiter des Beklagten mit der Prüfung der Bedienungsanweisung beauftragt. Nachdem der Geschäftsführer der Klägerin mit E-Mail vom 08.08.2019 die überarbeitete Bedienungsanweisung nebst Anschreiben dem Beklagten übersandt hatte, teilte dessen Mitarbeiterin, Frau D., dem Geschäftsführer der Klägerin nochmals per E- Mail vom 20.08.2019 einzelne Änderungsvorschläge mit. Daraufhin übersandte der Geschäftsführer der Klägerin mit E-Mail vom 23.08.2019 die nochmals überarbeitete Bedienungsanweisung an den Beklagten, woraufhin der Mitarbeiter des Beklagten, Herr Z., per E-Mail am 27.08.2019 unter Bezugnahme auf eine E-Mail der Frau D. vom selben Tag den Geschäftsführer der Klägerin mitteilte, dass der nunmehr erreichte Stand der Bearbeitung der Dokumentation so in Ordnung sei. Die Klägerin übersandte daraufhin noch am selben Tag per E-Mail die als Anlage B 17 zu den Akten gereichte Bedienungsanweisung vom selben Tage.
- 24
Die Klägerin hat überzeugend dargelegt, dass sich die Bearbeitung der Bedienungsanweisung im Wesentlichen auf die baulichen Änderungen bezogen habe, sodass die alte Betriebsanleitung mit Ausnahme der durch die baulichen Änderungen erforderlichen Überarbeitung habe erhalten bleiben können. Neu bzw. wesentlich überarbeitet habe sie die Passagen 3.3.4 (Bio-P-Becken/Tagesausgleichsspeicher), Seite 28 und 29 der Betriebsanweisung vom August 2019, 3.3.8 (Eindicker 1), Seite 37, 3.3.9 (Eindicker 2), Seite 38 und 9 (Ordnung/Sicherheit), Seite 88.
- 25
Des Weiteren seien die im Inhaltsverzeichnis der Betriebsanweisung vom Januar 2019 sowie August 2019 jeweils auf Seite 5 bezeichneten gesonderten Anlagen 2-5 von ihr komplett neu erstellt worden. In der alten Betriebsanweisung vom November 2011 seien diese nicht vorhanden gewesen. Die gesonderte Anlage 1 sei von ihr überarbeitet worden. Als Beleg hat die Klägerin die gesonderten Anlagen 2-5 als Anlagenkonvolut K 30 zu den Akten gereicht. Im Übrigen habe sie die Betriebsanweisung durchgesehen und bei Bedarf ergänzt bzw. geändert.
- 26
Diesen aus Sicht der Kammer substantiierten Vortrag der Klägerin hat der Beklagte nicht erheblich bestritten.
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Sein Vortrag, der Auftrag zur Änderung der Betriebsanweisung sei ein Scheingeschäft, da der Geschäftsführer der Klägerin in einem Gespräch gegenüber einem Herrn R. und 22.05.2019 sinngemäß erklärt habe, dass die angesetzten Stunden für die Betriebsanweisung überzogen seien, damit "etwas glattgezogen werden solle", ist in Anbetracht des Bestreitens der Klägerin unsubstantiiert. Denn der Beklagte hat nicht weiter erläutert, inwieweit die angesetzten Stunden für die Betriebsanweisung überzogen seien und was durch die Ansetzung einer zu hohen Stundenzahl "glattgezogen werden solle".
- 28
Die von der Klägerin erweiterte bzw. geänderte Betriebsanweisung ist von dem Beklagten nach Übersendung durch die Klägerin durch Ingebrauchnahme auch abgenommen worden.
- 29
Die Klägerin hat darüber hinaus einen Honoraranspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 2.171,75 € aus der "2. Teilschlussrechnung" vom 22.10.2018.
- 30
Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, dass sie die mit der "Schlussrechnung" vom 22.10.2018 (Anl. B 8 zum Schriftsatz vom 21.04.2022) abgerechneten Leistungen der Leistungsphase 9 für das Projekt Schmutz-/Regenwasserkanalisation Trinkwasserleitung inklusive HA in B., 3, vollständig erbracht hat.
- 31
Der Beklagte hat gegenüber dieser Rechnung keine Einwendungen erhoben.
- 32
Die Klägerin hatte diese Rechnung zwar ursprünglich als Abrechnung der Leistungsphase 9 betreffend das Objekt Umbau des Ententeichs bezeichnet, dann jedoch im weiteren Verlauf des Rechtsstreits mit Schriftsatz vom 14.02.2023 vorgetragen, dass sich diese Schlussrechnung nicht auf das Bauvorhaben Umbau des Ententeichs bezieht, sondern auf ein anderes Bauvorhaben, so wie es sich aus dem Betreff der Schlussrechnung ergibt.
- 33
Dieser Vortrag der Klägerin ist nachvollziehbar, zumal sie gleichzeitig mit dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.02.2023 die Schlussrechnung bis einschließlich Leistungsphase 9 für das Projekt Ausbau des Ententeichs als Anlage K 31 zu den Akten gereicht hat.
- 34
Schließlich hat die Klägerin auch einen Honoraranspruch gegen den Beklagten für die von ihr erbrachten Planungsleistungen im Zusammenhang mit dem Umbau des Ententeichs in B. in Höhe von 26.364,77 €.
- 35
Die Klägerin hat bewiesen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Ententeich in B. nicht um einen Naturteich, sondern um eine Tonabbaugrube handelt, die nach dem Ende der industriellen Nutzung planmäßig baulich rekultiviert wurde und aus der das stehende Gewässer Ententeich entstanden ist.
- 36
Der Sachverständige Dr. S. hat in seinem Gutachten vom 22.06.2023 festgestellt, dass weder die räumlichen Gegebenheiten, die aktuelle hydromorphologische Situation, noch historische Schilderungen und Karten irgendwelche Hinweise darauf gäben, dass es sich bei dem Ententeich in B. ursprünglich um ein natürliches Gewässer gehandelt habe, das in späteren Zeiten zum Tonabbau genutzt worden sei. Demgegenüber lägen einige Hinweise auf eine künstliche Entstehung durch Menschenhand vor: Aufgrund der naturräumlichen Gegebenheiten könne es sich bei natürlich entstandenen Stillgewässern im Bereich B. nur um ehemalige Altgewässer der Elbe handeln. Der Ententeich lasse jedoch sämtliche Merkmale eines Altgewässers vermissen. Seine Form und Größe sprächen auch dagegen, dass der Ententeich ein Altgewässer in fortgeschrittenem Sukzessionsstadium darstelle. Für die Situation Ende des 19./Anfang des 20. Jahrhunderts würden drei Stillgewässer in B. beschrieben. Aufgrund der Lageangaben könne es sich bei keinem dieser Gewässer um den Ententeich handeln. Für dessen Standort hingegen fehle ein Hinweis auf ein ehemals dort vorhandenes Stillgewässer. Eindeutig sei schließlich die Auswertung der Königlich Preußischen Landesaufnahme aus dem Jahr 1900: Dort seien zwar zwei der für diese Zeit beschriebenen Stillgewässer verzeichnet, nicht aber der Ententeich. An dessen Position weise die Signatur stattdessen auf Grünland hin. Insgesamt bestünden aufgrund seiner Rechercheergebnisse keine Zweifel daran, dass es sich bei dem Ententeich in B. um ein künstliches Gewässer handele, das in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts durch Menschenhand entstanden sei, indem Ton für die Herstellung von Ziegelsteinen abgebaut worden sei.
- 37
Die Kammer folgt den ausführlichen, widerspruchsfreien, anschaulich dargestellten und umfassend recherchierten Feststellungen des Sachverständigen Dr.S. nach eigener kritischer Prüfung in vollem Umfang.
- 38
Die Einwendungen des Beklagten gegen das Gutachten sind nach Überzeugung der Kammer nicht erheblich. Die Beweiserhebung stellt keine Ausforschung dar. Denn die Klägerin hat eine konkrete Behauptung aufgestellt, dass es sich nämlich bei dem Ententeich nicht um einen Naturteich, sondern um eine baulich rekultivierte Tonabbaugrube handele, aus der der Ententeich entstanden sei. Auf Basis dieser Behauptung der Klägerin ist die Beweiserhebung erfolgt.
- 39
Der Beklagte kann gegen die Honorarforderung der Klägerin auch nicht mit dem von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB aufrechnen.
- 40
Denn der Beklagte hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Klägerin bezüglich des Umbaus des Teichs einen Planungsfehler begangen hat. Dem Vortrag des Beklagten, die Klägerin habe fehlerhaft einen Damm für einen Bagger mit einem Radstand von 3 m und nicht von 5 m geplant, weshalb er – der Beklagte – nur Fördermittel für eine Fahrbahn von 3 m Breite erhalten habe, ist die Klägerin mit einem erheblichen Vortrag entgegengetreten. Die Klägerin hat nämlich insoweit im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.06.2022 auf den Langtext der Ausschreibung verwiesen, aus dem unzweifelhaft hervorgeht, dass die Fahrbreite des Baggers mit 2980 mm anzunehmen war, sodass die Klägerin nicht von 5000 mm ausgehen musste. An diese Ausschreibung hat sich die Klägerin gehalten.
- 41
Die Klageforderung für den Umbau des Ententeichs ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht verjährt.
- 42
Denn entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Verjährung des klägerischen Honoraranspruchs bezüglich dieser Rechnung nicht anhand der "Schlussrechnung" vom 22.10.2018 zu prüfen, da es sich nach dem Vortrag der Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung bei dieser "Schlussrechnung" nicht um die Schlussrechnung für den Umbau des Ententeichs handelt, sondern um die Schlussrechnung für ein anderes Bauvorhaben. Die Schlussrechnung für den Umbau des Ententeichs hat die Klägerin dem Beklagten jedoch erst am 14.02.2023 (Anlage K 31) gestellt. Damit beginnt die Verjährung des Vergütungsanspruchs der Klägerin wegen des Umbaus des Ententeichs gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 HOAI erst mit Ablauf des 31.12.2023 zu laufen.
- 43
Aber selbst dann, wenn man die "1. Teilschlussrechnung" der Klägerin vom 13.05.2019 als maßgebliche Schlussrechnung ansehen sollte, wäre der Vergütungsanspruch der Klägerin in Höhe der in dieser Rechnung abgerechneten 25.530,69 € nicht verjährt. Denn die Verjährung dieses Vergütungsanspruchs hätte gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit Ablauf des 31.12.2019 zu laufen begonnen, sodass der Vergütungsanspruch erst mit Ende des Jahres 2022 verjährt gewesen wäre. Die Klägerin hat jedoch bereits mit Schriftsatz vom 21.04.2022 ihre Ansprüche gegen die Klägerin geltend gemacht. Dieser Schriftsatz wurde dem Beklagten am 27.04.2022 zugestellt und damit innerhalb der Verjährungsfrist.
- 44
Selbst wenn man dem Beklagten insoweit folgen würde, als man den Beginn der Verjährung bereits mit Ablauf des Jahres 2018 ansetzen würde, da die ursprüngliche "1. Teilschlussrechnung" vom 22.10.2018 datierte und die Klägerin diese dann erst später gegen die "1. Teilschlussrechnung" vom 13.05.2019 austauschte, so wäre der Vergütungsanspruch der Klägerin für den Umbau des Ententeichs nicht verjährt.
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Denn die Klägerin hat vorgetragen, dass die Parteien über ihre Honoraransprüche betreffend den Umbau des Ententeichs im Zeitraum vom 19.03.2019 bis Ende Oktober 2019 verhandelt haben. Dies hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt. Damit war die Verjährung für die Dauer der Verhandlungen der Parteien gemäß § 203 BGB gehemmt und konnte daher jedenfalls noch nicht zum Zeitpunkt der Zustellung des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 21.04.2022 an den Beklagtenvertreter am 27.04.2022 eingetreten sein.
- 46
Schließlich ist der Honoraranspruch der Klägerin bezüglich des Umbaus des Ententeichs auch nicht verwirkt.
- 47
Der Beklagte hat zwar eine solche Verwirkung eingewandt, konkreten Sachverhalt hierzu jedoch nicht vorgetragen.
- 48
Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB, wobei die Klägerin Zinsen bezüglich ihrer Klageerweiterung vom 14.02.2023 nur auf einen Betrag in Höhe von 834,08 € geltend machen kann.
- 49
Hinsichtlich des darüberhinausgehenden Zinsanspruchs war die Klage abzuweisen.
- 50
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
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