Urteil vom Landgericht Mainz (4. Zivilkammer) - 4 O 113/12
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Wohn- und Betreuungsverträgen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auch die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
1. Der Träger kann eine Erhöhung der Entgeltbestandteile durch einseitige Erklärung verlangen [...], wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert."
2. Der Anspruch auf Zahlung des Entgeltes kann an Dritte abgetreten werden.
3. [Im Falle der Kündigung sind die eingebrachten Sachen des Bewohners bis zum Ende des Vertragsverhältnisses vom Bewohner zu entfernen.] Im Falle einer nicht rechtzeitigen Räumung kann das Haus die Sachen auf Kosten des Bewohners anderweitig einlagern."
4. [Im Falle des Versterbens des Bewohners endet das Vertragsverhältnis hinsichtlich des Wohnraums zwei Wochen nach dem Todestag ...]. Für die Überlassung des Wohnraums sind die Entgeltbestandteile für Investitionskosten [...] zu entrichten."
II. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Heimvertrages zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege Verbraucher zu veranlassen, eine Erklärung, wonach sich der Erklärende gegenüber der Beklagten verpflichtet, neben dem Pflegegast für die Verpflichtungen aus dem Heimvertrag aufzukommen - wie der in der als Anlage Antrag beigefügten "Beitrittserklärung" - abzugeben und/oder abgeben zu lassen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger macht als klagebefugter Verbraucherverband gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche gemäß § 1 Unterlassungsklagegesetz (UklaG) sowie mit Klageantrag zu Ziffer II. Ansprüche gemäß §§ 2 Unterlassungsklagegesetz und 8 UWG geltend.
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Der Kläger ist in der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 26 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist seit dem 16.7.2002 in der beim Bundesjustizamt geführten Liste gemäß § 4 Unterlassungsklagegesetz eingetragen.
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Die Beklagte ist Trägerin der P.S. R. F. in M., einer gemäß §§ 72 ff. SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtung. Die Beklagte verwendet das als Anlage K 1 gekennzeichnete Vertragsformular bezeichnet mit "Wohn- und Betreuungsvertrag". Darüber hinaus enthält das von der Beklagten verwendete Vertragswerk weitere Anlagen, mit denen sich Klageantrag Ziffer II. im Zusammenhang mit der sogenannten "Beitrittserklärung" befasst. Diese Beitrittserklärung wird im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrages zur Unterschrift vorgelegt.
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Mit Schreiben vom 2.2.2012 (Anlage K 2) machte der Kläger die Beklagte auf die Verwendung seiner Auffassung nach unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen und sonstige Verstöße gegen Verbraucherschützende Normen aufmerksam und forderte die Beklagte zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese war dem Schreiben als vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass sämtliche Regelungen vorliegend der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterfielen. Bei den vorliegend zu beurteilenden Verträgen handele es sich um solche, die den Bestimmungen im Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (WBVG) vom 29.7.2009 unterlägen. Bei diesem Gesetz handele es sich um eine Art Nachfolger des Heimgesetzes, so dass anlehnend an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch das nunmehr normierte WBVG der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB unterläge.
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Im Einzelnen ist der Kläger der Auffassung, dass zunächst die Klausel in § 13 Ziffer 6 des verwendeten Wohn- und Betreuungsvertrages gegen § 307 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 16 WBVG, § 9 Abs. 1 WBVG verstoße. Die Beklagte sehe eine Regelung vor, wonach sie berechtigt sei, durch einseitige Erklärung das Entgelt zu erhöhen, so dass es sich also um einen einseitigen Preisänderungsvorbehalt handele. Ein solches einseitiges Erhöhungsrecht sehe § 9 WBVG nicht vor. Vielmehr verlange § 9 WBVG eine Änderungsvereinbarung. Auch mit der Regelung des § 9 Abs. 2 WBVG habe der Gesetzgeber keineswegs die Regelung eines einseitigen Preiserhöhungsrechtes vorgesehen, sondern lediglich eine Fälligkeitsregelung geschaffen. Unabhängig davon sei jedoch die angegriffene Klausel auch deshalb unwirksam, weil sie die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers, wonach sowohl das erhöhte Entgelt als auch die Erhöhung angemessen sein müsste, in unzulässiger Weise abbedinge. Auch die übrigen Voraussetzungen würden mit dieser Klausel abbedungen, so dass die Abweichung von der gesetzlichen Regelung zu unangemessenen Benachteiligungen im Sinne des § 307 BGB führe.
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Was die Klausel in § 15 ("Fälligkeit und Zahlung der Entgelte") Ziffer 2 beträfe, so verstoße sie gegen §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 134 BGB in Verbindung mit § 203 StGB, § 67 c SGB X. Mit der Abtretung sei zwangsläufig die Bekanntgabe personenbezogener Daten verbunden. Eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie es mit der Abtretung zwangsläufig verbunden sei, sei weder mit dem besonderen Schutz durch strafrechtliche Vorschriften, noch durch die Regelung zum sogenannten Sozialgeheimnis gemäß §$ 67 a ff. SGB X zu vereinbaren. Die Klausel sei zudem nicht ausschließlich auf den Fall beschränkt, dass es einen Wechsel in der Trägerschaft gebe. Vielmehr erlaube die Klausel auch die Übermittlung der Daten zu Abrechnungszwecken. Die Beklagte verkenne grundlegende Anforderungen an eine Einwilligung, wie sie auch in §§ 4, 4 a BDSG zum Ausdruck komme.
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Die Klausel in § 20 ("Rückgabe der Unterkunft") Ziffer 2 verstoße ebenfalls gegen §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 858, 309 BGB. Die in dieser Klausel verwendete Formulierung benachteilige den Bewohner unangemessen, da sie mit dem Grundgedanken des Besitzrechtes nicht vereinbar sei. In Fällen der Kündigung des Heimvertrages durch den Bewohner oder der außerordentlichen Kündigung durch den Heimträger ermögliche die angegriffene Klausel eine rechtliche Handhabung, den Bewohner mit der Beendigung des Vertrages ohne Weiteres den Besitz am überlassenen Zimmer zu entziehen.
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Auch die Klausel in § 20 ("Rückgabe der Unterkunft") Ziffer 3 verstoße gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 3 WBVG. Der Gesetzgeber habe die Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 2 SGB XI bewusst aus dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 Satz 3 WBVG herausgenommen. Investitionsaufwendungen als Teil der Betriebskosten nach § 82 Abs. 2 SGB XI dürften weder in die Entgelte für Unterkunft noch für Pflegevergütung integriert sein.
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Daneben ist der Kläger der Ansicht, dass auch die von der Beklagten konzipierte Beitrittserklärung gegen die verbraucherschützende Norm des § 14 WBVG verstoße. Der Gesetzgeber habe in § 14 WBVG zu Gunsten des Betreibers von Heimen zwar die Möglichkeit vorgesehen, Sicherheiten für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag zu fordern. Voraussetzung sei jedoch, dass eine entsprechende Vereinbarung erfolgt sei. Dabei habe der Gesetzgeber bewusst die Möglichkeiten der Absicherung limitiert und insbesondere normiert, welche Personen ein solches Versprechen abgeben können. Da es sich bei der Regelung in § 14 WBVG um eine abschließende Regelung handele, dürfe der Träger einer Einrichtung ausschließlich die vom Gesetzgeber zugelassenen Absprachen treffen. Die von der Beklagten konzipierte Beitrittserklärung führe im Ergebnis dazu, dass der pflegebedürftige Mensch gezwungen werde, Dritte zu veranlassen, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Dies habe der Gesetzgeber gerade verhindern wollen.
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Im Übrigen bestreitet der Kläger mit Nichtwissen, dass alle Bewohner der Einrichtung Leistungen nach SGB XI bzw. SGB XII in Anspruch nähmen. Das Formular sei vielmehr auch einsetzbar für Vertragspartner, die keine derartigen Leistungen bezögen. Zudem müssten die Bewohner über die Pflegesätze der Pflegekasse hinaus regelmäßig eigene Mittel aufbringen, insbesondere Investitionskosten und Zusatzleistungen könnten den Bewohnern gesondert aufgegeben werden.
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Der Kläger beantragt,
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I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Wohn- und Betreuungsverträgen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auch die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
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II. Der Träger kann eine Erhöhung der Entgeltbestandteile durch einseitige Erklärung verlangen [...], wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert."
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III. Der Anspruch auf Zahlung des Entgeltes kann an Dritte abgetreten werden.
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IV. [Im Falle der Kündigung sind die eingebrachten Sachen des Bewohners bis zum Ende des Vertragsverhältnisses vom Bewohner zu entfernen.] Im Falle einer nicht rechtzeitigen Räumung kann das Haus die Sachen auf Kosten des Bewohners anderweitig einlagern."
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V. [Im Falle des Versterbens des Bewohners endet das Vertragsverhältnis hinsichtlich des Wohnraums zwei Wochen nach dem Todestag ...]. Für die Überlassung des Wohnraums sind die Entgeltbestandteile für Investitionskosten [...] zu entrichten."
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II. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Heimvertrages zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege Verbraucher zu veranlassen, eine Erklärung, wonach sich der Erklärende gegenüber der Beklagten verpflichtet, neben dem Pflegegast für die Verpflichtungen aus dem Heimvertrag aufzukommen - wie der in der als Anlage Antrag beigefügten "Beitrittserklärung" - abzugeben und/oder abgeben zu lassen.
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III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, dass sie einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag habe und der Inhalt der von der beklagten Einrichtung zu erbringenden Pflegeleistungen sich nach den Bestimmungen des Rahmenvertrages nach § 75 Abs. Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege in Rheinland-Pfalz, dort §§ 1 ff. richteten. Somit ergäben sich Leistungen und Entgelte ausschließlich aus den öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vereinbarungen, auf die die Beklagte im Einzelnen Bezug nimmt. Die Beklagte behauptet, dass sämtliche Bewohner Leistungen der Pflegekassen und/oder des Sozialhilfeträgers bezögen. Sogenannte Zusatzleistungen/Komfortleistungen würden daher nicht erbracht. Der Gesetzgeber habe nunmehr in § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 WBVG festgelegt, dass für Sozialleistungsempfänger die aufgrund der sozialrechtlichen Bestimmungen festgelegte Höhe des Entgeltes als vereinbart gelte. Weiter seien nach § 15 Regelungen, welche den diesbezüglichen Regelungen des SGB XI und SGB XII nicht entsprächen, unwirksam. Damit werde explizit die Belehrung des zivilrechtlichen Verbraucherschutzrechtes durch das sozial Leistungsrecht normiert. Das zivilrechtliche Verbraucherschutzrecht werde insofern vom sozialen Leistungsrecht überlagert, was einen Automatismus bewirke. Das WBVG sei ein verbraucherschutzrechtliches Sondergesetz und insoweit abschließend. Pflegekassen und übrigen Kostenträgern sei eine Sachwalterstellung für die Interessen der Pflegebedürftigen einzuräumen. Der Verbraucherschutz vollziehe sich im Bereich der zugelassenen Pflegeeinrichtungen, somit nach dem SGB XI, SGB XII und dem WBVG.
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Was die Wirksamkeit der im Einzelnen von dem Kläger angegriffenen Klauseln betreffe, so ist die Beklagte zunächst der Ansicht, dass die von ihr verwendete Klausel in § 13 Ziffer 6 Satz 1 und 2 betreffend die Entgelterhöhung lediglich den Gesetzeswortlaut wiederhole und nur erläuternd die Worte "durch einseitige Erklärung" hinzufüge. Dies sei bereits nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 WBVG unbedenklich. Ausweislich dessen Satz 2 könne der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangen. Dieser Terminus intendiere bereits, dass die Entgelterhöhung durch einseitige Erklärung des Unternehmers erfolge, da auf andere Weise ein Verlangen nicht zur Kenntnis der anderen Vertragspartei gebracht werden könne. Im Übrigen stehe die Klausel im Einklang mit der Vorgängerregelung in § 7 Abs. 2 Satz 1 Heimgesetz alte Fassung. Zudem bewirke der Automatismus im Falle der Erhöhung des Entgeltes, dass aufgrund von § 15 WBVG bei Verträgen mit Personen, die Leistungen nach dem SGB XI oder dem SGB XII erhalten, eine gesonderte Zustimmung nicht erforderlich sei. Hinzu komme, dass dem Bewohner ein Sonderkündigungsrecht im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 WBVG zustehe.
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Was die von dem Kläger gerügte Abtretung, geregelt in § 15 Ziffer 2 Satz 2 des Vertrages, beträfe, so sei auch diese wirksam. Die §§ 67 a ff. SGB X seien vorliegend nicht anwendbar. Zudem sei § 203 StGB vorliegend nicht einschlägig, da die Beklagte als Trägerin einer Pflegeeinrichtung und juristische Person weder der Personengruppe des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB unterfalle, noch einer anderen Personengruppe. Bereits aus diesem Grund sei die zur Abtretungsklausel betreffend ärztlicher Honorarforderungen ergangene Rechtsprechung nicht einschlägig und auch nicht vergleichbar. Zudem führten die Landesverbände der Pflegekassen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB XI eine Leistungs- und Preisvergleichsliste, welche sie den Pflegekassen zur Verfügung stellten. Auch sei die aktuelle Anschrift einer Person im Melderegister als öffentlich im Register geführte Angabe jederzeit einsehbar. Die für die Geltendmachung der Entgeltforderung erforderlichen Informationen enthalte bereits der Wohn- und Betreuungsvertrag, so dass dem Verbraucher bereits bei Vertragsschluss ersichtlich sei, welche Informationen der Dritte gegebenenfalls erhalte. Im Übrigen gelte der vom Kläger herangezogene § 309 Nr. 10 BGB bereits nicht, da dieser Heimverträge ausweislich seines Wortlautes nicht beträfe. Zudem bestehe mit § 5 Abs. 2 WBVG eine spezialgesetzliche Regelung für den Fall des Trägerwechsels.
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Auch die von dem Kläger angegriffene Klausel in § 20 Ziffer 2 Satz 2 sei wirksam. Ein Verstoß gegen § 858 BGB sei nicht gegeben. Die Einlagerungsklausel betreffe ausschließlich den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsende das Zimmer nicht räume. In diesem Fall werde die Beklagte als Träger unmittelbarer Besitzer der zurückgelassenen Sachen. Einer Fristsetzung und Mahnung bedürfe es nicht, da die zügige Räumung im Interesse des Verbrauchers liege, der andernfalls bis zur vollständigen Räumung zumindest das Entgelt für die Überlassung des Wohnraums zu entrichten hätte. Im Übrigen weist die Beklagte darauf hin, dass nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses der Verbraucher auch im Rahmen eines Wohn- und Betreuungsvertrages hinsichtlich der von ihm genutzten Räumlichkeiten die Entfernung der eingebrachten Sachen schulde. Insoweit liege ein Pflichtenverstoß vor.
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Die vom Kläger angegriffene Klausel betreffend die für die Überlassung des Wohnraums zu berechnenden Entgeltbestandteile sei ebenfalls wirksam. Zu den Entgeltbestandteilen für die Überlassung des Wohnraumes gehörten auch die Investitionskosten. Die Behauptung des Klägers, die allgemeinen Betriebskosten könnten nicht mehr auf einen verstorbenen Bewohner umgelegt werden, fänden im Gesetz keinen Halt.
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Was den Klageantrag zu II. beträfe, so sei dieser bereits deshalb unbegründet, da es sich beim WBVG um ein Verbraucherschutzgesetz handele. § 4 Nr. 11 UWG sei daher nicht einschlägig. Im Übrigen unterfalle die Beitrittserklärung nicht dem Anwendungsbereich des WBVG, da gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 WBVG dieses Gesetz ausschließlich auf einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem volljährigen Verbraucher anzuwenden sei, in dem sich der Unternehmer zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen verpflichte. Mit der Beitrittserklärung verpflichte sich der Beitretende jedoch gegenüber dem Träger selbständig und neben dem Bewohner. Somit verpflichte sich die Beklagte zu keine dem Anwendungsbereich des WBVG eröffnenden Leistungen. Zudem verlange die Beklagte im Übrigen von ihren Bewohnern keine Sicherheitsleistungen. Mit der Beitrittserklärung verpflichte sich ein Dritter gegenüber dem Träger selbständig und neben dem Bewohner. Die Beitrittserklärung sei jedoch nicht Vertragsinhalt des Wohn- und Betreuungsvertrages zwischen der Beklagten und ihren Bewohnern. Zudem werde der Abschluss einer Beitrittserklärung von der Beklagten weder abgefordert noch sei sie Bedingung des Vertrages.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen vier Klauseln sowie der Verwendung der Beitrittserklärung gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG und damit auch ein Anspruch auf Zahlung der Abmahnpauschale gemäß § 12 UWG in Höhe von 214,00 € zu.
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Entgegen dem Vorbringen des Beklagten sind die §§ 305 ff. BGB neben den Bestimmungen des WBVG anwendbar. Vorformulierte Regelungen in Formularverträgen bleiben Allgemeine Geschäftsbedingungen und unterfallen somit den Regelungen der §§ 305 ff. BGB, auch wenn die Regelungen durch sozialrechtliche Vorschriften geprägt sind. In diesem Sinne hat auch der BGH in seinem Urteil vom 8.11.2001 III ZR 14/01 entschieden, indem er in diesem Urteil darauf hingewiesen hat, dass Regelungen in Heimverträgen grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach dem damaligen AGBG unterliegen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist diese Rechtsprechung auf das jetzige Verhältnis zwischen dem neuen Gesetz über den Wohn- und Betreuungsvertrag und den §§ 305 ff. BGB zu übertragen. Da das WBVG das rechtliche Verhältnis zwischen den Trägern entsprechend der Wohn- und Pflegeeinrichtung und den Bewohnern regelt, handelt es sich somit um den Nachfolger des vormals geltenden Heimgesetzes. Die Bewohner von Heimen sind zumeist Bezieher von Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) und/oder von Sozialleistungen (SGB XII), so dass sich zahlreiche Regelungen aus diesen Gesetzen auch auf das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und den dort zu betreuenden Personen auswirkt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist trotz dieser Beziehung zum öffentlichen Sozialrecht die Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. BGB anwendbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass, hätte der Gesetzgeber eine entsprechende umfassend abschließende Regelung durch die Vorschrift des § 16 WBVG schaffen wollen, hätte er dies sicherlich ausdrücklich so normiert. Angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen, zumeist gebrechlichen Verbraucher ist jedoch aufgrund der fehlenden Normierung insofern von einer grundsätzlich ergänzenden Funktion der Normen des allgemeinen Zivilrechts zum WBVG auszugehen. Auch der Umstand, dass nach Angaben der Beklagten alle Bewohner in der beklagten Einrichtung Leistungen nach dem SGB XI und/oder SGB XII in Anspruch nehmen, ist vorliegend unerheblich, da das von der Beklagten verwendete Vertragsmuster ausweislich nicht danach unterscheidet, ob der Verbraucher sogenannter Selbstzahler ist oder Leistungen der Pflegeversicherung und/oder Sozialhilfe bezieht. Vielmehr spricht § 13 Ziffer 7 des Vertrages gerade gegen diese Ansicht, da Ziffer 7 speziell Regelungen in Bezug auf Bewohner trifft, die Leistungen nach SGB XI und/oder SGB XII in Anspruch nehmen. In Ziffer 6 findet sich diese Differenzierung wiederum gerade nicht, so dass das Zusammenspiel dieser beiden Regelungen dafür spricht, dass der Vertrag sich generell auf alle Bewohner bezieht, auch auf solche, die keine entsprechenden Sozialleistungen erhalten.
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Was die Klausel in § 13 Ziffer 6 des Vertrages betrifft, so ist diese nach Ansicht des Gerichts unwirksam. Sie verstößt gegen §§ 15 Abs. 1, 16 WBVG und ist damit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unwirksam.
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Zwar ist in § 9 WBVG nicht ausdrücklich festgelegt, dass der Verbraucher dem Erhöhungsverlangen zustimmen muss, jedoch ist nach den allgemeinen Grundsätzen davon auszugehen, dass eine einseitige Änderung der Vertragsgrundlagen grundsätzlich nicht zulässig ist. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken, dass einmal geschlossene Verträge für beide Seiten bindend und nur mit wechselseitiger Zustimmung geändert werden dürfen. Lediglich Beziehern von Sozialleistungen nach SGB XI und XII gegenüber bedarf es der Mitteilung der Erhöhung, da die Entgelterhöhung und ihre Angemessenheit bereits aufgrund Vereinbarung mit dem Träger der Pflegeversicherung oder der Sozialhilfe festgestellt ist. Insofern besteht weder für den Unternehmer noch für den Verbraucher ein Gestaltungsspielraum für Leistungsinhalte und Preise, so dass eine Zustimmung nicht erforderlich ist und Entgelterhöhungen einseitig vorgenommen werden können. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass eine Begründungspflicht bestehen bleibt.
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Bei der Bewertung der Klausel bleibt festzuhalten, dass man bei einer Auslegung im kundenfeindlichsten Sinne zu dem Ergebnis kommen könnte, der Beklagte könne einseitig das Entgelt ohne Zustimmung der Bewohner erhöhen. Dies wäre aber nach oben Gesagtem nicht zulässig. § 9 Abs. 2 WBVG regelt das Verfahren und die Form der Entgelterhöhung. Die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben ist zwingend. So muss die Entgelterhöhung schriftlich mitgeteilt und begründet werden. Außerdem ist der Zeitpunkt der beabsichtigten Erhöhung anzugeben. Diese Formvoraussetzungen gelten für alle Verbraucher gleichermaßen, gleichgültig, ob sie die Kosten selbst tragen oder Leistungen aus der Pflegeversicherung oder von der Sozialhilfe erhalten. Unter Zugrundelegung der Ansicht der Beklagten gäbe es aber für den Verbraucher keine Entscheidung mehr zu treffen, welche § 9 Abs. 2 WBVG aber gerade vorsieht. Der Gesetzgeber ist ausdrücklich nicht dem Modell der Erklärung durch einseitige Bestimmung gefolgt, sondern der Überlegung, dass von der Zustimmung des Verbrauchers auszugehen ist, wenn einerseits die Anforderung des § 9 Abs. 2 WBVG erfüllt wurden und der Verbraucher von seinem Sonderkündigungsrecht nach § 11 Abs. 1 WBVG keinen Gebrauch macht. Zudem enthält § 9 Abs. 1 WBVG Anforderungen an die Wirksamkeit des Verlangens. Dabei reicht es nicht aus, dass sich die bisherigen Berechnungsgrundlagen geändert haben. Vielmehr muss das erhöhte Entgelt als auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Hinsichtlich der Investitionsaufwendungen, die Bestandteil des Entgelts sind, erfolgt eine weitergehende Einschränkung dahingehend, dass die Erhöhung notwendig sein muss und öffentliche Mittel quasi in Abzug zu bringen sind. Vergleicht man dies mit der beanstandeten Regelung, wird die inhaltliche Anforderung an die Erhöhung abbedungen, was wiederum nach § 16 WBVG nicht zulässig ist. Insofern bedarf es eines Rückgriffes auf §§ 305 BGB nicht.
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Auch hinsichtlich der in § 15 Ziffer 2 getroffenen Regelungen ist von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen. Danach erfasst die Klausel auch die Abtretung der Entgeltansprüche der Beklagten an eine Abrechnungsstelle oder ein Inkassounternehmen. Derartige Abtretungen sind nach Ansicht des Gerichts nach § 134 BGB in Verbindung mit § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB nichtig. Denn zu den Personen, die Heilberufe nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausüben, gehören auch Alten- und Krankenpfleger, wobei es unerheblich ist, ob die Ansprüche gegen Selbstzahler oder gegen Pflegeversicherungen und Träger der Sozialhilfe bestehen. Zu den allgemeinen geschützten Privatgeheimnissen und besonders sensiblen Sozialdaten gehören etwa der Grad der Pflegestufe als Ausdruck der individuellen Pflegebedürftigkeit, Mehrkosten etwa wegen Spezialnahrung oder nach § 7 Abs. 5 WBVG abzugsfähige Abwesenheitszeiten. Eine gesetzliche Regelung, die eine Weitergabe dieser Daten an einen Abtretungsempfänger zulässt, findet sich nicht. Insbesondere sieht § 104 SGB XI eine solche Datenübermittlung nicht vor. Vielmehr ist eine Erhebung bzw. Übermittlung von Daten gemäß den besonderen Vorschriften zum Sozialdatenschutz nur ganz bestimmten eng normierten und gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig. Sämtlich geregelte Fälle betreffen gerade nicht die Abtretung an ein Inkassounternehmen.
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Auch der Einwand der Beklagten, vorliegend dokumentiere der Heimbewohner mit der Unterschrift unter den Vertrag seine Einwilligung, überzeugt nicht. Denn eine Einwilligung in die Erhebung personenbezogener Daten durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich nicht möglich und es ist aufgrund der in § 15 Ziffer 2 getroffenen Formulierung nicht einmal hinreichend für den jeweiligen Verbraucher in der erforderlichen Deutlichkeit erkennbar, dass er dadurch der Datenerhebung auch an Inkassounternehmen zustimmen würde. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem jeweiligen Verbraucher, der unter Umständen dringend auf einen Heimplatz angewiesen ist, es nicht freisteht, diese Regelung zurückzuweisen und zum Ausdruck zu bringen, dass er eine entsprechende Weitergabe seiner personenbezogenen Daten nicht wünscht.
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Auch die in § 20 Ziffer 2 getroffene Regelung ist gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 BGB unwirksam. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es generell keine Befugnis zur eigenmächtigen Inbesitznahme von Räumlichkeiten nebst Inventar gibt. Wenn man es insofern überhaupt für zulässig erachten würde, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vereinbarungen über die Räumung nach Auszug des Verbrauchers zu treffen, hängt die Wirksamkeit jedenfalls davon ab, dass sowohl den Interessen des Auszuziehenden als auch den Interessen des Vermieters an einer schnellen Neubelegung der Räumlichkeiten entsprechend Rechnung getragen wird. Die vorliegende Regelung wird diesem Interessenausgleich nicht gerecht. Denn sie ermöglicht es dem Vermieter bzw. Unternehmer ohne entsprechende Fristsetzung sofort im Falle einer nicht rechtzeitigen Räumung die eingebrachten Gegenstände einlagern zu lassen unabhängig davon, ob der Wert der zurückgelassenen Gegenstände eventuell dafür spricht, dass der Bewohner einen entsprechenden Besitzaufgabewillen hatte und deswegen die Gegenstände zurückgelassen hat. Die insofern völlig undifferenziert gehaltene Regelung stellt sich deshalb als unwirksam dar.
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Auch die Klausel in § 20 Ziffer 3 des Wohn- und Betreuungsvertrages, wonach zwei Wochen nach dem Versterben des Verbrauchers noch die Entgeltbestandteile für Investitionskosten zu zahlen sind, ist gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit §§ 15 Abs. 1 und 16 WBVG unwirksam. Nach Ansicht des Gerichts können gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 WBVG nur Entgeltansprüche des Unternehmers, welche für die Überlassung des Wohnraums geschuldet sind, verlangt werden, nicht jedoch die gesondert angeführten Entgeltkosten für Investitionen im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WBVG.
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Dem Kläger steht darüber hinaus ein Anspruch aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Unterlassungsklagegesetz im Hinblick auf die von der Beklagten verwendete Beitrittserklärung zu. Diese verstößt nach Ansicht des Gerichtes gegen §§ 14, 16 WBVG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB. Entgegen der Ansicht der Beklagten, die insofern einwendet, der Anwendungsbereich des WBVG sei schon deshalb nicht eröffnet, da sich die Beitrittserklärung an einen Dritten richte, ist dem entgegenzuhalten, dass allein die Tatsache, dass die Erklärung von einer dritten Person zu unterzeichnen ist, die Gestaltung nicht dem Anwendungsbereich des WBVG entzieht. So hat der Gesetzgeber in § 14 WBVG gerade ausdrücklich die Ermächtigung vorgesehen, dass der Verbraucher ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts bzw. eines Kreditversicherers oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beibringen kann. Auch diesbezüglich handelt es sich um eine Dritterklärung, nämlich eine solche des jeweiligen Kreditinstituts. Der Gesetzgeber hat also durchaus auch die Einbeziehung Dritter zu Sicherungszwecken vorgesehen und diese Einbeziehung Dritter dem Prüfungsumfang des WBVG zugewiesen. Der Umstand, dass die Aufzählung in § 14 WBVG jedoch abschließend ist, spricht vorliegend für die Unwirksamkeit des Schuldbeitritts. Denn der Gesetzgeber hat in § 14 WBVG zu Gunsten des Betreibers von Heimen zwar grundsätzlich die Möglichkeit vorgesehen, Sicherheiten für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag zu fordern. Voraussetzung ist jedoch, dass eine entsprechende Vereinbarung erfolgt ist. Der Gesetzgeber hat dabei die Möglichkeiten der Absicherungen genau normiert und entsprechend limitiert. So darf eine Sicherheit betragsmäßig das doppelte eines Monatsentgeltes nicht überschreiten und des Weiteren ist geregelt, dass Sicherheiten durch Garantien und sonstige Zahlungsversprechen geleistet werden können und zwar auf Verlangen des Verbrauchers. Solche Zahlungsversprechen können jedoch nach dem Gesetz lediglich Kreditinstitute, Kreditversicherer und öffentlich-rechtliche Körperschaften abgeben. Weiter ist gemäß § 14 Abs. 4 WBVG vorgeschrieben, dass Sicherheiten nicht von solchen Personen gefordert werden dürfen, die selbst Leistungen nach den §§ 42 und 43 SGB VI beziehen. Die Regelung des § 14 WBVG ist insofern abschließend. Dies ergibt sich wiederum aus § 16 WBVG. Im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen darf der Träger einer Einrichtung ausschließlich die vom Gesetzgeber zugelassenen Absprachen treffen. Dies umfasst auch die Regelungen über die Absicherung von Leistungen, die der pflegebedürftige Mensch aufgrund des Vertrages zu erfüllen hat. Danach sprechen vorliegend für die Unwirksamkeit der von der Beklagten verwendeten Beitrittserklärung mehrere Argumente, die vorliegend dazu führen, dass die Beitrittserklärung unwirksam ist. Denn mit der Beitrittserklärung lässt sich der Unternehmer eine Sicherheit versprechen, die nach der insofern abschließenden Regelung in § 14 WBVG nicht vorgesehen ist. Nach dem WBVG ist die Form der Sicherheitsleistung auf Garantien oder Bürgschaften durch Kreditinstitute, Kreditversicherer oder öffentlich-rechtliche Körperschaften beschränkt. Zudem darf sich der Unternehmer keine Sicherheitsleistungen von Empfängern von Leistungen der Pflegeversicherung versprechen lassen und auch die Höhe der Sicherheitsleistung ist entsprechend beschränkt. Dafür, dass sich der Unternehmer eine darüber hinausgehende Sicherheit auch nicht von anderen Personen als dem Verbraucher selbst versprechen lassen darf, spricht im Übrigen ein Vergleich mit den Landesgesetzen zum Heimrecht. Alle bisher verabschiedeten Landesgesetze verbieten es dem Unternehmer bzw. den Trägern von Einrichtungen ausdrücklich, sich zu Gunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern Geld oder geldwerte Leistungen versprechen zu lassen, so auch § 11 LWTG. Die von der Beklagten konzipierte Beitrittserklärung führt im Ergebnis dazu, dass der pflegebedürftige Mensch gezwungen ist, Dritte zu veranlassen, eine entsprechend Erklärung abzugeben. Betroffen wären damit häufig Angehörige oder auch Personen, die mit der Betreuung des Bewohners befasst sind. Dadurch entsteht eine unzulässige Drucksituation, die das WBVG gerade verhindern will.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten spricht auch der Umstand, dass die Beitrittserklärung als Anlage zum Vertrag verwendet wird, dafür, dass der Vertragsunterzeichnende in seiner Entscheidung diese Beitrittserklärung nicht durch einen Dritten unterschreiben zu lassen nicht frei ist. Durch die Verwendung als Anlage wird dokumentiert, dass die Erklärung regelmäßig Vertragsinhalt wird. Damit besteht aber auch die Gefahr, dass, wie oben bereits erwähnt, vom Gesetzgeber gewollte Schutzmaßnahmen ausgehebelt werden.
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Die für den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr für sämtliche geprüften Ansprüche ist gegeben. Sie ergibt sich unmittelbar aus der Verwendung des Vertrages. Durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hätte die Beklagte die Wiederholungsgefahr insofern ausräumen können. Dies hat sie nicht getan und im Übrigen die Wirksamkeit der Klauseln im vorliegenden Verfahren verteidigt.
- 41
Der Anspruch auf Zahlung von 214,00 € ergibt sich aus § 5 Unterlassungsklagegesetz in Verbindung mit § 12 Abs. 1 UWG.
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Der Zinsanspruch resultiert aus §§ 288, 291 BGB.
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Referenzen
- §§ 72 ff. SGB XI 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 305 ff. BGB 5x (nicht zugeordnet)
- BGB § 307 Inhaltskontrolle 9x
- BGB § 134 Gesetzliches Verbot 2x
- §§ 4, 4 a BDSG 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 858 Verbotene Eigenmacht 3x
- BGB § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit 2x
- §§ 67 a ff. SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- UKlaG § 1 Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen 1x
- UKlaG § 3 Anspruchsberechtigte Stellen 1x
- §§ 15 Abs. 1, 16 WBVG 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag 1x
- §§ 15 Abs. 1 und 16 WBVG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 14, 16 WBVG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 42 und 43 SGB VI 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- § 16 WBVG 4x (nicht zugeordnet)
- § 9 WBVG 3x (nicht zugeordnet)
- StGB § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen 5x
- § 67 c SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 WBVG 8x (nicht zugeordnet)
- § 15 WBVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 104 SGB XI 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 LWTG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 9 Abs. 1 WBVG 2x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 2 WBVG 4x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 3 Satz 3 WBVG 3x (nicht zugeordnet)
- § 82 Abs. 2 SGB XI 2x (nicht zugeordnet)
- § 75 Abs. Abs. 1 SGB XI 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 WBVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 Satz 1 WBVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 Satz 2 WBVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB XI 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 WBVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Nr. 11 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 Satz 1 WBVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 WBVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 5 WBVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WBVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 4 WBVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 1 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- 2001 III ZR 14/01 1x (nicht zugeordnet)