Beschluss vom Landgericht Meiningen (4. Zivilkammer) - (73) 4 T 128/20
Leitsatz
Kein pauschales Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen bei der einstweiligen Anordnung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme wegen der Pandemie mit dem Virus SARS-CoV-2.(Rn.6)
Tenor
Auf die Beschwerde des Betroffenen vom 29.06.2020 wird der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Bad Salzungen vom 30.06.2020 samt dem dazugehörigen Verfahren aufgehoben und das Verfahren insoweit an das Amtsgericht Bad Salzungen zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Gründe
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A Der Sozialpsychiatrische Dienst beim Landratsamt Schmalkalden-Meiningen stellte unter dem 25.06.2020 einen Antrag auf Unterbringung, da der Beschwerdeführer an einer psychischen Krankheit sowie einer Abhängigkeit/Missbrauch von Rausch-, Suchtmitteln oder Medikamenten leide, infolgedessen sein eigenes Leben und seine eigene Gesundheit sowie Rechtsgüter Dritter gefährdet seien. Der Betroffene sei seit einer Woche massiv auffällig und bedrohe Hausbewohner verbal persönlich und über soziale Medien. Bei einem Polizeieinsatz am 25.06.2020 habe er die Polizeibeamten tätlich angegriffen und habe dabei offensichtlich unter Drogeneinfluss gestanden. Beigefügt war dem Antrag eine ärztliche Stellungnahme des Oberarztes Dr. Z. sowie der Assistenzärztin R. des Klinikums B. S. vom 26.06.2020, auf welche Bezug genommen wird.
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Das Amtsgericht Bad Salzungen hat den Betroffenen mit Hinweis auf die Corona-Pandemie nicht angehört und mit Beschluss vom 26.06.2020 die Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus im Wege der einstweiligen Anordnung für 6 Wochen und die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet.
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Mit Schreiben vom 29.06.2020 hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen seine einstweilige Unterbringung eingelegt.
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Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 30.06.2020 nicht abgeholfen und das Verfahren der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
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B Die Beschwerde gegen die Genehmigung der Unterbringung ist nach §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthaft, nach §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt und vorläufig begründet. Die angefochtene Entscheidung leidet an einem schwerwiegenden Verfahrensfehler, welcher in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 1 FamFG die Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung und Zurückverweisung zur erneuten Durchführung der Abhilfeentscheidung rechtfertigt (Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 68, Rn. 34).
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1. Bei der einstweiligen Anordnung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme muss das Gericht den Betroffenen persönlich anhören und sich einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von ihm verschaffen (§§ 331 Abs. 1 Nr. 4, 319 FamFG). Die persönliche Anhörung dient zum einen der Gewährung des rechtlichen Gehörs, zum anderen und vorrangig der Information des Gerichts. Das Amtsgericht durfte vorliegend nicht wegen der Pandemie mit dem Virus SARS-CoV-2 in Anwendung der §§ 278 Abs. 4, 319 Abs. 3, jeweils i.V.m. 34 Abs. 2 FamFG in ausweitender Auslegung durch Anwendung des § 291 ZPO und einer analogen Anwendung des § 420 Abs. 2 FamFG zur Abwendung der Gefährdung des Betroffenen und anderer Verfahrensbeteiligter von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen. Zwar war es zu Hochzeiten der Corona-Pandemie u.U. gerechtfertigt, von einer Anhörung des Betroffenen abzusehen. Die Zahl der aktiv mit dem Corona-Virus infizierten Personen im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Bad Salzungen liegt nunmehr jedoch bei 0. Die Beurteilung ob für den Betroffenen „erhebliche Nachteile für die Gesundheit“ zu befürchten sind, kann daher nicht mehr allein mit der allgemeinen Gefährdungslage begründet werden (vgl. Beckmann, FamRZ 2020, 735; Braun, FamRZ 2020, 737; im Ergebnis auch Grotkopp, FamRZ 2020, 661). Vielmehr muss wieder auf das individuelle Risiko für die einzelnen am Verfahren beteiligten Personen, insbesondere auf das Risiko für den Betroffenen, abgestellt werden. Das allgemein noch bestehende Restrisiko lässt sich durch das Tragen von Schutzmasken und vor allem durch Abstandhalten weiter reduzieren, so dass derzeit auf die Einholung eines ärztlichen Gutachtens nicht mehr verzichtet werden kann, wenn von einer Anhörung abgesehen werden soll (§ 319 Abs. 3 FamFG). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Betroffene nachweislich mit dem Corona-Virus infiziert und ausreichender Infektionsschutz nicht möglich ist. Aber auch in diesem Fall wäre zu prüfen, ob die gebotene persönliche Anhörung nicht anderweitig vorgenommen werden könnte (z.B. Videokonferenzen, telf. Anhörungen).
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2. Das Amtsgericht hat die Verfahrensvoraussetzungen auch im Abhilfeverfahren nicht (wirksam) nachgeholt. Das Amtsgericht wird nunmehr unter Beachtung des Vorgenannten erneut über die Unterbringung des Betroffenen im Abhilfeverfahren zu entscheiden haben. Wie sich aus obigen Darlegungen ergibt, hat das Amtsgericht dazu den Beschwerdeführer persönlich anzuhören und sodann im Rahmen des Abhilfeverfahrens eine begründete Entscheidung zu treffen.
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Referenzen
- FamFG § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde 1x
- FamFG § 63 Beschwerdefrist 1x
- FamFG § 64 Einlegung der Beschwerde 1x
- FamFG § 69 Beschwerdeentscheidung 1x
- FamFG § 331 Einstweilige Anordnung 1x
- FamFG § 278 Persönliche Anhörung des Betroffenen 1x
- ZPO § 291 Offenkundige Tatsachen 1x
- FamFG § 420 Anhörung; Vorführung 1x
- FamRZ 2020, 735 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2020, 737 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2020, 661 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 319 Persönliche Anhörung des Betroffenen 1x