Urteil vom Landgericht Mönchengladbach - 2 S 164/06

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Grevenbroich vom 25. Oktober 2006 a b g e ä n d e r t und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Grevenbroichs vom 13. September 2005 wird a u f g e h o b e n .

Es wird f e s t g e s t e l l t ,

dass die Erhöhung des Arbeitspreises für die Ver-sorgung mit Erdgas von 3,3 ct/kWh auf 3,9 ct/kWh zuzüglich 16 % Umsatzsteuer ab dem 1. Januar 2005 gegenüber dem Kläger unwirksam ist,

dass die Erhöhung des Arbeitspreises für die Ver-sorgung mit Erdgas von 3,95 ct/kWh auf 4,44 ct/kWh zuzüglich 16 % Umsatzsteuer ab dem 1. November 2005 gegenüber dem Kläger unwirksam ist,

dass die Erhöhung des Arbeitspreises für die Ver-sorgung mit Erdgas von 4,4 ct/kWh auf 4,74 ct/kWh zuzüglich 16 % Umsatzsteuer ab dem 1. Januar 2006 gegenüber dem Kläger unwirksam ist.

Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch das Versäumnisurteil entstandenen Kosten, die der Kläger trägt, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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