Urteil vom Landgericht Mönchengladbach - 4 S 30/20

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 21.01.2020 (36 C 308/19) abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.957,64 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 309,40 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2019, zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufung wird auf 1.957,64 EUR festgesetzt.


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