Urteil vom Landgericht Münster - 2 Ks 30 Js 216/07 (15/07)

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von

zehn Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Angewendete Vorschrift: § 212 Abs. 1 StGB.


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