Beschluss vom Landgericht Münster - 05 T 328/10
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Wert für das Beschwerdeverfahren: 399,75 Euro.
1
Gründe:
2Mit Beschluss vom 21.08.2007 richtete das Amtsgericht zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung und mit Beschluss vom 21.01.2008 endgültig eine Betreuung für den türkischstämmigen Betroffenen ein und bestellte den Beteiligten zu 1) als Berufsbetreuer für die Aufgabenkreise Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge und Vertretung bei Behörden und Ämtern. Der Betroffene leidet nach den Feststellungen des Amtsgerichts an einer Taubstummheit und einem Retardierungssyndrom und ist infolge dessen nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Am 04.07.2008 wurde außerdem ein Einwilligungsvorbehalt für den Bereich Vermögenssorge angeordnet.
3Eine Verständigung mit dem Betroffenen war bei sämtlichen Anhörungen des Amtsgerichts nur mit Hilfe der Mutter eingeschränkt möglich. Die Mutter beherrscht die Gebärdensprache in Grundzügen, spricht allerdings nur wenig deutsch. Ein Gebärdendolmetscher wurde nicht hinzugezogen.
4Mit Schreiben vom 31.01.2008 beantragte der Beteiligte zu 1) erstmals die Festsetzung seiner Betreuervergütung für das Quartal 22.08.2007-21.11.2007 für den mittellosen nicht im Heim lebenden Betreuten in Höhe von 924,00. Das Amtsgericht fragte zunächst nach der Qualifikation. Der Beteiligte zu 1) legte unter dem 11.02.2008 verschiedene Ausbildungsnachweise vor und erläuterte, er sei Diplom-Ingenieur und habe im Nebenfach Soziologie studiert. Außerdem habe er beim Betreuungsverein INI hospitiert sowie mehrfach an Fortbildungsveranstaltungen zum Betreuungsrecht teilgenommen.
5Mit Beschluss vom 12.03.2008 setzte das Amtsgericht die Vergütung gem. § 56g FGG i.V.m. §§ 1836, 1908i Abs. 1, 1908e BGB auf 703,50 Euro fest und wies den weitergehenden Antrag zurück. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, der vom Beteiligten zu 1) beantragte Stundensatz von 44,00 Euro sei nicht gerechtfertigt, da dieser voraussetze, dass der Betreuer aufgrund eines abgeschlossenen Studiums über besondere Fachkenntnisse verfüge, die für die Betreuung nutzbar seien. Das Studium der Ingenieurwissenschaften sei nicht vorrangig dazu bestimmt, den Absolventen auf die Übernahme von Betreuungen vorzubereiten. Da der Beteiligte zu 1) jedoch im Nebenfach Soziologie studiert habe und mehrfach an Fortbildungsveranstaltungen für Betreuer teilgenommen habe, sei es gerechtfertigt, den zweithöchsten Stundensatz gem. § 4 VBVG von 33,50 Euro anzusetzen.
6In der Folgezeit stellte der Beteiligte zu 1) seine Vergütungsanträge jeweils auf der Basis eines Stundensatzes von 33,50 Euro, die jeweils wie beantragt ausgezahlt wurden wie folgt:
7Quartal 2 22.11.2007-21.02.2008 552,75 Euro
8Quartal 3 22.02.2008-21.05.2008 502,50 Euro
9Quartal 4 22.05.2008-21.08.2008 502,50 Euro
10Quartal 5 22.08.2008-21.11.2008 351,75 Euro
11Quartal 5 22.11.2008-21.02.2009 351,75 Euro
12Quartal 5 22.02.2009-21.05.2009 351,75 Euro
13Unter dem 23.02.2010 beantragte der Beteiligte zu 2), die Betreuervergütung auf Basis eines Stundensatzes von 27,00 Euro für den Zeitraum ab dem 22.02.2008 festzusetzen und demgemäß insgesamt 399,75 Euro zurückzufordern. Denn der Beteiligte zu 1) habe nicht durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung Kenntnisse erworben, die für die Führung der Betreuung nutzbar seien. Ein Studium im Nebenfach sei hiermit nicht vergleichbar und ein Abschluss diesbezüglich nicht nachgewiesen. Die Hospitation bei einem Betreuungsverein und die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen seien einer abgeschlossenen Ausbildung oder einem Studium ebenfalls nicht gleichwertig. Die Voraussetzungen des § 11 VBVG seien offenbar ebenfalls nicht erfüllt. Die Frist gem. § 8 JBeitrO i.V.m. § 2 VBVG sei noch nicht abgelaufen.
14Der Beteiligte zu 1) reichte seine Belege nochmals in Kopie ein und nahm dahin Stellung, aus diesen Unterlagen sei zu ersehen, dass er über die für die Betreuung erforderlichen nutzbaren Kenntnisse verfüge und insbesondere durch Kenntnisse der türkischen und kurdischen Sprache besonders geeignet sei, Betreuungen für Menschen mit Migrationshintergrund zu führen. Insgesamt verfüge er über umfassende Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar seien und werde gerade wegen dieser Kenntnisse zum Betreuer bestellt. Gleiche Abstammung und Zugehörigkeit zum selben Kulturkreis seien nicht im Rahmen einer Ausbildung zu vermitteln, sondern quasi in die Wiege gelegt. Seine Herkunft sei im Wesentlichen ausschlaggebend, dass er bei Menschen, die aus dem gleichen Kulturkreis stammten, deren Akzeptanz und ihr Vertrauen und Kooperationsbereitschaft gewinnen könne, weil in Bezug auf ihn die unterbewusst vorhandene Barriere der Abneigung gegen andere Kulturkreise nicht vorhanden sei. Er werde gerade deshalb häufig als Betreuer bestellt, weil er die bestehende Kommunikationsmöglichkeit zum Wohle der Betreuten fach- und sachgerecht einsetzen könne. Seine Sprachkenntnisse habe er zwar nicht durch ein Studium erworben, aber als Muttersprache erlernt, was ein Studium überflüssig mache. Seine Qualifikation in diesem Bereich sei belegt durch seine vielfältigen Tätigkeiten als Dolmetscher. Ein Stundensatz von nur 27,00 Euro sei nicht angemessen, da er kein Studium oder seine anderen Fähigkeiten im Bereich Kultur und Sprache voraussetze. Gleichwohl habe er auch im Rahmen des Studiums der Ingenieurwissenschaft Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die ihm für die Führung von Betreuungen nützlich seien, so strukturiertes Arbeiten, perspektivische Planung und Umgang mit Menschen, weiterhin der Unterricht in Fächern wie Soziologie, Betriebswissenschaft, Mathematik, Datenverarbeitung und technische Fremdsprache.
15Der Beteiligte zu 2) blieb bei seiner Auffassung. Bereits mehrere Gerichte hätten entschieden, dass ein Studium der Ingenieurwissenschaften nicht ausreichend sei. Besondere Sprachkenntnisse oder kulturelle Kenntnisse seien ebenfalls nicht ausreichend, da sich dies nicht aus den Gesetzesmaterialien ergebe und es insoweit an einer gesetzlichen Grundlage fehle.
16Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.04.2010 hat das Amtsgericht die Vergütung des Beteiligten zu 1) wie folgt festgesetzt:
1722.02.2008-21.05.2008 502,50 Euro
1822.05.2008-21.08.2008 502,50 Euro
1922.08.2008-21.11.2008 351,75 Euro
2022.11.2008-21.02.2009 351,75 Euro
2122.02.2009-21.05.2009 351,75 Euro
22Dabei hat sich das Amtsgericht im Wesentlichen der Argumentation des Beteiligten zu 1) angeschlossen und darauf hingewiesen, dass der Bedarf an Betreuern, die für türkische Migranten geeignet seien, in den letzten Jahren stetig gestiegen sei. Als der Beteiligte zu 1) bestellt worden sei, sei er der einzige Berufsbetreuer mit entsprechenden Sprachkenntnissen gewesen. Heute gebe es zwei. Der Beteiligte zu 1) sei außerdem gerade im vorliegenden Fall aufgrund seiner speziellen Eignung bestellt worden. Insgesamt erscheine es angemessen, den Beteiligten zu 1) aufgrund der Kombination von Fachhochschulstudium und Fortbildungen zum Thema Betreuung einer Person gleichzustellen, die eine abgeschlossene Ausbildung im sozialen Bereich habe.
23Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2) mit seiner Beschwerde vom 26.04.2010. Er wiederholt und vertieft seinen bisherigen Vortrag. Ergänzend führt er aus, das Vergütungsfestsetzungsverfahren sei ein rein formales Verfahren, in dem Beweise nicht erhoben werden dürften. Deshalb sei es nicht ausreichend, dass ein Betreuer, der nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge, Kenntnisse erworben habe, die dem Kenntnisstand einer Person mit abgeschlossener Berufsausbildung entsprechen würden.
24Der Beteiligte zu 1) hat auf Anforderung der Kammer hin weitere Unterlagen der Universität-Gesamthochschule Paderborn eingereicht und Inhalt und Umfang der betreuungsrelevanten Fächer erläutert. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 75 ff. des Vergütungsheftes Bezug genommen. Der Beteiligte zu 2) hat hierzu Stellung genommen und an seiner bisherigen Auffassung festgehalten.
25Die Beschwerde ist gem. §§ 58, 59, 61 Abs. 2 und 3, 63 FamFG zulässig. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg, da sie unbegründet ist.
26Nach § 4 Abs. 1 VBVG können erhöhte Stundensätze gewährt werden, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind. Der Stundensatz erhöht sich dann auf 33,50 Euro, wenn er diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat oder auf 44,00 Euro, wenn er diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.
27Zur Konkretisierung dieser Voraussetzungen hat die Rechtsprechung (vgl. BayObLG Beschluss vom 30.05.2001, Az. 3 Z BR 156/01) folgende Definitionen aufgestellt:
28- "Besondere Kenntnisse" sind Kenntnisse, die – bezogen auf ein bestimmtes Fachgebiet – über ein Grundwissen deutlich hinausgehen, wobei das Grundwissen je nach Bildungsstand bzw. Ausbildung mehr oder weniger umfangreich sein kann.
- Für die Führung einer Betreuung "nutzbar" sind diese Fachkenntnisse, wenn sie ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen.
- Durch eine Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG erworben sind für eine Betreuung nutzbare Fachkenntnisse, wenn die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf deren Vermittlung ausgerichtet ist, wie etwa bei den Studiengängen Rechtswissenschaften /Rechtspflege, Sozialarbeit oder Sozialpädagogik.
Legt man diese Voraussetzungen zugrunde, so kann dem Beteiligten zu 1), wie vom Amtsgericht festgesetzt, ein Stundensatz von 33,50 Euro zugebilligt werden.
30Der Beteiligte zu 1) verfügt über "besondere Kenntnisse" im Sinne der ersten Definition. Bei diesen Kenntnissen handelt es sich nicht nur um Kenntnisse des Betreuungsverfahrens an sich, die er durch Fortbildungen erworben hat, oder um Kenntnisse der türkischen Sprache und Kultur, die ihm "in die Wiege gelegt" wurden. Vielmehr hat er auch im Rahmen seines Fachholstudiums in der Fachrichtung Elektrotechnik Kenntnisse erworben, die hinsichtlich der entsprechenden Studieninhalte über ein Grundwissen deutlich hinausgehen.
31Die Fachkenntnisse des Beteiligten zu 1) sind ihm auch "nutzbar" für die Führung einer Betreuung. Auch dies gilt nicht nur für die betreuungsrechtlichen Kenntnisse und die Kenntnisse der türkischen Sprache und Kultur, sondern auch für die Kenntnisse, die der Beteiligte zu 1) im Rahmen seines Fachhochschulstudiums erworben hat. Wie sich aus dem von ihm vorgelegten Diplom-Zeugnis (vgl. Umschlag Blatt 25 der Akte) ergibt, hat er während des Studiums in 15 Fächern Leistungsnachweise bzw. Teilnahmescheine erbracht. Unter diesen Fächern finden sich auch Datenverarbeitung, Betriebswissenschaft, und Soziologie. Diese Fächer sind für die Betreuung nutzbar, auch wenn sie, wie der Beteiligte zu 2) in seiner letzten Stellungnahme vom 22.02.2011 ausführt, wohl primär als Hintergrundwissen für den Beruf eines Diplom-Elektroingenieurs gedacht waren. Der Beteiligte zu 1) hat in seiner Stellungnahme vom 11.02.2011 (Blatt 75 ff. des Sonderheftes Vergütung) ausführlich erläutert, welche Inhalte im Rahmen dieser Fächer behandelt wurden. Das Fach "Datenverarbeitung" ist nützlich, weil der Beteiligte zu 1) hier umfassende PC-Kenntnisse einschließlich Datenverarbeitung, Datenschutz und Datenübermittlung erlangt hat und diese in Anbetracht des heute unverzichtbaren Einsatzes von Computern auch im Rahmen der Betreuung, z.B. für die Rechnungslegung oder die Betreuungsberichte, von Bedeutung sind (vgl. LG Stendal, Beschluss vom 20.08.2008, Az. 25 T 134/08). Das Fach Soziologie ist ebenfalls für die Betreuung nützlich (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 15.08.2006, Az. 15 W 139/06), weil es in diesem Fach um den Umgang mit Menschen, bezogen auf das Studium des Beteiligten zu 1) insbesondere mit Arbeitnehmern, geht. Dieses erleichtert dem Betreuer den Umgang mit dem Betreuten, aber auch mit Gerichten, Behörden, Banken, Versicherungen, Krankenhäusern etc. Ferner sieht die Kammer auch das Fach "Betriebswissenschaft" als betreuungsrelevant an. Wie der Beteiligte zu 1) in seiner Stellungnahme vom 11.02.2011 ausgeführt hat, geht es bei diesem Fach insbesondere um die Effizienzverbesserung betrieblicher Abläufe von Unternehmen der Industrie und des Handwerks. Durch solche Kenntnisse kann der Beteiligte zu 1) nicht nur die Organisation seines eigenen Büros optimieren, sondern unter Umständen auch die Lebensgestaltung des Betroffenen. Auch für den Betroffenen ist nämlich das Einsparen überflüssiger Kosten von Bedeutung, da so eine Verschuldung vermieden und ein Ansparen von Geldern für besondere Anschaffungen erreicht werden kann. Insgesamt können diese Fachkenntnisse den Betreuer durchaus befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Vermögenssorge zum Aufgabenkreis des Beteiligten zu 1) gehört.
32Problematisch ist im vorliegenden Fall, dass die für die Betreuung nutzbaren Fachkenntnisse gerade den Kernbereich der Ausbildung ausmachen müssen. Das Studium der Ingenieurwissenschaften ist grundsätzlich nicht darauf ausgelegt, betreuungsrelevante Kenntnisse zu vermitteln, weshalb verschiedene Gerichte die erhöhte Vergütung in solchen Fällen versagt haben (vgl. z.B. LG Stendal Beschluss vom 20.08.2008, Az. 25 T 134/08; OLG Rostock, Beschluss vom 21.02.2008, Az. 6 W 12/08; LG Dortmund Beschluss vom 12.10.2007, Az. 15 T 209/07, Blatt 71 ff. des Vergütungsheftes).
33Allerdings steht der Annahme, dass die Vermittlung betreuungsrelevanten Wissens zum Kernbereich der Ausbildung gehörte, nicht schon entgegen, dass die Ausbildung schwerpunktmäßig eine andere Zielrichtung hatte. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet war, das Niveau des dadurch erworbenen betreuungsrechtlichen Gesamtwissens über ein Grundwissen deutlich hinausging, auch wenn in einzelnen Fächern nur Grundzüge gelehrt wurden, und dieses Wissen selbstständiger Teil der Prüfung war (OLG Hamm Beschluss vom 15.08.2006, 15 W 139/06).
34Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass nach der Stellungnahme des Beteiligten zu 1) vom 11.02.2011 das Fach Datenverarbeitung einen Umfang von 6 Wochenstunden, das Fach Soziologie einen Umfang von 2 Wochenstunden und das Fach Betriebswissenschaft einen Umfang von 3 Wochenstunden hatten. In allen diesen Fächern wurden auch Prüfungen abgenommen, deren Ergebnisse in die Endnote für das Diplom eingeflossen sind (vgl. "Notenblatt" Blatt 80 des Vergütungsheftes). Insgesamt wurden 177 Wochenstunden gelehrt (vgl. e-mail der Universität-Gesamthochschule Paderborn vom 22.12.2010, Blatt 84 des Vergütungsheftes).
35Dieser Umfang genügt nach Auffassung der Kammer nicht, um anzunehmen, dass die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse den Kernbereich des Studiums ausgemacht hat. Deshalb kann dem Beteiligten zu 1) trotz abgeschlossener Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG der Stundensatz von 44,00 Euro nicht zugebilligt werden. Die übrigen Kenntnisse und Fähigkeiten des Beteiligten zu 1) betreffend Sprache und Kultur sowie die betreuungsrechtlichen Fortbildungen genügen hierfür ebenfalls nicht. Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG, der insoweit eindeutig ist, lässt eine solche Interpretation nicht zu (vgl. BayObLG Beschluss vom 30.05.2001, Az. 3Z BR 156/01).
36Allerdings ist nach Auffassung der Kammer der Stundensatz von 33,50 Euro gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG anzusetzen, da der Beteiligte zu 1) seine Kenntnisse im Rahmen einer einer abgeschlossenen Lehre vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung erworben hat. Wenn ein Betreuer, wie hier, ein nicht betreuungsspezifisches Studium – solche Studienfächer wären z.B. Rechtswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Sozialpädagogik, Sozialarbeit, Soziologie, Medizin, Psychologie – erfolgreich absolviert und im Rahmen dieses Studiums in mehreren (Neben-)fächern betreuungsrechtliche Kenntnisse erlangt, so sieht die Kammer diese abgeschlossene Ausbildung als vergleichbar mit einer abgeschlossenen betreuungsspezifischen Lehre an (vgl. auch BayObLG Beschluss vom 09.07.2003, Az. 3Z BR 127/03 – In diesem Fall hatte der Betreuer im Rahmen eines zwei Semester dauernden Hochschulstudiums einen deutschen Magister Legum – L.L.M. erworben.).
37Die Kammer folgt insoweit nicht der Auffassung des Beteiligten zu 2), dass ein Studium der Elektrotechnik, des Maschinenbaus oder der Kriminalistik grundsätzlich nicht ausreichend sei. Denn dieses kann in solcher Allgemeinheit nicht festgestellt werden. Nach Auffassung der Kammer sind die konkreten Studieninhalte im Einzelfall entscheidend. Soweit in den vom Beteiligten zu 2) zitierten Fällen (OLG Rostock Beschluss vom 21.02.2008, Az. 6 W 12/08 und LG Stendal Beschluss vom 20.08.2008, Az. 25 T 134/08) anders entschieden wurde, so hält die Kammer diese nicht für vergleichbar, da es dort insbesondere um Kenntnisse der "sozialistischen Betriebswirtschaft" ging, die für einen Betreuer in der Tat wenig nützlich sein dürften. Selbst wenn man diese beiden Fälle als vergleichbar ansehen würde, so ist doch darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungen keine Bindungswirkung für die Rechtsprechung des Landgerichts Münster entfalten. Gleiches gilt für die vom Beteiligten zu 2) zitierte Entscheidung des Thüringer OLG, wonach ein Studium der Kriminalistik nicht ausreichend sein soll, auch wenn die Nebenfächer "Psychologie für Kriminalisten", "Forensische Psychiatrie" und "Forensische Medizin" belegt wurden (vgl. Thüringer OLG Beschluss vom 15.10.2004, Az. 9 W 247/04). Diese befasst sich im Übrigen nur mit der Frage, ob ein erhöhter Stundensatz gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG für ein abgeschlossenes Studium gewährt werden kann, aber nicht mit der Frage, ob die im Rahmen dieses Studiums erworbenen Kenntnisse einer abgeschlossenen Lehre gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG vergleichbar sind. Die Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 12.10.2007 in dem Parallelverfahren 15 T 209/07 (Blatt 71 ff. des Vergütungsheftes) überzeugt die Kammer nicht, weshalb dieser nicht gefolgt wird. In dieser Entscheidung wird die Zuerkennung eines erhöhten Stundensatzes pauschal damit abgelehnt, dass ein Ingenieurstudium nicht die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt habe, ohne dass dies im Einzelnen näher begründet oder auf die Inhalte des Studiums konkret eingegangen wird.
38Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde gem. § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu bisher fehlt. Zudem ist eine Klärung erforderlich, weil das Landgericht Dortmund dem Beteiligten zu 1) in einem Parallelfall nur eine Vergütung von 27,00 Euro pro Stunde zugebilligt hat (Beschluss vom 12.10.2007, Az. 15 T 209/07, Blatt 71 ff. des Vergütungsheftes).
39Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
40Rechtsmittelbelehrung:
41Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG die Rechtsbeschwerde statthaft, die binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1) die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und 2) die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit ihr soll eine Ausfertigung und beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.
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