Urteil vom Landgericht Münster - 111 O 41/12

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 346.183,02 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 118.802,08 € seit dem 21.02.2009, aus 43.406,10 € seit dem 02.12.2011 und aus jeweils 7.351,98 € seit dem 01.03.2009, 01.06.2009, 01.09.2009, 01.12.2009, 01.03.2010, 01.06.2010, 01.09.2010, 01.12.2010, 01.03.2011, 01.06.2011, 01.09.2011, 01.12.2011, 01.03.2012, 01.06.2012, 01.09.2012, 01.12.2012, 01.03.2013, 01.06.2013, 01.09.2013, 01.12.2013, 01.03.2014, 01.06.2014, 01.09.2014, 01.12.2014 sowie aus jeweils 75,00 € seit jeweils dem Monatsersten ab dem Monat April 2012 bis einschließlich Februar 2015 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zu verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.03.2015 eine vierteljährlich vorauszahlbare monatliche Rente in Höhe von 2.450,66 € jeweils im Voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres bis zum 31.12.2024 (Renteneintrittsalter der Klägerin) zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin monatlich weitere 75,00 € beginnend ab dem 01.3.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin von außergerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 6.188,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2012 gegenüber der Rechtsanwaltssozietät L. GbR freizustellen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zu verurteilt, an die Klägerin weitere 9.000,00 € sowie ab dem 01.03.2015 eine vierteljährlich vorauszahlbare Rente in Höhe von 246,27 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 7 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 93 %.

Das Urteil ist für die Parteien jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen