Urteil vom Landgericht Münster - 016 O 434/16

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die übergangsfähigen Ansprüche zu erfüllen und die berechtigten Aufwendungen des Klägers zu ersetzen, die der Kläger als Folge des Verkehrsunfall zum 28.04.2010 auf dem LStraße/ C1Straße, D, für Herrn X(geb. ##.##.1996) zu erbringen hat oder erbringen wird, soweit nicht das bereits geleistete oder noch zu leistende Blindengeld erfasst ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 65 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 35 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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