Urteil vom Landgericht Münster - 012 O 72/17
Tenor
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 4.875,00 Euro (viertausendachthundertfünfundsiebzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2017 zu zahlen sowie ihn von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 492,54 Euro freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen er selbst zu 73 % und die Beklagte zu 1) zu 27 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger zu47 % und sie selbst zu 53 %.
Der Kläger trägt ferner die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger und die Beklagte zu 2) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger nimmt die Beklagten auf Minderung und Feststellung der Schadensersatzpflicht im Zusammenhang mit einem PKW-Kauf in Anspruch.
3Am 07.08.2015 kaufte der Kläger bei der Beklagten zu 1), einem freien Kfz-Händler, einen gebrauchten VW Tiguan 2.0 TDI für 32.500,00 Euro. Die Erstzulassung des Fahrzeugs war am 25.04.2014, der Kilometerstand 18.234. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des Kaufvertrages (Anlage H 7, Blatt 208 der Akten) und die Rechnung vom 11.08.2015 (Anlage K 1, Blatt 55 der Akten) verwiesen. Die Übergabe erfolgte am 11.08.2015.
4Herstellerin des PKW ist die Beklagte zu 2).
5Das Fahrzeug hat einen Dieselmotor der Baureihe EA 189 mit der EU-Norm 5, der von dem sogenannten VW-Abgasskandal betroffen ist. Die Motorsteuerung ist mit einer illegalen Software ausgestattet, welche erkennt, wenn sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand zur Abgaskontrolle befindet. In dieser Situation wird die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenig Stickoxyde entstehen, sodass die Abgaswerte, die nach der EU-Norm 5 erforderlich sind, erreicht werden. Unter normalen Fahrbedingungen werden diese Werte nicht erreicht.
6Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Minderung und Schadensersatz gegen die Beklagten zu, da der Wagen wegen einer illegalen Abschalteinrichtung mangelhaft sei. Da die Schadstoffgrenzwerte der Euro-5-Norm unter normalen Fahrbedingungen nicht eingehalten werden könnten, sei die Gesetzeskonformität und damit auch die Eignung für die Zulassung nicht gegeben.
7Da eine Nachbesserung unmöglich und auch unzumutbar sei, stehe ihm gegen die Beklagte zu 1) ein Rücktrittsrecht und damit auch ein Minderungsrecht zu.
8Die Beklagte zu 2) als Herstellerin des Fahrzeugs hafte ihm ebenfalls auf Minderung und Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gemäߧ§ 823, 826 BGB. Er fühle sich durch die illegale Abschalteinrichtung getäuscht und geschädigt. Das Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten zu 2), welche diese illegale Software entwickelt hätten, verstoße gegen die guten Sitten. Die Vorstandsmitglieder müssten sich dieses Verhalten zurechnen lassen.
9Der bei ihm eingetretene Schaden bestehe zum einen darin, dass sein Fahrzeug durch diese Manipulationen an Wert verloren habe, wobei die Wertminderung mindestens 25 % betrage. Darüber hinaus könne die Entstehung weiteren Schadens in Zukunft nicht ausgeschlossen werden.
10Der Kläger beantragt,
111. die Beklagten zu verurteilen, ihm einen Betrag bezüglich des Fahrzeugs VW Tiguan 2,0 l TDI, FIN: WVGZZZ5NZEW110###, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, jedoch mindestens 8.125,00 Euro betragen müsse, zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
122. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm weiteren Schadensersatz, der über den Minderungsbetrag hinausgeht, zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW Tiguan 2,0 I TDI, FIN: WVGZZZ5NZEW110###, durch die Beklagte zu 2) resultieren,
133. die Beklagten jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von den durch die Beauftragung beider Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 1.230,46 Euro freizustellen.
14Die Beklagten beantragen,
15die Klage abzuweisen.
16Sie sind der Ansicht, die Klage sei unzulässig und unbegründet.
17Sie bestreiten einen Mangel des streitgegenständlichen Fahrzeugs, da es technisch sicher und uneingeschränkt gebrauchstauglich sei.
18Im Übrigen sei eine Minderung wegen fehlender Nachfristsetzung ausgeschlossen. Es bestehe die Möglichkeit, das Fahrzeug mit einem preiswerten Software-Update nachzurüsten, sodass dann die Euro-5-Grenzwerte eingehalten würden. Der Kläger habe seine Mitwirkungsobliegenheit verletzt, da er das Angebot, sein Fahrzeug von einer Vertragswerkstatt mit Hilfe eines Software-Updates nachrüsten zu lassen, nicht wahrgenommen habe.
19Im Übrigen beruft sich die Beklagte zu 1) auf Verjährung.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Klage ist zulässig und gegen die Beklagte zu 1) teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.
23I.
24Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Minderung des Kaufpreises und Rückzahlung des überzahlten Betrages in Höhe von 15 % = 4.875,00 Euro aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung gemäß §§ 434, 437 Nr. 2, 441 Abs. 3 und 4 BGB.
25Es kann nach Auffassung der Kammer nicht zweifelhaft sein, dass das vom Kläger bei der Beklagten zu 1) gekaufte Fahrzeug aufgrund der illegalen Abgasmanipulationseinrichtung, die nur bei der Abgaskontrolle auf dem Prüfstand eine Einhaltung der gesetzlichen Abgasgrenzwerte einhält, während dies im normalen Fahrbetrieb nicht der Fall ist, mit Mangel im Sinne des § 434 BGB behaftet ist. Dies wird, soweit ersichtlich, auch in den Gerichtsentscheidungen mit negativem Ausgang nicht anders beurteilt, sodass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
26Das danach aufgrund der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs grundsätzlich mögliche Minderungsrecht des Klägers als Käufer wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger bisher keine Fristsetzung zur Nachbesserung gesetzt und das Angebot des kostenlosen Updates durch eine Fachwerkstatt noch nicht wahrgenommen hat. Diese Nachbesserung ist nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, den eingetretenen Minderwert des Fahrzeugs wieder auszugleichen.
27Zwar geht das Gericht davon aus, dass der Kläger schon in eigenem Interesse das Angebot wahrnehmen wird, die neue Software aufspielen zu lassen, um nicht demnächst Gefahr zu laufen, die Zulassung durch das Kraftfahrtbundesamt zu verlieren, die mit dieser neuen Software verbunden ist. Dieses kostenlose und mit wenig Aufwand verbundene Angebot sollte man auf jeden Fall wahrnehmen, um der Gefahr eines noch größeren Schadens vorzubeugen.
28Gleichwohl ändert auch diese Nachrüstung nichts daran, dass der Wagen durch die „Schummel-Software“ mangelbehaftet ist und einen spürbaren Wertverlust erlitten hat.
29Die langatmigen Ausführungen der Beklagten können nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Fahrzeug des Klägers, ebenso wie die Vielzahl der anderen manipulierten PKWs, durch den Abgasskandal einen merkantilen Minderwert erlitten hat. Die Tatsache, dass die angebliche Einhaltung der gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur vorgetäuscht und in Wirklichkeit gar nicht gegeben war, hat zu Recht eine große Empörung sowohl in Fachkreisen als auch in der Bevölkerung ausgelöst. Monatelang wurde darüber fast täglich in den Medien berichtet. Nur durch eine großzügige, offenbar auf einer politischen Entscheidung beruhende Handhabung durch das Kraftfahrtbundesamt konnte verhindert werden, dass alle betroffenen Fahrzeuge, weil sie objektiv die gesetzlichen Grenzwerte nicht einhielten, stillgelegt wurden. Nur für eine Übergangszeit konnte die Zulassung unter den gleichen Bedingungen aufrechterhalten werden. Die weitere Zulassung ist entsprechend den Auflagen des KBA davon abhängig, dass die illegale Abschalteinrichtung entfernt und eine Nachrüstung durchgeführt wird, die je nach Baureihe des Dieselmotors unterschiedlich ausfällt.
30Diese Nachrüstungsmöglichkeit wird nach Auffassung der Kammer seitens der Beklagten stark bagatellisiert. Man fragt sich als Verbraucher zu Recht, warum überhaupt eine komplizierte Abschalteinrichtung konstruiert und eingebaut worden ist, wenn es doch angeblich auf einfache andere Art möglich ist, die gesetzlichen Abgasgrenzwerte, insbesondere hier bezüglich der Stickoxyde, einzuhalten. Es ist nach den bisherigen Erfahrungen, wie sie aus den einschlägigen Veröffentlichungen ersichtlich sind, noch keinesfalls sicher, dass die Probleme mit dem Software-Update auf jeden Fall gelöst werden können. Sowohl aus den von Klägerseite eingereichten Unterlagen als auch aus den Presseberichten und Fachzeitschriften ist zu entnehmen, dass die Erfahrungen der Fahrzeugbesitzer nach dem Software-Update durchaus unterschiedlich ausfallen. Sie reichen von Zufriedenheit bis Unzufriedenheit.
31Zum Teil wird von Leistungsverlusten, höherem Kraftstoffverbrauch, unruhigerem Lauf etc. berichtet. Deshalb sind die Erfahrungen in den nächsten Jahren abzuwarten. Möglicherweise hilft die weitere technische Entwicklung, das Problem vollkommen in den Griff zu bekommen. Jedenfalls ist das bisher nach Überzeugung der Kammer nicht der Fall.
32Allein schon diese Ungewissheit führt dazu, dass die Fahrzeuge aus dem VW-Konzern, die mit dem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet sind, bei der Beurteilung des Verkehrswertes eine Einschränkung erfahren haben. Auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens ist die Kammer überzeugt, dass der Kläger, wenn er dieses Fahrzeug sowohl im gewerblichen als auch im privaten Handel anbietet, deutlich weniger an Kaufpreis erwarten kann, als wenn es sich um ein solches ohne manipuliertem Abgassystem handelt.
33Andererseits geht die Kammer davon aus, dass die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht oder jedenfalls nicht in erheblichem Maße beeinträchtigt ist, und zwar unabhängig davon, ob der Kläger von dem Angebot des Software-Updates Gebrauch macht oder nicht.
34Das hier vorliegende Problem des Abgasskandals ist auch zu trennen von der allgemeinen Diskussion um Dieselfahrzeuge, die in den letzten Monaten wegen der allgemeinen Diskussion um mögliche Fahrverbote für Dieselfahrzeuge etc. zu einer gewissen Wertminderung solcher PKW geführt haben. Diese Wertminderung ist hier außer Betracht zu lassen, da sie ja alle Diesel-PKW und nicht nur die vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge betrifft und deshalb auch eingetreten wäre, wenn es diese manipulierte Software nicht gegeben hätte.
35Unter Abwägung aller Umstände hält die Kammer einen Minderungsbetrag von 15 % für angemessen, sodass die Beklagte zu 1) von dem erhaltenen Kaufpreis einen Teilbetrag von 4.875,00 Euro an den Kläger zurückzuerstatten hat. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es zu diesem Zweck nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Sachverständiger über deutlich bessere Erkenntnisquellen als das Gericht verfügt. Die sicherlich nicht unerheblichen Aufwendungen für ein Gutachten stehen auch in keinem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit.
36Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Zum einen dürfte die Verkürzung der Verjährungszeit auf 1 Jahr aus den Gründen des vom Kläger zitierten Urteils des BGH vom 29.04.2015 (VIII ZR 104/14) unwirksam sein. Jedenfalls ist durch rechtzeitigen Antrag des Klägers an die Gütestelle vom 10.08.2014 eine rechtzeitige Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 BGB eingetreten und sodann rechtzeitig die Klage eingereicht worden.
37Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286, 288 BGB. Die Höhe der vorgerichtlichen Anwaltskosten war allerdings entsprechend dem niedrigeren berechtigten Gegenstandswert zu reduzieren. Ein Gebührensatz von 1,3 erscheint angesichts der Vielzahl gleichgelagerter Fälle, die von denselben Anwälten vertreten werden, ausreichend.
38Der Feststellungsantrag ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
39Dem berechtigten Anliegen des Klägers ist durch die geltend gemachte und im Wesentlichen auch als berechtigt angesehene Minderung des Kaufpreises und Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch ist nicht ersichtlich. Die theoretisch mögliche Gefahr, dass der Kläger auch nach dem Software-Update, dem er sein Fahrzeug wohl unterziehen muss, um die Zulassung nicht zu verlieren, nicht vollständig zufrieden ist, ist durch den zuerkannten Minderungsbetrag ausgeglichen. Es steht nicht zu erwarten, dass er eine nennenswerte Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs befürchten müsste. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte.
40II.
41Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist demgegenüber unbegründet.
42Da mit der Beklagten zu 2) keine unmittelbaren Kontakte bestanden und keine vertraglichen Beziehungen bestehen, kommen als Anspruchsgrundlage nur solche aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 ff BGB in Betracht. Deren Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt.
43§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB fällt schon deshalb als Anspruchsgrundlage aus, weil die Beklagte zu 2) gegenüber dem Kläger keine Erklärungen abgegeben hat, die bezüglich des streitgegenständlichen Problems einen Irrtum beim Kläger herbeigeführt haben, der wiederum zum Kauf des Fahrzeugs führte. Es ist nicht einmal ersichtlich, ob dem Kläger vor dem Verkauf des streitbefangenen Fahrzeugs irgendwelche Prospekte der Beklagten zu 2) vorgelegen haben, die ihn im Hinblick auf das dort angegebene Schadstoffverhalten zu dem Kauf veranlassten. Im Übrigen sind allgemeine Werbeaussagen nicht geeignet, als Betrugshandlungen im Sinne von § 263 StGB gewertet zu werden. Zudem ist nicht schlüssig dargelegt, dass etwaige Werbeaussagen hinsichtlich des Abgasverhaltens den Kläger zu dem Kauf veranlasst haben.
44Es besteht auch kein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG–FGV.
45Es ist bereits zweifelhaft, ob diese EG-Vorschriften Schutzgesetz im Sinne des Klägers als Käufer des streitbefangenen Fahrzeugs sind.
46Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger durch eine fehlerhafte Übereinstimmungsbescheinigung ein Schaden entstanden ist. Zum einen ist die Übereinstimmungsbescheinigung, soweit sie nicht korrekt gewesen sein sollte, inzwischen durch eine Nebenbestimmung des Kraftfahrtbundesamtes ergänzt worden, sodass insoweit eine Heilung eines etwaigen formellen Fehlers eingetreten ist. Im Übrigen kann allein durch eine formelle Unkorrektheit dem Kläger kein Schaden entstanden sein. Etwas anderes könnte nur dann bejaht werden, wenn diese Unkorrektheit dazu führen würde, dass dem Kläger die Zulassung des Fahrzeugs entzogen würde. Das ist jedoch infolge der Maßnahmen des Kraftfahrtbundesamtes unstreitig nicht der Fall.
47Es liegt auch kein Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne des§ 826 BGB vor.
48Mag auch die Entwicklung und Installation der sogenannten Schummel-Software für sich genommen sittenwidrig gewesen sein, diente sie jedoch nicht dazu, die Käufer der Fahrzeuge wie den Kläger vorsätzlich zu schädigen. Die spezielle Software der Beklagten zu 2) hatte den Zweck, die speziellen Vorschriften der Abgasnorm Euro-5 als angeblich eingehalten zu deklarieren, also die Vorschriften zum Schutz der Umwelt als angeblich eingehalten zu simulieren. Eine Schädigung der Käufer war damit ersichtlich nicht bezweckt.
49III.
50Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
51Unterschrift
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
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- §§ 434, 437 Nr. 2, 441 Abs. 3 und 4 BGB 1x (nicht zugeordnet)
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- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
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