Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 598/17
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.582,20 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Die nach § 64 Abs. 3 S. 1 InsO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 4 InsO, §§ 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Der Beschwerdeführer rügt mit der Beschwerde einzig, dass das Amtsgericht zu Unrecht einen Abschlag in Höhe von 40 % der Regelvergütung vorgenommen habe.
4Die Beschwerde war aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie den ergänzenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.09.2017 zurückzuweisen. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Vergütung bejaht und den Abschlag mit 40 % bemessen. Anders als der Beschwerdeführer meint, hat das Amtsgericht sich nicht auf die Vorschrift des § 3 Abs. 2 lit d. InsVV gestützt. Die Entscheidung steht vielmehr im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 06. April 2017 – IX ZB 48/16 –, juris). Die Beschwerdebegründung sowie die weitere Stellungnahme vom 25.09.2017, mit denen im Wesentlichen das bisherige Vorbringen vertieft wird, rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Das Amtsgericht hat die Vermögensverhältnisse des Nachlasses fehlerfrei als überschaubar und die Gläubigerzahl als gering angesehen. Damit entspricht es auch der Einschätzung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 30.12.2016. Zurecht hat das Amtsgericht auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zuvor eingerichteten Nachlasspflegschaft weder Erben noch Nachlassgegenstände ermitteln musste, sondern an die von dem Nachlasspfleger bereits in dem Insolvenzantrag angegebene Masse anknüpfen konnte, die sich bereits auf dem Nachlasstreuhandkonto befand. Schließlich ist es rechtlich zutreffend, dass das Insolvenzverfahren geringe Anforderungen stellte. Zudem war auch zu berücksichtigen, dass das Verfahren schriftlich durchgeführt worden ist und lediglich vier Forderungsanmeldungen und fünf Buchungsvorgänge stattfanden. Es entspricht auch dem eigenen Vortrag des Insolvenzverwalters in seinem Schlussbericht vom 03.08.2017, dass er auf Erkenntnisse aus dem Insolvenzverfahren 73 IN ##/## in Bezug auf die Erklärung des Verzichts auf das Eigentum des im Nachlass befindlichen Grundstücks gem. § 928 BGB, zurückgreifen konnte.
5Angesichts der Höhe der zugesprochenen Vergütung bestehen keinerlei Zweifel, dass diese für das durchgeführte Nachlassinsolvenzverfahren kostendeckend war. Weitergehende Anforderungen lassen sich auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.01.2004 (IX ZB 96/03, juris) nicht entnehmen. Insbesondere nicht, dass ein Abschlag in Kleinverfahren nur dann vorgenommen werden könnte, wenn der Insolvenzverwalter ausnahmsweise zusätzlich höhere Vergütungen in Verfahren mit deutlich höheren Massen erzielen könnte, um seine gesamte Büroorganisation ,offenbar unabhängig davon, ob diese für die Verfahren benötigt wurde - ohne Arbeitsplatzabbau- aufrecht zu erhalten.
6III.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO in Verbindung mit § 97 ZPO.
8IV.
9Der festgesetzte Beschwerdewert entspricht der Differenz zwischen beantragter und festgesetzter Vergütung.
10V.
11Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Auf eine Auslegung des § 3 Abs. 2 lit d InsVV kommt es nicht an. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 06. April 2017 – IX ZB 48/16 – klargestellt, dass auch wenn die Masse nicht groß ist, ein Abschlag der Vergütung des Insolvenzverwalters erfolgen kann.
12Q
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- InsO § 64 Festsetzung durch das Gericht 1x
- InsO § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung 2x
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- ZPO § 569 Frist und Form 1x
- InsVV § 3 Zu- und Abschläge 2x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 48/16 2x
- BGB § 928 Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus 1x
- IX ZB 96/03 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x