Urteil vom Landgericht Oldenburg (Oldenburg) - 4 O 2932/23

In dem Rechtsstreit
XXXXX XXXXXX, XXXXXXXXX X, XXXXX XXXXXXXXX
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
Rechtsanwältinnen XXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXX, XXXXXXXXXX XXXXX X, XXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXX
gegen
XXXXX XXXXXXX GXXX vertr.d.d. GF XXXXXXX XXXXXX, XXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX
u. XXXXX XXXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXX, XXXXX XXXXXX
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen XXX XXXXXX XXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XX, XXXXX XXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXX X
hat das Landgericht Oldenburg - 4. Zivilkammer - durch den Richter XXX XXXXX als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 26.04.2024 für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

  4. 4.

    Der Streitwert wird auf 57.970,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages und etwaige damit in Zusammenhang stehende Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Die Klägerin erwarb am 21.03.2022 unter Nutzung des Onlineshops der Beklagten ein Elektroauto des Typs XXXXX XXXXX X zum Preis von 57.970,00 € brutto von der Beklagten zu privaten Zwecken (Bestellnummer, XXXXXXXXXXX). Die Beklagte fügte den Unterlagen zum Vertragsabschluss eine Widerrufsbelehrung bei (vgl. Anlage K 1, S. 5, Anlagenband Klägerin). In dieser Widerrufsbelehrung gab die Beklagte als Kontaktdaten Ihre Adresse sowie Ihre E-Mail-Adresse an. Die entsprechende Passage in der Widerrufsbelehrung lautet wie folgt:

"Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag nach den nachstehenden Regelungen zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Befördere r ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (XXXXX XXXXXXX XXXX, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XX - XX, XXXXX XXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden [...]"

Die Angabe der Telefonnummer der Beklagten in der Widerrufsbelehrung unterblieb allerdings. Auf ihrer Internetseite gab die Beklagte ihre Telefonnummer hingegen an mehreren Stellen an.

Der Klägerin wurde das Fahrzeug am 08.12.2022 übergeben. Mit Schreiben vom 05.09.2023 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichteten Willenserklärung und forderte die Beklagte unter Fristsetzung zur Rückerstattung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs auf, sowie zur Mitteilung eines verbindlichen Rückgabetermins in einer Dependance der Beklagten (Anlage K3, Anlagenband Klägerin). Mit Schreiben vom 06.09.2023 lehnte die Beklagte die Rückabwicklung und begründete dies damit, dass die Widerrufsfrist bereits abgelaufen sei (Anlage K4, Anlagenband Klägerin).

Die Klägerin behauptet, sie habe der Beklagten am 05.04.2024 das streitgegenständliche Fahrzeug im XXXXX XXXXXX XXXXXXXXX, XXXXXXXXXX XXXXXXXXXX XXX, zur Rückgabe angeboten. Vom dortigen Mitarbeiter, Herrn XXX, sei die Rücknahme verweigert worden.

Die Klägerin meint, die ihr von der Beklagten überlassene Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, da in dieser keine Telefonnummer angegeben sei. Aus diesem Grund sei die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs gem. § 356 Abs. 3 BGB nicht abgelaufen.

Die Klägerin beantragt abschließend,

  1. 1.

    die Beklagte wird verurteilt, unverzüglich nach Rückerhalt des Besitzes sowie des Eigentums am Fahrzeug XXXXX XXXXX X mit der FIN XXXXXXXXXXXXXXXXX, an die Klagepartei 57.970,00 EUR, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2023 zu zahlen,

  2. 2.

    es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des XXXXX XXXXX X mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer XXXXXXXXXXXXXXXX in Annahmeverzug befindet,

  3. 3.

    die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.474,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.09.2023 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Oldenburg. Die Klage sei gem. §§ (12, 17,) 29 Abs. 1 ZPO am Sitz der Beklagten in XXXXXX zu erheben.

Sie ist weiterhin der Rechtsauffassung, der Widerruf der Klägerin sei verfristet. Die Beklagte habe der Klägerin bei Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung übermittelt hat, in der sie die Klägerin korrekt und umfassend über die Bedingungen des Widerrufsrechts, die Fristen und das Verfahren gemäß § 356 Abs. 3 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB informiert habe. Die Nichtangabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung führe nicht zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist.

Die Beklagte erklärte hilfsweise die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Wertersatz bzw. Schadensersatz in Höhe von 28.670,00 €.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I. Das Landgericht Oldenburg ist gem. § 29 ZPO örtlich zuständig. In Fällen der Klage auf Rückgewähr der Leistung Zug-um-Zug, wie sie vorliegend ursprünglich erhoben wurde, kann die Klage einheitlich an dem Ort erhoben werden, wo sich der Kaufgegenstand vertragsgemäß befindet bzw. befinden müsste. Dies gilt auch, soweit Rückgewähransprüche bei Widerruf nach § 357 BGB geltend gemacht werden (Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 20. Auflage 2023, § 29 Rn. 20). Im Übrigen hat sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2024 rügelos eingelassen, § 39 ZPO.

II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen die Beklagte aus §§ 355 Abs. 3, 357 Abs. 1 BGB.

1. Für einen solchen Anspruch fehlt es jedenfalls an einem fristgerechten Widerruf. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage. Die Frist beginnt im vorliegenden Fall nach § 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB sobald der Verbraucher, hier die Klägerin, die Ware erhalten hat. Denn es handelt sich vorliegend um einen Fernabsatzvertrag nach § 312c BGB. Des Weiteren ist zu beachten, dass zur Fristwahrung bereits die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt (§ 355 Abs. 1 S. 5 BGB). Der Widerruf der Klägerin erfolgte jedoch nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Erhalt der Ware. Die Klägerin erhielt die Ware nämlich am 08.12.2022 und die Widerrufserklärung wurde am 05.09.2023 abgesandt.

2. Dem Beginn der Widerrufsfrist bereits mit dem Erhalt der Ware steht vorliegend § 356 Abs. 3 S. 1 BGB nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat. In einem solchen Fall erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Erhalt der Ware (§ 356 Abs. 3 S. 2 BGB). Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB wiederum verlangt, dass der Unternehmer den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular informiert. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung genügt diesen Anforderungen.

a) Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB setzt nicht die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung voraus. Wortlaut, Systematik, Gesetzesmaterialien und Kontext der einschlägigen Normen in BGB und EGBGB geben keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Angabe der Telefonnummer verpflichtend wäre (LG Berlin, Urteil vom 22. Dezember 2023 - 1 O 29/23 - , Rn. 34, juris; LG Arnsberg, Urteil vom 22. Februar 2024 - 4 O 273/23 -, juris; LG Stuttgart, Urteil vom 26. Januar 2024 - 29 O 259/23 -, juris).

b) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2, Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB. Weder diese Regelung noch der darin erwähnte § 355 Abs. 1 BGB sehen vor, dass der Verbraucher über den Kommunikationsweg für die Ausübung des Widerrufsrechts aufgeklärt werden müsste. Die Angabe einer Telefonnummer ist im Wortlaut von Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB, § 355 Abs. 1 BGB nicht erwähnt.

c) Die Systematik der Norm führt zu keinem anderen Ergebnis. Art. 246a § 1 EGBGB verpflichtet den Unternehmer an anderer Stelle, nämlich in Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EGBGB durchaus zur Angabe einer Telefonnummer als Teil der vorvertraglichen Informationen. Diesen Absatz nimmt § 356 Abs. 3 BGB für die Angaben in der Widerrufsbelehrung aber nicht in Bezug, sondern verweist explizit und enggefasst nur auf Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des § 246a EGBGB.

d) Ferner ergibt sich kein anderslautender Hinweis aus den Gesetzgebungsmaterialien. Ausweislich der Drucksache nimmt der Gesetzgeber schriftliche bzw. textliche Varianten des Widerrufs in den Blick, etwa per Post, E-Mail oder Telefax, nicht hingegen mündliche per Telefon (BT-Drs. 17/12637, S. 60). Dies ist auch dem Umstand geschuldet, dass der Verbraucher im Zweifelsfall die rechtzeitige Ausübung seines Widerrufs darlegen und beweisen müsste und dies für verkörperte Erklärungen leichter fällt. Dementsprechend ist auch hier nicht ersichtlich, dass der Unternehmer spiegelbildlich zur Angabe einer Telefonnummer verpflichtet wäre.

e) Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Umstand, dass in den Gestaltungshinweisen Ziff. 2 zur Musterbelehrung in Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB Anlage 1 die Angabe einer Telefonnummer erwähnt ist. Die Verwendung der Musterbelehrung ist nicht zwingend, sondern optional. Wie schon in den Gesetzesmaterialien wird auch in der Musterwiderrufsbelehrung beispielhaft ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail als Kommunikationsmittel für die Widerrufserklärung aufgezählt (LG Hildesheim, Urteil vom 31. Januar 2024 - 3 O 303/23 - , Rn. 35, juris). Der Muster-Widerrufsbelehrung kommt keine eigene normative Wirkung zu und sie verändert nicht die Vorgaben der Verbraucherrechterichtlinie an die Widerrufsbelehrung (LG Hildesheim, Urteil vom 31. Januar 2024 - 3 O 303/23 -, Rn. 36, juris).

f) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung (LG Stuttgart, Urteil vom 26. Januar 2024 - 29 O 259/23 -, Rn. 22, juris). Den hier relevanten Vorschriften in BGB und EGBGB liegt die Richtlinie 2011/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher zugrunde. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c) RL 2011/83/EG informiert der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen den Verbraucher vor Vertragsschluss über die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, und ggf. seine Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse. Dies entspricht der Umsetzung in § 246a § 1 Abs. 1 EGBGB. Weiter sieht Art. 6 Abs. 1 lit.h) RL 2011/83/EG vor, dass der Unternehmer den Verbraucher im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung des Rechts gemäß Artikel 11 Abs. 1 sowie über das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B informiert. Dies entspricht Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB. Die Angabe einer Telefonnummer gehört auch hier dem Wortlaut nach nicht zu den Pflichtangaben für die Widerrufsbelehrung. Eine zwingende Angabe einer Telefonnummer legt auch der Erwägungsgrund 44 der oben genannten Richtlinie nicht nahe (LG Berlin II, Urteil vom 22. Januar 2024 - 88 O 275/23 -, Rn. 36, juris).

g) Schließlich führt auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere das von der Klägerin zitierte Urteil vom 14. Mai 2020, C-266/19, sowie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere BGH, Urteil vom 24. September 2020 - I ZR 169/17, zu keiner anderen Einschätzung. Die Urteile treffen nämliche keine Entscheidung darüber, ob die etwaig erforderliche, aber fehlende Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung zur Folge hat, dass die reguläre Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt (LG Stuttgart, Urteil vom 26. Januar 2024 - 29 O 259/23 -, Rn. 28, juris; LG Berlin II, Urteil vom 19. Februar 2024 - 88 O 243/23 -, Rn. 38, juris).

Es ist nach alledem nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass die Widerrufsbelehrung andere Mängel enthält, die sich auf den Lauf der Widerrufsfrist auswirken.

III. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.

IV. Mangels eines wirksamen Widerrufs war die Beklagte nicht gehalten, dass streitgegenständliche Fahrzeug zurückzunehmen, weshalb sie auch nicht in Annahmeverzug geriet.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO.

V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 GKG, 3 ZPO.

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