Urteil vom Landgericht Oldenburg (Oldenburg) - 16 O 1415/23

In dem Rechtsstreit
XXXX XXXX XXXXXXXXXXXXXXXXX XX XXXXX XXXXXXXXX
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen XXXXXX X XXXXXXX Rechtsanwälte XX XXXXXXXXX
XXX, XXXXXX XXXX XX XXXXX XXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXX
gegen
XXXXXXX XXXXXXXXX XXXX vertr. d. d. GF XXX XXXXXX, XXX XXXXXXXXX, XXX XXXX XXX
XXXXXXXX, XX XXX XXXXXXXXX XX, XXXXX XXXXX
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen XXXXX X XXXX, XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXX
XX, XXXXX XXXXXXXXX XX XXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXX
hat das Landgericht Oldenburg - 16. Zivilkammer - durch den Richter am Landgericht XXXXX als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 15.04.2024 für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  3. 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

  4. 4.

    Der Streitwert wird auf 200.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Auskunft im Zusammenhang mit einer Impfung und vermeintlichen Impfschäden.

Die Beklagte ist die Herstellerin und Vertreiberin des Impfstoffs mit der Bezeichnung XXXXXXXXX (XXXXXXXX), welcher nach Prüfung durch die Europäische Arzneimittelagentur ("EMA") am 21.12.2020 auf der Grundlage von Art. 14a der VO (EG) Nr. 726/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 507/2006 von der Europäischen Kommission am 21.12.2020 bedingt als Impfstoff gegen das SARS Cov2-Virus (nachfolgend: Coronavirus) zugelassen wurde und am 10.10.2022 eine Standartzulassung erhielt. Es handelt sich um einen sog. mRNA-Impfstoff, welcher den Bauplan für ein Spike-Protein des Coronavirus enthält.

Der Kläger ließ sich am 11.06.2021 und 02.08.2021 mit dem genannten Impfstoff impfen. Er hatte ca. 2006 oder 2007 bereits einen Bandscheibenvorfall erlitten und musste schon mal an Nase und Ohren operiert werden. Deshalb war seit 2009 ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt.

Der Kläger behauptet, er habe infolge der Impfung mit dem von der Beklagten hergestellten Impfstoff insbesondere folgende gesundheitliche Schäden erlitten: Autoimmunerkrankung, Gelenkentzündung/Gicht, Grippeähnliche Erkrankung, Migräne. Er habe Beschwerden in Gestalt von Schmerzen in verschiedenen Körperregionen, punktuelle Schmerzen, sein Immunsystem sei außer Kontrolle geraten, er leide an Schlaflosigkeit und Depressionen und durch die Impfung sei wieder ein Bandscheibenvorfall der HWS ausgelöst worden. Es träten stichartige, unerträgliche und langanhaltende Schmerzen in den Fersen und Füßen auf. Da er wegen der Impfung immer wieder krank geworden sei, habe er seinen Arbeitsplatz verloren und sei jetzt arbeitsunfähig. Zudem sei durch eine Erkrankung an einer infektionellen Grippe im Dezember 2022 seine Stimme nachhaltig geschädigt.

Die Impfung habe bei ihm zu einer gestörten Interferonkommunikation geführt, was von renommierten Wissenschaftlern auch als "V-Aids" bezeichnet werde und als "Post-Vac-Syndrom" bekannt sei. Insofern schalte der Impfstoff der Beklagten das Immunsystem aus. Anders als in der Öffentlichkeit kommuniziert, sei die Lipidhülle von vornherein so ausgesucht und produziert worden, dass die Partikel nicht an der Injektionsstelle im Muskel verbleiben, sondern die mRNa in die "zentrale Schaltstelle" der Immunantwort (die dendritischen Zellen in den Lymphknoten) transportieren. Daneben könne der Impfstoff "Turbokrebs" auslösen. Die verwendeten Lipidnanopartikel seien toxisch und zu klein. Es seien Sequenzen mehrerer HI-Viren verbaut worden. Gerade die Charge, aus der die zweite Impfung stammt, sei besonderes fehlerbehaftet gewesen und hätte überdurchschnittlich viele gesundheitliche Schäden verursacht. Wegen des weiteren Vortrages zu etwaigen schädlichen Wirkungen wird auf die Schriftsätze der Klägerseite Bezug genommen.

Der streitgegenständliche Impfstoff weise ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis auf. So fehle es bereits an überhaupt einem medizinisch nachgewiesenen Nutzen, da der Impfstoff weder wirksam vor der Übertragung und einer Infektion noch vor schweren Verläufen schütze, insbesondere nicht mit einer Wirksamkeit von 95 %. Zudem habe keine Notwendigkeit für eine Behandlung bestanden bzw. es habe alternative Behandlungsmethoden gegeben, wie etwa verschreibungsfreie Medikamente und auch Chlordioxidlösung oder Intervectim. Die erheblichen Risiken würden sich bereits aus der bloßen Zahl der Verdachtsmeldungen ergeben.

Faktisch liege keine Zulassung für den Impfstoff vor, da er sich wesentlich von dem unterscheide, welcher Gegenstand der Präklink und der klinischen Phasen 1 und 2 gewesen sei. Insgesamt würden erhebliche Mängel in der Herstellung und Entwicklung vorliegen. Im Übrigen habe das Zulassungsverfahren nicht den einzuhaltenden Standards entsprochen, da die Qualitätsanforderungen reduziert worden und trotzdem nicht eingehalten worden seien.

Es fehle an einer den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation und Gebrauchsinformation. Die Beklagte habe nicht ausreichend über etwaige Nebenwirkungen aufgeklärt sowie darüber, dass der Impfstoff zunächst nur über eine bedingte Zulassung verfügte. Es sei eine zu hohe Dosierung empfohlen worden.

Die Beklagte habe von alledem und insbesondere den schädlichen Wirkungen des Impfstoffes Kenntnis besessen, u.a. aus dem Abschlussgutachten zu den Tierversuchen und der verpflichtenden regelmäßigen Risikobeurteilung. Gleichwohl habe sie den Impfstoff zum Zwecke der eigenen Gewinnmaximierung weiter vertrieben und auf dem Markt belassen und hierbei gesundheitliche Schäden zumindest in Kauf genommen. Die Beklagte habe auch Studien manipuliert. Dies sei als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung anzusehen.

Der Kläger beantragt:

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch EUR 200.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2023 zu zahlen.

  2. 2.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei sämtliche sonstigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die künftig noch aus der Impfung mit dem Impfstoff der Beklagten resultieren werden und derzeit noch nicht bezifferbar sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

  3. 3.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 5.305,02 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2023 zu zahlen.

  4. 4.

    Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die im Zeitraum vom 21.12.2020 bis 15.04.2024 bei der Beklagten bekannten Wirkungen und Nebenwirkungen sowie sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffs "XXXXXXXXX" der Beklagten von Bedeutung sein können, soweit diese die Autoimmunerkrankung, das Immundefizit (Th1/Th2 Ratio), die rheumatischen Beschwerden, den Bluthochdruck und die Migräne betreffen, insbesondere

    1. a.

      Auskunft über Art und Schwere der Toxizität der verwendeten Lipid-Nanopartikel ALC 0159 und ALC 0315 für den Menschen sowie über deren immunologische Auswirkungen auf den menschlichen Organismus.

    2. b.

      Auskunft über den pharmazeutischen Reinheitsgrad von ALC-0159 und ALC-0315 und darüber, wie diese bestimmt werden.

    3. c.

      Auskunft darüber, welcher Lieferant für die Lieferung der hier streitgegenständlichen Impf-Charge zuständig war und welche Technologie dieser für die Herstellung nutzte.

    4. d.

      Erläuterung, weshalb im Spike-Protein "Wuhan 1" der Verbau einer Furin-Schnittstelle zur Trennung des S1-Proteins vom S2-Protein erforderlich war obwohl seit 2006 bekannt war, dass diese die Zell-Zell-Fusionsrate erhöht.

    5. e.

      Erläuterung, weshalb ein P2-Lock verwendet wurde, damit das Spike-Protein S2 nicht auf geht indes aber das S1 ungesichert blieb sowie Auskunft darüber, ob experimentelle Belege existierten, die die Funktionalität des P2-Lock bestätigten.

    6. f.

      Erläuterung, XXX ob XXX es XXX BiarcoreMessungen XXX(Oberflächenplasmonenresonanzspektroskopie) gibt die belegen, dass das modifizierte Spike-Protein wirklich nicht an ACE2 bindet und dieses dadurch zerstört.

    7. g.

      Erläuterung, warum ein ganzes Cluster von HIV-Sequenzen und die GP-120Sequenz im Spike-Protein verblieben sind und welche Auswirkungen diese auf das Immunsystem der Klagepartei haben

    8. h.

      Erläuterung, weshalb (noch immer) eine Neuropilin-Schnittstelle im Spike-Protein verbaut wurde.

    9. i.

      Erläuterung, welche konkreten gesundheitlichen Schäden am Menschen im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung vor dem 30.04.2021 durch die Beklagte oder in deren Auftrag festgestellt wurden.

    10. j.

      Erläuterung wie überprüft und sichergestellt wurde, dass auf der menschlichen Zelle exponierende Spike-Proteine von der Zellwand über den sog. Membrananker gehalten und nicht etwa frei im Körper verfügbar wurden.

    11. k.

      Erläuterung, ob und gegebenenfalls seit wann der Beklagten bekannt ist, dass das Spike-Protein ("Wuhan 1") an den ACE2-Rezeptor menschlicher Zellen andocken und es dadurch Schäden in der Form der Blockade des Renin-Angiotensin-Aldosteron-System am menschlichen Organismus verursachen kann.

    12. l.

      Erläuterung, welche Untersuchungen zur Genotoxizität beim Menschen durch BNT162b2 von Seiten der Beklagten unternommen worden sind.

    13. m.

      Erläuterung, welche Unterschiede zwischen der Faltung des Proteins zwischen BNT162b2.8 und BNT162b2.9 bestehen und welche der Varianten die Klagepartei verimpft bekommen hat.

    14. n.

      Erläuterung, welche Bewandtnis die Feststellung von Prof. XXXXXXX von der XXXXX XXXXXXXXXX XX XXXXXXX zur Verwendung von Plasmid-DNA in dem Impfstoff XXXXXXXX hat (SV40-Sequenz). Ergänzend: Seit wann wird die Sequenz von der Beklagten genutzt? Welche Funktion übt die Plasmid-DNA nach der Vorstellung der Beklagten in dem Vakzin aus?

    15. o.

      Erläuterung, welche Maßnahmen gegen negative Auswirkungen des Vakzins auf die Fruchtbarkeit von geimpften Personen im Hinblick auf die Feststellungen im Abschlussgutachten zur Prä-Klinik vom 21.01.2021 (Anlage K 8) ergriffen wurden.

    16. p.

      Erläuterung über den Inhalt des Zwischenberichts C4591022 zu Fehl- und Totgeburten (Pflichtbestandteil des EPAR-Riskmanagement der EMA) und über die Schwangerschaftsdaten in PSUR #3 Tabelle 69.

    17. q.

      Erläuterung, welche Maßnahmen die Beklagte unternahm, nachdem sie gemäß folgender peer-reviewed Gutachten feststellte, dass ihr Vakzin XXXXXXXX die Blockade des P53-Rezeptors an menschlichen Körperzellen die Krebszellenerkennung verhindert:

      • Zeitliche metabolische Reaktion auf mRNA-Impfungen bei Onkologiepatienten, Quelle:XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.XXXXXXX/XXXXXXXXX

      • Koordinierung und Optimierung von FDG-PET/CT und Impfung; Erfahrungen aus der Anfangsphase der Massenimpfung, Quelle:XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX/

      • Lymphadenopathie nach Impfung: Bericht über zytologische Befunde aus einer Feinnadelaspirationsbiopsie, Quelle:XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

      • Axilläre Lymphadenopathie nach Impfung bei einer Frau mit Brustkrebs, Quelle:XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

      • Feinnadelaspiration bei einer impfassoziierten Lymphadenopathie, Quelle:XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

      • Hypermetabolische Lymphadenopathie nach Pfizer-Impfung, Inzidenz bewertet durch FDG PET-CT und Bedeutung für die Interpretation der Studie, eine Überprüfung von 728 geimpften Patienten, Quelle:XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

    18. r.

      Erläuterung, ob Oncomire - d.h. mit Krebs assoziierte miRNA - in dem streitgegenständlichen Impfstoff XXXXXXXXX enthalten sein können.

    19. s.

      Erläuterung, warum die Beklagte der Bevölkerung nicht mitteilte, dass Frauen ein dreifach höheres Risiko besitzen, gesundheitliche Schäden infolge der Impfung mit XXXXXXXX zu erleiden (PSUR #1).

    20. t.

      Trifft es zu, dass XXXX XXXXX bereits in seinem Patent XX XXXXXXXXXXXX XX feststellt: "Bei der Immuntherapie auf RNA-Basis kann das Attackieren der Lunge oder Leber schädlich sein, da das Risiko einer Immunreaktion bei diesen Organen besteht." (engl.: For RNA based immunotherapy, lung or liver targeting can be detrimental, because of the risk of an immune response against these organs.). Ergänzend: Welche Änderungen nach Einreichung des Patents liegend der Beklagten vor, die diese Einschätzung im streitgegenständlichen Vakzin widerlegen?

    21. u.

      Trifft es zu, dass XXXX XXXXX in seinem Patent XX XX,XXX,XXX XX beschrieb, dass die Kombination von Salzen mit Nanolipiden keine gute Idee sei, weil diese dann ausflocken? Welcher Schaden entsteht bei Verdünnung mit ionischem Kochsalz in Verbindung mit der Tatsache, dass in einen Ca2+-haltigen Muskel injiziert wird?

    22. v.

      Erläuterung, ob die Beklagte über das Spike-Protein "Wuhan 1" die proteinbiochemischen Grundlagen erhoben hatte, wie:

      • Thermostabilität

      • PH-Sensitivität

      Verhält sich bspw. ein im Fuß der Klagepartei auf 7 Grad heruntergekühltes Spike-Protein anders als bei 36,6 Grad (Kältedenaturierung)?

    23. w.

      Erläuterung, was mit fehlgefalteten Proteinen geschieht. Wurde auf Einschlusskörperchen in den Zellen getestet?

    24. x.

      Erläuterung, wie trotz des Verbaus von N1-Methylpseudouridin die Fehlfaltung des Spike-Proteins verhindert werden sollte, da dieses Nucleotid in der Natur dazu dient bei Proteinen für Diversität zu sorgen.

    25. y.

      In welchem Umfang und mit welchen Auswirkungen wird das N1-Methylpseudouridin in der rRNA der Ribosomen der Mitochondrien und denen der Zelle, zellulärer mRNA und tRNA eingebaut? Welche Anstrengungen wurden unternommen, eine damit einhergehende, potenzielle Auswirkung auf den Energiehaushalt und die Proteinproduktion der Zellen zu verhindern?

    26. z.

      Hat die Beklagte die Menge der zu produzierenden Spike-Proteine in den jeweiligen Organen und Körperbestandteilen quantifiziert, weil das N1-Methylpseudouridin zu einer erhöhten Produktion von Spike-Proteinen im gesamten Körper führt?

    27. aa.

      Für den Fall der Bejahung der vorausgegangenen Frage mag die Beklagte dazu äußern, wie sie sicherstellte, dass die Spike-Proteine bei zu hoher Konzentration nicht thermodynamisch instabil werden (life on the edge of solubility).

    28. bb.

      Erläuterung, welche konkrete biologische/chemische/und oder physikalische Eigenschaft ihres Produktes zu einem Nutzen führen soll.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass die klägerseits geschilderten Beeinträchtigungen vorliegen. Jedenfalls seien sie nicht auf die streitgegenständlichen Impfungen zurückzuführen.

Das Nutzen-Risiko-Verhältnis des streitgegenständlichen Impfstoffs sei positiv. Die Impfung schütze wirksam vor einer durch das Coronavirus ausgelösten COVID-19-Erkrankung. Schwere Verläufe einer potentiell tödlichen Infektion würden vermieden. Gleichzeitig seien die Risiken gering. Sonst wäre die Zulassung nicht erteilt worden, was nach einem ordnungsgemäßen Durchlaufen des Zulassungsverfahrens geschehen sei. Die laufende und engmaschige Überwachung des Impfstoffs durch zu zuständigen Aufsichtsbehörden und der Beklagten selber habe keine belastbaren Anhaltspunkte ergebe, die das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis in Zweifel ziehen könnten. Die Wirksamkeit von 95 % sei zutreffend ermittelt worden.

Auch die Fach- und Gebrauchsinformationen hätten stets dem jeweils aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprochen und u.a. Hinweise auf schwere allergische Reaktionen und die Möglichkeit bisher unbekannter Impfreaktionen enthalten. Jedenfalls wäre eine Unrichtigkeit nicht kausal für die Impfentscheidung des Klägers gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

I.

Vorliegend besteht eine originäre Zuständigkeit des Einzelrichters. Es liegt insbesondere keine Heilbehandlungssache i.S.v. §§ 72a Abs. 1 Nr. 3 GVG, 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2e) ZPO vor. Selbst wenn eine Impfung eine Heilbehandlung darstellen sollte, beruhte vorliegend - nach dem maßgeblichen Klägervortrag - der geltend gemachte Schaden nicht auf einer fehlerhaften Impfung. Der Kläger nimmt nicht die Person(en), die die Impfung verabreichten oder deren Träger in Anspruch, sondern den Hersteller des Impfstoffes, da er die Fehlerhaftigkeit des verabreichten Impfstoffes rügt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. April 2024 - 11 UH 5/24 -, Rn. 34, juris).

Die Voraussetzungen für die Vorlage des Rechtsstreits an die Kammer zur Übernahme nach § 348 Abs. 3 ZPO lagen und liegen nicht vor. Weder weist die Sache besondere Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Die Beklagte hat keinen entsprechenden Antrag gestellt. Die Entscheidung über die nicht erfolgende Vorlage ist dem Kläger bereits mit der ursprünglichen Terminbestimmung mitgeteilt worden.

II.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, weder aus § 84 AMG, noch aus einer anderen Norm.

1. Ein Anspruch aus § 84 Abs. 1 AMG erfordert u.a., dass das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen (§ 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG) oder der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist (§ 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG). Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

a) Das Nutzen-Risiko-Verhältnis ist zur Überzeugung der Kammer positiv.

Welches Risiko sich als vertretbar einstufen lässt, hängt von der Indikation des Arzneimittels sowie seiner therapeutischen Wirksamkeit ab. Je besser die therapeutische Wirksamkeit des Arzneimittels und je gravierender die Indikation, desto schwerere schädliche Wirkungen können toleriert werden. Wird das Arzneimittel z. B. zur Behandlung einer Krankheit mit hoher Sterblichkeitsrate eingesetzt, sind unter Umständen auch besonders schwerwiegende und möglicherweise tödliche Nebenwirkungen hinzunehmen (Kügel/Müller/Hofmann/Brock, 3. Aufl. 2022, AMG § 84 Rn. 83). Bei der Prüfung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses sollte nach Möglichkeit neben der absoluten Bewertung von Nutzen und Risiken auch eine relative Bewertung im Vergleich zu alternativen Therapien erfolgen. Das Nutzen-Risiko-Verhältnis eines Arzneimittels kann nicht isoliert betrachtet werden, wenn es andere Therapiemöglichkeiten gibt (Kügel/Müller/Hofmann/Brock, 3. Aufl. 2022, AMG § 84 Rn. 84).

Hinsichtlich der schädlichen Wirkungen kommt es nach zutreffender Ansicht auf den Zeitpunkt der jetzigen Beurteilung an (OLG Stuttgart, VersR 1990, 633 [OLG Stuttgart 23.02.1989 - 14 U 19/86]; Deutsch/Lippert, Komm. z. AMG, 3. Aufl. 2010, § 84 Rn. 16; Sander, § 84 AMG Erl. 14; Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung 3800, S. 34), denn andernfalls läge eine Verschuldens- und keine Gefährdungshaftung vor, was vom Gesetzgeber nicht gewollt war. Lediglich hinsichtlich der Frage, welche Arzneimittel zur Behandlung bei dieser Indikation alternativ zur Verfügung gestanden hätten, ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des zu beurteilenden Medikaments maßgeblich (OLG Schleswig, NJW-RR 2014, 805, 806 [OLG Schleswig 20.12.2013 - 4 U 121/11] beck-online).

Dies vorangestellt, vermag die Kammer ein negatives Nutzen-Risikoverhältnis nicht festzustellen, sondern geht von einem positiven aus.

Der streitgegenständliche Impfstoff hat nach seiner Entwicklung ein reguläres, zentralisiertes arzneimittelrechtliches Zulassungsverfahren durchlaufen. Auf dieser Grundlage hat er zunächst eine bedingte Zulassung durch die Europäische Kommission, und schließlich eine Standardzulassung erhalten. In der Folge ist sodann auch für neue Varianten des Corona-Virus eine angepasste Modifizierung des Impfstoffs erfolgt und eine entsprechende Zulassungsempfehlung ausgesprochen worden. Die EMA hat zuletzt am 30.08.2023 die Sicherheit des Impfstoffs abermals bestätigt und der Europäischen Kommission empfohlen, den auf die COVID-19-Subvariante Omikron angepassten Impfstoff der Beklagten zuzulassen. Auch dieser Empfehlung hat sich die Europäische Kommission angeschlossen. Eine Zulassung kann jedoch nur unter der Voraussetzung eines positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses erfolgen. Dieses ist von der EMA, welche fachkundig besetzt ist, ausdrücklich und auf Grundlage umfangreicher wissenschaftlicher Studien bestätigt worden. Der Kläger vermochte mit seinem entsprechenden Vorbringen keine Zweifel daran wecken, dass das Zulassungsverfahren den entsprechenden Vorgaben und Standards genügte.

Der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, aus welchen Gründen die von der Europäischen Arzneimittelagentur bzw. der Europäischen Kommission auf der Grundlage der verfügbaren medizinischen Forschungslage und Studienergebnisse getroffene Bewertung nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechen soll. Maßgeblich sind insofern die allgemein anerkannten Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und nicht etwaige hiervon abweichende Einzelstimmen, auf die sich der Kläger im vorliegenden Verfahren stützt. Soweit ersichtlich wird in der erstinstanzlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis einhellig angenommen (vgl. z.B. LG Mainz, Urteil vom 14.11.2023, Az. 9 O 37/23; LG Düsseldorf, Urteile vom 16.11.2023, Az. 3 O 141/22, 3 O 151/22 und 3 O 60/23; LG Hannover, Urteil vom 04.12.2023, Az. 2 O 76/23; LG Rottweil, Urteil vom 06.12.2023, Az. 2 O 325/22; LG Arnsberg, Urteil vom 21.12.2023, Az. 1 O 39/23; LG Darmstadt, Urteil vom 23.12.2023, Az. 7 O 94/22; LG Wuppertal, Urteil vom 23. Januar 2024, Az. 16 O 104/23; LG Bamberg, Urteil vom 26.01.2024, Az. 45 O 183/23; LG Mainz, Urteil vom 30.01.2024, Az. 5 O 323/22; LG Detmold, Urteil vom 13.02.2024, Az. 2 O 85/23 und LG Frankfurt, Urteil vom 14.02.2024, Az. 12 O 264/22). Abweichende Stimmen in der Rechtsprechung sind bisher lediglich im Bereich von Prozessen ersichtlich, in denen geimpfte Personen einen Rechtsschutzversicherer auf Erteilung einer Deckungszusage in Anspruch genommen haben, was von anderen Voraussetzungen abhängt.

Auch die Kammer erachtet mit der genannten Rechtsprechung das Risiko-Nutzen-Verhältnis als positiv. Insofern ist zunächst die damalige pandemische Lage zu berücksichtigen, die es erforderlich gemacht hatte, unter Einhaltung medizinischer Standards auf dennoch schnellstem Wege eine Impfung herzustellen, die als nahezu einziges Mittel angesehen wurde, eine Rückkehr zur Normalität zu ermöglichen und die Coronapandemie ohne dauerhafte und umfängliche Lockdown-Maßnahmen einzudämmen. Die Risiken des Virus - insbesondere in seiner Wildform zu Beginn der Pandemie - sind allgemein bekannt und stehen insbesondere vor dem Hintergrund, dass zunächst die WHO im Januar 2020 eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite und im März 2020 der Bundestag eine epidemische Lage nationaler Tragweite nach § 5 IfSG ausgerufen haben, unabweisbar fest (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 14. Februar 2024 - 2-12 O 264/22 -, Rn. 164, juris)

Entgegen der Auffassung des Klägers gab es damals keine ausreichenden alternativen Therapien für eine Corona-Erkrankung, welche eben nicht mit einem "einfachen" grippalen Infekt vergleichbar war. Auch wenn für viele Menschen eine Coronainfektion entweder gar nicht spürbar oder mit einem grippalen Infekt vergleichbar war, dürfte allgemein bekannt sein, dass Millionen Menschen sehr schwer erkrankt oder sogar an der Infektion verstorben sind und eine ungehinderte Ausbreitung die Gesundheitssysteme an ihre Grenzen gebracht hätte. Vor diesem Hintergrund verfängt der Verweis auf frei verkäufliche Arzneimitte l nicht. Sofern der Kläger eine alternative Behandlung mit Chlordioxidlösungen oder dem Pferdeparasitenmedikament Intervectim vorschlagen möchte, bedarf es keiner weiteren Erläuterung, dass es sich offensichtlich um keine seriösen Behandlungsalternativen h andelt.

Der Kläger hat auch nicht ausreichend zu etwaigen Risiken vorgetragen. Insbesondere ist sein Vorbringen zu Verdachtsfällen und Todesfällen unbeachtlich, weil es sich - wie der Begriff bereits sagt - nur um den Verdacht eines Impfschadens handelt. Die Meldung eines Verdachtsfalles besagt nichts über das tatsächliche Aufkommen von Impfschadensfällen (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 14. Februar 2024 - 2-12 O 264/22 -, Rn. 180, juris). Die Behauptung, der Impfstoff schalte das Immunsystem quasi aus und wirke ähnlich wie eine Infektion mit einem HI-Virus, ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Soweit ersichtlich findet er keine Stütze in den vorgelegten und bezuggenommenen Studien. Welche "renommierten Wissenschaftler" insofern die Bezeichnung "V-Aids" verwenden sollen, bleibt unklar. Auch die übrigen Ausführungen bzw. Spekulationen zu vermeintlichen Risiken, etwa einer größeren Gefahr an Krebs oder sog. Turbo-Krebs zu erkranken, verfangen nicht.

b) Es kann weiter nicht festgestellt werden, dass ein etwaiger Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist.

Die Arzneimittelinformation soll eine korrekte Anwendung des Arzneimittels und damit Schutz der Rechtsgüter Leben, Körper und Gesundheit sicherstellen. Daneben soll die Arzneimittelinformation Ärzte und Patienten über mögliche vertretbare Risiken der Arzneimitteltherapie aufklären und so eine individuelle Nutzen-Risiko-Abwägung ermöglichen (Kügel/Müller/Hofmann/Brock, 3. Aufl. 2022, AMG § 84 Rn. 90)

Der Vortrag des Klägers lässt bereits nicht erkennten, dass die Produktinformationen gemäß § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprochen haben.

Beobachtungen über Nebenwirkungen müssen erst dann in die Fach- und Gebrauchsinformationen aufgenommen werden, wenn ein ernst zu nehmender Verdacht eines Zusammenhangs besteht, der auf validen Daten beruht und wissenschaftlich gesichert ist (BeckOGK/Franzki, 1.2.2024, AMG § 84 Rn. 102). Dass die Fach- und Gebrauchsinformationen falsch waren, insbesondere bekannte Nebenwirkungen nicht aufgeführt habe, kann auf Grundlage des klägerischen Vortrages nicht festgestellt werden.

Darüber hinaus besteht nach Überzeugung der Kammer (§ 286 ZPO) auch keine haftungsbegründende Kausalität zwischen einer - hypothetisch - unzureichenden Kennzeichnung und der behaupteten Rechtsgutverletzung des Klägers. Denn ausweislich der Angaben in seiner persönlichen Anhörung war seine Impfentscheidung alleine dadurch motiviert, seine Familie zu schützen und durch Druck seines Arbeitgebers. Darüber hinaus hat der Kläger weder vorgetragen noch behauptet, dass er die Fach- und Gebrauchsinformationen vor seinen Impfungen überhaupt gelesen hat, sodass diese schon aus diesem Grund keinen Einfluss auf seine Entscheidung gehabt haben können.

2. Deliktische Schadenersatzansprüche scheiden ebenfalls aus.

Es fehlt bereits an einer Verkehrssicherungspflichtverletzung und dem notwendigen Verschulden der Beklagten. Die Beklagte hat den Impfstoff vor und auch nach der Zulassung fortwährend und sorgfältig überwacht. Zudem wird das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffes von den zuständigen Aufsichtsbehörden nach wie vor uneingeschränkt positiv bewertet. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass zum Zeitpunkt der Abgabe des streitgegenständlichen Impfstoffs an die Klägerin ein ernst zu nehmender Verdacht der Beklagten für ein erhöhtes Risiko bezüglich der aufgeführten Gesundheitsfolgen bestand.

Auch Ansprüche gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95 AMG sind wegen des fehlenden Verschuldens ausgeschlossen. Ein Vorsatz im Sinne des § 826 BGB kann aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht angenommen werden.

5. Aus den obigen Gründen hat auch der Antrag auf Feststellung einer Schadenseintrittspflicht der Beklagten keinen Erfolg.

Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. III.

Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die Erteilung der von ihm begehrten Auskünfte aus § 84a AMG.

Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass ein konkretes Arzneimittel den Schaden verursacht hat und die Auskunft zur Feststellung eines Schadensersatzanspruches gem. § 84 AMG erforderlich ist. An einer Erforderlichkeit fehlt es, wenn ein Anspruch nach § 84 Abs. 1 nicht besteht bzw. nicht durchsetzbar ist. Dies ist der Fall, wenn der Anspruch nach § 84 Abs. 1 verjährt oder untergegangen ist oder wenn die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 eindeutig nicht vorliegen (BeckOGK/Franzki, 1.2.2024, AMG § 84a Rn. 15).

Wie bereits ausgeführt, kommt ein Schadensersatzanspruch gem. § 84 AMG bereits mangels Vorliegen der zusätzlichen Haftungsvoraussetzungen gem. § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 AMG nicht in Betracht. Zu keinem anderen Ergebnis führt es, dass im Anwendungsbereich des § 84a AMG die Darlegungs- und Beweislast für die mangelnde Erforderlichkeit den pharmazeutischen Unternehmer trifft (BGH, Urteil vom 12. Mai 2015 - VI ZR 63/14 -, Rn. 19, juris). Denn nach den obigen Ausführungen steht für die Kammer fest, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis positiv ist und es im Hinblick auf § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG jedenfalls an der Kausalität fehlt. Nichts anderes folgt aus der Rechtsprechung des OLG Bamberg, welches einen Auskunftsanspruch angenommen hat (OLG Bamberg, Urteil vom 8. April 2024 - 4 U 15/23 e -, juris). Der dortigen Entscheidung lag offenbar ein anderer und nicht vergleichbarer Impfstoff zugrunde, welcher andere, im dortigen Fall unstreitige Nebenwirkungen hatte, an denen die dortige Klagepartei unstreitig erkrankt ist. Diese Konstellation ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar.

IV.

Eine Vorlage an den EuGH im Hinblick auf einzelne, von dem Kläger aufgeworfene Fragen ist nicht geboten, eine Pflicht besteht nicht.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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