Urteil vom Landgericht Oldenburg (Oldenburg) - 5 O 2937/23

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  3. 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

  4. 4.

    Der Streitwert wird auf 7.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klagepartei nimmt die Beklagte als Betreiberin des sozialen Netzwerkes XXX wegen behaupteter Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf immaterielle Entschädigung, Feststellung, Unterlassung in Anspruch.

Die Klagepartei ist private Nutzerin des Netzwerks XXX. Die Beklagte ist Betreiberin dieser Plattform. Sie ermöglicht es Nutzern, persönliche Profile zu erstellen und diese mit Freunden oder der Öffentlichkeit zu teilen und sich auszutauschen. Der Austausch erfolgt durch das Teilen von Beiträgen, mit denen andere Nutzer interagieren können, z.B. durch "Liken" oder Kommentieren der Beiträge. Die Nutzung der Plattform ist für private Nutzer kostenlos. Das Geschäftsmodell der Beklagten basiert auf der Finanzierung durch Online-Werbung, die auf den individuellen Nutzer des sozialen Netzwerks, insbesondere nach Maßgabe seines Konsumverhaltens, seiner Interessen, seiner Kaufkraft und seiner Lebenssituation zugeschnitten ist.

Über verschiedene Analyse- und Messtools, die die Beklagte unter dem Begriff "XXX" anbietet (nachfolgend: Business Tools), können Werbetreibende den Erfolg ihrer Werbung messen und ihre eigenen Online-Dienste analysieren sowie aggregierte Statistiken über ihre Zielgruppe erhalten. Dies geschieht über die Integration von Schnittstellen ("XXX" oder "XXX"), die das Nutzerverhalten auch auf Webseiten und Apps außerhalb der Plattform und unabhängig von einer entsprechenden Handlung des Nutzers erfassen. Die Klagepartei hat in diese Vorgehensweise nicht eingewilligt.

Die Klagepartei behauptet, obwohl sie in eine solche Vorgehensweise nicht eingewilligt habe, sei sie dennoch angewandt worden, was rechtswidrig sei.

Die Klagepartei beantragt zuletzt,

  1. 1.

    festzustellen, dass der Nutzungsvertrag der Parteien zur Nutzung des Netzwerks "XXX" unter der E-Mail-Adresse XXX die Verarbeitung von folgenden personenbezogenen Daten in folgendem Umfang seit dem 25.05.2018 nicht gestattet:

    1. a)

      auf Dritt-Webseiten und -Apps entstehende personenbezogene Daten der Klagepartei, ob direkt oder in gehashter Form übertragen, d. h.

      • E-Mail der Klagepartei

      • Telefonnummer der Klagepartei

      • Vorname der Klagepartei

      • Nachname der Klagepartei

      • Geburtsdatum der Klagepartei

      • Geschlecht der Klagepartei

      • Ort der Klagepartei

      • Externe IDs anderer Werbetreibender (von der XXX genannt)

      • IP-Adresse des Clients

      • User-Agent des Clients (d. h. gesammelte Browserinformationen)

      • interne Klick-ID der XXX

      • interne Browser-ID der XXX

      • Abonnement-ID

      • Lead-ID

      • anon_id

      • die Advertising ID des Betriebssystems Android (von der XXX genannt)

      sowie folgende personenbezogene Daten der Klagepartei

    2. b)

      auf Webseiten

      • die URLs der Webseiten samt ihrer Unterseiten

      • der Zeitpunkt des Besuchs

      • der "Referrer" (die Webseite, über die der Benutzer zur aktuellen Webseite gekommen ist)

      • die von der Klagepartei auf der Webseite angeklickten Buttons sowie

      • weitere von der XXX "Events" genannte Daten, die d Klagepartei auf der jeweiligen Webseite dokumentieren

    3. c)

      in mobilen Dritt-Apps

      • der Name der App sowie

      • der Zeitpunkt des Besuchs

      • die von der Klagepartei in der App angeklickten Buttons sowie

      • die von der XXX "Events" genannte Daten, die die Interaktionen der Klagepartei in der jeweiligen App dokumentieren;

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, auf Drittseiten und -Apps außerhalb der Netzwerke der Beklagten personenbezogene Daten gem. des Antrags zu 1. zu verarbeiten;

  3. 3.

    die Beklagte zu verurteilen, sämtliche unter dem Antrag zu 1 a., b. und c. aufgeführten, seit dem 25.05.2018 bereits verarbeiteten personenbezogenen Daten ab sofort unverändert am gespeicherten Ort zu belassen, d. h. insbesondere diese erst zu löschen, wenn die Klagepartei sie hierzu auffordert, spätestens jedoch sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, und diese bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu verändern, intern nicht weiter zu verwenden, und nicht an Dritte weiterzugeben;

  4. 4.

    die Beklagte zu verpflichten, sämtliche gem. dem Antrag zu 1 a. seit dem 25.05.2018 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten der Klagepartei auf ihre Aufforderung hin, spätestens jedoch sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, vollständig zu löschen und der Klagepartei die Löschung zu bestätigen sowie sämtliche gem. dem Antrag zu 1 b. sowie c. seit dem 25.05.2018 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten vollständig zu anonymisieren;

  5. 5.

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei eine angemessene Entschädigung in Geld, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber mindestens 5.000,00 Euro beträgt, nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2023, zu zahlen;

  6. 6.

    die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.214,99 Euro freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie nehme eine Datenverarbeitung nur dann vor, wenn der Nutzer ausdrücklich in die streitgegenständliche Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO eingewilligt habe.

Entscheidungsgründe

Die nur teilweise zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klage ist überwiegend unzulässig.

1.

Der Klageantrag zu 1. ist unzulässig, weil der Klagepartei das für den Feststellungsantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt.

Die Klagepartei kann nur dann eine Feststellungsklage erheben, wenn das gleiche Ziel nicht durch einen einfacheren und billigeren Weg erreicht werden kann, wie zum Beispiel durch Erhebung einer Leistungsklage. Ist eine Leistungsklage möglich, dann fehlt der Klagepartei das Rechtsschutzinteresse an der Erhebung einer Feststellungsklage.

Das ist hier der Fall. Denn bei dem von Klagepartei mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Unterlassungsanspruch handelt es sich um einen solchen Leistungsantrag (vgl. hierzu BeckOK ZPO/Bacher, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 256 Rn. 26), gestützt auf die gleiche Behauptung einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung.

2.

Der als Unterlassungsbegehren formulierte Klageantrag zu 2. ist ebenfalls unzulässig.

a)

Es handelt sich bei diesem um eine verdeckte Leistungsklage. Der Antrag enthält ein mit der Androhung nach § 890 Abs. 2 ZPO unzulässiges Antragsbegehren. Die Titulierung einer Unterlassungsverpflichtung kann - auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der Effektivität und Äquivalenz - eine gleichfalls nach § 890 ZPO vollstreckbare Verpflichtung zur Handlung nur beinhalten, wenn der Schuldner der Pflicht zur Unterlassung ausschließlich genügen kann, indem er die hierfür erforderliche positive Handlung vornimmt. Ob ein Titel Handlungspflichten auferlegt oder Unterlassung fordert, ist im Wege der Auslegung mit Blick auf den Schwerpunkt der jeweils in Rede stehenden Verpflichtung zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2020 - I ZB 79/19, WM 2020, 1826, Rn. 20).

Unter Beachtung dessen ist der Schwerpunkt in einem aktiven Tun zu sehen, das nicht nach § 890 ZPO, sondern als vertretbare Handlung nach § 887 ZPO zu vollstrecken wäre. Die Klagepartei begehrt nämlich kein Unterlassen, sondern zukünftig technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten der Klagepartei zu implementieren; der Schwerpunkt des klägerischen Begehrens liegt darin, dass die Beklagte Änderungen bei der Programmierung an ihren Business Tools mit dem Ziel vornimmt, keine Daten mehr zu erheben.

b)

Der Unterlassungsantrag ist außerdem infolge Unbestimmtheit unzulässig. Ein Klageantrag ist gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet und namentlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Dies ist bei einem Unterlassungsantrag regelmäßig der Fall, wenn die Unterlassung der konkret beanstandeten Verletzungshandlung begehrt wird (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U19/23, juris, Rn. 229).

Hier bleibt unklar, welche konkreten "Drittseiten und -Apps" gemeint sind. Eine Vollstreckung ist auf dieser Grundlage nicht möglich, zumal zwischen den Parteien im Streit steht, auf welchen Seiten die Business Tools implementiert sind (die Klagepartei behauptet u. a. auf der Seite des Wahl-O-Mats, was die Beklagte in Abrede stellt).

3.

Der Klageantrag zu 3. ist unzulässig, da der Klagepartei aufgrund widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum propium) gemäß § 242 BGB das allgemeine Rechtschutzinteresse fehlt.

Mit diesem Antrag setzt sich die Klagepartei in Widerspruch zu ihren weiteren Anträgen, insbesondere zu den Anträgen auf Unterlassung (Antrag zu 2.) sowie auf Zahlung von Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO wegen behaupteter unrechtmäßiger Datenverarbeitung (Antrag zu 5.). Denn die Stattgabe des Antrags zu 3. hätte zur Folge, dass die Beklagte eine - aus Sicht der Klagepartei rechtswidrige - Datenverarbeitung in Form der Datenspeicherung von weiteren sechs Monaten vornimmt, deren Unterlassung und hieraus erwachsene Schadensersatzansprüche Gegenstand dieses Verfahrens sind. Die Klagepartei begehrt mithin eine Leistung, die sie selbst für rechtswidrig hält und deretwegen sie die Beklagte in Haftung nehmen möchte. Zwar lässt die Rechtsordnung grundsätzlich widersprüchliches Verhalten zu. Anders ist dies indes, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 16.03.2017 - I ZR 39/15, BeckRS 2017, 111510 Rn. 96, beck-online; Grüneberg, in: ders., BGB, 83. Auflage, § 242, Rn. 55 ff.). Solche besonderen Umstände liegen hier aus den genannten Gründen vor. Denn sollte die Klagepartei mit dem Klageantrag zu 3. obsiegen, müsste die Beklagte personenbezogene Daten zunächst weiter speichern, obwohl ihr die Verarbeitung derselben mit dem Antrag zu 2. untersagt werden und sie zugleich wegen dieser - aus klägerischer Sicht rechtswidrigen - Datenverarbeitung einen immateriellen Schadensersatz leisten soll. Es kann nicht das Ziel einer gerichtlichen Entscheidung sein, ein gegebenenfalls rechtswidriges Verhalten zu perpetuieren, für das die Klagepartei im gleichen Verfahren Schadensersatz begehrt.

4.

Aus den gleichen Gründen erweist sich auch der Klageantrag zu 4. als unzulässig.

Denn auch hier kann es nicht das Ziel einer gerichtlichen Entscheidung sein, ein gegebenenfalls rechtswidriges Verhalten bis zu einer von der Klagepartei abhängigen Aufforderung bzw. für einen Zeitraum von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu perpetuieren, für das die Klagepartei im gleichen Verfahren Schadensersatz begehrt, § 242 BGB.

II.

Die Klage ist, soweit sie im Übrigen zulässig ist, unbegründet.

1.

Die Klagepartei hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

Ein Schadenersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO setzt einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung, den Eintritt eines Schadens und einen Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden voraus (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, a. a. O. Rn. 32, EuGH Urteil vom 14.12.2023 - C-340/21 -, juris Rn. 77). Unabhängig von der Frage eines Verstoßes der Beklagten gegen Bestimmungen der DSGVO scheitert ein solcher Anspruch jedenfalls daran, dass der Klagepartei kein kausaler Schaden nicht entstanden ist.

Beweisbelastet für den Eintritt eines durch einen Verstoß gegen die DSGVO verursachten Schadens ist nach allgemeinen Grundsätzen die Klagepartei. Ein Schaden resultiert nicht aus der bloßen Verletzung der DSGVO, sondern diese muss zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung führen. Zwar kann allein der Umstand, dass eine betroffene Person infolge eines Verstoßes gegen diese Verordnung befürchtet, dass ihre personenbezogenen Daten missbräuchlich verwendet werden könnten, einen "immateriellen Schaden" im Sinne dieser Bestimmung darstellen.

Dieser Nachweis ist der Klagepartei nicht gelungen, § 287 ZPO. Die Klagepartei hat angegeben, dass sie mit ihrer Frau über Kreditverträge gesprochen habe und sich das Gerät XXX in das Gespräch eingeschaltet und Angaben zu Kreditverträgen gemacht habe. Darüber hinaus habe sie Werbung zu Kreditverträgen auf ihr Mobiltelefon erhalten. Zudem erhalten sie Spam-Anrufe auf ihrer Mobil- und Festnetznummer sowie Spam-SMS. Schließlich sei ein Bild von ihr, welches sie bei XXX hochgeladen und als privat gekennzeichnet habe, später im Internet aufgetaucht. Vor diesem Hintergrund habe Angst und Sorge, private Daten im Internet anzugeben. Sie wisse nicht, wohin bzw. an wen die Daten weitergegeben werden würden. Ihr E-Mail-Account sei im Jahr 2023 gehackt worden.

Dies Darstellung vermag nach Auffassung der Kammer keinen kausalen Schaden zu begründen. Denn zum einen ist die Datenerhebung durch das System XXX nicht Gegenstand der Klage, weswegen dieses von der Klagepartei zur Begründung eines immateriellen Schadens geschilderte Beispiel schon denklogisch den Anspruch nicht stützen kann. Zum anderen beziehen sich die Angaben der Klagepartei im Übrigen auf die sog. Scraping-Fälle. Auch diese sind nicht Gegenstand der hiesigen Klage. Demnach zielen sämtliche Bekundungen der Klagepartei zum Nachweis ihrer Betroffenheit und Beeinträchtigungen auf Umstände ab, die nicht streitgegenständlich sind. Demnach steht für die Kammer fest, dass die Klagepartei ihr Unwohlsein und ihre Sorgen auf andere Vorfälle im Internet bezieht, wie beispielsweise die sog. Scraping-Fälle und den unberechtigten Zugang zu ihrem E-Mail-Account.

Soweit die Klagepartei auf gezieltes Nachfragen seines Prozessbevollmächtigten angegeben hat, dass sie nach einer Suche nach Kinderärzten entsprechende Werbung bei XXX angezeigt bekommen habe, vermag auch das keinen kausalen Schaden zu begründen. Erst auf weitere Nachfrage und Vorhalt des eigenen Prozessbevollmächtigten hat die Klagepartei angegeben, eine Werbeanzeige für Kinderärzte auch bei XXX erhalten zu haben. Dass sie diesbezüglich Unwohlsein, Sorgen oder Ängste verspürte, hat sie nicht bekundet. Vor diesem Hintergrund kann die Kammer keinen Zusammenhang zwischen den geschilderten Beeinträchtigungen und dem hiesigen Streitgegenstand feststellen. Letztlich stellt das von der Klagepartei angegeben Verhalten auch keinen Schaden dar, sondern ist vielmehr Ausdruck eines gesunden Misstrauens gegenüber Online-Diensten, deren Nutzung zwangsläufig zu einem Hinterlassen personenbezogenen Daten führt und ein allgemeines Lebensrisiko darstellt.

2.

Mangels eines gegebenen Hauptanspruchs besteht kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und Zinsen.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, § 48 GKG (Klageanträge zu 1. bis 4.: je 500 Euro, Klageantrag zu 5.: 5.000 Euro).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen