Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Landgericht Paderborn - 2 O 471/12

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.754,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 8.304,62 € seit dem 30.05.2012 und aus weiteren 10.450,23 € seit dem 16.04.2013 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des zuständigen Netzbetreibers, der F, den Zutritt zu dem Stromzähler Nr. 718000199202150 in der Verbrauchsstelle M zu gewähren und die Unterbrechung der Stromversorgung durch den Beauftragten der F zu dulden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist im Hinblick auf den Zahlungsantrag vorläufig vollstreckbar, soweit der Beklagte die Klageforderung teilweise in Höhe von 4.500 € anerkannt hat, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Hinblick auf den Duldungsantrag ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000 € vorläufig vollstreckbar


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