Urteil vom Landgericht Paderborn - 2 O 493/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt das klagende Land.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Das klagende Land begehrt Feststellung eines materiellen Anspruchs auf einen von der Insolvenzschuldnerin vereinnahmten Gesamtbetrag von 332.471,15 €.
3Auf Eigenantrag vom 28.01.2010 wurde am 01.05.2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. F eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
4Aufgrund einer von der Insolvenzschuldnerin am 09.01.2008 erteilten Ermächtigung zum Lastschrifteinzug zog das Finanzamt Q vom Konto der Insolvenzschuldnerin per Lastschrift auf deren auf elektronischem Wege übermittelten Voranmeldungen zum Fälligkeitszeitpunkt folgende Steuerbeträge ein:
5Steuerart / Voranmeldungs- zeitraum |
Datum Lastschrifteinzug |
Betrag |
Lohnsteuer September 2009 |
12.10.2009 |
14.229,09 € |
Lohnsteuer Oktober 2009 |
10.11.2009 |
12.560,57 € |
Lohnsteuer November 2009 |
10.12.2009 |
50.590,41 € |
Umsatzsteuer August 2009 |
12.10.2009 |
59.228,99 € |
Umsatzsteuer September 2009 |
10.11.2009 |
100.107,92 € |
Umsatzsteuer Oktober 2009 |
10.12.2009 |
95.754,17 € |
Gesamtbetrag |
332.471,15 € |
Auf diese Weise war zuvor bereits seit mehreren Jahren ein Lastschrifteinzug von Steuerforderungen vom Konto der Insolvenzschuldnerin erfolgt. Ein Widerruf eingezogener Beträge war im Vorfeld der o.g. Zahlungen zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Auch in der nachfolgenden Zeit erfolgten weitere Lastschrifteinzüge für andere Gläubiger.
7Unter dem 14.07.2010 erklärte der Beklagte die Anfechtung der Steuerzahlungen für die o.g. Voranmeldungszeiträume. Daraufhin zahlte das klagende Land diese, insgesamt 332.471,15 €, am 30.07.2010 an den Beklagten zurück.
8Nach einer zwischenzeitlichen Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Genehmigungszeitpunkt von Lastschriften – erstmals vom 20.7.2010 – verlangte das klagende Land von dem Beklagten mit Bescheid vom 09.03.2012 Rückzahlung der ausgekehrten Steuerzahlungen von insgesamt 332.471,15 €. Der Beklagte zahlte den Rückforderungsbetrag unter vorheriger Ankündigung des Einspruchs zurück und griff den Rückforderungsbescheid mit Einspruch an. Das Einspruchsverfahren ruht gegenwärtig.
9Das klagende Land hält sich für berechtigt, den Rückforderungsbetrag gem. § 37 Abs. 2 AO per Bescheid geltend zu machen. Es hält den Zivilrechtsweg allerdings im Hinblick darauf für eröffnet, dass der Rückforderungsbescheid aufgrund des Einspruchs des Beklagten aufgehoben werden könnte.
10Das klagende Land behauptet, dass die Insolvenzschuldnerin zum jeweiligen Einziehungszeitpunkt und zum Zeitpunkt der Genehmigung der jeweiligen Abbuchungen nicht zahlungsunfähig gewesen sei. Jedenfalls sei ihm zu den jeweiligen Einziehungszeitpunkten die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin, deren Akten zu keinem Zeitpunkt Steuerrückstände aufgewiesen habe, nicht bekannt gewesen.
11Die von dem Beklagten erklärte Insolvenzanfechtung ist nach Meinung des klagenden Landes unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des BGH (Urteile v. 20.07.2010, NJW 2010, 3510 und v. 03.04.2012, NJW 2012, 2507) unwirksam, weil die jeweiligen Lastschrifteinzüge durch schlüssiges Verhalten der Insolvenzschuldnerin bereits 3 Bankarbeitstage nach der entsprechenden Abbuchung von ihrem Bankkonto genehmigt worden seien. Somit habe der Beklagte den Rückzahlungsbetrag ohne Rechtsgrund erhalten.
12Das klagende Land beantragt,
13festzustellen, dass es berechtigt ist, den aufgrund des Rückforderungsbescheides des Finanzamtes Q an den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der F bzgl. Rückforderung von Zahlungen in Höhe von EUR 332.471,15 lt. Rückforderungsbescheid vom 09.03.2012 vom Beklagten vereinnahmten Betrag in Höhe von EUR 332.471,15 zzgl. diesbezüglich etwaig aufgelaufener Zinsansprüche des Beklagten gegen den Kläger zu behalten, und diesen nicht an den Beklagten herausgehen zu müssen, wenn und soweit der von dem Kläger an den Beklagten gerichtete vorbezeichnete Rückforderungsbescheid bzgl. Zahlungen in Höhe von EUR 332.471,15 vom 09.03.2012, im Einspruchs- oder einem anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren ganz oder teilweise aufgehoben oder dessen Nichtigkeit festgestellt oder von dem Kläger ganz oder teilweise zurückgenommen wird;
14hilfsweise,
15festzustellen, dass dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von EUR 332.471,15 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zusteht, wenn und soweit der von dem Kläger an den Beklagten gerichtete vorbezeichnete Rückzahlungsbescheid bzgl. Zahlungen in Höhe von EUR 332.471,15 vom 09.03.2012 im Einspruchs- oder einem anschließendem finanzgerichtlichen Verfahren ganz oder teilweise aufgehoben oder dessen Nichtigkeit festgestellt oder von dem Kläger ganz oder teilweise zurückgenommen wird.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Er sieht den Rückforderungsbescheid vom 09.03.2012 bereits in formeller Hinsicht als rechtwidrig an. Auch in der Sache hält der Beklagte ihn nicht für rechtmäßig, da er den Rückforderungsbetrag seinerzeit vom Finanzamt Q nicht ohne Rechtsgrund im Sinne des Bereicherungsrechts erlangt habe. Denn die erklärte Anfechtung sei auf der Basis der damaligen Rechtsprechung des IX. Zivilsenates des BGH, nach der Belastungsbuchungen per Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren nicht durch eine konkludente Genehmigung gedeckt waren, wirksam erfolgt.
19Der Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung.
20Die Klageschrift vom 23.12.2013 ist dem Beklagten am 06.01.2014 zugestellt worden.
21Entscheidungsgründe
22Die Feststellungsklage ist zulässig, hat aber in der Sache weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.
23Das klagende Land hatte – soweit im Zivilrechtsweg zu überprüfen – gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des am 30.07.2010 aufgrund der beklagtenseits unter dem 14.07.2010 erklärten Anfechtung ausgekehrten Betrages von 332.471,15 € und ist dementsprechend nicht berechtigt, diesen Rückforderungsbetrag zu behalten. Dies gilt unabhängig davon, ob das klagende Land berechtigt war, die Rückforderung des ausgekehrten Betrages per Bescheid, nämlich durch Rückforderungsbescheid vom 09.03.2012, geltend zu machen oder den Beklagten auf zivilrechtlichem Wege hätte in Anspruch nehmen müssen. Denn der Beklagte hat den Rückzahlungsbetrag – entgegen der Auffassung des klagenden Landes – nicht rechtsgrundlos erlangt.
24Die Auszahlung der 332.471,15 € am 30.07.2010 seitens des klagenden Landes an den Beklagten erfolgte aufgrund der beklagtenseits erklärten Anfechtung vom 14.07.2010. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass diese Anfechtung auf der Basis der zu jenem Zeitpunkt geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung wirksam war. Mithin hat ein die Auszahlung des nunmehrigen Rückforderungsbetrages rechtfertigender Rechtgrund bestanden.
25Es besteht auch keine Verpflichtung des Beklagten, das entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtmäßig Erlangte wieder zurückzugeben, nachdem sich im Nachhinein die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geändert hat. Das Berufen auf die nachträglich geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung, das zu einer Rückabwicklung der zum Leistungszeitpunkt in Einklang mit der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung stehenden Leistung führen würde, ist zumindest treuwidrig im Sinne von § 242 BGB.
26Dies folgt bereits daraus, dass es unbillig ist, wenn das klagende Land als Beteiligter eines öffentlich-rechtlichen Steuerschuldverhältnisses zum Beklagten seine geänderte Rechtsauffassung rückwirkend auf einen bereits abgeschlossenen Lebenssachverhalt anwenden will. Es steht durchaus jedem Beteiligten eines Schuldverhältnisses frei, eine bestimmte Rechtsauffassung von Anfang an zu vertreten, die daraus resultierenden Maßnahmen zu ergreifen und ggf. auch gerichtlich durchzusetzen. Auf diese Weise mag erforderlichenfalls eine Änderung einer entgegenstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung durchgesetzt werden. Andererseits ist es auch nicht zu beanstanden, die eigene Rechtsmeinung an der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu orientieren. Es ist jedoch, insbesondere für eine Behörde, nicht tolerabel, sich zunächst der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzuschließen, im Falle einer Rechtsprechungsänderung aber die geänderte Rechtsprechung nicht nur auf künftige Fälle, sondern auch auf bereits abgeschlossene Sachverhalte aus der Vergangenheit – erst recht auf rd. 1 ¾ Jahre zurückliegende Sachverhalte – anzuwenden.
27Dies erscheint im konkreten Fall umso mehr unbillig, weil die Parteien nach übereinstimmender Sichtweise das Bestehen eines Steuerschuldverhältnisses in Bezug auf die angefochtenen Steuerzahlungen ausgeschlossen haben. Das klagende Land hat mit der Auszahlung vom 30.07.2010, wie dessen Vertreterin in der mündlichen Verhandlung expliziert formuliert hat, die Forderung des Beklagten „anerkannt“. Damit hat das klagende Land zugleich auch anerkannt, dass in Bezug auf die angefochtenen Steuerzahlungen ein Steuerschuldverhältnis zwischen den Parteien nicht bestanden hat. Dementsprechend ist es treuwidrig, wenn eine Seite das – nicht bestehende – Steuerschuldverhältnis nachträglich durch einseitige Disposition wieder aufleben lassen will.
28Das klagende Land hat es im konkreten Fall auch unterlassen, dem durch sein Handeln entstehenden Vertrauen entgegenzuwirken oder einem Vertrauensschutz entgegenstehende Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere hat es sich nicht die Rückforderung des am 30.07.2010 ausgekehrten Betrages vorbehalten (vgl. § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO). Auch sind nachträglich keine anderen Tatsachen eingetreten, die eine Verweigerung der Auszahlung begründet hätten (vgl. § 131 Abs. 2 Nr. 3 AO). Vielmehr blieb die Tatsachengrundlage im vorliegenden Fall unverändert. Ausschließlich die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich geändert. Hätte mithin das klagende Land die Auszahlung vom 30.07.2010 durch einen Verwaltungsakt begleitet, wäre dieser mangels Einspruchs des Beklagten bestandskräftig geworden und ein Widerruf in Ermangelung eines Vorbehaltes bzw. einer nachträglichen Tatsachenänderung ausgeschlossen gewesen.
29Es ist auch unbillig, wenn das klagende Land bei Verzicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts besser gestellt würde, als wenn es einen die Auszahlung begleitenden Verwaltungsakt erlassen hätte. Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, weil auch die Feststellung des Bestehens eines Steuerschuldverhältnisses zum Beklagten hinsichtlich Lohn- und Umsatzsteuer sowie die Höhe seiner Steuerschuld durch Bescheid geregelt werden.
30Auch kann sich das klagende Land von der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung, dass ein Steuerschuldverhältnis nicht besteht (s.o.), nicht im Wege der Anfechtung gem. §§ 119, 142 BGB lösen.
31Zwar mag im Rückforderungsbescheid vom 09.03.2012 eine konkludente Anfechtungserklärung im Sinne von § 143 Abs. 1 BGB zu sehen sein. Die Anfechtung erfolgte jedoch nicht unverzüglich im Sinne von § 121 Abs. 1 BGB. Die Rückforderung des am 30.07.2010 ausgekehrten Betrages erfolgte erst mit Bescheid vom 09.03.2012, also nach rd. 1 ¾ Jahren. Einen genauen Zeitpunkt, an dem die Entscheidung des BGHs vom 20.07.2010 zur Kenntnis genommen wurde, haben das klagende Land und seine Sitzungsvertreter nicht dargelegt. Mithin ist davon auszugehen, dass diese Entscheidung in der Finanzverwaltung zeitnah zur Kenntnis genommen wurde.
32Auch fehlt ein Anfechtungsgrund. Das klagende Land ist am 30.07.2010 bei der Auszahlung der 332.471,15 € einem Irrtum über die Entwicklung der künftigen Rechtsprechung unterlegen. Dieses stellt in rechtlicher Hinsicht einen Irrtum über den Beweggrund und damit einen – rechtlich unbeachtlichen – Motivirrtum dar.
33Schließlich darf im konkreten Fall nicht außer Acht gelassen werden, dass dem klagenden Land zum Zeitpunkt der Auszahlung der 332.471,15 € am 30.07.2010 zumindest bekannt sein musste, dass sich eine Änderung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zumindest abzeichnete. Die klägerseits zitierte Entscheidung des BGHs vom 20.07.2010 datierte 10 Tage vor der Auszahlung. Klägerseits wurde nicht dargelegt, dass diese Entscheidung nicht zeitnah in der Finanzverwaltung zur Kenntnis genommen wurde (s.o.). Mithin ist zu unterstellen, dass die Änderung der Rechtsprechung bereits zum Auszahlungszeitpunkt bekannt war. Gleichwohl hat das klagende Land die Anfechtung des Beklagten anerkannt bzw. auf einen Rückforderungsvorbehalt verzichtet.
34Nach alledem ist – in zivilrechtlicher Hinsicht – kein Grund ersichtlich, der dafür spricht, dass das klagende Land berechtigt ist, den vereinnahmten Betrag von 332.471,15 € zu behalten. Die klägerseits mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag begehrten Feststellungen waren demnach nicht zu treffen.
35Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.
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Referenzen
- BGB § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums 1x
- BGB § 142 Wirkung der Anfechtung 1x
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- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- § 37 Abs. 2 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 131 Abs. 2 Nr. 3 AO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 143 Anfechtungserklärung 1x
- BGB § 121 Anfechtungsfrist 1x