Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 371/17

Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 21.11.2017 den Betroffenen im Zeitraum vom 21.11.2017-17.01.2018 in seinen Rechten verletzt hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Betroffenen vom 27.11.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 21.11.2017 (11 XIV (B) 240/17) zurückgewiesen.

2.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgungskosten notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Beteiligten zu 2) zu 80% auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt. Von der Erhebung von Kosten, die durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers entstanden sind, wird abgesehen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.


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