Urteil vom Landgericht Paderborn - 3 O 480/18
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 37.500,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus den von dem Kläger gezeichneten Verträgen hinsichtlich der ... GmbH, Verträge zur Nummer 30164D01, 30164D03, 30164G02 und 30164B04.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 2) 47.225,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus den von der Klägerin gezeichneten Verträgen hinsichtlich der ... GmbH, Verträge zur Nummer 30163D01, 30163J02 und 30163B03.
Es wird festgestellt, dass die vorgenannten Zahlungsansprüche aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung des Beklagten herrühren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Kläger verlangen vom Beklagten Schadensersatz aus unerlaubter Handlung im Zusammenhang mit der Zeichnung wegen mehrerer „Festzinsanlagen“ bei der ... GmbH.
3Der Beklagte war der Geschäftsführer der ... GmbH (Amtsgericht Paderborn HRB …) und gleichzeitig Vorstand der ... ... AG (Amtsgericht Paderborn HRB …), die zuvor ... AG hieß. Unternehmenszweck der ... GmbH war u.a. der Erwerb und Verkauf von Immobilien und Grundstücken, Bau von Immobilien, Verwaltung eigenen Vermögens, Erwerb und Verkauf von Unternehmensbeteiligungen und Erwerb von Vermögensanlagen.
4Der Kläger zu 1) zeichnete am 18.07.2014 unter der Vertragsnummer 30164D01 eine Festzinsanlage bei der ... GmbH mit einer Beteiligungssumme in Höhe von 16.480,00 € (Zeichnungssumme 16.000,00 € plus 3 % Agio 480,00 €). Gleichzeitig zeichnete er am selben Tag bei der ... GmbH unter der Vertragsnummer 30164G02 eine weitere Festzinsanlage in Form einer Ratenanlage mit einer Beteiligungssumme in Höhe von 27.810,00 € (Zeichnungssumme 27.000,00 € plus 3 % Agio 810,00 €). Diese sollte durch eine Einmalzahlung von 2.700,00 € und monatliche Raten in Höhe von 150,00 € erbracht werden, wobei der Kläger zu 1) bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt monatliche Raten in Höhe von 5.100,00 € bereits erbracht hat.
5Die Klägerin zu 2) zeichnete am 18.07.2014 unter der Vertragsnummer 30163D01 ebenfalls eine Festzinsanlage bei der ... GmbH mit einer Beteiligungssumme in Höhe von 17.407,00 € (Zeichnungssumme 16.900,00 € plus 3 % Agio 507,00 €).
6In den folgenden Jahren zeichneten die Kläger weitere Festzinsanlagen. Der Kläger zu 1) zeichnete am 28.06.2016 unter der Vertragsnummer 30164D03 eine Festzins-Einmalanlage mit einer Beteiligungssumme in Höhe von 4.000,00 € (Zeichnungssumme 3.880,00 € plus 3 % Agio 120,00 €), sowie am 25.07.2016 unter der Vertragsnummer 30164B04 eine weitere Festzinsanlage mit einer Beteiligungssumme in Höhe von 9.220,80 €. Die Klägerin zu 2) zeichnete am 26.10.2015 eine Stufenzinsanlage mit einer Zeichnungssumme in Höhe von 20.000,00 € sowie am 25.07.2016 eine Festzinsanlage mit einer Beteiligungssumme i.H.v. 9.818,52 €.
7Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf das Anlagenkonvolut K2 Bezug genommen. Insgesamt leistete der Kläger zu 1) 37.500,80 € und die Klägerin zu 2) 47.225,52 € an die ... GmbH. Ausschüttungen sind nicht erfolgt.
8Allen Zeichnungen war ein Beratungsgespräch mit dem Mitarbeiter der ... ... AG, dem Zeugen ..., vorangegangen. Dabei wurde den Klägern der entsprechende Prospekt bezüglich der Anlagen überreicht wurde. Darin wird dargestellt, dass die ... GmbH das eingeworbene Geld der Anleger „solide“ in den „Bereichen Immobilien und Wirtschaft, insbesondere der Versicherungs- und Finanzwirtschaft“ anlegt und so „planbare Einnahmen“ durch „Mieten“ bzw. „wiederkehrende Bestandseinnahmen“ erwirtschaftet. Ausdrücklich erwähnt ist neben Investitionen in „Immobilien“, „Versicherungsbestände“, „Versicherungsmakler“ und „Finanzdienstleistungsunternehmen“ auch eine Anlage in die „... AG“. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Inhalts des Prospekts wird auf die Anlage B1 verwiesen, die auch die Bedingungen der Kapitalanlage wiedergibt. Diese sind ausweislich § 9 der Bedingungen als qualifizierte Nachrangdarlehen ausgestaltet, was bedeutet, dass die Forderungen der Anleger im Insolvenzfall hinter Forderungen aller anderen Gläubiger zurücktreten.
9Insgesamt warb die ... GmbH Anlegergelder in Höhe von 10,7 Millionen € ein. Davon erwarb sie für ca. 720.000,00 € (2013 ca. 240.000,00 €; Jahr 2014 ca. 480.000,00 €) die Immobilie ...in Paderborn. Diese stellte den Firmensitz der ... GmbH und der ... ... AG dar. Weitere Immobilien erwarb sie nicht. Im Übrigen investierte die ... GmbH ganz überwiegend in die ... ... AG. Der Insolvenzverwalter der ... GmbH stellte in seinem Bericht zur ersten Gläubigerversammlung am 26.04.2018 fest, dass nach überschlägiger Auswertung von der ... GmbH im Zeitraum 2011 bis 2017 Zahlungen i.H.v. insgesamt 7.275.000,00 €, davon allein in den Jahren 2013 – 2017 mehr als 5,8 Millionen €, an die ... ... AG geleistet wurden.
10Am 01.04.2017 wurde über das Vermögen der ... ... AG und am 01.02.2018 über das Vermögen der ... GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Eine Bilanz war für beide Gesellschaften zuletzt für das Jahr 2012 erstellt worden. Aus der letzten veröffentlichten Bilanz der ... ... AG zum 31.12.2012 geht hervor, dass in den sonstigen Vermögensgegenständen Darlehensforderungen gegen den Vorstand der Gesellschaft, also gegen den Beklagten, in einer Gesamthöhe von 924.000,00 € enthalten waren.
11Im weiteren Verlauf hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld u.a. gegen den Beklagten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und im Rahmen dessen ein Gutachten eingeholt, um u.a. abzuklären, ab wann von Zahlungsunfähigkeit bei der ... AG auszugehen war. Darin kommt die Kaufmännische Dienstleistungsgesellschaft mbH zu dem Schluss, dass die AG seit spätestens dem 06.01.2013 zahlungsunfähig gewesen sei. Schon mit Beginn des Geschäftsjahres 2010 hätten sich Vollstreckungsvorgänge gegen die AG feststellen lassen. Ab dem 06.01.2013 habe eine Analyse des Zahlungsverhaltens ergeben, dass zu keinem Zeitpunkt mehr als 30 % der bestehenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber Kreditoren erfüllt worden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut K9 Bezug genommen.
12Die Kläger behaupten, dass ihnen bei den Beratungsgesprächen mitgeteilt worden sei, dass das von ihnen angelegte Geld neben Immobilien auch im Bereich der Finanz- und Versicherungswirtschaft solide investiert wird. Sie habe an dem Konzept überzeugt, dass – wie der Berater ihnen bedeutet habe – durch diese Streuung ein größerer Verlust unwahrscheinlich sei.
13Die Gelder seien jedoch missbräuchlich verwendet worden. Das angelegte Kapital sei lediglich dazu genutzt worden, die finanziell angeschlagenen ... ... AG zu unterstützen. Zudem seien, zusätzlich zu den Darlehen der ... ... AG an den Beklagten, verdeckte Gewinnausschüttungen an diesen erfolgt. Es sei deshalb wirtschaftlich nicht möglich gewesen, ihre Einlagen insgesamt in Immobilien anzulegen. Dass in dem Prospekt von „Immobilien“ (also Plural) die Rede ist und dies an erster Stelle der Anlagewerte steht, sei irreführend, da lediglich ein Objekt von der ... GmbH erworben worden sei und die Investition in Immobilien vorliegend nicht den Kernbereich der Geldanlage ausgemacht habe.
14Die Insolvenz der ... ... AG sei lediglich durch die Zahlungen von der ... GmbH hinausgezögert worden. Der Beklagte habe von der Insolvenzreife der ... ... AG schon zum Zeitpunkt der ersten von ihnen getätigten Zeichnungen gewusst. In seiner Position habe er insbesondere davon gewusst, dass die prognostizierten Umsätze und Gewinne genau so wenig wie die prognostizierten Ausschüttungen realisiert würden. Dies habe ihn allerdings nicht gehindert, die Gelder der Anleger, die einen Vertrag mit der ... GmbH hatten, an die ... ... AG weiterzuleiten. Der Beklagte habe als Geschäftsführer der ... GmbH und als Vorstand der ... ... AG davon gewusst, dass durch die fortlaufende Weiterleitung des Geldes an die ... ... AG ein sinnvolles Anlageziel – „sicherer Vermögensaufbau“ –, wie es im Prospekt genannt ist und auch von dem Berater angepriesen worden sei, nicht erreicht werden konnte. Er habe auch davon gewusst, dass die Zinsen, wie in dem Prospekt dargestellt, nicht realisiert werden konnten. Dennoch habe der Beklagte seine Mitarbeiter dahingehend geschult, dass diese die Risiken der Anlage herunterspielen. Er habe massiv auf sie eingewirkt, um eine Produktsicherheit vorzutäuschen. Die Mitarbeiter der ... ... AG und der ... GmbH selbst seien auch darüber getäuscht worden, in welchem Umfang in Immobilien investiert wurde.
15Die Kläger sind deshalb der Ansicht, der Beklagte habe hinsichtlich beider Gesellschaften Insolvenzverschleppung betrieben. Es liege eine Verletzung von § 43 Abs. 1 GmbHG vor. Der Beklagte hafte ihnen aus § 826 BGB, § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB und § 823 Abs. 2 i.V.m. §15a InsO auf Schadensersatz.
16Die Kläger beantragen,
171. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 37.500,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus den von dem Kläger gezeichneten Verträgen hinsichtlich der ... GmbH, Verträge zur Nummer 30164D01, 30164D03, 30164G02 und 30164B04,
182. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 47.225,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus den von der Klägerin gezeichneten Verträgen hinsichtlich der ... GmbH, Verträge zur Nummer 30163D01, 30163J02 und 30163B03,
193. den Beklagten zu verurteilen, die Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten ... entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.217,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen sowie
204. festzustellen, dass die vorgenannten Zahlungsansprüche aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung des Beklagten herrühren.
21Der Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Der Beklagte meint, die Klage sei unschlüssig. Es sei nicht substantiiert zu den Tatbestandsvoraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche vorgetragen. Die Mittelflüsse der ... GmbH an die ... ... AG seien nicht sittenwidrig oder vertragswidrig. Die ... GmbH habe ausweislich des Prospekts zur Anlage auch in die ... ... AG investieren dürfen.
24Entgegen der klägerischen Behauptung habe er auch nicht verspätet Insolvenz angemeldet.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
26Die Klage ist dem Beklagten am 19.01.2019 zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmungen der Zeugen ..., ..., ..., … und .... Darüber hinaus hat das Gericht die Parteien persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2019 (Bl. 99 ff. d.A.) Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe
28Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
29I.
30Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch aus §§ 826, 249 BGB auf Ersatz des durch Zeichnung der streitgegenständlichen Festzinsanlagen entstandenen Schadens. So steht dem Kläger zu 1) gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes i.H.v. 37.500,80 € und der Klägerin zu 2) ein Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes i.H.v. 47.225,52 € zu.
31Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderem vorsätzlich einen Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
32Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Nach durchgeführter Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte als Vorstandsvorsitzender der ... ... AG und als Geschäftsführer der ... GmbH bereits zum Zeitpunkt der Zeichnung der streitgegenständlichen Festzinsanlagen gewusst hatte, dass die durch die ... GmbH versprochenen Anlageziele nicht nur nicht erreichbar waren, sondern das Geld der Anleger der realen Gefahr eines gänzlichen Verlustes ausgesetzt war. Trotz dieser Kenntnis hat er die Vermittlung weiterer Anlagen nicht verhindert und die Kläger in vorsätzlicher sittenwidriger Weise geschädigt.
33Grundlage der Überzeugungsbildung des Gerichts ist gem. § 286 Abs. 1 ZPO der gesamte Inhalt des Vorbingens der Parteien in den Schriftsätzen und der mündlichen Verhandlung sowie das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme. Ausgehend davon ist nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Eine Behauptung ist bewiesen, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen. Hierfür genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (Thomas/Putzo-Reichold, 37. Auflage 2016, ZPO § 286 Rn. 2 m. w. N. zur Rspr.).
34Diese allgemeinen Erwägungen vorangeschickt ist den Klägern der Nachweis dafür, dass sie der Beklagte vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt hat, gelungen.
351.
36Mit der Zeichnung der diversen Festzinsanlagen ist den Klägern ein Schaden entstanden.
37a)
38Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB ist nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2004, Az.: II ZR 402/02). Der gemäß § 826 BGB ersatzfähige Schaden wird von der Rechtsprechung seit jeher weit verstanden und beschränkt sich nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter. Erfasst wird ganz allgemein jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage. In Parallele zur Betrugsdogmatik hat auch der Schadensbegriff des § 826 BGB einen subjektiven Einschlag. Nach dem subjektbezogenen Schadensbegriff stellt auch der Abschluss eines Geschäfts, welches nicht den Zielen des Geschädigten entspricht, einen Schaden im Rahmen des § 826 BGB dar, ohne dass es darauf ankäme, ob die erhaltene Leistung wirtschaftlich betrachtet hinter der Gegenleistung zurückbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 – II ZR 402/02). Es sind gerade auch solche Fälle erfasst, die im Strafrecht unter dem Stichwort des Eingehungsbetrugs gewürdigt werden. Das Vermögen wird nicht nur als ökonomischer Wert geschützt, sondern zugleich auch die auf das Vermögen bezogene Dispositionsfreiheit des jeweiligen Rechtssubjekts. Folglich stellt bereits die Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar (vgl. MüKo BGB/Wagner, 7. Auflage 2017, § 826 Rn. 42).
39b)
40Im vorliegenden Fall haben sich die Kläger durch die jeweiligen Zeichnungen verpflichtet, der ... GmbH Geld zu überlassen, damit diese es – ausweislich der überlassenen Prospekte, vgl. Anlage B1 – „solide“ in die „krisensichere Anlageform“ Immobilien und daneben in „Versicherungsbestände“, „Versicherungsmakler“ und „Finanzdienstleistungsunternehmen“ und auch die „... AG“ investiert.
41Diese eingegangene Verpflichtung ist als ungewollt zu qualifizieren, weil die Kläger die Anlagen bei Kenntnis der tatsächlichen Sachlage nicht gezeichnet hätten.
42Zum einen ist insoweit vorab festzuhalten, dass die tatsächliche Anlagestrategie der ... GmbH erheblich von dem abwich, was im Vorfeld den jeweiligen Anlegern, so auch den Klägern, angegeben war. Es wurde nämlich nicht in ein breitgefächertes Portfolio investiert, sondern letztlich praktisch ausschließlich in die ... ... AG. Auch wurde nicht etwa Geld in mehreren Immobilien angelegt, sondern in den gesamten Jahren nur eine einzige Immobilie erworben, nämlich der eigene Firmensitz und der der ... ... AG. Es erfolgte also auch insoweit keine Streuung von Risiken, sondern auch insoweit machte sich die ... GmbH in Bezug auf Mieteinnahmen in erheblicher Weise vom geschäftlichen Erfolg der ... ... AG abhängig. Schon angesichts der Verbindungen zwischen den beiden Unternehmen, die in der Person des Beklagten bestanden, erscheint es fraglich, ob der Umstand, dass dieses Investitionsgebaren den Anlegern nicht kommuniziert wurde, für sich genommen schon ausreichend ist, den Vorwurf einer Schadenszufügung zu begründen. Jedenfalls aber ist ein Schaden insoweit gegeben, als dass den Anlegern nicht bedeutet wurde, dass bereits zum Zeitpunkt der Zeichnung von einer Insolvenzreife der ... ... AG auszugehen war. Bei verständiger Würdigung und unter lebensnaher Betrachtung wären die hier streitgegenständlichen Zeichnungen jedenfalls unter diesem Aspekt von keinem durchschnittlich informierten und wirtschaftlich vernünftig denkenden Anleger getätigt worden.
43Dass es dergestalt um die wirtschaftlichen Verhältnisse der ... ... AG bestellt war, folgt im Wesentlichen aus dem Gutachten der ... mbH, welches Inhalt der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte ist und der Kammer als Anlage K9 auszugsweise vorlag. Danach befand sich die ... ... AG, welche vorrangig das Investitionsziel der ... GmbH war, bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kläger für die streitgegenständliche Anlagen in einer Liquiditätskrise, die nicht ohne Weiteres zu beheben war.
44Aus dem Gutachten der ... geht hervor, dass sich die Zahlungsunfähigkeit der ... ... AG bereits spätestens ab Beginn des Geschäftsjahres 2013 gegenüber den wesentlichen Geschäftspartnern manifestiert hatte. In dem Zeitraum 2005 - 2012 seien die für diese Gesellschaft prognostizierten Ergebnisse in Bezug auf den Umsatz um mehr als 29 Millionen € hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Statt eines erwarteten Gewinns von 3,4 Millionen € habe sich tatsächlich im gleichen Zeitraum ein Verlust von nahezu 1,2 Millionen € ergeben. Die Zahlungverpflichtungen der... AG seien jedenfalls ab dem 06.01.2013 zu keinem Zeitpunkt zu mehr als 30 % gegenüber den Kreditoren erfüllt worden. Mehr als 70 % seien insoweit revolvierend überfällig und unbeglichen gewesen. Diesen Ausführungen, denen der Beklagte nicht konkret entgegengetreten ist, lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass eine Investition in die ... ... AG jedenfalls im Jahr 2013 und den folgenden Jahren wirtschaftlich in hohem Maße riskant war. Es ist anhand des Gutachtens ohne weiteres ersichtlich, dass ohne die durch die ... GmbH verfügbar gemachten Mittel in Höhe von ca. 5,8 Million € im Zeitraum 2013 - 2017 die ... ... AG wirtschaftlich schon weit vor der tatsächlich erfolgten Insolvenzantragstellung nicht überlebensfähig war.
45Dies Ergebnis wird indiziell zum einen gestützt dadurch, dass die ... ... AG es entgegen ihrer rechtlichen Verpflichtung unterlassen hat, ab 2012 eine Bilanz über ihre Vermögenssituation zu erstellen und zu veröffentlichen. Für sich genommen ist dies zwar nicht aussagekräftig, kann aber angesichts der vorstehend aufgeführten Vermögenssituation auch als Anhaltspunkt dafür genommen werden, dass die das Vermögen der ... ... AG betreffenden Umstände nicht öffentlich werden sollten.
46Weiter wird dieser Befund indiziell durch die Aussagen verschiedener Zeugen gestützt. So hat der Zeuge …, allerdings bezogen auf den Zeitraum ab August 2015, angegeben, dass ihm unmittelbar bei Arbeitsaufnahme von Kollegen mitgeteilt worden sei, dass man in jedem Fall nicht Geld in die ... GmbH stecken sollte, denn dieses wäre letztlich verloren. Auch sei es regelmäßig, nämlich im Prinzip einmal pro Tag dazu gekommen, dass Anfragen nach der Rückzahlung von Anlagen gekommen seien; es habe insofern offenbar Probleme mit der Rückzahlung gegeben. Er habe dann von seinem direkten Vorgesetzten die Maßgabe erhalten, diese Kunden hinzuhalten. Aus Kollegenkreisen habe er schon vom ersten Arbeitstag an erfahren, dass man mit Gehaltsstockungen rechnen müsse; bei ihm selbst sei das allerdings erst im Jahr 2016 aufgetreten. In gleicher Weise hat auch der Zeuge ... von Gehaltsstockungen berichtet, die er letztlich auf das Jahr 2015 bezog. Auch hat die Zeugin ... mitgeteilt, dass jedenfalls in 2015 die finanzielle Situation der ... ... AG dergestalt war, dass Bilanzen auch deswegen nicht mehr erstellt werden konnten, weil die Steuerberater nicht bezahlt werden konnten. Aus alledem bestätigt sich zumindest, dass die ... ... AG auch zu Zeiten, in denen sich erhebliche Krisenanzeichen verdichteten, weiter betrieben wurde und in erheblichem Umfang Mittel von der ... GmbH erhielt.
472)
48Der Beklagte handelte in Bezug auf die Schadenszufügung auch vorsätzlich.
49Dabei braucht der Schädiger nicht im Einzelnen zu wissen, wer der durch sein Verhalten Geschädigter sein wird. Er muss nur die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken könnte, und die Art des möglichen Schadens vorausgesehen und gebilligt haben (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02; Erman/Wilhelmi, BGB, 15. Aufl., § 826 BGB Rn. 15).
50Vorliegend besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass der Beklagte als Geschäftsführer der ... GmbH und als Vorstand der ... ... AG bereits zum Zeitpunkt der ersten streitgegenständlichen Zeichnung durch die Kläger die Zahlungsunfähigkeit der ... ... AG erkannt hatte und trotz dessen die Vermittlung von weiteren Festzinsanlagen der ... GmbH, die mittelbar der ... ... AG zukommen sollten, nicht unterbunden hat. In Kenntnis der Insolvenzreife der ... ... AG hat der Beklagte als Geschäftsführer der ... GmbH die Investition von Anlegergeldern in die ... ... AG nicht unterbunden, sondern im vorliegenden Fall vielmehr bis zum Jahre 2017 weiter fortgeführt. Soweit der Beklagte bestritten hat, dass er von der Insolvenzreife der ... ... AG Kenntnis gehabt habe, stellte sich dieses Bestreiten vor dem Hintergrund seines Aussageverhaltens in der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2019 und dem Hinzutreten weitere Indizien als reine Schutzbehauptung dar.
51Zum einen kann insoweit auf das bereits dargestellte Gutachten der ... GmbH abgestellt werden, aus dem hervorgeht, dass sich die Zahlungsunfähigkeit der ... ... AG bereits spätestens ab Beginn des Geschäftsjahres 2013 gegenüber den wesentlichen Geschäftspartnern manifestiert habe. Dass dieser Umstand spätestens zu den hier streitgegenständlichen Zeichnungszeitpunkten im Jahre 2014 den Beklagten bekannt gewesen sein muss, folgt daraus, dass sich die einzig werthaltige Investition der ... GmbH seit ihrer Gründung nach wie vor auf die Immobilie in der ...beschränkte. Insoweit ist zwar richtig, dass ihr Unternehmenszweck u.a. auch darin bestand, in die … ... AG zu investieren. Allerdings konnte – für den Beklagten erkennbar - ein Vermögenszuwachs und damit die prognostizierte Erwartungen der ... GmbH nicht erzielt werden, und dies, obwohl die ... GmbH fortwährend in den Geschäftsbetrieb der ... ... AG investierte. Trotz dieses Geldzuflusses konnte eine wirtschaftliche Stabilität nicht erzielt werden. Eine Werthaltigkeit der ... ... AG bestand nicht, da die Verbindlichkeiten das Haben überstiegen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Behauptung des Beklagten, diese Liquiditätskrise nicht erkannt zu haben, lebensfremd. Vielmehr spricht der Umstand, dass die letzten Bilanzen der ... ... AG und der ... GmbH zuletzt im Jahre 2012 erstellt worden sind dafür, dass der Beklagte sich der finanziellen Instabilität bewusst verschlossen hat.
52Hinzu kommt: Auf Frage des Gerichts hat der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu den wesentlichen Umständen in Bezug auf die fehlenden Bilanzen und die Kenntnis der Insolvenzreife keine Angaben gemacht. Die Kammer verkennt nicht, dass auf Seiten des Beklagten keine Einlassungspflicht besteht. Indes kann auch die Nichtabgabe einer Erklärung in die Gesamtwürdigung des Verhandlungsergebnisses einbezogen werden (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 141 ZPO, Rn. 1a). Entsprechend hat das Gericht das Aussageverhalten des Beklagten im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Bildung seiner Überzeugungskraft entsprechend berücksichtigt und seinem Bestreiten keine Bedeutung beigemessen und die klägerische Behauptung in Bezug auf seine Kenntnis als erwiesen angesehen.
53War für den Beklagten danach als Vorstand der ... ... AG und als Geschäftsführer der ... GmbH die Liquiditätskrise ersichtlich, so wäre er zumindest gehalten gewesen, für eine Aufklärung der (potentiellen) ...-Anleger dahin zu sorgen, in welchem Zustand das Unternehmen ist, in das – entgegen der öffentlichen Werbung für die „Festzinsanlage“ – ganz überwiegend investiert wird. Dies aber hat der Beklagte gerade nicht getan. Vielmehr lässt sich den Aussagen der Zeugen ..., ... und ... ohne weiteres entnehmen, dass der Vertrieb durch die ... ... AG wie auch später der ... GmbH erheblich darauf ausgerichtet war, Festzinsanleihen der ... GmbH zu vertreiben. Zwar wurde insoweit von den Zeugen als maßgeblich der Mitarbeiter ... beschrieben, der die entsprechenden Schulungen durchgeführt habe. Dass der Beklagte das Bestreben, die Festzinsanlagen der ... GmbH zu vertreiben, nicht gekannt hat, behauptet er indes nicht einmal selbst. Auch kann schon aus der Erstellung der – die wirtschaftliche Situation der ... ... AG nicht annähernd richtig wiederspiegelnden – Prospekte bezüglich der Festzinsanlagen der ... GmbH, die dem Beklagten als Vorstand bzw. Geschäftsführer bekannt waren, gefolgert werden, dass der Beklagte vorsätzlich die Anleger im Unklaren über die Werthaltigkeit ihrer Anlage ließ.
54Er hat weder die Mitarbeiter der ... ... AG noch der ... GmbH informiert und angewiesen, zumindest ab 2014 nicht weiter Festzinsanlagen der ... GmbH zu vermitteln. Er hat nicht aufgehört, derart eingeworbene Gelder an die ... ... AG weiterzuleiten. Die sich daraus ergebende Schädigung der Anleger hat der Beklagte damit billigend in Kauf genommen.
553)
56Der Schaden wurde durch den Beklagten kausal verursacht. Der Beklagte hat die Vermittlung von wertlosen Festzinsanlagen bei der ... GmbH aufrechterhalten, so dass diese durch Mitarbeiter der ... GmbH und der ... ... AG weiter vermittelt werden konnten. Dies ist für den entstandenen Schaden ohne Weiteres zurechenbar kausal geworden.
574)
58Die vorsätzliche Schadenszufügung geschah in sittenwidriger Weise.
59Objektiv sittenwidrig ist nach der Rechtsprechung eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Dass das Verhalten gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verstößt, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft, genügt nicht. Hinzutreten muss nach der Rechtsprechung eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Auch ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann bedeutsam sein (Palandt, 76. Auflage 2017, § 826 BGB, Rn.4; BeckOGK/Spindler, 1.5.2019, BGB § 826 Rn. 7).
60Die Sittenwidrigkeit folgt im vorliegenden Fall daraus, dass der Beklagte den Geldfluss an die ... ... AG aufrechterhalten hat und ein für die Anleger ertragreiches Wirtschaften mit den Anlegegeldern entgegen der von Seiten der ... geschürten Erwartungen nicht gewährleistet hat. So wurden in den Jahren 2011-2017 Gelder in Höhe von 7.275.000,00 € (allein 5,8 Millionen € ab 2013) von der ... GmbH an die ... ... AG geleitet, obwohl eine wirtschaftliche Stabilität nicht gegeben war. Entgegen der Anpreisungen der ... GmbH in Sachwerte zu investieren, investierte die ... GmbH überwiegend in die ... ... AG. Dieses Verhalten verstößt gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, denn bereits zum Zeitpunkt der ersten Zeichnungen durch die Kläger im Juli 2014 war dem Beklagten als Geschäftsführer der ... GmbH und als Vorstand der ... ... AG klar, dass die Kläger wahrscheinlich nie eine Gegenleistung für ihre Einlage erhalten bzw. dies von Anfang an nicht möglich war. Zu diesem Zeitpunkt war dem Beklagten bekannt, dass die Investitionsmasse der ... GmbH lediglich aus der Immobilie in der ...in Paderborn bestand. Ferner war ihm auch bekannt, dass die ... ... AG nach wie vor finanziell instabil war, so dass nicht gewährleistet werden konnte, dass Anlegegelder die prognostizierten Erwartungen würden erfüllen können.
61In subjektiver Hinsicht ist nicht das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit erforderlich, es genügt bereits die Kenntnis der sie begründenden Umstände. Eine solche Kenntnis beim Beklagten ist – wie dargelegt – gegeben.
625)
63Im Rahmen des § 826 BGB richtet sich die Rechtsfolge des Schadenersatzanspruchs auf den Ersatz des sog. „negativen Interesses“. Der Geschädigte hat einen Anspruch, so gestellt zu werden, wie er ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses stünde (vgl. Staudinger/Oechsler, Neubearbeitung 2014, BGB, § 826 Rn. 153). Die Kläger sind demnach so zu stellen, als wenn sie die streitgegenständlichen Festzinsanlagen nicht gezeichnet hätten. Der Beklagte muss danach die wirtschaftlichen Folgen der jeweiligen Zeichnungen dadurch ungeschehen machen, dass er die Beteiligungssummen gegen Abtretung der Rechte aus den im Tenor näher bezeichneten Verträgen erstattet. Für den Anspruch des Klägers zu 1) bedeutet dies, dass er vom Beklagten die Rückzahlung eines Betrages i.H.v. 37.500,80 € verlangen kann. Die Klägerin zu 2) kann erfolgreich die Rückzahlung des ihrerseits geleisteten Betrages i.H.v. 47.225,52 € verlangen. Da keine Ausschüttungen erfolgt sind, ist ein Abzug auf Seiten der Kläger nicht zu berücksichtigen.
64II.
65Der Anspruch auf die Rechtshängigkeitszinsen hinsichtlich des jeweils zuerkannten Schadensersatzanspruchs seit dem 20.01.2019 folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
66III.
67Da die Kläger jeweils mit ihrer Hauptforderung obsiegen, könnten sie grundsätzlich Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten vom Beklagten verlangen. Indes fehlt jegliche Darlegung dazu, inwiefern diese angefallen sind; über den Antrag hinaus findet sich kein Vortrag. Dies geht zulasten der Kläger.
68IV.
69Der Klageantrag zu 4) ist zulässig und begründet.
70Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2019 bereits angekündigt hat, dass ein Insolvenzantrag in Vorbereitung ist. Der von den Klägern begehrte Ausspruch dient dazu, im Falle einer vom Schuldner, dem Beklagten, beantragten Restschuldbefreiung ihre Forderungen weiter gegenüber dem Insolvenzschuldner geltend zu machen. Denn nach § 302 Nr. 1 InsO werden von der Erteilung der Restschuldbefreiung Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht berührt.
71V.
72Die prozessualen Nebenentscheidungen basieren auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
73VI.
74Der Streitwert wird auf bis zu 95.000,00 € festgesetzt.
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Referenzen
- BGB § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung 10x
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 1x
- GmbHG § 43 Haftung der Geschäftsführer 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- II ZR 402/02 3x (nicht zugeordnet)
- StGB § 263 Betrug 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- InsO § 302 Ausgenommene Forderungen 1x
- ZPO § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens 1x