Urteil vom Landgericht Paderborn - 3 O 76/22
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Rückzahlung von
2Spielverlusten geltend.
3Die Beklagte ist Anbieterin von Sportwetten und verfügt seit dem 09.10.2020 eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Online-Sportwetten.
4Der im Polizeidienst tätige Kläger nutzte im Zeitraum vom 18.08.2018 bis 07.07.2021 das Onlineangebot der Beklagten. Der Kläger hat im vorgenannten Zeitraum insgesamt Zahlungen an die Beklagte in Höhe von 81.115,00 € geleistet. Abzüglich seiner Gesamtauszahlungen in Höhe von 66.166,69 €, hat er einen Verlust in Höhe von 14.948,31 € erlitten (vgl. Anlage K1).
5Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagte mit Schreiben vom
619.08.2021 zur Erstattung der Spielverluste in Höhe von 14.948,31 € bis zum
702.09.2021 auf (Anlage K2).
8Nachdem die Beklagte den Eingang des Schreibens am 13.10.2021 per E-Mail bestätigte, wies sie mit Schreiben vom 29.10.2021 die Ansprüche des Klägers zurück.
9Der Kläger ist der Ansicht, das angerufene Gericht sei international zuständig. Dies ergebe sich aus Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 1215/2012 (Brüssel Ia-VO/EuGVVO). Der Kläger ist auch Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO, da er die Verträge über die Teilnahme an dem von der Beklagten betriebenen Online-Glücksspiel ausschließlich zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dient.
10Der Kläger behauptet, die Beklagte sei nicht nur Anbieterin von Sportwetten, sondern darüber hinaus auch Anbieterin von Online-Glückspiel in Form eines Online-Casinos. Dies sei jedenfalls bis Oktober 2020 der Fall. Das Sportwettenangebot und das Online-Casino Angebot sei über eine Einstiegsseite verfügbar; daraus ergebe sich eindeutig, dass die Beklagte auch Anbieterin des Online-Casinos sei. Die vom Kläger getätigten Zahlungen entfielen im Zeitraum vom 18.08.2018 bis Oktober 2020 zu einem Großteil auf das Online-Casino Angebot der Beklagten.
11Er ist der Ansicht, er habe seine Spieleinsätze ohne rechtlichen Grund getätigt, da die Beklagte unzulässiges Online-Glücksspiel betrieben habe.
12Vor der Konzessionserteilung am 09.10.2020 sei es ihr generell verboten gewesen, Glücksspiele wie auch Sportwetten anzubieten, da sie bis dahin keine Erlaubnis im Sinne von § 4 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 GlüStV hatte.
13Ab dem 09.10.2020 habe die Beklagte bei dem Kläger mehr als den nach § 4 Abs. 5
14Nr. 2 GlüStV 2012/2020 zulässigen Einsatz von 1.000,00 € pro Monat zugelassen. Der Kläger ist der Ansicht, die Rückforderung der Spielverluste sei weder treuwidrig, noch verstößt die Rückforderung gegen Treu und Glauben. Der Kläger hatte keine Kenntnis von dem Gesetzesverstoß und hat sich auch nicht leichtfertig dem Verbot von Online-Glücksspielen im Internet verschlossen.
15Der Kläger hat vorsorglich bestritten, dass die Beklagte alles Nötige getan habe, um eine Konzession zu erhalten sowie dass ihr ein Konzessionserteilungsanspruch gerichtlich zugesprochen worden sei.
16Der Kläger beantragt,
171. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 14.948,31 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2021 zu zahlen;
182. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten seiner Prozessbevollmächtigten X, in Höhe von 1.134,55 € zu zahlen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie ist der Ansicht, die Klage sei mangels Zuständigkeit des angerufenen Gerichts schon unzulässig.
22Die geltend gemachten Ansprüche bestünden schon dem Grunde nach wie der Höhe nach nicht.
23Hierzu behauptet die Beklagte, sie habe sich an dem Sporterlaubnisverfahren beteiligt, welches mit Inkrafttreten des GlüStV 2012 durchgeführt worden sei. An diesem habe sie teilgenommen und alle Konzessionserteilungsvoraussetzungen nachgewiesen. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (vgl. Anlage B6) sei ihr der Konzessionserteilungsanspruch gerichtlich zugesprochen worden. Infolge der unionsrechtswidrigen Durchführung des Konzessionsverfahrens sei es jedoch nicht zur Erteilung von Sportwettkonzessionen gekommen. Dies habe dazu geführt, dass bis Oktober 2020 keine Konzessionen für Sportwetten in Deutschland ausgegeben worden seien. Mit Inkrafttreten des Staatsvertrags zur Neuregelung des
24Glückspielwesens in Deutschland am 01.01.2020 sei ein zweites Sportwettkonzessionsverfahren durchgeführt worden. Auch dort habe die Beklagte sich beteiligt und alle Konzessionserteilungsvoraussetzungen nachgewiesen. Die Beklagte bestreitet gleichzeitig Anbieterin von Online-Casino gewesen zu sein. Sie meint, selbst wenn seinerzeit die von der Beklagten angebotenen Sportwetten und die von der U Ltd. angebotenen Casinospiele über eine gemeinsame Einstiegsseite erreichbar gewesen seien, handele es sich um unterschiedliche Angebote zweier unterschiedlicher Unternehmen.
25Die Beklagte ist der Ansicht, soweit die Konzession in der Vergangenheit vor dem
2609.10.2020 nicht vorlag, müsse die Frage nach einem zivilrechtlichen gesetzlichen Verbot von Sportwettverträgen die hierzu bestehende besondere Lage zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Vertragsschlüsse berücksichtigen.
27Ab Konzessionserteilung am 09.10.2020 sei die Klage bezogen auf Sportwetten schon unschlüssig.
28Zudem erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
30Die Kammer hat den Kläger persönlich angehört. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2022 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
31Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
32I.
33Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Paderborn international und örtlich zuständig.
341.
35Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Paderborn für die streitgegenständlichen Ansprüche folgt aus Art. 18, 17 Abs. 1 c) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO).
36Es liegt eine Verbrauchersache im Sinne von Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO vor, womit die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner – hier die Beklagte – gemäß Art. 18 Abs. 1, 2. Alt. EuGVVO gegeben ist.
37Danach kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz seinen Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus einem Vertrag verklagen, wenn sein Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses
38Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
39Als Verbraucher ist jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer (gegenwärtigen oder zukünftigen) beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können (MüKo/Gottwald, 6. Aufl. 2022, ZPO, Brüssel Ia-VO Art. 17 Rn. 2). So liegt es hier.
40Der Kläger ist Verbraucher mit Wohnsitz in H im Bezirk des Landgerichts Paderborn. Die mit der Beklagten geschlossenen Verträge können weder einer gewerblichen Tätigkeit des Klägers noch seiner beruflichen Tätigkeit als Polizist zugeordnet werden.
41Die zweite Voraussetzung des Art. 17 Abs. 1 EuGVVO, dass zwischen den Parteien ein Vertrag geschlossen worden ist, liegt ebenfalls vor.
42Ferner ist vorliegend auch die dritte Voraussetzung erfüllt, indem ein Fall des Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO vorliegt.
43Die Beklagte übt ihre gewerbliche Tätigkeit in Deutschland aus. Die Beklagte als Vertragspartnerin hat ihr gewerbliches Angebot der Veranstaltung von Sportwetten auf Deutschland, wo der Kläger seinen Wohnsitz hat, ausgerichtet, indem sie ihre Dienste über ihre deutschsprachige Internetdomain insbesondere Kunden in Deutschland angeboten hat. Einigkeit besteht darüber, dass das autonom
44auszulegende Tatbestandsmerkmal des „Ausrichtens" jedenfalls erfüllt ist, wenn dem Vertragsschluss im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung des Vertragspartners vorausgegangen ist (OLG Düsseldorf Urt.
45v. 01.03.2018 - 16 U 83/17, BeckRS 2018, 14040 Rn. 26, beck-online). Mit dem Anbieten der Dienste in deutscher Sprache kommt zum Ausdruck, dass eine Werbung, um Kunden in Deutschland und auch ein Angebot der Dienste insbesondere in Deutschland, dem Wohnsitzstaat des Klägers, durch die Beklagte beabsichtigt und angestrebt war. Das „Ausrichten“ der Tätigkeit i.S.v. Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO ist vorliegend auch ausreichend. Auf den Ort des Vertragsschlusses oder der hierfür erforderlichen Rechtshandlungen kommt es nicht an (BGH MDR 2013, 1365). Wo die Handlungen, die zum Vertragsschuss führten, vorgenommen worden sind, ist im Übrigen bei Vertragsschluss im Internet auch selten feststellbar. Der Schaden ist dort eingetreten, wo der Kläger seinen regelmäßigen Wohnsitz hat
46(so LG Coburg, Urt. v. 01.06.2021 – 23 O 416/20 m.w.N.). Der prozessuale Verbraucherschutz gilt für Ansprüche aus einem Vertrag und für den Streit um das Zustandekommen des Vertrages. Erfasst sind auch Bereicherungsansprüche und nach der Rechtsprechung des EuGH auch deliktische Ansprüche, wenn die
47Ansprüche „untrennbar mit einem zwischen dem Verbraucher und dem
48Gewerbetreibenden tatsächlich geschlossenen Vertrag verbunden ist"
49(Musielak/Voit/Stadler, 19. Aufl. 2022, EuGVVO Art. 17 Rn. 1e). So liegt es hier.
502.
51Aus Art. 18 Abs. 1, 2. Alt. EuGVVO folgt neben der internationalen zugleich auch die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts (vgl. Zöller/Geimer, 33. Aufl. 2020, ZPO, Art. 18 EuGVVO Rn. 3). Der Kläger hat seinen Wohnsitz in H, mithin – wie aufgezeigt – im hiesigen Landgerichtsbezirk.
523.
53Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Ansprüche ergibt sich eine örtliche Zuständigkeit auch nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO (Zöller/Geimer, 33. Aufl. 2020, ZPO, Art. 7, Rn. 34).
54II.
55Die Klage ist nicht begründet.
561.
57Auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt findet gemäß Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (im Folgenden: Rom I-VO) deutsches materielles Recht Anwendung.
58Der Kläger hat als natürliche Personen – wie oben ausgeführt – ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit als Verbraucher einen Vertrag mit der Beklagten geschlossen, wobei letztere mit dem Anbieten von Sportwetten in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit handelte (Unternehmer) und diese jedenfalls auch im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers (Deutschland) ausübte, Art.
596 Abs. 1 a) Rom I-VO.
602.
61Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen
62Anspruch auf Rückzahlung seiner Spielverluste in Höhe von 14.948,31 €.
63a)
64Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1.Variante BGB.
65Die Beklagte hat die Zahlungen durch Leistung des Klägers erlangt; dies jedoch nicht ohne Rechtsgrund.
66(1)
67Nach dem Vorbringen der Parteien musste die Kammer davon ausgehen, dass es sich bei den zwischen den Parteien geschlossenen Glücksspielverträgen um Verträge über Sportwetten und nicht auch um Verträge über Online-CasinoGlücksspiel handelt.
68Für den Vertragsschluss mit der Beklagten ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte tatsächlich neben Sportwetten – jedenfalls entsprechend dem Vorbringen des Klägers bis Oktober 2020 – auch Online-Casinospiele angeboten hat. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus den überreichten Unterlagen.
69Der mit der Anlage K1 überreichten Transaktionshistorie lässt sich lediglich entnehmen, dass der Kläger zu einem bestimmten Datum Zahlungen geleistet bzw. Auszahlungen erhalten hat. Ihr lässt sich keine Zuordnung dahingehend entnehmen, ob gewisse Zahlungen zur Wahrnehmung von Online-Casino-Glücksspielen getätigt worden sind. Auch der mit der Anlage K4 überreichte Screenshot stellt keinen geeigneten Beweis für einen Vertragsschluss über Online-Glückspiel mit der Beklagten dar. Allein der Umstand, dass das Sportwettangebot wie das CasinoAngebot über dieselbe Website zu erreichen ist, reicht für die Annahme nicht aus, die
70Beklagte sei Anbieterin von Online-Casino-Glückspiel und somit gleichzeitig
71Vertragspartnerin des Klägers. Zudem konnte auch der Kläger in seiner persönlichen Anhörung nicht erklären, welche Beträge konkret auf welches Angebot entfallen sein sollen. Dieser konnte lediglich pauschal angeben, Beträge in Höhe von 10,00 bis
7225,00 € seien auf Sportwetten, Beträge darüber seien auf Online-Casinospiele entfallen.
73(2)
74Die Zahlungen für Sportwetten hat die Beklagte nicht ohne Rechtsgrund erlangt. Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge über Sportwetten sind nicht wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2012 nach § 134 BGB nichtig. Zwar lässt sich ein Verstoß gegen § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2012 annehmen; allerdings scheidet ein Verstoß der Beklagten gegen ein gesetzliches Verbot unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung wegen des Verstoßes des Konzessionsverfahrens gegen das unionsrechtlich fundierte Transparenzgebot aus. Hierzu im Einzelnen:
75Bei dem von der Beklagten bis zur Konzessionserteilung am 09.10.2020 angebotene
76Sportwettenangebot stellt ein verbotenes Online-Glücksspiel dar. Gemäß § 4 Abs. 4
77GlüStV 2012 dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen im Internet ist nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 grundsätzlich verboten. Diese Regelung stellt nach ihrem eindeutigen Wortlaut ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar. Gemäß § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 konnten die Länder bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Veranstaltung von Sportwetten erlauben.
78Das lnternetverbot des § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2012 war auch mit Unionsrecht vereinbar (vgl. BVerwG, Urt. v.26.10.2017 -8 C 18/16, NVwZ2018, 895, 899, Rn.38ff.). Die Eignung des lnternetverbots zur Verfolgung der legitimen Gemeinwohlziele des Glücksspielstaatsvertrags standen nicht in Zweifel (vgl. BVerwG, a.a.O.). Das lnternetverbot trug auch nach Zulassung der Ausnahmen für
79Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten in systematischer und kohärenter Weise zur Erreichung der dargelegten Ziele des Glücksspielstaatsvertrags bei (vgl. BVerwG, a.a.O.).
80Indem die Beklagte ihr Onlineangebot dem Kläger an dessen Wohnsitz in NRW zugänglich gemacht hat, hat die Beklagte – die unstreitig im maßgeblichen Zeitraum vom 18.08.2018 bis zum 09.10.2020 nicht über eine entsprechende Erlaubnis nach § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 verfügte – verstoßen.
81Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung wegen des Verstoßes des Konzessionsverfahrens gegen das unionsrechtlich fundierte Transparenzgebot scheidet allerdings ein Verstoß der Beklagten gegen ein gesetzliches Verbot aus.
82Das mit Inkrafttreten des GlüStV 2012 vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport durchgeführte Konzessionsvergabeverfahren verletzte das unionsrechtlich fundierte Transparenzgebot, da das Verfahren eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit der Antragsteller darstellte (so auch schon LG Frankfurt am Main, Urt. v. 13.04.2022 – 2-12 O 283/21, vorgelegt als Anlage B3, vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 29.05.2017 - 8 B 2744/16, BeckRS 2017, 111476; OVG Münster, Urt. v. 23.01.2017 - 4 A 3244/06, BeckRS 2017, 1014521). lst das Erlaubnisverfahren aber nicht transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet worden, kann das Fehlen einer Erlaubnis eine Untersagung der
83Sportwettenvermittlung nicht begründen (so auch schon LG Frankfurt am Main, Urt.
84v. 13.04.2022 – 2-12 O 283/21, vorgelegt als Anlage B3, LG Görlitz, Urt. v.
8522.06.2022 – 1 O 452/21, vorgelegt als Anlage B7, vgl. BVerwG, Urt. v. 15.06.2016 – 8 C 5/15, NVwZ 2017, 326 ff.).
86Dies gilt zwar nicht, wenn der Anbieter keine Konzession beantragt hatte. Denn wenn der Anbieter es unterlassen hat, einen Antrag auf Erteilung einer Sportwettenkonzession zu stellen, kann er sich nicht darauf berufen, dass das Konzessionsverfahren rechtsfehlerhaft durchgeführt worden wäre (vgl. BVerwG, Urt.
87v. 26.10.2017 - 8 C 18/16, NVwZ 2018, 895, 901, 46). Hier hatte die Beklagte aber eine Konzession beantragt und das VG Wiesbaden hatte die zuständige Behörde verpflichtet, der Beklagten eine Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten zu erteilen (vgl. VG Wiesbaden, Urt. v, 15.04.2016 - 5 K 1431/14.WI, vorgelegt als Anlage B6).
88Ebenfalls für die Begründung einer Strafbarkeit nach § 284 StGB ist erforderlich, dass das Erlaubnisverfahren dem Transparenzgebot genügt. Grundsätzlich spielt die
89Genehmigungsfähigkeit des Verhaltens für das Tatbestandsmerkmal „ohne Erlaubnis“ keine Rolle. Dieses ist – unabhängig von der Verwaltungsrechtslage – immer erfüllt, wenn der Handelnde über ein Erlaubnis nicht verfügt, unabhängig davon, ob er diese nicht beantragt hat, oder ob sie ihm - möglicherweise rechtswidrig
90- nicht erteilt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.02.2020 - 3 StR 327/19, BeckRS 2020,
9110600, Rn. 17). Dennoch muss eine in einem Mitgliedstaat bestehende Erlaubnisregelung, mit der anerkannte Ziele des Gemeinwohls verfolgt werden, dem sogenannten Transparenzgebot genügen (vgl. BGH, a.a.O., Rn 42 ff.).
92Wegen des Verstoßes des Konzessionsvergabeverfahrens gegen das Transparenzgebot scheidet mit Rücksicht auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung auch ein Verstoß der Beklagten gegen ein gesetzliches Verbot aus (so auch schon LG Frankfurt am Main, Urt. v. 13.04.2022 – 2-12 O 283/2, vorgelegt als Anlage B3, LG Görlitz, Urt. v. 22.06.2022 – 1 O 452/21, vorgelegt als Anlage B7). Da weder verwaltungsrechtlich eine Untersagung der Sportwetten möglich war noch eine Strafbarkeit nach § 284 StGB vorlag, können auch die geschlossenen Verträge über die Sportwetten nicht nach § 134 BGB nichtig sein.
93(3)
94Die zwischen den Parteien geschlossenen Glücksspielverträge über Sportwetten sind auch nicht wegen Überschreitens des Einzahlungslimits von 1.000,00 € nichtig.
95Das von der Beklagten ab Konzessionserteilung am 09.10.2020 angebotene
96Sportwettenangebot stellt kein verbotenes Online-Glücksspiel im Sinne des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 dar. Die Beklagte verfügt seit dem 09.10.2020 über eine Konzession zum Veranstalten von Sportwetten im
97Internet.
98Die §§ 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012, 6c Abs. 1 GlüStV 2021 sehen vor, dass der
99Einsatz grundsätzlich einen Betrag von 1.000,00 € pro Monat nicht übersteigen darf. Die Regelungen stellen lediglich suchtpräventive Sicherungsmaßnahmen dar, die die Konzessionsausgestaltung betreffen. Ein Verstoß gegen die vorgenannten Regelungen führt wie die §§ 4e Abs. 4 GlüStV 2012, 28a Abs. 1 Nr. 20 GlüStV 2021 zeigen nicht per se zu einer Konzessionsentziehung und damit zur Illegalität des Sportwettenangebots.
100Da eine Erlaubnis vorliegt, scheidet auch eine Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB aus.
101b)
102Aus den vorgenannten Gründen besteht ein Anspruch auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2012 bzw. 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021, 284 StGB.
1033.
104Mangels Hauptforderung steht dem Kläger gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Verzugszinsen oder auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.
105III.
106Dem Kläger war der beantragte Schriftsatznachlass bezogen auf den Schriftsatz der
107Beklagten vom 18.10.2022 nicht zu gewähren. Diesem lassen sich bezogen auf das
108Online-Glückspiel keine neuen Tatsachen entnehmen. Die Beklagte hat bereits in der
109Klageerwiderung vom 22.08.2022 bestritten gleichzeitig Anbieterin von OnlineCasino-Glückspiel zu sein und vorgetragen, sie biete lediglich Sportwetten an und darauf verwiesen, dass die U Ltd. Anbieterin von Online-CasinoGlückspiel sei.
110IV.
111Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
112V.
113Der Streitwert wird auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt.
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Referenzen
- §§ 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012, 6c Abs. 1 GlüStV 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 4e Abs. 4 GlüStV 2012, 28a Abs. 1 Nr. 20 GlüStV 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 134 Gesetzliches Verbot 3x
- StGB § 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels 3x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 4 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 GlüStV 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
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