Urteil vom Landgericht Ravensburg - 5 S 29/04

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Tettnang vom 28.07.2004 – Az. 3 C 1226/03 – wird

zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 700,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: EUR 1.815,28.

Gründe

 
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf die Entscheidung des Amtsgerichts Tettnang vom 28.07.2004 Bezug genommen.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung der Klage in I. Instanz. An der Begründung des erstinstanzlichen Urteils rügt der Kläger im wesentlichen, das Amtsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, eine Preisabrede zwischen den Mietvertragsparteien sei erst nach Rückgabe des Ersatzfahrzeuges am 31.07.2003 getroffen worden. Entgegen dieser Annahme habe er bereits sämtliche Unterschriften am 11.07.2003 auf dem Mietvertragsformular geleistet, welches zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgefüllt gewesen sei. Lediglich die Rubrik "Unfall-Ersatzwagen" sei angekreuzt gewesen. Im übrigen habe das Amtsgericht § 315 BGB und § 249 Abs. 2 BGB fehlerhaft angewandt.
Der Kläger hat beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Tettnang vom 28.07.2004 aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von EUR 1.815,28 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.08.2003 zu verurteilen.
Hilfsweise hat er beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils vom 28.07.2004 zur Zahlung der genannten Summe an die Firma ... zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2005 ausführlich angehört. Nach dieser Anhörung ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger das Mietvertragsformular (Anlage K2 a) bereits am 10.07.2003 unterschrieben hat und das Formular zu diesem Zeitpunkt nicht ausgefüllt gewesen ist. Unstreitig ist zwischen den Parteien weiter, dass mit dem Kläger von Seiten des Mitarbeiters der Firma ... damals nicht über einen Unfallersatzwagentarif gesprochen worden ist und dem Kläger zu dem Zeitpunkt, als er Unterschriften auf dem Formular blanko geleistet hat, nicht bekannt gewesen ist, dass es einen Unterschied zwischen einem Normaltarif und einem Unfallersatzwagentarif überhaupt gibt.
II.
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Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil das Amtsgericht im Ergebnis die Klage zurecht abgewiesen hat.
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Legt man den nach Anhörung des Klägers in II. Instanz unstreitigen Sachverhalt zugrunde, so besteht ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 3 PflVG i. V. m. § 823 BGB bzw. § 7 StVG letztlich deswegen nicht, weil der Kläger gegenüber der Firma ... nicht verpflichtet ist, die ihm in Rechnung gestellten Mietwagenkosten zu bezahlen.
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Es ist zwar davon auszugehen, dass es – entgegen der Annahme des Amtsgerichts – nicht etwa nach Rückgabe des Fahrzeugs am 31.07.2003 zu einer nachträglichen Preisabrede zwischen den Mietvertragsparteien (dem Kläger und der Firma ... gekommen ist. Allerdings steht ebenfalls fest, dass sich der Kläger und die Firma ... bei Anmietung des Fahrzeugs nicht auf einen konkreten Preis und nicht einmal – abstrakt – auf die Anwendung des Unfallersatzwagentarifs geeinigt haben. Der Kläger hat das Mietvertragsformular blanko unterschrieben. Ob zu diesem Zeitpunkt die Rubrik "Unfall-Ersatzwagen" schon angekreuzt gewesen ist, konnte der Kläger – entgegen dem Vorbringen in der Berufungsbegründung – nicht sagen. In der Folge wurde das Mietvertragsformular von einem Mitarbeiter der Firma ... dann vollständig ausgefüllt und offensichtlich unmittelbar bei der Beklagten zur Regulierung eingereicht. Ob man aufgrund dieses Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht von einem offenen Einigungsmangel nach § 154 BGB ausgehen will oder zu dem Ergebnis gelangt, der Mietpreis habe durch die Firma ... nach § 315 BGB einseitig nach billigem Ermessen festgesetzt werden sollen, kann letztlich dahinstehen, da bei beiden Lösungen die vom Kläger geschuldete "angemessene Vergütung" in jedem Fall nicht im Bereich des Unfallersatzwagentarifs bestanden hätte. Allenfalls schuldet der Kläger der Firma ... den Normaltarif. Insoweit kann in vollem Umfang auf die zutreffenden Argumente in der angegriffenen Entscheidung verwiesen werden.
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Dass dieser angemessene Normaltarif jedoch über der von der Beklagten bereits bezahlten Summe von EUR 1.523,20 gelegen hat, wurde vom Kläger selbst nicht behauptet.
III.
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Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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