Urteil vom Landgericht Rostock (10. Zivilkammer) - 10 O 185/09

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 8.000,- EUR.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Herausgabe der Grundstücksflächen der Flurstücke…, 2995 qm groß, und …, 1084 qm groß, jeweils Flur 1 der Gemarkung M., deren grundbuchmäßige Eigentümerin die Klägerin ist.

2

Die Flurstücke sind mit diversen Bungalows bebaut, die Erholungszwecken dienen; ferner befindet sich auf dem Flurstück 47/76 ein Lagerschuppen (ehemals Gaststätte). Die tatsächliche Sachherrschaft über die Bungalows haben die jeweiligen Pächter/Nutzer, die Beklagte ist ein privatrechtlicher Zusammenschluss aller Pächter der betreffenden Bungalows.

3

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Herausgabe der Grundstücksflächen und der Gebäude. Sie stützt ihr Begehren insofern auf ein Eigentumsrecht an Grundstücksflächen und Gebäuden, was auch schon durch das Grundbuch belegt werde. Der Beklagten stünden mit Ablauf der Geltungsdauer des gerichtlichen Vergleichs vom 06.04.2005, Az.: 1 S 234/04, keinerlei Besitzschutzrechte zu; dies werde auch durch das amtsgerichtliche Urteil vom 03.08.2004, Az.: 49 C 246/04, bestätigt.

4

Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, die Grundstücksflächen der Flurstücke 47/79, 2995 qm groß, und 47/76, 1084 qm groß, jeweils Flur 1 der Gemarkung Müritz,

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a) einschließlich der auf dem Flurstück 47/76 befindlichen Bungalows mit der jeweiligen Nummer

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59, bestehend aus 2 Schlafzimmern, 1 Wohnzimmer, 1 Bad, 1 Küche, 1 Terrasse und einem Anbauschuppen,

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55, bestehend aus 2 Schlafzimmern, 1 Wohnzimmer, 1 Bad, 1 Küche, 1 Terrasse,

9

43, bestehend aus 2 Schlafzimmern, 1 Wohnzimmer, 1 Bad, 1 Küche und 1 Terrasse,

10

40, bestehend aus 2 Schlafzimmern, 1 Wohnzimmer mit offener Küche, 1 Bad und 1 Terrasse, sowie auf dem Lageplan Anlage 1 mit Nummer 1 bezeichneten sogenannter Gaststätte (heutiger Lagerschuppen).

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b) einschließlich der auf dem Flurstück 47/79 befindlichen Bungalows mit der jeweiligen Nummer

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40, bestehend aus 2 Schlafzimmern, 1 Wohnzimmer mit offener Küche, 1 Bad und 1 Terrasse,

13

46, bestehend aus 1 Küche, 1 Bad, 2 Schlafzimmern, 1 Wohnzimmer, 1 Terrasse und 1 Abstellraum,

14

43, bestehend aus 2 Schlafzimmern, 1 Wohnzimmer, 1 Bad, 1 Küche und 1 Terrasse,

15

42, bestehend aus 1 Küche, 1 Bad, 1 Wohnzimmer, 2 Schlafzimmern und 1 Terrasse,

16

39, bestehend aus 1 Flur, 1 Wohnzimmer, 2 Schlafzimmer, 1 Küche, 1 Bad und 1 Terrasse, sowie auf dem Lageplan Anlage 1 mit Nr. 1 bezeichneter sogenannter Gaststätte (heutiger Lagerschuppen), sowie auf dem Lageplan, Anlage 1 mit Nr. 2 bezeichneten Schuppen, bestehend aus zwei Lagerräumen

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zu räumen und an sie heraus zu geben.

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Die Beklagten beantragt,

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die Klage abzuweisen.

20

Sie ist der Ansicht ein Herausgabeanspruch sei schon nicht schlüssig vorgetragen. Die Beklagte habe unstreitig keinen unmittelbaren Besitz und der Klägervortrag unter Verweis auf das amtsgerichtliche Urteil aus 2004 beinhalte auch keinen Anhaltspunkt für einen mittelbaren Besitz. Die Vergleichsvereinbarung aus 2005 stelle rechtlich eine Zwischenlösung dar, die mit zeitlichem Ablauf als rechtliches "Nullum" zu betrachten sei.

Entscheidungsgründe

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Die Klage war abzuweisen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Herausgabe bereits nicht schlüssig dargetan.

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Für einen Anspruch aus Herausgabe nach § 958 BGB kann dahinstehen, ob die grundbuchrechtliche Eintragung der Bungalows ein Eigentumsrecht der Klägerin an diesen Gebäuden begründet, da die Klägerin jedenfalls nicht in der erforderlichen Weise vorträgt, dass die Beklagte Besitzerin ist.

23

Unmittelbaren Besitz an den Bungalows und Grundstücksflächen haben unstreitig die jeweiligen Pächter/Nutzer.

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Ein mittelbarer Besitz der Beklagten ist weiterhin nicht schlüssig dargelegt.

25

Voraussetzung für einen mittelbaren Besitz ist ein Besitzmittlungsverhältnis in dem Sinne, dass der unmittelbare Besitzer seinen Besitz von dem mittelbaren ableitet und seine Herausgabepflicht gegenüber diesem anerkennt (vgl. Palandt, 67. Aufl. 2008, § 868, Rdnr. 6 f.). Dies hieße, dass die jeweiligen Pächter/Nutzer gerade für die beklagte GbR besitzen wollen müssten. Hierfür sind nach dem Klägervortrag keine Anhaltspunkte gegeben. Gerade das von der Klägerin eingebrachte amtsgerichtliche Urteil verdeutlicht, dass die GbR, die Beklagte, keinerlei Besitz an den streitgegenständlichen Bungalows bzw. Grundstücksflächen hat. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich vielmehr bei der Beklagten um eine reine Verwaltungsgesellschaft, die es den jeweiligen Pächtern/Nutzern erleichtert, Versorgungsanschlüsse bzw. Versorgungsabrechnungen zu machen, jedoch mangelt es den Pächtern/Nutzern nach dem vorgetragenen Tatsachen an dem Willen, gerade für diesen Zusammenschluss zu besitzen.

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Für eine Herausgabenspruch aus § 812 BGB gilt das Vorgesagte entsprechend. Die allein in Betracht kommende Bereicherung durch Besitz trägt die Klägerin nicht ausreichend vor.

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Ein Anspruch aus § 546 BGB ist desgleichen nicht schlüssig dargelegt.

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Insbesondere ergibt sich ein derartiger Herausgabeanspruch nicht aus der Vergleichsvereinbarung aus 2005. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser stellt sie nur ein Stilhalteabkommen dar, eine Zwischenlösung, die getroffen wurde, ohne die unterschiedlichen Rechtsauffassungen aufzugeben; nach Auffassung des Gerichts ist sie mit Zeitablauf als "Nullum" ohne weitere rechtliche Wirkung zu betrachten.

II.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 41 Abs. 2GKG.

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