Urteil vom Landgericht Rostock - 10 O 656/11 (2)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 844,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2010 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aufgrund behaupteter Verkehrssicherungspflichtverletzung.

2

Am 01.03.2010 um 06.45 Uhr befuhr der Kläger mit dem in seinem Eigentum stehenden Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen … bei Schneeregen die stark befahrene N. Straße in R. Richtung K.. Die zugelassene Höchstgeschwindigkeit dort beträgt 60 km/h. Ein vom Kläger behaupteter, dort erlittener Unfall, sowie dessen Hergang, Ursachen und Folgen sind zwischen den Parteien streitig.

3

Vom 01.03.2010 bis zum 04.03.2010 nahm der Kläger sich ein Mietfahrzeug.

4

Unter dem 04.03.2010 stellte die Autohaus W. GmbH dem Kläger für Reparaturarbeiten an seinem Fahrzeug einen Betrag von 1.529,69 € in Rechnung. Darüber hinaus berechnete sie ihm für das Mietfahrzeug für 4 Tage einen Betrag von 160,03 €. Wegen Einzelheiten wird insoweit auf die Rechnungen (Anlage K 4, Bl. 17 f. d.A.) Bezug genommen.

5

Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.04.2010 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 1.689,72 € bis zum 07.05.2010 auf. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 09.06.2010 wiederholte er seine Aufforderung unter Fristsetzung bis zum 02.07.2010. Mit Schreiben vom 19.05.2010 und vom 29.06.2010 wies der Haftpflichtversicherer der Beklagten die Forderungen des Klägers zurück.

6

Für ihre vorgerichtlichen Tätigkeiten stellten die Prozessbevollmächtigten des Klägers diesem einen Betrag in Höhe von 229,55 € in Rechnung. Zahlungen hierauf hat der - rechtsschutzversicherte - Kläger bislang nicht geleistet.

7

Der Kläger behauptet, er sei mit einer Geschwindigkeit von 30 - 40 km/h in ein nicht zu erkennendes Schlagloch mit einer Tiefe von 12 cm, Breite von 50 cm und Länge von 120 cm gefahren. Das Schlagloch habe sich ca. 40 cm vom rechten Fahrbahnrand entfernt befunden. Nach dem Unfall sei sein Fahrzeug nicht mehr fahrbereit gewesen und habe abgeschleppt werden müssen.

8

Ferner behauptet der Kläger, er habe das Schlagloch bei der zum Unfallzeitpunkt herrschenden Dunkelheit nicht erkennen können, da es vollständig mit Wasser gefüllt gewesen sei und sich von der nassen Fahrbahn daher nicht unterschieden habe. Auch die Ränder des Loches seien wegen des Schneeregens kaum zu bemerken gewesen, und wegen der Dunkelheit habe sich auch die Pfütze nicht von der nassen Fahrbahn unterschieden. Die Straße habe sich im Übrigen in einem guten Zustand befunden.

9

Der Kläger behauptet weiter, er sei mit dem rechten Vorder- und Hinterrad durch das Schlagloch gefahren. Sowohl die Reifen als auch die Felgen seien hierbei so beschädigt worden, dass diese hätten ersetzt werden müssen. Sämtliche in den Rechnungsposten der Rechnung vom 04.03.2010 enthaltenen Arbeiten seien unfallbedingt erforderlich gewesen, die vorgenommenen Reparaturleistungen hätten der Gewährleistung der Sicherheit des Fahrzeugs gedient, um weitere Schäden zu vermeiden. Auch habe die Reparatur des Fahrzeuges tatsächlich 4 Tage gedauert.

10

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt und trage das Alleinverschulden an seinem Unfall. Mit einem Schlagloch solcher Ausmaße habe er nicht rechnen müssen. Die Beklagte hätte mit einem Schild auf das Schlagloch hinweisen bzw. die zugelassene Höchstgeschwindigkeit reduzieren müssen. Außerdem hätte sie die Gefahrenstelle entweder beseitigen oder absperren müssen. Gerade im Winter gehöre es zur Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, stark befahrene Hauptstraßen mehrmals wöchentlich auf Straßenschäden zu kontrollieren.

11

Der Kläger beantragt,

12

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.689,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2010 sowie Nebenkosten in Höhe von 229,55 € zu bezahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

15

Die Beklagte bestreitet den Unfall, dessen behaupteten Hergang sowie Ursache und Folgen mit Nichtwissen. Sie behauptet, selbst wenn das Schlagloch voll Wasser gewesen sein sollte, sei es nicht nachvollziehbar, dass es deswegen nicht zu erkennen gewesen sein soll. Der Kläger habe schon aus dem Vorhandensein einer Pfütze auf ein mögliches Schlagloch schließen müssen. Außerdem seien zumindest die oberen Ränder des Schlaglochs zu erkennen gewesen.

16

Ferner behauptet die Beklagte, die N. Straße habe sich in einem allgemein schlechten Zustand befunden. Die Fahrbahnoberfläche bestehe aus einer sehr alten Schwarzdecke, und der alte Straßenbelag sei gekennzeichnet durch zahlreiche kleinere Schlaglöcher, Flickstellen, Rissbildungen und poröse Flächen. Dies sei aufgrund des Alters der Straße nicht zu vermeiden. Durch den strengen Winter 2009/2010 hätte sich die Situation zusätzlich verschärft, der Straßenzustand habe sich durch vielfache, auch kurzfristig auftretende Frostaufbrüche verschlechtert gehabt. Sie, die Beklagte, habe diesen besonderen Umständen im Rahmen ihrer Möglichkeiten durch verstärkte Straßenkontrollen Rechnung getragen. Die N. Straße sei vor dem behaupteten Unfall zuletzt am 25.02.2010 kontrolliert worden. Dabei seien auch Frostaufbrüche festgestellt worden, allerdings nicht in der vom Kläger behaupteten Größe. Der Frostaufbruch in dieser Größe könne erst nach der Kontrolle entstanden sein. Wegen der festgestellten Frostaufbrüche sei ein Auftrag zur Straßenreparatur an den Bauhof ausgelöst worden. Die Reparatur habe jedoch wegen der Vielzahl von Frostschäden auf den Straßen im gesamten Stadtgebiet erst am 02.03.2010 ausgeführt werden können.

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Darüber hinaus bestreitet die Beklagte, dass sämtliche Reparaturarbeiten unfallbedingt erforderlich gewesen seien; dies gelte insbesondere für das Wuchten aller vier Räder und die Arbeiten am Bremssystem. Auch bestreitet die Beklagte, dass die notwendige Reparaturdauer vier Tage betragen habe und daher die Inanspruchnahme eines Mietwagens für vier Tage erforderlich gewesen sei.

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Die Beklagte ist der Auffassung, eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liege nicht vor. Angesichts der Vielzahl von Frostschäden auf den Straßen im gesamten Stadtgebiet sei sie trotz verstärkten Einsatzes all ihrer Kapazitäten nicht in der Lage gewesen, alle Straßenschäden sofort zu beseitigen. Der Unfall beruhe auf mangelnder Vorsicht und unangepasster Fahrweise des Klägers und sei damit selbst verschuldet. Darüber hinaus müsse sich der Kläger die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anspruchsmindernd entgegenhalten lassen.

19

Das Gericht hat den Kläger persönlich gemäß § 141 ZPO angehört sowie die von ihm zur Akte gereichten Fotos (Anlage K 3, Bl. 12 ff. d.A.) in Augenschein genommen. Darüber hinaus hat es Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 09.11.2011 (Bl. 84 f. d.A.) sowie vom 15.02.2012 (Bl. 109 f. d.A.) i.V.m. Beschluss vom 11.04.2012 (Bl. 121 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen M., K. und E.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 19.10.2011 (Bl. 72 ff. d.A.), vom 25.01.2012 (Bl. 92 ff. d.A.) und vom 11.04.2012 (Bl. 121 ff. d.A.) verwiesen.

20

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

22

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 844,86 € aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.

23

1. Das im Eigentum des Klägers stehende Fahrzeug ist durch eine zumindest fahrlässig begangene Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten beschädigt worden.

24

a) Dass sein Fahrzeug am 01.03.2010 beim Durchfahren eines großen Schlagloches auf der N. Straße die von ihm behaupteten Schäden erlitten hat, hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung im Termin vom 19.10.2011 eindrucksvoll bestätigt. Darüber hinaus wurden im selben Termin die vom Kläger zur Akte gereichten Fotos des mit Wasser gefüllten Schlagloches allseits in Augenschein genommen. Im Hinblick auf die zum Durchfahren eines Schlagloches kompatiblen, in der Reparaturrechnung aufgeführten und direkt im Anschluss an den 01.03.2010 erfolgten Reparaturarbeiten am Fahrzeug des Klägers reicht dies zur Überzeugung des Gerichtes vom Unfall sowie dessen Hergang aus.

25

b) Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt.

26

Die Verkehrssicherungspflicht für Straßen und Wege umfasst alle notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren und gefahrlosen Zustandes der Verkehrswege. Zu beachten ist jedoch, dass eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht zu erreichen ist. Der Straßenbenutzer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf einen schlechthin gefahrlosen Zustand der Straßen, sondern muss sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Daher muss der Verkehrssicherungspflichtige nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, welcher die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt, nicht für alle nur denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Vielmehr genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind (nur) die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um die Gefahr von Dritten abzuwenden, d.h. die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder nicht ganz fern liegendem bestimmungswidrigem Gebrauch des Verkehrsweges drohen und die der Benutzer bei Beobachtung der ihm abzuverlangenden eigenen Sorgfalt in der konkreten Situation selbst nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Gefahren, die ein sorgfältiger Benutzer bereits mit einem beiläufigen Blick selbst erfassen kann, erfordern mithin keine besonderen Maßnahmen, insbesondere muss vor ihnen nicht gewarnt werden (vgl. beispielhaft BGH, NJW 1970, 1126; VersR 1980, 946; NJW 1985, 1076).

27

Unter Anwendung vorgenannter Grundsätze ist eine durch die Beklagte begangene schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung zu bejahen.

28

Durch die Vernehmung der Zeugen M. und K. hat sich bestätigt, dass bei einer Straßenkontrolle am 25.02.2010 auf der N. Straße viele - auf einer Strecke von ca. 500 m ca. 15 bis 20 - Schlaglöcher festgestellt wurden, die teilweise auch etwas tiefer, nach Schätzung des Zeugen M. ca. 7 bis 8 cm tief, waren, weswegen der Zeuge M. einen Reparaturauftrag an den Bauhof geschrieben und wegen der Tiefe der Löcher auch zur Eile gemahnt hat. Ferner hat der Zeuge M. erklärt, dass bei Eilaufträgen die Reparaturen schnellstmöglich erfolgen sollen; wenn er etwas als eilig bezeichne, bestehe Gefahr in Verzug, d.h. es bestehe dann die Gefahr, dass aufgrund der Witterungsbedingungen die Schlaglöcher ggf. kurzfristig auch tiefer werden könnten.

29

Dass die Beklagte unter diesen Umständen nicht eine sofortige Reparatur der Löcher in der N. Straße durchgeführt und die Straße damit wieder in einen gefahrlosen und verkehrssicheren Zustand versetzt hat, ist ihr als Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten. Gerade bei derartigen Eilaufträgen, die erteilt werden, weil sich der Zustand der Straße auch sehr kurzfristig weiter verschlechtern kann, muss eine sofortige Reparatur erfolgen. Diese hätte innerhalb der Zeit vom 25.02.2010 bis zum 01.03.2010 erfolgen müssen. Das gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zeitspanne ein Wochenende umfasste. Der Eilauftrag hätte noch am 25.02.2010 oder jedenfalls am Freitag, 26.02.2010 abgearbeitet werden können. Der Einwand der Beklagten, wegen der Vielzahl der im gesamten Stadtgebiet vorhanden gewesenen Schlaglöcher habe eine frühere Reparatur nicht erfolgen können, greift insoweit nicht durch. Zum einen sind Eilaufträge immer vorrangig zu bearbeiten. Zum anderen muss die Beklagte, gerade wenn besonders viele Schlaglöcher im Stadtgebiet vorhanden sind und gerade in einem Winter, wie er 2009/ 2010 vorherrschte und in dem alle Beteiligten mit besonders vielen Straßenschäden rechnen mussten, ggf. auch erweiterte Kapazitäten für Reparaturarbeiten vorhalten als üblich, um erhebliche Gefahren umgehend beseitigen zu können. Bei derart extremen Bedingungen und dem Vorhandensein besonders vieler Straßenschäden reicht der Einsatz nur eines Reparaturzuges im gesamten Stadtgebiet, wie es der Zeuge K. geschildert hat, nicht aus. Der Beklagten ist es darüber hinaus unter derart besonderen Umständen sogar auch zuzumuten, die Wochenendtage in die Arbeit einzubeziehen.

30

Wenn die Beklagte, wie geschehen, über mehrere Tage die vorhandenen Löcher nicht ausbesserte, hätte sie zumindest ein Warnschild aufstellen oder die entsprechenden Bereiche absperren müssen.

31

Dass das Schlagloch, durch welches der Kläger gefahren ist, bei der Kontrolle am 25.02.2010 ggf. noch nicht die Ausmaße wie am 01.03.2010 hatte, hilft der Beklagten insoweit nicht weiter. Denn der Zeuge M. hatte gerade deshalb einen Eilauftrag erteilt, weil aufgrund der Witterungsbedingungen die Löcher ggf. auch kurzfristig größer werden konnten, was hier offensichtlich geschehen ist.

32

Selbst wenn die Asphaltdecke der N. Straße, wie vom Zeugen M. bestätigt wurde, bereits sehr alt ist und dort jedes Jahr wieder Schlaglöcher auftreten, die jeweils nur oberflächlich behandelt werden, musste der Kläger mit einem solch großen Schlagloch wie dem streitgegenständlichen nicht rechnen. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass er das Schlagloch trotz seiner Ausmaße wegen des darin befindlichen Wassers jedenfalls nicht mit einem beiläufigen Blick erfassen konnte.

33

2. Aufgrund der Verkehrssicherungspflichtverletzung ist dem Kläger ein ersatzfähiger Reparaturschaden in Höhe von 1.529,69 € und ein ersatzfähiger Schaden für die Inanspruchnahme eines Mietwagens in Höhe von 160,03 € entstanden.

34

Davon, dass sämtliche in der Reparaturrechnung enthaltenen Arbeiten für die Behebung der durch den streitgegenständlichen Unfall hervorgerufenen Schäden erforderlich waren, ist das Gericht überzeugt aufgrund der Aussage des Zeugen E.. Dieser hat nach Einsichtnahme in die Rechnung und Beurteilung der dort aufgeführten Einzelposten erklärt, dass diese Posten auf jeden Fall auf den Unfall zurückzuführen sind. Ihm falle keine Position ins Auge, die er nicht mit dem Unfall in Verbindung bringen würde. Insbesondere zur Frage des Wuchtens aller vier Räder hat er erklärt, dass die Felgen auf der rechten Seite beschädigt waren und deswegen ein Wuchten der Räder auf dieser Seite auf jeden Fall erforderlich gewesen sei, dass er aber auch bei einem solchen Unfall das Wuchten der linken Räder immer mit empfehlen würde, da man nie wisse, wie die Räder beim Durchfahren des Schlagloches reagiert hätten. Insofern waren diese Arbeiten zumindest unter dem Gesichtspunkt der Sicherstellung der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges erforderlich. Hinsichtlich der Arbeiten an der Bremsanlage hat er erklärt, dass dort Teile beschädigt gewesen seien, die einen entsprechenden Teileaustausch und entsprechende Arbeiten erfordert hätten.

35

Desgleichen ist das Gericht aufgrund der Angaben des Zeugen E. davon überzeugt, dass die Reparatur des Fahrzeugs bis zum 04.03.2010 gedauert hat. Zwar hat der Zeuge bestätigt, dass die eigentlichen Arbeiten nicht 4 Tage gedauert haben, jedoch hat er bekundet, dass die Fertigstellung des Fahrzeugs wegen der erforderlichen Bestellung und Lieferzeit von Ersatzteilen nicht früher habe erfolgen können. Dass die Ersatzteilbestellung oder -lieferung oder die Reparatur unter diesen Umständen zu lange gedauert oder verspätet erfolgt wäre, kann das Gericht unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen nicht erkennen.

36

Die Angaben des für die Frage von Kfz-Reparaturen erfahrenen Zeugen waren glaubhaft und der Zeuge selbst war glaubwürdig. Anhaltspunkte dafür, dem Zeugen nicht zu glauben, liegen nicht vor.

37

3. Der Kläger kann jedoch, da ihm zum einen die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges anzurechnen und zum anderen ein Mitverschulden anzulasten ist, letztlich nur Ersatz von 50 % des ihm entstandenen Schadens verlangen.

38

Der Kläger musste aufgrund der Witterungsbedingungen - nach seinen eigenen Angaben hat es in Strömen schneegeregnet - besonders vorsichtig und langsam und mit einem ausreichenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug fahren und seine Fahrweise insgesamt den Verhältnissen anpassen. Darüber hinaus waren allen Verkehrsteilnehmern im Winter 2009/ 2010 vermehrte Schäden und die schlechten Zustände der Straßen bekannt, so dass sie generell auch hierauf ihre Fahrweise einstellen mussten. Daher hätte der Kläger so aufmerksam, vorausschauend und langsam fahren, dass er selbst bei starkem Regen etwaige Schäden der Straße noch hätte erkennen können. Falls er aufgrund von Starkregen nichts erkennen konnte, hätte er ggf. kurzfristig anhalten und eine Wetterbesserung abwarten müssen. Diesen Anforderungen ist der Kläger, was der Unfall selbst beweist, offensichtlich nicht hinreichend nachgekommen. Dass das besonders große Schlagloch, wie es sich dem Gericht auf den in Augenschein genommenen Fotos darbietet, überhaupt nicht zu erkennen gewesen sein soll, schließt das Gericht, selbst wenn es mit Wasser gefüllt gewesen sein sollte, aufgrund eigener Sachkunde und Erfahrung nach über 20jährigem Besitz eines Führerscheins aus. Jedenfalls die Ränder eines solchen Loches und auch kleine oder größere Asphaltstücke, die dann auf der Fahrbahn liegen, sind bei einem solchen Loch stets erkennbar, sofern man genau hinschaut.

39

Insgesamt bewertet das Gericht das Mitverschulden des Klägers und die ihm anzulastende Betriebsgefahr mit 50 %.

II.

40

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich mit der Zahlung der 844,86 € spätestens seit dem 03.07.2010 in Verzug, nachdem sie mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 09.06.2010 unter Fristsetzung bis zum 02.07.2010 zur Zahlung aufgefordert worden war.

III.

41

Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 € besteht nicht.

42

Unstreitig haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers diesem für ihre vorgerichtlichen Tätigkeiten den o.g. Betrag in Rechnung gestellt, ohne dass der Kläger hierauf bislang eine entsprechende Zahlung geleistet hat. Insofern steht ihm allenfalls ein Freihaltungsanspruch, jedoch kein Zahlungsanspruch zu.

IV.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.

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