Urteil vom Landgericht Rottweil - 3 O 24/03

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 8.000,-- EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 19. Januar 2002 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der beizutreibenden Beträge vorläufig vollstreckbar.

- Streitwert: 8.000,-- EUR

Tatbestand

 
Die Kläger fordern Rückzahlung einer Anzahlung auf einen Küchenkaufvertrag.
Der Beklagte betreibt in. Im Dezember 2001 kam es zu Vertragsverhandlungen zwischen den Klägern und dem Beklagten wegen der Anschaffung einer Kücheneinrichtung. Am 11. Januar 2002 unterbreitete der Beklagte den Klägern ein schriftliches Angebot über verschiedene Küchenteile. Ein errechneter Endpreis von 21.890,79 DM wurde auf einen "Hauspreis" von 18.000,-- EUR ermäßigt. Nach dem Angebot des Beklagten sollte eine Kühl- und Gefrierkombination geliefert werden. Montage und Lieferung waren nicht im vereinbarten Preis enthalten. Farb- und Ausführungsänderungen, welche keinen Einfluss auf den Preis haben sollten, waren ausdrücklich vereinbart (Einzelheiten Angebot Bl. 9-14 d.A.). Mit schriftlichem Vertrag vom 12. Januar 2002 bestellten die Kläger die Küche gemäß vorausgehendem Angebot. Am 18. Januar 2002 leisteten sie eine Anzahlung von 8.000,-- EUR.
Im Folgenden baten die Kläger den Beklagten um Aufschlüsselung der Preise, weil sie die Möglichkeit prüften, Änderungen vorzunehmen. Am 18.02.2002 teilte der Beklagte den Klägern mit, diese wollten die Kühl-/Gefrierkombination nicht mehr geliefert haben. Die Kläger beantworteten das Schreiben am selben Tag. Am 27. Juni 2002 teilte der Beklagte den Klägern mit, die Küche könne wie bestellt geliefert werden. Die Kläger forderten am 20. August 2002 den Beklagten zur Lieferung unter Fristsetzung bis 1. Oktober 2002 auf. Mit Schreiben vom 19.09.2002 erklärte der Kläger die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und hilfsweise den Rücktritt vom Vertrag.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Kühl-/Gefrierkombination nicht mehr lieferbar ist.
Die Kläger tragen vor,
bei einer Besprechung am 11. Januar 2002 habe der Beklagte erklärt, nur er könne die 2 Meter hohe Kühl-/Gefrierkombination noch liefern. Die Firma stelle diese Geräte gar nicht mehr her (Beweis: Parteivernehmung Klägerin Ziff. 2). Dies sei wesentlicher Grund gewesen, weshalb die Kläger beim Beklagten eine Küche bestellt hätten. Es sei nicht richtig, dass dem Beklagten mitgeteilt worden sei, man wolle das -Gerät nicht mehr. Diesem Schreiben des Beklagten sei vielmehr sofort widersprochen worden. Die Kläger hätten auch erwartet, dass der Beklagte die Küche ausmesse und danach Pläne vorlege.
Die Kläger stellen den Antrag:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 8.000,-- EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 18.01.2002 zu zahlen.
Der Beklagte stellt den Antrag:
10 
Die Klage wird abgewiesen.
11 
Der Beklagte trägt vor,
12 
er habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bestellte Kühl-/Gefrierkombination nicht mehr hergestellt werde. Dies sei schon bei einem Telefongespräch im Dezember 2001 der Fall gewesen. Die Kläger seien schon bei diesem Gespräch darauf aufmerksam gemacht worden, dass er die Lieferung des Geräts nicht versprechen könne, jedoch guter Hoffnung sei, ein solches noch beschaffen zu können. Die Kläger hätten in Kenntnis dieser Umstände den Vertrag unterschrieben. Es sei klar gewesen, dass ein Ersatzgerät zu liefern sei, wenn die bestellte Kühl-/Gefrierkombination nicht lieferbar sei. Die bestellte Kühl-/Gefrierkombination sei ein Einzelstück und auf die restlichen Küchenteile nicht abgestimmt. Vergleichbare Geräte anderer Hersteller seien noch heute zu beschaffen.
13 
Unmittelbar nach Vertragsschluss hätten die Kläger Änderungswünsche geäußert und sich im Weiteren nicht entschließen können. Obwohl sie am 17.01.2002 auf mögliche Verzögerungen hingewiesen worden seien, hätten sie am 03.05.2002 weitere Änderungswünsche geäußert.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
15 
Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 26. Mai 2003 (Bl. 55 - 57 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
16 
Die zulässige Klage ist begründet.
17 
Der Beklagte schuldet den Klägern gemäß § 346 Abs. 1 BGB Rückzahlung der geleisteten Anzahlung. Auf das zwischen den Parteien am 11.01.2002 geschlossene Geschäft ist das BGB in der nunmehr geltenden Fassung anzuwenden, § 5 zu Art. 229 der Überleitungsvorschrift zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
18 
Die von den Klägern ausgesprochene Anfechtung des Geschäfts führt nicht zur Vertragsauflösung, § 123 BGB. Die Kläger haben Arglist des Beklagten zwar behauptet, nicht aber näher substantiiert und unter Beweis gestellt.
19 
Die Kläger sind wirksam vom Gesamtgeschäft zurückgetreten. Der Beklagte schuldet deshalb gemäß § 346 Abs. 1 BGB Rückzahlung der von den Klägern erbrachten Anzahlung.
20 
a) Die Kläger sind vom Kaufgeschäft wirksam zurückgetreten. Es kann offen bleiben, ob der Vertrag über die gemäß Angebot des Beklagten verkauften "Küchenteile" eine teilbare Leistung enthält oder ob entsprechend der Vorstellung der Kläger eine "Küche" verkauft ist. Da der Beklagte zur Lieferung der bestellten Kühl/Gefrierkombination nicht in der Lage ist und die Kläger eine Teilleistung nicht entgegengenommen haben, sind sie angesichts der bestehenden Teilunmöglichkeit berechtigt, die Leistung des Beklagten insgesamt abzulehnen §§ 323 Abs. 5, 266 BGB. Die Frage einer Teilbarkeit einer Leistung tritt nämlich nur auf, wenn der Gläubiger die Teilleistung angenommen hat. Hat er sie gemäß § 266 BGB zurückgewiesen, liegt ein Fall vollständiger Nichtleistung vor. Das Rücktrittsrecht erstreckt sich in diesem Fall auf den gesamten Vertrag (Heinrichs, in Palandt BGB-Kommentar, § 323 Rdn. 24). Angesichts des bestehenden Teilunvermögens des Beklagten bedurfte es einer Fristsetzung nicht. Eine dem Beklagten gesetzte Frist zur Erfüllung ist zudem ungenutzt verstrichen.
21 
b) Die Kläger sind nicht ausnahmsweise zur Entgegennahme einer Teilleistung verpflichtet.
22 
Eine solche Verpflichtung ist insbesondere nicht aus der Vereinbarung der Parteien herzuleiten. Allerdings wäre eine vertragliche Abrede, wonach Teilleistungen oder Ersetzungsbefugnisse gewährt wurden, wirksam (vgl. Heinrichs a.a.O., § 266 Rdn. 5). Der Beklagte konnte aber nicht beweisen, dass die Vertragsurkunde bezüglich der in das Kaufgeschäft einbezogenen Kühl-/Gefrierkombination in der Form unvollständig ist, dass ein Liefervorbehalt oder ein Änderungsrecht zwischen den Parteien wirksam vereinbart wurde. Die Zeugin  bekundete zwar, die Kläger seien sich darüber im Klaren gewesen, dass die Kühl-/Gefrierkombination nicht mehr hergestellt werde und beschafft werden müsse. Die Zeugin konnte aber keine klare Aussage dazu machen, was gelten sollte, wenn der für unwahrscheinlich gehaltene Fall einer nicht Lieferbarkeit eintreten sollte. Die Zeugin war im Übrigen bei den eigentlichen Vertragsverhandlungen am 11. Januar 2002 nicht anwesend. Insgesamt sind ihre Bekundungen nicht geeignet, die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde zu widerlegen.
23 
Die Kläger sind auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht verpflichtet, den restlichen Vertrag auszuführen. Ein Gläubiger darf allerdings eine Teilleistung nicht ablehnen, wenn ihm die Annahme der restlichen Leistung bei verständiger Würdigung der Lage des Schuldners und seiner eigenen schutzwürdigen Interesse zuzumuten ist (Heinrichs, a.a.O. Rdn. 8 m.w.N.). Das Gericht konnte bei der Anhörung der Parteien nicht klären, worauf es beruht, dass das vereinbarte FORUM-Gerät nicht geliefert werden kann. Der Beklagte hat insbesondere nicht hinreichend dargelegt, dass die sein Unvermögen zur Lieferung auf das Verhalten der Kläger zurückzuführen ist.
24 
Da die bestellte Kühl-/Gefrierkombination wertmäßig etwa ein Viertel der Gesamtbestellung ausmacht, ist § 434 Abs. 3 BGB auf des Teilunvermögen des Beklagten nicht anwendbar.
25 
3. Die Zinsforderung beruht auf § 346 Abs. 1 BGB. Der Nutzungsvorteil wurde gemäß § 287 ZPO im Hinblick auf § 288 BGB geschätzt.
II.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO.
27 
Das Urteil ist gemäß § 709 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
I.
16 
Die zulässige Klage ist begründet.
17 
Der Beklagte schuldet den Klägern gemäß § 346 Abs. 1 BGB Rückzahlung der geleisteten Anzahlung. Auf das zwischen den Parteien am 11.01.2002 geschlossene Geschäft ist das BGB in der nunmehr geltenden Fassung anzuwenden, § 5 zu Art. 229 der Überleitungsvorschrift zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
18 
Die von den Klägern ausgesprochene Anfechtung des Geschäfts führt nicht zur Vertragsauflösung, § 123 BGB. Die Kläger haben Arglist des Beklagten zwar behauptet, nicht aber näher substantiiert und unter Beweis gestellt.
19 
Die Kläger sind wirksam vom Gesamtgeschäft zurückgetreten. Der Beklagte schuldet deshalb gemäß § 346 Abs. 1 BGB Rückzahlung der von den Klägern erbrachten Anzahlung.
20 
a) Die Kläger sind vom Kaufgeschäft wirksam zurückgetreten. Es kann offen bleiben, ob der Vertrag über die gemäß Angebot des Beklagten verkauften "Küchenteile" eine teilbare Leistung enthält oder ob entsprechend der Vorstellung der Kläger eine "Küche" verkauft ist. Da der Beklagte zur Lieferung der bestellten Kühl/Gefrierkombination nicht in der Lage ist und die Kläger eine Teilleistung nicht entgegengenommen haben, sind sie angesichts der bestehenden Teilunmöglichkeit berechtigt, die Leistung des Beklagten insgesamt abzulehnen §§ 323 Abs. 5, 266 BGB. Die Frage einer Teilbarkeit einer Leistung tritt nämlich nur auf, wenn der Gläubiger die Teilleistung angenommen hat. Hat er sie gemäß § 266 BGB zurückgewiesen, liegt ein Fall vollständiger Nichtleistung vor. Das Rücktrittsrecht erstreckt sich in diesem Fall auf den gesamten Vertrag (Heinrichs, in Palandt BGB-Kommentar, § 323 Rdn. 24). Angesichts des bestehenden Teilunvermögens des Beklagten bedurfte es einer Fristsetzung nicht. Eine dem Beklagten gesetzte Frist zur Erfüllung ist zudem ungenutzt verstrichen.
21 
b) Die Kläger sind nicht ausnahmsweise zur Entgegennahme einer Teilleistung verpflichtet.
22 
Eine solche Verpflichtung ist insbesondere nicht aus der Vereinbarung der Parteien herzuleiten. Allerdings wäre eine vertragliche Abrede, wonach Teilleistungen oder Ersetzungsbefugnisse gewährt wurden, wirksam (vgl. Heinrichs a.a.O., § 266 Rdn. 5). Der Beklagte konnte aber nicht beweisen, dass die Vertragsurkunde bezüglich der in das Kaufgeschäft einbezogenen Kühl-/Gefrierkombination in der Form unvollständig ist, dass ein Liefervorbehalt oder ein Änderungsrecht zwischen den Parteien wirksam vereinbart wurde. Die Zeugin  bekundete zwar, die Kläger seien sich darüber im Klaren gewesen, dass die Kühl-/Gefrierkombination nicht mehr hergestellt werde und beschafft werden müsse. Die Zeugin konnte aber keine klare Aussage dazu machen, was gelten sollte, wenn der für unwahrscheinlich gehaltene Fall einer nicht Lieferbarkeit eintreten sollte. Die Zeugin war im Übrigen bei den eigentlichen Vertragsverhandlungen am 11. Januar 2002 nicht anwesend. Insgesamt sind ihre Bekundungen nicht geeignet, die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde zu widerlegen.
23 
Die Kläger sind auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht verpflichtet, den restlichen Vertrag auszuführen. Ein Gläubiger darf allerdings eine Teilleistung nicht ablehnen, wenn ihm die Annahme der restlichen Leistung bei verständiger Würdigung der Lage des Schuldners und seiner eigenen schutzwürdigen Interesse zuzumuten ist (Heinrichs, a.a.O. Rdn. 8 m.w.N.). Das Gericht konnte bei der Anhörung der Parteien nicht klären, worauf es beruht, dass das vereinbarte FORUM-Gerät nicht geliefert werden kann. Der Beklagte hat insbesondere nicht hinreichend dargelegt, dass die sein Unvermögen zur Lieferung auf das Verhalten der Kläger zurückzuführen ist.
24 
Da die bestellte Kühl-/Gefrierkombination wertmäßig etwa ein Viertel der Gesamtbestellung ausmacht, ist § 434 Abs. 3 BGB auf des Teilunvermögen des Beklagten nicht anwendbar.
25 
3. Die Zinsforderung beruht auf § 346 Abs. 1 BGB. Der Nutzungsvorteil wurde gemäß § 287 ZPO im Hinblick auf § 288 BGB geschätzt.
II.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO.
27 
Das Urteil ist gemäß § 709 ZPO vorläufig vollstreckbar.

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