Urteil vom Landgericht Saarbrücken (13. Zivilkammer) - 13 S 18/25
Orientierungssatz
Der Haftpflichtversicherer kann nach den Grundsätzen des Werkstattrisikos Regress gegen die Werkstatt nehmen, wenn diese durch unwirtschaftliche oder von Herstellervorgaben abweichende Reparaturmaßnahmen überhöhte Kosten verursacht (Anschluss BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 38/22).(Rn.25) (Rn.28)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 05.02.2025 verkündete Urteil des Amtsgerichts St. Wendel (15 C 816/24) dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.050,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.05.2024 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Die Parteien streiten um Regressansprüche des Klägers nach einem Verkehrsunfall und erfolgter Reparatur im Hause der Beklagten nach den Grundsätzen des sog. Werkstattrisikos.
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Nac
h einem Verkehrsunfall reparierte die Beklagte ein Kraftfahrzeug der Zeugin --- in deren Auftrag. In ihrer Rechnung vom 26.01.2024 stellte sie u. a. 1.806,39 Euro netto als "Gesamtlackierzeit" ohne Angabe der tatsächlich aufgewendeten Arbeitsstunden sowie 40% dieses Wertes als Nettokosten des Lackmaterials in Rechnung. Diese Werte entnahm sie einem Sachverständigengutachten, das die Zeugin --- ihrerseits im Vorfeld der Reparatur bei dem Sachverständigen --- in Auftrag gegeben hatte. Die Reparaturkosten wurden seitens des Klägers als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers in Höhe von insgesamt 6.101,30 Euro reguliert.
- 3
Mit Schreiben vom 15.05.2024 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung von 1.050,81 Euro binnen zwei Wochen auf. Eine Zahlung erfolgte nicht.
- 4
Der Kläger hat behauptet, unfallkausal sei lediglich ein Schaden in Höhe von 5.050,49 Euro entstanden. Die Beklagte habe Positionen in Rechnung gestellt, die unfallkausal nicht erforderlich gewesen seien. Insbesondere habe die Beklagte nicht auf die Herstellerlackierzeiten des Herstellers --- zurückgreifen dürfen, da diese nur bei Garantiearbeiten genutzt werden dürften.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.050,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.05.2024 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat behauptet, sie habe entsprechend dem ihr erteilten Werkstattauftrag gehandelt. Es sei ein Reparaturauftrag nach Gutachten erfolgt. Bereits aufgrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens und der entsprechenden Bezugnahme seitens der Zeugin im Zuge der Beauftragung könne der Kläger keinen Regress fordern.
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Tatsächlich angefallen seien für die Lackierung des Stoßfängers vorne 20 AW, für die Lackierung des Stoßfängergrills 4 AW, für die Lackierung des Kotflügels vorne links 29 AW und für die Lackierung der Tür vorne links 27 AW, insgesamt also 80 AW. Zur Zeit der Reparatur habe die Beklagte stets einen Stundensatz von 225,80 Euro angesetzt.
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Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
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Zur Begründung hat es ausgeführt, nach der Beweisaufnahme sei es überzeugt, dass ein Reparaturauftrag nach Gutachten erteilt worden sei. Dann dürfe die Beklagte jedoch die im Gutachten geltend gemachten Positionen abrechnen, ohne in Regress genommen zu werden.
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.
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Er ist der Auffassung, das Amtsgericht habe verkannt, dass einem Unternehmer auch bei einer Reparatur anhand eines Gutachtens Überprüfungs- und Aufklärungspflichten zufallen.
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Es liege im Verantwortungsbereich der Fachwerkstatt zu erkennen, wenn im Gutachten nicht erforderliche, unübliche und/oder überflüssige Positionen kalkuliert wurden. Die Erkenntnisse seien dann dem Kunden mitzuteilen und die Durchführung der Reparatur entsprechend, ggf. in Abstimmung mit dem Sachverständigen, anzupassen. Ein Schadensgutachten stelle nur eine erste Schätzung des Schadens dar. Daher sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die Kalkulation des Sachverständigen kritisch zu prüfen und den Kunden auf unnötige oder überhöhte Kosten hinzuweisen. Eine bloße Berufung auf "Reparatur laut Gutachten" entbinde eine Werkstatt nicht von ihrer Sorgfaltspflicht. Vor diesem Hintergrund hätte das Erstgericht über die Erforderlichkeit der gerügten Positionen Beweis erheben müssen.
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Das Amtsgericht habe die Aussage des Zeugen --- zudem fehlerhaft gewürdigt.
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Der Kläger beantragt,
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das am 05.02.2025 verkündete Urteil des Amtsgericht St. Wendel, Az.: 15 C 816/24, aufzuheben und wie folgt zu entscheiden:
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.050,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.05.2024 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Amtsgericht habe zu Recht angenommen, dass den Reparaturbetrieb in Fällen, in denen der Geschädigte sachverständig beraten sei, keine Aufklärungs- und Hinweispflicht treffe.
II.
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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 511, 513, 514 Abs. 2, §§ 517 ff. ZPO zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache auch Erfolg.
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Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB in geltend gemachter Höhe aus abgetretenem Recht der Zeugin --- (siehe die Abtretungserklärung vom 13.05.2024, Bl. 13 d.eA AG) zu, da die Beklagte überhöhte Beträge für die durchgeführte Reparatur in Rechnung gestellt hat, die bei Beachtung ihrer Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung nicht angefallen wären.
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1. Für Werkverträge hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 28. Mai 2009 – VII ZR 74/06 –, Rn. 18, juris) entschieden, dass der Auftraggeber – selbst, wenn eine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde – einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB geltend machen kann, wenn etwa der Auftragnehmer die abgerechneten Stunden tatsächlich zur Instandsetzung erbracht hat, dies aber auf unwirtschaftlicher Betriebsführung beruht. Die Vergütungsabrede sei letztlich durch die allgemein anerkannte Verpflichtung des Unternehmers beschränkt, auf eine wirtschaftliche Betriebsführung zu achten (BGH, a.a.O.). Eine Verletzung dieser Pflicht erzeuge einen vom Besteller geltend zu machenden Anspruch aus Vertragsverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB, dessen tatsächliche Voraussetzungen der Besteller nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen müsse (BGH, a.a.O.).
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2. Diese Grundsätze gelten auch in der streitgegenständlichen Konstellation, in welcher die Zedentin nach einem Verkehrsunfall den Unfallschaden in Form der konkreten Abrechnung reguliert hat, sodass ihr im Verhältnis zum Schädiger sowie dessen Haftpflichtversicherer das sog. Werkstattrisiko zugute kam.
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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sog. Werkstattrisiko trägt grundsätzlich der regulierungspflichtige Haftpflichtversicherer das Risiko, dass der Geschädigte aufgrund einer unzutreffenden oder unwirtschaftlichen Reparaturempfehlung seines Sachverständigen eine überhöhte Rechnung bezahlt. Der aufgrund eines Verkehrsunfalls Geschädigte wiederum darf bei der Beauftragung einer Fachwerkstatt mit der Reparatur des Unfallfahrzeugs grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese keinen unwirtschaftlichen Weg für die Schadensbeseitigung wählt und nur die objektiv erforderlichen Reparaturmaßnahmen durchführt (BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – VI ZR 51/23 –, juris).
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b) Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2024 (VI ZR 253/22, VI ZR 266/22 und VI ZR 38/22) setzen jedoch – teilweise unausgesprochen, teils explizit – voraus, dass Ersatzansprüche wegen unwirtschaftlicher oder nicht durchgeführter Reparaturmaßnahmen grundsätzlich bestehen können. Diese Grundannahme ist für das Konzept des Werkstattrisikos zentral, da das Werkstattrisiko ein Schutzprinzip allein zugunsten des Geschädigten ist. Es beinhaltet gerade nicht, dass jede Werkstattrechnung unantastbar wird; vielmehr darf nur der Geschädigte darauf vertrauen, dass seine Wahl einer Fachwerkstatt zu keinen wirtschaftlichen Nachteilen führt. Damit korreliert jedoch untrennbar, dass der Versicherer in die Lage versetzt wird, Zahlungen, die über das erforderliche Maß hinausgehen, aus übergegangenem Recht des Geschädigten als Ersatzansprüche gegen den Werkstattbetreiber (BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – VI ZR 38/22 –, Rn. 15, juris) geltend zu machen. Ist der Geschädigte nicht zur Prüfung oder Kontrolle der Wirtschaftlichkeit verpflichtet, und ist ihm – wie hier – freigestellt, die Reparatur nach den Vorgaben eines von ihm beauftragten Sachverständigen durchführen zu lassen, so führt das Konzept des Werkstattrisikos nur dann zu sachgerechten Ergebnissen, wenn im Gegenzug anerkannt wird, dass wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Reparaturkosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind und letztlich (an den Versicherer) zu erstatten sind.
3. Der Beklagten ist eine Pflichtverletzung anzulasten, da sie ihrer Rechnung einen unwirtschaftlichen Reparaturaufwand zugrunde gelegt und dadurch überhöhte Beträge für die durchgeführte Reparatur in Rechnung gestellt hat.
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a) Das Werkstattrisiko ist – wie oben dargelegt – kein Haftungsschutz für die Werkstatt. Die Werkstatt kann sich nicht auf das Vertrauen des Geschädigten berufen, sondern muss für eigenes vertragswidriges Verhalten einstehen. Ein solchermaßen vertragswidriges Verhalten liegt insbesondere bei Verzicht auf erkennbar wirtschaftlichere Alternativen vor. Wirtschaftlichere Alternativen können sich dabei vor allem aus den Herstellervorgaben für Reparaturen ergeben, welche in aller Regel für die Werkstatt ohne Weiteres einsehbar sind und den üblichen Standard darstellen. Ergibt sich aus ihnen ein Reparaturweg, der mit einem nicht unwesentlich geringeren Aufwand verbunden ist, hat die Werkstatt den Geschädigten hierauf hinzuweisen.
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b) Dem Kläger ist der Beweis gelungen, dass die Beklagte nicht auf eine wirtschaftliche Betriebsführung geachtet hat. Bereits erstinstanzlich hat der Kläger substantiiert dargelegt, dass die Beklagte Gesamtlackierzeit und Lackmaterial auf einer falschen Grundlage und damit unwirtschaftlich berechnet habe. Für diese Behauptung hat er auch Beweis in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten, welches unzulässigerweise durch das Amtsgericht nicht eingeholt wurde.
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c) Nach der notwendigen, zweitinstanzlich nunmehr durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass die Beklagte überhöhte, von den Herstellervorgaben abweichende Ansätze an Material und Arbeitszeit bei der Lackierung in Rechnung gestellt hat. Zu Unrecht hat die Beklagte den vom Sachverständigen --- angesetzten Reparaturaufwand von 80 AW – was 8 Stunden entspricht – für die Lackierarbeiten abgerechnet. Denn dieser dem Hersteller-Lacksystem des Herstellers --- entnommene Wert hat nur für die Garantieabwicklung Gültigkeit, während für Unfall- und Versicherungsschäden das AZT-Lacksystem maßgeblich ist (Bl. 91 d.eA LG, Seite 12 des Gutachtens). Nach den falschen Vorgaben zu arbeiten stellt – unabhängig von der Frage, wie viele AW tatsächlich erbracht wurden – eine unwirtschaftliche Vorgehensweise der Werkstatt dar. Es hätte hier vielmehr einen – den Herstellervorgaben entsprechenden – günstigeren Reparaturweg gegeben (siehe hierzu Ziffer 5b)). Die Frage, ob die Beklagte Arbeiten abgerechnet hat, die nicht erbracht wurden, ist danach nicht mehr entscheidungserheblich und kann offenbleiben.
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d) Des Weiteren ist auch weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, dass hier – ausnahmsweise wegen besonderer Umstände – doch 80 AW tatsächlich erforderlich gewesen wären. Denn der von der Beklagten benannte Zeuge --- hat hierzu ausgesagt, er könne keinerlei Angaben dazu machen, welche Stunden tatsächlich für die Lackierung angefallen seien, solche "Stempelzeiten" würden bei der Beklagten nicht erfasst. Bei der Beklagten sei es vielmehr üblich, die Vorgabezeit aus Gutachten oder Kalkulationsprogrammen in Rechnung zu stellen. Selbst wenn die Arbeit tatsächlich in weniger oder mehr als der Vorgabezeit erledigt würde, würde die Beklagte trotzdem Zeiten in Höhe der Vorgabezeit in Rechnung stellen. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass der Zeuge, der Sohn des Geschäftsführers der Beklagten und dessen Assistent ist, hierbei die Wahrheit bekundet hat.
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4. Diese Pflichtverletzung hat die Beklagte auch zu vertreten. Das Vertretenmüssen wird gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Die Beklagte konnte den sie treffenden Entlastungsbeweis nicht führen.
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a) Ob die Beklagte entlastet wäre, wenn die Geschädigte sie ausdrücklich mit sämtlichen im Gutachten genannten Positionen beauftragt hätte, kann vorliegend dahinstehen. Denn diese Behauptung der Beklagten konnte im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bewiesen werden. Weder die Zeugin --- noch der Zeuge --- konnten dies bestätigen. Überdies wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, von sich aus die Geschädigte auf erkennbare wirtschaftlichere Alternativen hinzuweisen, soweit diese in gleicher Weise fachgerecht sind. Dass sie dies getan haben will, trägt die Beklagte – die Aufklärungs- und Hinweispflichten gerade von sich weist – selbst nicht vor.
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b) Auch kann sich die Beklagte nicht dadurch exkulpieren, dass sie nicht habe wissen können, dass es einen wirtschaftlicheren Weg gebe und dass sie sich auf die Ausführungen des Sachverständigen im vorgelegten Gutachten habe verlassen können. Eine Werkstatt muss selbst überprüfen, ob der durch den Sachverständigen gewählte Weg wirtschaftlich ist. Dieser Verpflichtung konnte die Beklagte nach den für die Kammer nachvollziehbaren Ausführungen des Gerichtssachverständigen --- unter Zuhilfenahme von Kalkulationsprogrammen für Reparaturbetriebe auch ohne Weiteres nachkommen (siehe Bl. 84 d.eA LG, Seite 5 des Gutachtens). Der Sachverständige hat festgestellt, dass bei Eingabe eines Schadens an einem Pkw --- im Kalkulationsprogramm bereits zu Beginn ein entsprechender Warnhinweis erscheint.
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5. Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
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a) Die vom Kläger geleistete Zahlung von 6.101,30 Euro überschreitet das erforderliche Maß um wenigstens 1.050,81 Euro, denn für Lackierarbeiten waren vorliegend statt der in Rechnung gestellten 3.009,44 Euro (inkl. USt.) nach Schätzung der Kammer maximal 1.949,88 Euro erforderlich.
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b) Der Sachverständige --- hat insofern für die Kammer überzeugend ausgeführt, dass die von dem Sachverständigen --- und der Beklagten angesetzten Beträge für Lackierarbeiten überhöht sind. Vorliegend sei es so, dass bei dem vom Sachverständigen --- benutzten System der Firma --- im Garantiefall für jedes zu lackierende Teil nochmals neue Vorbereitungszeiten zusätzlich erfasst würden. Wenn z. B. eine Tür und ein Kotflügel mit der gleichen Farbe lackiert würden, werde für beides eine Vorbereitungszeit für die Lackpistole, das Reinigen und Befüllen derselben etc. eingerechnet. Warum das so großzügig gehandhabt werde, erschließe sich nicht. Tatsächlich erforderlich seien diese Vorbereitungszeiten nur ein einziges Mal. Bei korrekter Ermittlung der erforderlichen Lackierzeiten ergebe sich, z.B. bei einer Berechnung im System Audatex insgesamt ein Aufwand von 56 bis 62 AW. Der genaue Aufwand hänge vom Anlieferungszustand der Neuteile ab.
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c) Da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die angelieferten Neuteile in einem Zustand waren, der besonders umfangreiche Lackierzeiten erfordert hat, erachtet die Kammer im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Schätzung 56 AW als erforderlich.
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d) Aus der Rechnung der Beklagten vom 16.01.2024 (Bl. 8 d.eA AG) ergibt sich zudem, dass diese regelmäßig einen Betrag von 20,90 Euro netto je AW in Ansatz bringt, sodass allenfalls (56 AW x 20,90 Euro / AW =) 1.170,40 Euro netto für Lackierarbeiten als erforderlich betrachtet werden können. Dass die Beklagte – hiervon abweichend – für Lackierarbeiten höhere Stundensätze berechnet, ist nicht erwiesen, nachdem der beklagtenseits benannte Zeuge hierzu keine Angaben machen konnte.
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e) Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen können diesem Wert – bei einer Schätzung zugunsten der Beklagten – 40% als Vergütung des Lackmaterials hinzugesetzt werden.
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f) Insgesamt ergibt sich damit ein Betrag von (1.170,40 Euro + 40% =) 1.638,56 Euro netto bzw. 1.949,88 Euro brutto. Der beklagtenseits in Rechnung gestellte Betrag für Lackierarbeiten von 3.009,44 Euro (inkl. USt.) überschreitet das Erforderliche mithin um mehr als den Klagebetrag von 1.050,81 Euro, sodass nach dem Grundsatz ne ultra petita der geltend gemachte Schadensersatz zuzusprechen ist.
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6. Der Anspruch auf Erstattung von Verzugszinsen ergibt sich aus § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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Referenzen
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- Urteil vom Bundesgerichtshof - VI ZR 38/22 3x
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- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- §§ 517 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 74/06 1x (nicht zugeordnet)
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