Beschluss vom Landgericht Schwerin (5. Zivilkammer) - 5 T 20/15
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 11.12.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 25.11.2014 in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 02.12.2014, Az.: 583 IN 34/08, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 5.499,95 € festgesetzt.
Gründe
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Die nach §§ 300 Abs. 3 Satz 2, 6 Abs. 1 Satz 1 InsO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners vom 11.12.2014 gegen den die Restschuldbefreiung versagenden Beschluss des Insolvenzgerichts vom 25.11.2014 hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 2 Satz 3, 1. Fall InsO versagt, weil der Schuldner seiner Auskunftspflicht aus § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht nachgekommen ist.
I.
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Der Versagungsantrag der Gläubigerin Nr. 9 vom 21.01.2014 ist zulässig, insbesondere durfte er zulässigerweise vor Ablauf der Wohlverhaltensphase gestellt werden. Hierauf hat bereits die Beschwerdekammer in dem Beschluss vom 14.07.2014 zum Az.: 5 T 126/14 mit eindeutiger Begründung hingewiesen. Es heißt dort:
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„Der BGH hat zwar in seinem Beschluss vom 10.10.2013 (IX ZB 119/12) unter Hinweis auf seine vorangegangene Rechtsprechung ausgeführt, es könne oft erst am Ende der Wohlverhaltensperiode sicher festgestellt werden, ob ein Obliegenheitsverstoß vorliegt. Deswegen seien Gläubiger regelmäßig berechtigt, den Versagungsantrag unabhängig von einer vorherigen Kenntnis von der Nichtabführung einzelner Beträge erst am Ende der Treuhandphase zu stellen. Aus dieser Berechtigung lässt sich jedoch nicht ableiten, dass vor dem Ende der Wohlverhaltensperiode gestellte Versagungsanträge unzulässig sind.“
II.
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Die weiteren Voraussetzungen des § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO liegen ebenfalls vor. Der Schuldner wurde vom Insolvenzgericht mit Schreiben vom 11.02.2014 aufgefordert, bis zum Fristende über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen. Er wurde auch darauf hingewiesen, dass gesetzliche Folge einer Nichterteilung von Auskünften ist, dass die Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO zu versagen ist. Er wurde zusätzlich auch darauf hingewiesen, dass der Auflage auch dann Folge zu leisten sei, wenn er der Auffassung ist, dass eine Obliegenheitsverletzung nicht bestehe.
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Gleichwohl hat der Schuldner ohne hinreichende Entschuldigung die Auskunft und die Versicherungen an Eides statt nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist abgegeben. Damit hat der Schuldner aber im vorliegenden Fall die Mitwirkungspflichten, die ihm nach dem Gesetz obliegen, in keinster Weise erfüllt und damit auch schuldhaft gehandelt. Die Gläubigerin zu 9 hat in ihrem Antragsschreiben vom 16.06.2014, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, unter Berücksichtigung von Angaben des Schuldners aus dem Internetauftritt eine Berechnung seiner Einkünfte vorgelegt, die einen Nettoüberschuss des Schuldners von 259.200,00 € behaupten. Im Verwalterbericht heißt es dazu, dass die selbständige Tätigkeit „zur Vermeidung von Masseverbindlichkeiten“ freigegeben worden sei. Weiter heißt es, dass der Schuldner „im Berichtszeitraum aktuelle Nachweise über die erzielten Einkünfte nicht übersandt“ habe. Man habe lediglich nach Angaben seiner anwaltlichen Bevollmächtigten ein fiktives Nettogehalt in Höhe von monatlich 1.312,43 € angenommen, welches aber unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten unpfändbar sei. Gleichwohl hat der Schuldner auch nach erneuten Aufforderungen durch das Insolvenzgericht keinerlei Auskünfte über sein tatsächlich erzieltes Einkommen erteilt. Er hat auch keinerlei Zahlungen an den Treuhänder geleistet. Unter den gegebenen Umständen ist nach Lage der Dinge von einem bewussten sich Entziehen der Auskunftserteilung und Leistung von Zahlungen auszugehen.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.
- 7
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht; die Voraussetzungen aus §§ 4 InsO, 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
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Referenzen
- InsO § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung 2x
- 5 T 126/14 1x (nicht zugeordnet)
- 583 IN 34/08 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 6 Sofortige Beschwerde 1x
- InsO § 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung 1x
- InsO § 296 Verstoß gegen Obliegenheiten 3x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x
- IX ZB 119/12 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x