Urteil vom Landgericht Siegen - 2 O 375/12

Tenor

1.             Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.922,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.01.2013 zu zahlen aufgrund der Beteiligung des Klägers an der O mbH & Co. N3 KG/N Schiffsbetriebsgesellschaft mbh &Co. N2 KG.

2.             Die Verurteilung zu Ziffer 1 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von dem Kläger am 11.07.#####/####.10.2007 gezeichneten Beteiligung an der O mbH & Co. N3 KG/N Schiffsbetriebsgesellschaft mbh &Co. N2 KG im Nennwert von 34.000,00 US-$ sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.

3.             Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von dem Kläger am 11.07.#####/####.10.2007 gezeichneten Beteiligung an der O mbH & Co. N3 KG/N Schiffsbetriebsgesellschaft mbh &Co. N2 KG im Nennwert von 34.000,00 US-$ sowie der Annahme der Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung im Verzug befindet.

4.             Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 11.07.#####/####.10.2007 gezeichneten Beteiligung an der O mbH & Co. N3 KG/N Schiffsbetriebsgesellschaft mbh &Co. N2 KG im Nennwert von 34.000,00 US-$ resultieren und die ohne Zeichnung dieses Fondsanteils nicht eingetreten wären.

5.             Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.934,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.01.2013 zu zahlen aufgrund der Beteiligung des Klägers an der L GmbH & Co./Kommanditgesellschaft N GmbH & Co.

6.             Die Verurteilung zu Ziffer 1 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von dem Kläger am 10.07.#####/####.07.2008 gezeichneten Beteiligung an der L GmbH & Co./Kommanditgesellschaft N GmbH & Co im Nennwert von 30.000,00 US-$ sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.

7.             Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von dem Kläger am 10.07.#####/####.07.2008 gezeichneten Beteiligung an der L GmbH & Co./Kommanditgesellschaft N GmbH & Co im Nennwert von 30.000,00 US-$ sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte im Verzug befindet.

8.             Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 10.07.#####/####.07.2008 gezeichneten Beteiligung an der L GmbH & Co./Kommanditgesellschaft N GmbH & Co im Nennwert von 30.000,00 US-$ resultieren und die ohne Zeichnung dieses Fondsanteils nicht eingetreten wären.

9.             Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.097,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.01.2013 zu zahlen aufgrund der Beteiligung des Klägers an der E GmbH & Co. Flugzeugfonds 1 KG.

10.          Die Verurteilung zu Ziffer 9 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von dem Kläger am 18.12.2008 gezeichneten Beteiligung an der E GmbH & Co. Flugzeugfonds 1 KG im Nennwert von 20.000,00 US-$ sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.

11.          Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von dem Kläger am 18.12.2008 gezeichneten Beteiligung an der E GmbH & Co. Flugzeugfonds 1 KG im Nennwert von 20.000,00 US-$ sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte im Verzug befindet.

12.          Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am  18.12.2008 gezeichneten Beteiligung an der E GmbH & Co. Flugzeugfonds 1 KG im Nennwert von 20.000,00 US-$ resultieren und die ohne Zeichnung dieses Fondsanteils nicht eingetreten wären.

13.          Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.026,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.01.2013 zu zahlen.

14.          Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

15.          Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 12% der Kläger und zu 88% die Beklagte.

16.          Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 110% des gegen den Kläger aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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