Urteil vom Landgericht Stade - 105 KLs 128 Js 46356/21 (2/23)

In der Strafsache
gegen
M. R.,
geboren am 16.01.2004 in B., I.,
wohnhaft Lindenkamp 2 a, T.,
derzeit untergebracht in der Jugendanstalt H, T. Straße, in H.,
ledig, Staatsangehörigkeit: i.,
Pflichtverteidiger:
Rechtsanwalt S. S., B.
Verteidiger:
Rechtsanwalt J. L., B.
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
hat das Landgericht Stade - 1. große Strafkammer als Jugendkammer - aufgrund der öffentlichen Sitzungen vom 13.06.2023 bis zum 03.07.2023, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Landgericht P.
als Vorsitzender,
Richterin am Landgericht S.,
als beisitzende Richterin,
Frau L. K.,
Herr T. B.,
als Schöffen,
Staatsanwältin S.
als Beamtin der Staatsanwaltschaft,
Justizobersekretärin H. am 03.07.2023
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
am 03. Juli 2023 für Recht erkannt:

Tenor:

Der Angeklagte ist der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.

Der Angeklagte wird zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I. Feststellungen zur Person

1. Persönliche Verhältnisse

Der Angeklagte wurde als jüngstes von drei Geschwistern in B., I., in einer kurdischen Familie geboren. Sie verließen das Land, nachdem der Onkel gefoltert worden war und die Familie befürchtete, dass ihnen dasselbe drohe. Bei der Flucht war der Angeklagte etwa vier Jahre alt, seine Brüder etwa sechs und zwölf Jahre alt. Über die T. gelangten sie nach G., wo sie einige Zeit in einem Lager verbringen mussten; sie kamen dann über B. im Jahr 2011 nach Deutschland. Zunächst blieben sie für etwa drei Monate in einem Auffanglager in B., dann verbrachten sie weitere drei Monate in B.. Schließlich wurde ihnen T. als Wohnort zugewiesen. Dort waren sie einige Zeit in einer Containerunterkunft untergebracht. Schließlich bezog die Familie eine eigene Wohnung in T. und zog dann nochmals um, in ein Mehrfamilienhaus in der Straße L. in T., wo die Eltern, der Angeklagte und einer seiner Brüder auch heute noch zusammenleben.

Der Angeklagte besuchte die Grundschule, er lernte schnell deutsch und fand Freunde. Allerdings fühlte er sich verspottet von seinen Mitschülern, weil seine Familie in der Containerunterkunft wohnte und kein Geld hatte. Er schämte sich für ihre Armut und empfand zugleich Hochachtung für seinen Vater, der den ganzen Tag arbeitete, um für sie zu sorgen. Mit ihm verbrachte er allerdings nur wenig Zeit. Seine Mutter war zuhause, doch sie kam über die Erfahrungen während der Flucht und Verfolgung nicht hinweg. Ihr seelisch gesundheitlicher Zustand verschlechtert sich zunehmend. Die älteren Brüder des Angeklagten besuchten beide das Gymnasium und verlangten von dem Angeklagten, dass er sich - so wie sie selbst und wie der Vater - anstrenge und Leistungen erbringe. Dem Angeklagten fiel das Lernen zwar leicht. Nach der Grundschule besuchte er zunächst auch das Gymnasium in T., musste dann aber wegen unzureichender Leistungen und auch wegen mehrerer Diebstähle zu Lasten von Lehrern und Mitschülern die Schule wechseln. Er ging dann auf eine Hauptschule in B. L., die er im Jahr 2019 ohne Abschluss verließ. Einer Arbeit ging er nicht nach, er nahm auch keine Ausbildung auf. Der Vater arbeitete inzwischen als LKW-Fahrer, die Mutter machte eine Ausbildung als Fußpflegerin, war (und ist) aber gesundheitlich nicht fähig, zu arbeiten.

Seine Familie missbilligte sein Verhalten, insbesondere auch die Diebstähle, und forderte ihn auf, wieder in die Schule zu gehen. Im Oktober 2019 wurde er kurzfristig in Obhut genommen, wohl nachdem ein Streit mit dem Bruder eskaliert war und dieser ihn geschlagen hatte, die Familie erklärte die Hintergründe den Behörden gegenüber jedoch nicht. Er kehrte nach wenigen Tagen zurück in die elterliche Wohnung. Im Jahr 2020 besuchte er eine Schule in O.-S. und erlangte dort den Hauptschulabschluss.

Wegen der Diebstähle in der Schule aus dem Jahr 2019 und weiterer Straftaten aus dem Jahr 2020, insbesondere Bedrohungen, wurde er in dieser Zeit zum ersten Mal strafrechtlich belangt (Urteil des Amtsgerichts Zeven vom 14.07.2020, 9 Ds 121 Js 9661/20, siehe unter I. 2.). Von September 2020 bis 2021 erhielt er eine Betreuungsweisung, die beanstandungsfrei verlief. Die verhängten Arbeitsstunden leistete er in einem Altenheim im T..

In dieser Zeit kam er mit seiner ersten Freundin, der damals etwa 15-jährigen G. P., zusammen, die er noch aus seiner Grundschulzeit kannte. Die Beziehung dauerte etwa ein halbes Jahr. Der Angeklagte brachte seine Freundin dazu, über Onlineplattformen Bilder ihrer nackten Füße an daran sexuell interessierte Männer zu verkaufen; die Bilder stammten nicht von ihr. Von dem Erlös für diese "Fakebilder" gingen die beiden in Bremen essen oder abends aus.

Er verließ die Schule im Herbst 2020 im Alter von 16 Jahren, ohne einen Ausbildungsplatz oder eine Erwerbstätigkeit zu haben. Ein Praktikum als Elektriker im Frühjahr 2021 brach er nach einem Tag ab. Im Sommer 2021 erhielt er ein vorläufiges mündliches Angebot für eine Beschäftigung als Lagerist in Z.. Daraufhin suchte er sich eine Wohnung in Z., den Mietvertrag unterschrieb sein Vater. Der Angeklagte erhoffte sich mehr Freiraum und wollte selbst für sich sorgen. Zudem war die Situation zuhause, insbesondere wegen der seelischen Verfassung der Mutter und der Unzufriedenheit der Familie mit der schulischen Laufbahn des Angeklagten, für alle belastend geworden. Die Beschäftigung als Lagerist kam allerdings nicht zustande, weil er noch nicht volljährig war. Eine andere Beschäftigung hatte er nicht in Aussicht und suchte sich auch keine.

Er verfiel stattdessen auf die Idee, andere Personen - nämlich die Geschädigte S., mit der er seit der Grundschulzeit bekannt war und die eine Freundin von G. P. war - für sich arbeiten zu lassen. Sein Plan sah vor, dass S. über eine Onlineplattform gegen Entgelt sexuelle Dienstleistungen anbieten und diese in seiner Wohnung in Z. erbringen solle. Für besonders lukrativ hielt er das Auftreten als Domina gegenüber älteren Männer. Den Erlös wollte er zu einem großen Teil für sich vereinnahmen. S. lehnte sein Ansinnen allerdings ab. Andere junge Frauen, die in seinen Plan mitwirken könnten, hatte er in seinem Bekanntenkreis nicht. In diesem Zusammenhang beging er im November 2021 die hier gegenständliche Tat.

Die Wohnung bezog er nie, sondern wohnte weiter bei seinen Eltern. Sie waren enttäuscht darüber, dass er nicht wie seine Brüder Abitur machte, keiner langfristigen Erwerbstätigkeit nachging und auch keine Ausbildung anstrebte. Er verbrachte seine Zeit zuhause oder in der Kirchengemeinde. Im 18.11.2021 erschienen Polizeibeamte in der elterlichen Wohnung, um das Zimmer des Angeklagten zu durchsuchen. Sie fanden unter anderem K.O.-Tropfen und beschlagnahmten sein Mobiltelefon. Seitdem ist das familiäre Verhältnis äußerst angespannt.

Im Jahr 2022 arbeitete er jeweils für wenige Monate in insgesamt drei Pflegeheimen. Zweimal würde ihm gekündigt. Im Rahmen der Tätigkeit für das Pflegeheim L. beging er Straftaten zu Lasten seines Arbeitgebers. Im Sommer 2022 begann er eine Ausbildung zum LKW-Fahrer, brach diese aber nach etwa zwei Monaten ab, weil die dort verlangte praktische Arbeit nicht seinen Vorstellungen entsprach. Die darauffolgende Beschäftigung als DHL Paketbote endete nach zwei Monaten im Dezember 2022 mit der Kündigung, denn er hatte eine Vielzahl von Briefen und Pakete nicht ausgefahren, sondern einbehalten. Danach arbeitete er für einige Wochen Anfang 2023 im Pflegeheim O., auch diese Beschäftigung wurde ihm gekündigt. Im März 2023 wurde er aufgrund des Haftbefehls der Kammer in Untersuchungshaft genommen. Der Angeklagte strebt den Realschulabschluss an und hat sich auf die Warteliste einer Erwachsenenschule setzten lassen.

2. Strafrechtliche Entwicklung

Der Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 12.06.2023 mehrfach strafrechtlich auffällig geworden.

a.) Delikte ohne jugendstrafrechtliche Maßnahmen

In einem Verfahren wegen Körperverletzung hat die Staatsanwaltschaft Stade am 29.03.2019 gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung abgesehen (174 Js 46066/18). Die Tat datiert auf den 10.09.2018.

Am 03.04.2020 hat die Staatsanwaltschaft Stade in einem Verfahren wegen Sachbeschädigung, Datum der Tat 24.09.2019, gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen (121 Js 13970/20).

b.) Urteil des Amtsgerichts Zeven - Jugendrichterin - vom 14.07.2020 (9 Ds 121 Js 9661/20)

Das Amtsgericht Zeven - Jugendrichterin - hat ihn mit Urteil vom 14.07.2020 (9 Ds 121 Js 9661/20) der Nötigung, der versuchten Nötigung in zwei Fällen, des Diebstahls in drei Fällen, des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und der Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung schuldig gesprochen. Soweit ihm darüber hinaus noch Anstiftung zum Diebstahl vorgeworfen wurde, sprach ihn das Amtsgericht Zeven aus tatsächlichen Gründen frei.

Das Gericht verhängte eine Arbeitsweisung von 60 Stunden nach Weisung der Jugendgerichtshilfe bis spätestens 01.02.2021, zudem eine Betreuungsweisung für die Dauer von 12 Monaten und Freizeitarrest. Daneben wurde die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 217 Euro angeordnet. Das Urteil ist vollständig vollstreckt. Alle Rechtsfolgen sind erledigt. Die Urteilsgründe lauten unter Anderem wie folgt:

"II.

9 Ds 121 Js 9661/20 (Hauptakte)

1. Am 28.10.2019 beobachtete der Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert verfolgten K. wie eine Lehrkraft der KGS T., eine Geldkassette während des Unterrichts im Computerraum deponierte. Der Angeklagte forderte den gesondert verfolgten K. dazu auf, die Geldkassette mitzunehmen, während er selbst einen anderen Schüler ablenkte. Der K. nahm die Kassette mit insgesamt rund 565 € Inhalt an sich. Da die Kassette verschlossen war, erbot sich der Angeklagte die Kassette mit zu sich nach Hause zu nehmen, dass Schloss dort aufzubrechen und anschließend den Inhalt mit dem K. zu teilen. Als er später die Kassette aufgebrochen hatte, nahm er den Inhalt für sich und behauptete gegenüber K., es seien nur 40 € darin gewesen. Von den vermeintlichen 40 € wurde ein gemeinsamer Friseurbesuch in Bremen finanziert.

2. Die Staatsanwaltschaft Stade warf dem Angeklagten ihre Anklageschrift vom 2.4.2020 unter dem Anklagepunkt 2. vor, er habe den gesondert verfolgten K. am gleichen Tag kurze Zeit zuvor, aufgefordert 50 €. welche die Lehrerin Frau S. auf einen Tisch abgelegt hatte, an sich zu nehmen. Das Geld sei später an die Lehrerin zurückgelangt.

3. Am 13.1.2020 legte der Geschädigte R. seine neuwertigen Sportschuhe in der Umkleidekabine der Schule "A. d. K." ab. Der Angeklagte nahm diese an sich und nutzte sie in der Folgezeit. Die Schuhe hatten einen Wert von rund 217 €.

4. Am 3. Januar 2020 nutzte der Angeklagte eine Streiterei zwischen einem Freund und dem Geschädigten P., um sich an dem Geschädigten P. für frühere Beleidigungen und abwertendes Verhalten ihm gegenüber zu rächen und diesem Angst zu machen, indem er ihn über Instagram beleidigte und bedrohte. Er bezeichnete der Zeugen P. als "Hund", und drohte "Ich breche dir alle Knochen"; "Hast du verstanden, du Schwanz"; "Wenn du ihn anrufst, bist du tot".

121 Js 231551 20 (verbundenes Verfahren)

5. Am 11.12.2019 gegen 19:20 Uhr steckte er Ware im Wert von 259,95 €, nämlich eine Wellensteinjacke, im Geschäft der Firma Karstadt ein, um sie mitzunehmen, ohne sie bezahlt zu haben. Das Stehlgut gelangte wieder in den Besitz der Firma Karstadt.

121 Js 15547120

6. Nachdem die Zeugin B. über ihren Pflegesohn B. erfahren hatte, dass dieser durch den Angeklagten in B. zu einem Diebstahl (siehe Tat zu Ziffer 5.) angestiftet worden sein sollte, entschied sie sich, die Mutter des Angeklagten zu informieren. Zu diesem Zweck begab sie sich mit ihrem Pflegesohn am 13.12.2019 vormittags zu der Wohnanschrift des Angeklagten I. L., traf allerdings die Mutter nicht an. Anwesend war jedoch der Angeklagte, der ahnte, welchen Grund der Besuch hatte. Er schrie, dass die Zeugin weggehen solle. Er drohte weiter damit die Hunde zu töten, wenn diese irgendwie mit der Mutter sprechen würde.

7. Kurze Zeit später suchte der Angeklagte das Grundstück der Geschädigten B. im W. -Weg auf. Da die Zeugin vermutete, dass sich der Angeklagte bei ihr für sein vorausgegangenes Verhalten entschuldigen wollte, öffnete sie diesem die Tür. Der Angeklagte wollte jedoch lediglich die Zeugin davon abbringen, seine Mutter über den Diebstahl zu informieren. Als die Zeugin sich nicht darauf einließ, streichelt er die Hauswand neben dem Briefkasten des Holzhauses und sagte: "Das brennt gut und schnell!" Er müsse das auch nicht alleine machen, er habe viele Freunde, die das machen würden oder er werde einem Zigeuner dafür 50 € geben. Dann rief erneut: "Du sagst nicht meinen Namen!" Die Zeugin ließ sich jedoch durch beide Tat nicht davon abbringen, die Eltern des Angeklagten über den Diebstahl und die beiden Vorfälle zu informieren.

121 Js 24499120

8. Am 30.1.2020 gegen 15:30 Uhr begab sich der Angeklagte in die Räumlichkeiten der Firma Karstadt Sport, Sporthaus B., O. Straße, und nahm nebst anderen Bekleidungsgegenständen eine Sporthose J. Turin im Wert von 54,95€ in eine Umkleidekabine. Hier entfernte der gesondert verfolgte K. mit einem ihm hierfür dafür seitens des Angeklagten ausgehändigten Werkzeugs das Sicherungsetikett. Danach steckte er die Hose unter seine Jacke, um damit die Abteilung unbemerkt zu verlassen und die Hose mitzunehmen, um sie weiter für sich zu verwenden. Die Hose gelangte in den Besitz der Geschädigten zurück.

121 Js 18335120

9. Im Februar 2020 teilte er der Mitschülerin J. B., geboren 2005, nach einer streitigen Auseinandersetzung mit, dass - sollte sie sich in B. am Hauptbahnhof blicken lassen - sie abgegriffen und vergewaltigt werden würde. Er, der Angeklagte, würde dabei zuschauen wollen und es würde heftig werden. Einige Zeit später erhielt die Zeugin von einer unbekannten Person bedrohliche Chat-Nachrichten, die auf die Androhung des Angeklagten Bezug nahmen. Ihr wurde u. a. mitgeteilt, sie habe B. Verbot. Wenn sie sich am Hauptbahnhof sehen lassen würde, werde es für sie sehr eklig werden. Am nächsten Tag nahm der Angeklagte Kontakt zu der Geschädigten auf und erklärte ihr, sein Großcousin sei der Schreiber gewesen. Wie von dem Angeklagten beabsichtigt, schüchterten seine Äußerungen die Zeugin zeitweise so ein, dass sie Angst hatte, ihr Zuhause zu verlassen.

Die Feststellungen zu I. beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen, den Angaben seiner gesetzlichen Vertreter, den Bericht der Jugendgerichtshilfe und der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 10.7.2020. Die Feststellungen zu Ziffer II. beruhen bezüglich der Taten zu Ziffer II. 1., 4., 5,7 und 8 auf den geständigen Einlassungen des Angeklagten sowie den geständigen Einlassungen des gesondert verfolgten K. bezüglich der gemeinsam begangenen Taten. Ergänzend hierzu hat das Gericht bei der Tat zu Ziffer II. 1 die Aufstellung über den Inhalt der Geldkassette (Fallakte 1 Blatt 11), sowie bezüglich der Tat zu Ziffer 11.4 Chat-Protokolle (Fallakte 3, Blatt 12ff) verlesen. Bezüglich der Tat zu Ziffer II. 2. hat sich der gesondert verfolgte K. glaubhaft dahingehend eingelassen, dass er diese Tat alleine begangen habe. Der Angeklagte sei bei dieser Tat nicht beteiligt gewesen, was dieser im Rahmen seiner eigenen Einlassung bestätigte. Widersprechende Beweismittel liegen nicht vor, sodass dem Angeklagten eine Tatbeteiligung diesbezüglich nicht nachgewiesen werden konnte.

Der Angeklagte hat die Tat zu II. 3. bestritten. Er behauptete, er habe ein entsprechendes Paar Sportschuhe über eBay Kleinanzeigen von einer nicht näher bekannten Person kurz vor der Tat erworben. Er habe sich mit dem Verkäufer zunächst an einer Bahnhaltestelle getroffen, um die Schuhe anzusehen. Da er nicht genug Geld gehabt habe, habe er den Verkäufer gebeten, die Schuhe zu reservieren. Er habe ihm andere Bekleidungsstücke zusätzlich zum Geld für die Schuhe geboten. Der Versender habe ihm die Schuhe dann zugesandt. Auf seinen Schuhen seien keine Beschädigungen gewesen. Auch habe er eine ganz andere Schuhgröße als der Geschädigte, er habe damals eine Schuhgröße 41,5 oder 42 gehabt. Die entwendeten Schuhe seien größer gewesen. Es sei richtig, dass er am Tattag Sport gehabt habe. Er habe die Turnhalle früher verlassen, weil er einen Kieferorthopädentermin gehabt habe. Er sei dann einige Tage später von Freunden des Geschädigten angesprochen worden und habe diesen auch nachgewiesen, dass es sich um seine Schuhe gehandelt habe. Des hätten die Freunde des Geschädigten auch zunächst eingesehen, er wisse nicht warum der Geschädigte dann nochmals auf ihn zugekommen sei. Die Schuhe habe er kurze Zeit später wieder verkauft für etwa 180 €. Er hatte das Gefühl gehabt, dass zu viele Leute an der Schule diese Schuhe tragen.

Das Gericht wertet die Einlassung des Angeklagten als Schutzbehauptung. Sie wird durch die Vernehmung des Geschädigten R. widerlegt. Der Geschädigte schilderte, dass am fraglichen Tattag sich 3 Klassen in der Sporthalle befunden hätten. Während des Sportunterrichts würde die Sporthalle abgeschlossen werden, die Umkleiden seien nicht abschließbar. Seine Klasse hätte sich mit der Klasse von dem Angeklagten eine Umkleide geteilt. Die dritte Klasse hätte eine eigene Umkleide gehabt. Er habe an diesem Tag seine Schuhe erstmalig getragen. Es habe sich am weiße Schuhe gehandelt. Die Schuhgröße wäre 43 gewesen. Vorne am rechten Schuh sei ein leichter Fleck gewesen ca. 1 cm groß. Da die Schuhe sehr teuer gewesen sein, hätten nur wenige Personen an der Schule Schuhe der gleichen Marke gehabt. Die Schuhe seien sehr auffällig gewesen. Er habe seine Schuhe während des Sportunterrichts in der Umkleide zurückgelassen. Seine Klasse sei zuerst in die Umkleide zurückgekehrt, nach einigen Minuten sei die Klasse des Angeklagten hinzugekommen. Zu diesem Zeitpunkt seien seine Schuhe schon verschwunden gewesen. Wenige Tage später sei er von Freunden darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Angeklagte identische Schuhe trage. Tatsächlich habe es sich um dieselbe Größe gehandelt und auf den Schuhen des Angeklagten habe sich derselbe markante Fleck befunden. Der Angeklagte habe ihm dann auf Nachfrage, einen Chat-Verlauf über den vermeintlichen Kauf über eBay gezeigt. Da der Chat-Verlauf ihm sehr komisch vorgekommen sei, habe er nachgeforscht. Dabei hätte er festgestellt, dass die Anzeige als T. gekommen sei. Die Anzeige sei am selben Tag eingestellt worden, an dem er den Angeklagten auf die Schuhe angesprochen habe. Am nächsten Tag sei die Anzeige schon wieder gelöscht gewesen. Der Preis lautete 135 €. Das Foto sei identisch mit seinen eigenen Schuhen und denen des Angeklagten. Das Gericht erachte die Angaben des Geschädigten als glaubhaft. Der Geschädigte hat sich sehr detailliert und sachlich zur Sache eingelassen. Er zeigte keine übermäßige Belastungstendenz und konnte alle Nachfragen schlüssig beantworten.

Die Schilderung des Kaufs der Schuhe durch den Angeklagten steht bereits im Widerspruch zu den Angaben aus der Anzeige bei Ebay. Der von dem Angeklagten vorgetragene Kaufzeitpunkt ist danach garnicht möglich, weil das Angebot erst nach dem vermeintlichen Kauf bei Ebay inseriert wurde. Die Anzeige stammte von dem Tag, an dem der Zeuge den Angeklagten auf seinen Verdacht angesprochen hatte. Hätte der Verkäufer die Ware zugesandt, hätte er sie an dem Tag noch nicht gehabt. Zudem erklärte der Angeklagte, der Verkäufer stamme aus B. oder D., die Anzeige wurde aber in T. aufgegeben, dem Wohnort des Angeklagten. Das Foto von den Schuhen zeigte den gleichen Zustand wie die entwendeten Schuhe, inklusive Macke. Es ist unwahrscheinlich, dass bei sehr teuren, neuwertigen Schuhen bei zwei Paaren der gleiche Schaden an der gleichen Stelle vorhanden ist.

Die Aussage der Mutter des Angeklagten war nicht geeignet, um dessen Angaben zu belegen. Ihre Vernehmung ergab, dass sie eigentlich keine Erinnerung an das konkrete Schuhpaar hatte. Sie erinnerte sich lediglich an weiße Schuhe. Sie war beim dem Kauf der Schuhe nicht dabei und wusste auch nicht, wann, wo und zu welchem Preis ihr Sohn diese Schuhe gekauft hatte. Sie konnte sich lediglich erinnern, dass sie mal ein Bild auf eBay Kleinanzeigen von ähnlichen Schuhen schon gesehen haben will. Den dazugehörigen Chat-Verlauf hat sie nicht gelesen. Sie konnte auch nicht sagen, ob dies nach der Tat oder vor der Tat gewesen ist. Zudem hatte nur der Angeklagte durch das vorzeitige Verlassen der Sporthalle als einzige Person die Möglichkeit, die Schuhe einzustecken. Somit steht für das Gericht fest, dass der Angeklagte die Schuhe des Zeugen entwendete. Der Wert der Schuhe ergibt sich aus der eingereichten Rechnung Blatt 3 der Hauptakte.

Die Tat zu Ziffer II. 6. hatte der Angeklagte bestritten. Nach seiner Schilderung habe er sich zu dem damaligen Zeitpunkt sehr schlecht gefühlt. Die Zeugin sei zunächst gegen 23:00 Uhr abends zu ihm an nach Hause gekommen, seine Eltern seien nicht da gewesen. Er habe die Tür geöffnet und sie habe rumgeschrien und wollte seine Eltern sprechen. Er sei sehr höflich geblieben. Um Mitternacht sei er eingeschlafen. Seine Eltern seien später gekommen. Um 8:00 Uhr morgens aber jemand dauergeklingelt. Er habe gesagt, sie soll sich verpissen. Von dem Hund hätte er nichts gesagt. 2 Stunden später sei er aufgestanden und sei zu der Zeugin nach Hause gegangen. Dabei habe er in einer Kurzschlusshandlung die Tat zu Ziffer Il. 7. wie in der Anklage geschildert begangen.

Soweit der Angeklagte die Tat zu Ziffer II. 6. bestreitet, wird seine Einlassung durch die Vernehmung der Zeugen B. widerlegt. Die Zeugen B. geschilderte glaubhaft, dass sie die Eltern des Angeklagten über den Diebstahl habe informieren wollen. Sie sei zunächst am frühen Abend gemeinsam mit dem Pflegesohn und dessen Bruder zu der Familie des Angeklagten gefahren. De Eltern seien nicht da gewesen. Sie habe darum gebeten, dass sich die Mutter bei ihr meldet. Dies sei nicht geschehen. Danach seien sie am nächsten Tag wieder dorthin gefahren. Es sei etwa zwischen 10:00 und 12:00 Uhr gewesen. Der Angeklagte habe sie nicht reingelassen und habe aus dem Fenster geschrien. Dabei habe er gedroht die Hunde zu töten und gesagt, dass er nicht wolle, dass sie mit seiner Mutter sprechen würden. Kurze Zeit später sei er dann bei ihnen aufgetaucht und habe sie versucht davon abzubringen, seine Mutter zu informieren. Er habe ihr erzählt, seine Mutter sei krank und er wollte nicht, dass sie mit ihr sprechen würden. Irgendwann sei er böse geworden. Er habe ihre Hauswand ihres Holzhauses gestreichelt und habe gesagt, das würde gut brennen. Er müsse das nicht selber machen, er kenne viele Leute wie Zigeuner, dieses für ihn machen würden. Sie habe die Drohung ernst genommen. Die Zeugen B. berichtet detailliert, schlüssig und ohne besondere Belastungstendenz von den beiden Vorfällen. Ihre eigenen Ängste und Sorgen kann sie gut benennen. Sie konnte auch gut darstellen warum sie unbedingt mit den Eltern sprechen wollte, was sie schlussendlich auch getan hat.

Die Angaben des Angeklagten sind hingegen weder von dem zeitlichen Ablauf, noch inhaltlich mit seinen übrigen Angaben in Einklang zu bringen. Unstreitig hatte der Angeklagte Angst, dass seine Eltern über sein Fehlverhalten informiert würden. Deswegen hatte er alles getan, um die Zeugin davon abzuhalten, mit seinen Eltern zu sprechen. Seine Behauptung, er sei zunächst höflich gewesen, beim nächsten Besuch habe er lediglich gesagt, sie sollten sich verpissen, steht schon im Widerspruch mit der nachfolgenden Handlung, nämlich das Aufsuchen der Zeugin B.. Hier versuchte er es zunächst über die Mitleidsschiene, als es nicht klappt wurde er böse und drohte erneut.

Der Angeklagte bestreitet auch die Tat zu Ziffer II. 9. Nach seiner Darstellung gab es eine Vorgeschichte, auf die er aber nicht eingehen wollte. Er räumte ein, die Zeugin beleidigt zu haben. Eine Bedrohung verneinte er. Seine Angaben werden durch die Vernehmung der Geschädigten J. B. widerlegt. Diese schilderte glaubhaft, dass es eine Situation gegeben habe, in der sie spaßhaft gesagt habe, sie würde nicht zu dem Geburtstag einer Freundin kommen, wenn der Angeklagte auch komme. Der Angeklagte habe sie dann beleidigt und ihr angedroht sie vergewaltigen zu lassen. Ein Anruf würde reichen. Er werde dabei zusehen. Einige Tage später habe sie Nachrichten von einer ihr unbekannten Nummer bekommen. Inhaltlich bezogen sich diese Nachrichten auf die Drohung durch den Angeklagten. Sie habe sofort geschlossen, dass der Angeklagte damit in Verbindung steht. Am nächsten Tag habe sie über Snap-Chat Kontakt zu dem Angeklagten aufgenommen. Diese habe behauptet, der Schreiber sei sein Großcousin gewesen. Sie glaube, dass der Angeklagte durchaus Verbindungen zu Personen in B. habe, die ihr was antun könnten. Aktuell habe sie jedoch keine Angst mehr.

Das Gericht hat die Chats des anonymen Schreibers und des Angeklagten mit der Geschädigten verlesen, BI 5ff d. A. Der Zeuge M. teilte mit, dass die verwendete Rufnummer eine ausländische Nummer ist, deren Anschlussinhaber nicht ermittelt werden konnte. Inhaltlich bezieht sich der Schreiber eindeutig auf die vorausgegangene Drohung durch den Angeklagten. Der Angeklagte übernimmt in dem 2. Chat mit der Geschädigten auch Verantwortung für den Inhalt, indem er mitteilt, dass der Schreiber sein Großcousin gewesen sei. Über den Inhalt der Bedrohungen war er offenkundig informiert. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass er entweder selbst unter der Nummer die Chats verfasst hat oder zumindest diese zurechenbar veranlasst hat. In dem Fall des Geschädigten P. war der Angeklagte nach dem gleichen Tatmuster vorgegangen. Auch hier hatte er über einen weiteren Telefonanschluss Drohnachrichten an den Geschädigten schreiben lassen, um das Bedrohungsszenario für den Geschädigten deutlich zu erhöhen. In beiden Fällen wurde den Geschädigten mit massiver Verbrechen zu ihrem Nachteil gedroht. Bei P. wurde mit Freiheitsberaubung, schweren Körperverletzungen, Folter und gegebenenfalls Tötung gedroht. Bei der Geschädigten B. wurde mit Entführung und Vergewaltigung gedroht. In der direkten Auseinandersetzung mit der Zeugin B. drohte er die Tötung ihrer beiden Hunde sowie eine schwere Brandstiftung an ihrem Wohnhaus an.

In einer Gesamtschau aus der Vernehmung der Zeugin und der Verlesung der Chats, sowie der oben genannten Erwägungen ist das Gericht davon überzeugt, dass sich die Tat wie unter Ziffer II. 9. geschildert abgespielt hat.

IV.

Der Angeklagte hat sich durch die Taten zu Ziffer I. 1., 3-9. des Vergehens der Nötigung, der versuchten Nötigung in 2 Fällen, Diebstahl in 3 Fällen, des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und der Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung gemäß §§ 185,194,240, 241, 242 Abs.1, 243 Abs.1 Satz 2 Nr. 2, 22,23,25 Abs. 2, 52, 53 Strafgesetzbuch schuldig gemacht.

V.

Der Angeklagte war bei Begehung der Verfehlung Jugendlicher gemäß § 1 Abs. 2 JGG. Nach seiner Entwicklung, aber auch nach seinem Auftreten in der Verhandlung besteht kein Zweifel daran, dass er zur Zeit der Tat die erforderliche Einsichts- und Handlungsfähigkeit nach § 3 JGG besessen hat und somit strafrechtlich verantwortlich ist.

Das Gericht für die im Tenor aufgeführten Maßnahmen gegen den Angeklagten verhängt. Durch die Taten des Angeklagten zeigen sich bereits schädliche Neigungen, die geeignet sind, die weitere Entwicklung des Angeklagten zu beeinträchtigen.

Jugendstrafe muss bei dem Angeklagten trotz der zahlreichen und teilweise schwerwiegenden Taten noch nicht verhängt werden. Da der Angeklagte erstmalig verurteilt wurde, ist es aus erzieherischen Gründen geboten, zunächst einmal mit den verhängten Maßnahmen und dem Zuchtmittel auf den Angeklagten einzuwirken.

Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits vorher in Erscheinung getreten, er stand aber erstmalig vor Gericht. Er zeigte sich aber im Rahmen der Hauptverhandlung reuig und überwiegend geständig. Vor dem Hintergrund seiner schulischen und familiären Probleme ist es dringend notwendig, ihn pädagogisch im Rahmen einer Betreuungsweisung zu begleiten. Gleichzeitig ist es erzieherisch erforderlich, ihm über die Auferlegung einer hohen Arbeitsauflage und die Verhängung eines Freizeitarrestes das Unrecht seiner Taten nachdrücklich zu verdeutlichen und ihm zu zeigen, dass er im Falle weiterer Straftaten mit weiteren freiheitsentziehenden Maßnahmen rechnen muss. Dabei hat das Gericht insbesondere bei der Bemessung der Arbeitsauflagen und des Freizeitarrestes zu seinen Lasten berücksichtigt, dass er ohne wirtschaftliche Not in professioneller Art und Weise Diebstähle verübt hat. Die polizeilichen Ermittlungen an sich haben ihn nicht von weiteren Taten abgehalten. Die begangenen Nötigungen und die Bedrohung waren aufgrund der Schwere der angedrohten Straftaten strafschärfend zu bewerten. Bezüglich der Tat zum Nachteil der Zeugin B. war zusätzlich zu berücksichtigen, dass sie zum Zeitpunkt der Tat erst 14 Jahre alt war. Zugunsten des Angeklagten hat das Gericht gewürdigt, dass er sich bei der Zeugin B. entschuldigt hat."

c.) Weitere Strafverfahren

Gegen den Angeklagten waren weitere Strafverfahren wegen Taten aus den Jahren 2021 und 2022 anhängig.

aa.) Mit Anklage vom 15.03.2023 warf die Staatsanwaltschaft Stade dem Angeklagten vor, im Sommer 2021 in L. und B. Computerbetrug in neun Fällen zu Lasten des Pflegedienst L. sowie einen Betrug zu Lasten des Geschädigten P. begangen zu haben (121 Js 46813/22). Die Kammer hat die Strafverfolgung insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die Vorwürfe im Übrigen vorläufig eingestellt.

Konkret warf die Staatsanwaltschaft ihm unter anderem vor, er habe nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses beim Pflegedienst L., Dr. S.-Straße in L. den ihm zur Verfügung gestellten Schlüssel für diverse Büro- sowie Diensträume nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.07.2022 einbehalten. Er habe widerrechtlich dort befindliche Tankkarten für die Fahrzeuge des Pflegedienstes an sich genommen und, wie beabsichtigt, in mindestens neun Fällen drei verschiedene Fahrzeuge an einer Tankstelle in Bremen betankt und dabei unter Einsatz der Karte bezahlt.

Tatsächlich hat der Angeklagte auf diese Weise zwischen August und Oktober 2022 für insgesamt über 1000 Euro Diesel getankt. Dazu stieg er unter Verwendung des Schlüssels nachts in die Räumlichkeiten ein, wenn - wie er aus seiner Tätigkeit wusste - sich dort niemand mehr aufhielt; wo die Tankkarten aufbewahrt wurden und wie die Bezahlung damit funktionierte, war ihm ebenfalls aus seiner Tätigkeit bekannt. Nach einigen Wochen fielen dem Pflegedienst bei der Abrechnung die ungewöhnliche Verwendung der Tankkarten auf. Außerdem gab der Angeklagten den mehrfach zurückgeforderten Schlüssel nicht heraus. Misstrauisch geworden, beauftragte der Pflegedienst eigens einen Sicherheitsdienst, der nachts die Räumlichkeiten bewachte. Zudem fuhr die Polizei dort verstärkt Streife und forderte die Videoaufnahmen der Tankstelle zu den auffälligen Tankvorgängen an. Diese Aufnahmen zeigten den Angeklagten. Im Oktober 2022 wurde der Angeklagte in der Nacht vom Sicherheitsdienst überrascht, konnte jedoch fliehen. Der Leiter des Pflegedienstes suchte den Angeklagten daraufhin zuhause auf und konfrontierte ihn mit dem Vorwurf, so dass dieser den Schlüssel schließlich herausgab. Er selbst hat den Schaden nicht beglichen. Seine Mutter verpflichtete sich gegenüber dem Pflegedienst, einen Betrag von 2721,58 Euro bis zum 01.06.2023 zu bezahlen. Der Leiter des Pflegedienstes hat den Strafantrag daraufhin zurückgenommen. Der Angeklagte hat diese Vorfälle in der Hauptverhandlung eingeräumt.

bb.) Mit Anklage vom 18.01.2023 warf die Staatsanwaltschaft Stade dem Angeklagten vor, im Dezember 2022 in T. das Verbrechen der Geldfälschung begangen zu haben (141 Js 2445/23). Die Kammer hat die Strafverfolgung auch insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die Vorwürfe im Übrigen vorläufig eingestellt.

cc.) Gegen ihn führte die Staatsanwaltschaft Stade zudem ein Verfahren wegen Unterschlagung, das gemäß § 154 Abs.1 StPO im Hinblick auf die hier zugrundeliegenden Vorwürfe am 13.03.2023 eingestellt wurde.

Der Angeklagte hat während seiner Tätigkeit als Paketausfahrer für DHL über mehrere Wochen von Oktober bis Ende Dezember 2022 hinweg eine Vielzahl von Paketen nicht an die Empfänger ausgeliefert, sondern bei einem Bekannten untergestellt. Dieser sollte die Pakete für ihn aufbewahren und sich als Belohnung dafür einige Pakete zur eigenen Verwendung aussuchen. Obwohl der Bekannte das Angebot von sich wies, lud der des Angeklagte mehrmals Pakete bei ihm ab. Der Bekannte informierte schließlich die Polizei.

Daraufhin wurde abermals in der elterlichen Wohnung durchsucht, was die Familie belastete, zudem erhielt der Angeklagte die Kündigung von DHL. Er hat den Schaden nicht ausgeglichen, stattdessen hat DHL ihren Kunden eine gewisse Summe nach Unternehmensrichtlinien gezahlt. Die etwa 40 Pakete muss die Polizei zuordnen und den Empfängern aushändigen. Der Angeklagte hat auch diese Vorfälle in der Hauptverhandlung eingeräumt.

3. Haftdaten

Der Angeklagte befindet sich aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 03.03.2023 seit dem 13.03.2023 in Untersuchungshaft in der Jugendanstalt H.. Disziplinarische Vorfälle sind nicht bekannt geworden.

II. Feststellungen zur Sache

Der Angeklagte und die am 04.08.2004 geborene J. S. kannten sich seit der Grundschule. Sie lebten beide noch bei ihren Eltern in T., ihre Wohnungen lagen nur wenige Straßen entfernt. Die Familien waren einander aus der Nachbarschaft bekannt. Für S. war die Bekanntschaft eher lose, aus Sicht des Angeklagten war S. seine beste und einzige Freundin. Der Kontakt hatte sich über den Sommer 2021 verstärkt, weil der Angeklagte mit einer Klassenkameradin der S., der G. P., zusammenkam. Sie unternahmen gelegentlich etwas zu dritt. P. wurde im Herbst 2021 in Obhut genommen, kehrte dann aber zur Familie zurück. Kurz darauf verschwand sie, ohne dass der Angeklagte oder S. wussten, wohin. In der Wohnung des Angeklagten in Z. lagerten noch Kleidungsstücke und persönliche Gegenstände der P.. S. half dem Angeklagten auf seine Bitte hin, sie zu sortieren und nahm sie an sich. Zu einem weiteren Besuch dort kam es zunächst nicht. Vor allem aus Sorge um P. blieben S. und der Angeklagte in Kontakt, sie trafen sich ab und zu am Abend.

Zu sexuellen Handlungen kam es nie. Auch eine Liebesbeziehung stand zu keinem Zeitpunkt im Raum. Der Angeklagte ging - zutreffend - davon aus, dass S. kein Interesse an ihm als Mann hatte.

Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Herbst 2021 fragte der Angeklagte die S., ob sie für ihn arbeiten wolle. Er schlug ihr vor, dass sie auf einer Onlineplattform über ein von ihm verwalteten Online Profil ältere Männer als Kunden für sexuelle Dienstleistungen gewinnen solle. Die Männer solle sie in seiner Wohnung in Z. persönlich treffen und dort nach deren Wünschen sexuelle Handlungen an ihnen ausführen. Dabei sollte sie speziell sadomasochistische Wünsche der Männer erfüllen. Nach den Vorstellungen des Angeklagten würde sie einen Teil des erwirtschafteten Geldes, mindestens aber die Hälfte, an ihn abgeben.

Der Angeklagte ging davon aus, dass er auf diese Art und Weise schnell und einfach an Geld kommen könnte. Dieses wollte er unter anderem für die Wohnungsmiete aufwenden, die zu diesem Zeitpunkt sein Vater trug, denn er selbst ging keiner Arbeit nach. Eine solche zog er für sich auch nicht in Betracht. S. lehnte seinen Vorschlag allerdings ab. Der Angeklagte hatte schon damit gerechnet, dass sie nicht einwilligen würde. Er hielt an seinem Plan, dass S. als "Domina" in seiner Wohnung arbeiten und er dafür Geld bekommen solle, dennoch fest.

Wenn sie nicht freiwillig die sexuellen Handlungen anbieten wollte, würde er sie, so sein Gedanke, eben dazu zwingen müssen. Er entwickelte den Plan, von ihr Nacktfotos anzufertigen und zu drohen, diese in sozialen Netzwerken zu veröffentlichen, wenn sie nicht seinen Anweisungen folgen würde. Ihm war bewusst, dass S. die Veröffentlichung als ehrverletzend empfinden würde und sie von der Vorstellung, man werde sie nackt in unvorteilhafter Pose sehen, tief beschämt wäre. Deshalb wählte er Nacktbilder als aus seiner Sicht besonders wirksames Drohmittel. Außerdem fand er S. attraktiv und wollte selbst Geschlechtsverkehr mit ihr haben, wozu sie jedoch - wie er wusste - nicht gewillt war. Um sie nackt fotografieren und sexuelle Handlungen an ihr ausüben zu können, musste er sie, davon ging er aus, bewusstlos machen. Er informierte sich im Internet über verschiedene für ihn verfügbare Möglichkeiten und beschloss, ihr den Wirkstoff Gamma-Butyrolacton (GBL) in Form von sogenannten K.O. Tropfen zu verabreichen. Aufgrund der vorangegangenen Recherche ging er davon aus, mit der entsprechenden Dosierung hinreichend sicher lediglich die Bewusstlosigkeit und leichtere Nebenwirkungen, wie etwa Kopfschmerzen und Übelkeit, herbeiführen zu können und keine weiteren massiven, insbesondere längerfristigen, gesundheitlichen Folgen für S. hervorzurufen.

Sein Plan bestand aus mehreren Schritten: zunächst wollte er den Wirkstoff bestellen, die Wirkweise an sich testen, dann S. abends alleine in seine Wohnung locken, ihr dort heimlich die Tropfen in einem Getränk reichen und dann, sobald die Bewusstlosigkeit sicher eingetreten sein würde, Nacktbilder machen und Geschlechtsverkehr mit ihr haben. Danach würde er ihr die Bilder als Druckmittel zeigen und sie so dazu zwingen, sexuelle Dienstleistungen anzubieten und ihm den Erlös zu geben. Diesen Plan setzte er wie beabsichtigt um.

Anfang Oktober 2021 bestellte er verschiedene GBL Präparate, unter anderem eine 250 ml Flasche "Multi Gel Remover", die etwa 280 Gramm GBL enthielt. Er trank selbst einen leicht mit GBL versetzten Orangensaft, was ihn jedoch nur euphorisierte, nicht aber bewusstlos machte.

Am Abend des 13.11.2021 schrieb der Angeklagte die S. in Umsetzung des vorgenannten Planes über Whatsapp an und bat sie, sich noch in dieser Nacht mit ihm zu treffen, denn er habe Liebeskummer wegen der Trennung von seiner Exfreundin, er brauche jemanden zum Reden. Sie trafen sich daraufhin in T. und fuhren mit dem Bus in die Wohnung in der L. Straße in Z..

In der Küche goss der Angeklagte zwei Energydrinks zu je 250 ml in zwei Gläser. Dabei achtete er darauf, dass S. ihn nicht beobachtete. In eines der Gläser mischte er freihändig einen Schuss von dem "Multi Gel Remover". Welche Menge er in das Getränk schüttete, überprüfte er dabei nicht. Nach seinem Gefühl waren es etwa 5 bis 10 ml. Zu Gunsten des Angeklagten wird davon ausgegangen, dass er den 250 ml Energydrink insgesamt nicht mehr als 5 ml "Multi Gel Remover" zugefügt hat.

Im Wohnzimmer reichte er S. das Glas. Seitz bemerkte, dass ihr Getränk ungewöhnlich schmeckte und fragte den Angeklagten, ob etwas Besonderes drin sei. Er verneinte und nippte vor ihren Augen daran, um ihr Misstrauen zu zerstreuen. Sie trank daraufhin das Glas etwa zur Hälfte aus. Schon nach kurzer Zeit wurde ihr übel und sie legte sich auf das Bett. Als der Angeklagte zum Test seinen Arm um sie legte, ließ sie es geschehen, obwohl sie, wie er wusste, dies bei klarem Verstand nicht geduldet hätte. Er erkannte so, dass das GBL begann, seine Wirkung zu entfalteten. Nach etwa 20 Minuten verlor sie, wie von dem Angeklagten geplant, das Bewusstsein. Sie lag auf dem Bett und reagierte weder auf Berührungen noch auf Ansprache.

Der Angeklagte beschloss, den nächsten Schritt seines Plans umzusetzen. Er zog ihr zunächst den BH, dann die Hose und Unterhose aus. Währenddessen erstellte er mit seinem Mobiltelefon eine Vielzahl von Fotos und Videos von ihrem Körper in unterschiedlichen Liegepositionen. Er filmte etwa in Nahaufnahme das Beiseiteschieben der Unterhose und ermöglichte so den Blick auf ihre Scheide.

Sodann führte er zunächst mehrere Finger in ihre Scheide ein, schob sie hinein und hinaus und bewegte sie darin. Anschließend drang er mit seinem erigierten Penis - ohne Verwendung eines Kondoms - in die Scheide ein und führte den Geschlechtsverkehr durch. Auch von diesen sexuellen Handlungen fertigte er Videoaufnahmen an. Das beschriebene Geschehen dauerte etwa eine Stunde. Dann legte er sich neben S. und schlief ein.

S. befand sich währenddessen in konkreter Lebensgefahr. Bei der Wirkstoffmenge GBL, die sie mit dem halben Glas Energydrink zu sich genommen hatte, war für sie mit ernsthaften Beeinträchtigungen, nämlich Bewusstseinsverlust, Übelkeit mit Erbrechen, Herzrhythmusstörungen und Kreislaufkollaps zu rechnen, auch ein tödlicher Verlauf war möglich.

Morgens erwachten beide und fuhren zusammen mit dem Bus nach T.. S. hatte Kopfschmerzen und fühlte sich unwohl. Sie konnte sich außerdem nicht erklären, weshalb sie nur unvollständig bekleidet geschlafen hatte. Seine Nachfrage, ob sie sich an die Nacht erinnern könne, weckte ihren Argwohn; er beschwichtigte sie jedoch.

Am Abend desselben Tages gegen 17:00 Uhr schrieb er ihr über Whatsapp und forderte sie auf, erneut in seine Wohnung zu kommen. Wie von ihm geplant, setzte er die Bilder nun als Druckmittel ein. Er zeigte ihr eines der Nacktbilder, die er in der Nacht zuvor erstellt hatte und erklärte, wenn sie nicht freiwillig für ihn arbeiten wolle, gehe es jetzt eben nur auf diese Art. Der Angeklagte kündigte an, dass er die Fotos bei Instagram und anderen sozialen Netzwerken veröffentlichen werde, sollte sie seiner Aufforderung nicht nachkommen. Er erläuterte ihr nochmals im Einzelnen, was sie zu tun habe. Sie solle einen Onlineaccount auf einer Website für Prostitution einrichten und hierüber Verabredungen mit älteren Männern vereinbaren, die sie in seiner Wohnung zu sexuellen Dienstleistungen gegen Entgelt treffen würde. Den Erlös würde er einbehalten. S. war schockiert über sein Vorgehen. Sie erklärte zunächst, sich seinem Wunsch zu fügen. Der Angeklagte glaubte deshalb, sein Plan sei aufgegangen; er übersendete ihr noch am selben Tag den von ihm bereits vorbereiteten Anzeigentext und forderte sie in den nächsten Tagen wiederholt auf, den Account zu erstellen. Er ging davon aus, dass er sie nun in der Hand habe und alsbald zu Geld komme. Der Angeklagte rechnete nicht damit, dass S. sein Verhalten bei der Polizei melden würde, was sie jedoch tat.

Am 18.11.2021 durchsuchte die Polizei sein Kinderzimmer in der T. und die Wohnung in Z. und beschlagnahmte unter anderem sein Mobiltelefon. S. brach den Kontakt ab. Der Angeklagte, dem bewusst war, dass sich auf dem Mobiltelefon neben den Nacktbildern auch die Videos des Geschlechtsverkehrs befanden, versuchte, mit S. in Kontakt zu treten. Er bat um Entschuldigung und beteuerte, es tue ihm leid, was er getan habe; auch seine Familie sei von dem Strafverfahren betroffen. S. hatte Mitleid mit der Mutter des Angeklagten und nahm seine Entschuldigung daher an. Er forderte sie sodann auf, jetzt, wo sie ihm verziehen habe, bei der Polizei anzurufen und die "Anzeige zurückzuziehen". S. wollte der Familie des Angeklagten keine Schwierigkeiten bereiten und entsprach daher seinem Wunsch. In der Folgezeit hatten S. und der Angeklagte keinen Kontakt. Der Angeklagte ging davon aus, dass die Situation bereinigt sei.

Etwa ein Jahr nach dem Vorfall - nachdem die polizeiliche Auswertung des Mobiltelefons abgeschlossen war - erfuhr S. durch Beamte der Polizei, dass und welche sexuellen Handlungen der Angeklagte in dieser Nacht an ihr begangen hatte. Sie befindet sich nicht in psychologischer Behandlung, sondern ist bemüht, sich mit dem Geschehen nicht zu befassen. Sie meidet den Angeklagten und verlässt etwa Feierlichkeiten, wenn der Angeklagte dort auch erscheint.

III. Beweiswürdigung

1. Feststellungen zur Person

Die zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen jeweils im Wesentlichen auf den Angaben des Angeklagten sowie auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 12.06.2023 und den entsprechenden Verfahrensakten. Der Tathergang der eingestellten Straftaten zu Lasten des Pflegeheims und DHL sowie der Besitz des Falschgeldes ergibt sich aus den Angaben des ermittlungsführenden Polizeibeamten POK B., dessen Ausführungen der Angeklagte bestätigt hat.

2. Feststellungen zur Sache

a.) Die getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Dieser schilderte in der Hauptverhandlung, wie und mit welcher Absicht er seinen Plan fasste und die einzelnen Schritte umsetzte. Seine Einlassung zur Tat ist glaubhaft, denn sie ist detailliert und wird bestätigt durch die weiteren Beweismittel, insbesondere durch die Aussage der Zeugin S., die Videoaufnahmen von den sexuellen Handlungen sowie die Chats zur vorherigen Bestellung des GBL.

b.) Die Zeugin J. S. hat das Vor- und Nachtatgeschehen - die Bekanntschaft über die gemeinsame Freundin G. und die Verabredung in der Tatnacht sowie die nachdrückliche Aufforderung des Angeklagten, für ihn als Prostituierte zu arbeiten unter Vorhalt der Nacktbilder, später seine Kontaktaufnahme zum Zwecke der Anzeigenrücknahme - übereinstimmend mit dem Angeklagten geschildert. Auf Nachfrage beschrieb sie wie festgestellt ohne jegliche Belastungstendenz die Folgen der Tat und ihren Umgang damit. c.) Die Feststellungen zum Kerngeschehen ergeben sich im Detail aus den Fotos und Videoaufnahmen, die das Eindringen der Finger und sodann des Penis des Angeklagten in die Scheide der Zeugin zeigen.

d.) Die Menge des Wirkstoffes GBL von 280,09 Gramm in der 250 ml Flasche "Multi Gel Remover" (übersendet als Asservat 3.1.8) ergibt sich aus dem Behördengutachten des Landeskriminalamtes Niedersachsen, Kriminaltechnisches Institut, vom 18.01.2023. Die hierfür untersuchte Flasche wurde nebst zwei Gläser und Red Bull Dosen bei dem Angeklagten in dessen Wohnung in Z. sichergestellt, wie sich aus dem Sicherstellungs- und Durchsuchungsprotokoll der Polizei Z. vom 18.11.2021 ergibt.

e.) Zur Frage der Wirkung des GBL hat die Kammer den Sachverständigen Dr. A. F. herangezogen. Dieser hat sein Gutachten auf der Grundlage der Akten und nach Beweisaufnahme im Rahmen der Hauptverhandlung, insbesondere der Einvernahme der Zeugin S., ausgearbeitet und erstattet. Er ist Privatdozent und Oberarzt am Institut für Rechtsmedizin der Hochschule H.. Als Facharzt der Rechtsmedizin hat er eine Vielzahl von Obduktionen durchgeführt, darunter auch mit GBL als Todesursache, und außerdem lebende Gewaltopfer, insbesondere von Sexualdelikten, untersucht. In seiner wissenschaftlichen Tätigkeit am Institut ist er spezialisiert auf Histologie und dabei insbesondere auf die Substanzen GBH und GBL.

Demnach werde GBL in der Industrie als Reinigungsmittel verwendet. Es sei günstig und leicht zu bekommen. Es schmecke stark chemisch und werde zumeist mit basischen Flüssigkeiten vermengt. GBL werde von Laien als Betäubungsmittel und sogenannte K.O.Tropfen eingesetzt, eine medizinische Nutzung scheide wegen der schwierigen Dosierbarkeit aus. GBL sei die Vorstufe von Gamma-Buttersäure, die wiederum verwandt sei mit einem Botenstoff, der die betäubende Wirkung verursache. Im Körper werde GBL zu Gamma-Buttersäure verstoffwechselt, die toxisch sei. Die Substanz werde konsumiert, weil sie in niedrigen Dosierungen euphorisch mache und sexuell luststeigernd wirke. Allerdings bestehe nur eine geringe therapeutische Breite, die Substanz sei also schwer zu dosieren. Die Konsumenten schliefen etwa ein und entwickelten dann komaartige Bewusstseinsstörungen. Deshalb führe der Konsum häufig auf die Intensivstation, nachdem der Kreislauf kollabiere und Krämpfe, Übelkeit und Erbrechen aufgetreten seien. Im narkotisierten Zustand funktionierten die Schutzreflexe nicht mehr und Konsumenten drohten dann an Erbrochenem zu ersticken. Die Überwachung von bewusstlosen Konsumenten auf der Intensivstation sei daher erforderlich.

Die Wirkung des GHB halte in der Regel wenige Stunden an. Nach dem Abklingen fühlten die Konsumenten sich häufig wieder physisch normal. Häufig träten Amnesien auf. Für Schwellenwerte gebe keine Studien mit GBL, jedoch mit dem Wirkstoff GHB, der chemisch eine Vorstufe des GBL sei. GBL sei im Vergleich zu GBH schneller im Körper verfügbar und bei gleicher Mengen bestehe ein erhöhter Wirkstoffspiegel im Blut. Die Wirkung setze schneller ein und dauere länger an.

Eine Menge von etwa 20mg pro kg GHB sei schlafinduzierend, höhere Mengen führten zur Vergiftung mit einer großen Bandbreite an Erscheinungen. Bei Werten von etwa 50 mg GHB pro kg Körpergewicht drohe ein Koma mit lebensbedrohlichen Krämpfen und Erbrechen, das häufig zu Ersticken führe, weil die Körperreflexe fehlten. Der Atem setze aus, Blutdruck und Puls fielen ab, es komme zu Krampfanfällen, Hirnschäden mit Hirnschwellung sowie zentralem Kreislaufversagen und schließlich zum Tod. Zur Orientierung könne man davon ausgehen, dass 2,5 ml reines GHB eine sehr hohe Dosis sei, die narkotische Wirkung habe.

Da der Angeklagte die Dosis nicht bemessen habe, sondern nur anhand der Striche an der Flasche abgeschätzt und freihändig eingegossen habe, seien hier nur Schätzwerte zugrunde zu legen. In der 250 ml Flasche "Multi Gel Remover" seien 280,09 g GBL, also 1,12 g GBL pro ml enthalten gewesen, so dass bei einer Dosis von etwa 5 ml Flüssigkeit insgesamt etwa 5,6 g GBL untergemischt worden wären. Wenn S. etwas weniger als die Hälfte hiervon getrunken habe, wären dies etwa 2,5 g GBL gewesen. Seitz habe zum Tatzeitpunkt etwa 50 kg gewogen. Hätte S. das ganze Glas getrunken, hätte sie fast das Doppelte der für sie akut lebensbedrohlichen Menge konsumiert. In diesem Fall wäre es kritisch geworden, insbesondere, weil ihr Zustand nicht ärztlich überwacht worden sei. Die Schilderungen der S. und die Angaben des Angeklagten vom Eintritt der Bewusstlosigkeit und der Verfassung der S. am nächsten Morgen mit Kopfschmerzen und Gedächtnislücken seien plausibel mit dem Konsum von GBL zu erklären.

Die Kammer schließt sich den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Bewertung an. Die beschriebene Wirkungsweise entspricht den durch die Zeugin und den Angeklagten geschilderten Störungen und ist daher in diesem konkreten Fall mit der Verabreichung des GBL in der festgestellten Dosis in Einklang zu bringen.

In der Gesamtschau hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass sich das Geschehen wie festgestellt zugetragen hat. Im Hinblick auf die Entwicklung des Vorhabens, den Ablauf und die Hintergründe der Tat sowie das Verhalten des Angeklagten nach der Tat fügen sich die einzelnen Beweismittel ineinander und ergeben ein widerspruchsfreies, stimmiges Bild.

IV. Rechtliche Erwägungen

Der Angeklagte hat mit seinem Verhalten mehrere Tatbestände verwirklicht. So hat er eine besonders schwere Vergewaltigung durch die Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges unter Anwendung von Gewalt gemäß §§ 177 Abs. 2, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung durch Verwendung eines anderen gesundheitlichen Stoffes gemäß § 223 Abs. 1, 224 Nr.1 Alt. 2 StGB begangen.

1. Besonders schwere Vergewaltigung

a.) Sexueller Übergriff

Das Verhalten des Angeklagten erfüllt den Grundtatbestand des § 177 Abs. 2 StGB, denn die bewusstlose Geschädigte konnte keinen Willen im Hinblick auf die Vornahme der sexuellen Handlungen an ihr mehr bilden und äußern.

Unter Strafe gestellt sind sexuelle Handlungen mit einer Person, die zur Tatzeit zur Bildung oder Äußerung eines entgegenstehenden Willens absolut unfähig ist. Erfasst werden insbesondere sexuelle Handlungen an einer Person, die sich in einem Zustand tiefgreifender Bewusstseinsbeeinträchtigung befindet und deshalb nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden (vgl. Beschluss des BGH vom 30.09.2021 - 2 StR 354/20). Ursachen hierfür sind pathologische Zustände hirnphysiologischer Art, auch solche, die durch psychoaktive Substanzen wie durch sogenannte K.O.-Tropfen verursacht wurden (vgl. Hörnle in: Leipziger Kommentar zum StGB, §177 Rn. 5; ausdrücklich für K.O. Tropfen BT-Drs. 18/9097, Seite 23).

Die Geschädigte war hier zum Zeitpunkt der Vornahme der sexuellen Handlungen absolut unfähig, einen entgegenstehenden Willen zu bilden und zu äußern, denn sie hatte wegen des Konsums des GBL ihr Bewusstsein verloren. Die Bewusstlosigkeit hielt über einen Zeitraum von mehreren Stunden hinweg an und bestand auch zum Zeitpunkt der Vornahme der sexuellen Handlungen.

Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Geschädigten und des Angeklagten. Der Zustand der Geschädigten ist auch auf den über einen Zeitraum von mehreren Stunden aufgenommenen Lichtbildern deutlich zu erkennen. Dort ist zu sehen, dass sie auf Berührungen nicht reagiert. Die Bilder zeigen sie mit offenem Mund und ohne Muskelspannung, sie liegt mit herabhängenden Armen und zeitweise auseinandergeklappten Beinen in verschiedenen Positionen auf dem Bettsofa.

Ursache für den Bewusstseinsverlust war die Verabreichung des GBL.

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist die Reaktionslosigkeit auf Berührung und die völlige Muskelentspannung typisch für die Wirkung von GBL. Die Konsumenten können sich demnach weder gegen den Eintritt der Wirkung wehren noch während der Bewusstlosigkeit irgendwelchen Handlungen an ihnen etwas entgegensetzten, weil sie sich ihrer nicht gewahr werden. Nach dem Abklingen der Wirkung geht die Bewusstlosigkeit in tiefen Schlaf über, aus dem die Konsumenten erwachen, ohne sich an Ereignisse unter der Wirkung des GBL erinnern zu können. Insofern sind nach der Einschätzung des Sachverständigen, der die Kammer sich anschließt, die Schilderung des Angeklagten und der Geschädigten plausibel und belegen die tiefgreifende, stundenlange Bewusstseinsbeeinträchtigung wegen des Konsums von GBL.

Für eine Strafbarkeit ist nicht erforderlich, dass der Täter selbst den Zustand des Opfers verursacht, es genügt auch, dass das Opfer sich bereits in der Verfassung befand (vgl. BT-Drs. 18/9097, Seite 23).

Hier hat der Angeklagte die Bewusstlosigkeit der Geschädigten selbst absichtlich herbeigeführt.

Ein Ausnutzen der Widerstandsunfähigkeit liegt vor, wenn der Täter erkennt, dass der Zustand des Opfers die Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung ermöglicht oder erleichtert, und dies bewusst einkalkuliert (vgl. BeckOK StGB/Ziegler, 57. Ed. 1.5.2023, § 177 Rn. 12).

Dem Angeklagten kam es bei der Verabreichung des GBL gerade darauf an, dass die Geschädigte bewusstlos wurde damit er unter anderem die sexuellen Handlungen an ihr ausführen konnte. Ihm war darüber hinaus bewusst, dass sie grundsätzlich keine derartigen Handlungen wollte und seine körperliche Annäherung abgelehnt hätte, wäre sie bei Bewusstsein gewesen, dies war ihm aber gleichgültig.

b.) Vergewaltigung

Er beging sodann eine Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB, indem er in ihren Körper eindrang. Das Regelbeispiel verwirklichte er schon, indem er zunächst mehrere Finger in ihre Scheide steckte und sie mehrmals hinein- und hinausbewegte. Danach vollzog er den vaginalen Geschlechtsverkehr.

c.) Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges

Darüber hinaus liegt ein besonders schwerer Fall des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB durch Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges vor.

Der mit dem Getränk verabreichte Wirkstoff GBL ist ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB.

Der Begriff "Werkzeug" ist als Synonym für "Gegenstand" zu verstehen, darunter sind auch betäubende Substanzen zu fassen (vgl. Hörnle in: Leipziger Kommentar zum StGB, § 177, Rn. 305). Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber den Begriff des gefährlichen Werkzeuges an anderer Stelle in Abgrenzung zu innerlich wirkenden Stoffen verwendet (§ 224 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB). Denn aus der Gesetzesgenese ergibt sich, dass mit § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB gerade auch solche Stoffe erfasst werden sollen, die nicht mechanisch, sondern physiologisch auf den Körper des Opfers einwirken. So wurde im Gesetzgebungsverfahren zum 6. StrRG die Salzsäure als ein Beispiel für ein gefährliches Werkzeug erwähnt (vgl. BTDrucks. 13/9064, Seite 18). Dabei kommt es nicht darauf an, in welcher Darreichungsform das Opfer den Wirkstoff beigebracht bekommt, ob dieser intravenös oder oral oder auf andere Art in den Körper gelangt. Maßgeblich ist die Wirkung auf das Opfer. Entscheidend ist, ob der verwendete Gegenstand aufgrund seiner Eigenschaften, etwa seiner stofflichen Zusammensetzung, ernsthafte Verletzungen zufügen kann (zu Haushaltsreiniger vgl. Urteil des BGH, Urteil vom 27. 1. 2011 - 4 StR 487/10). Bei der Verwendung von K.O.-Tropfen verliert das Opfer jegliche Kontrolle über seinen Körper, so dass es sich gegen sexuelle Handlungen nicht wehren kann (zu K.O. Tropfen vgl. BGH Beschluss vom 20.4.2017 - 2 StR 79/17, Beschluss des BGH vom 09.10.2018 - 1 StR 418/18). Der so herbeigeführte Zustand dauert über Stunden an, ohne dass es ein Mittel gäbe, den Verlauf zu verändern oder zu verkürzen. Insofern ist die Wirkung intensiver als etwa das Vorzeigen eines Messers, welches für sich genommen ohne Folgen bleibt und durch den Angeklagten (oder Dritte) jederzeit beendet werden kann.

Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Sachverständigen war das GBL auch "gefährlich" im Sinne der Norm. Die Gefährlichkeit des Werkzeugs ergibt sich aus der konkreten Verwendung des Gegenstandes (vgl. MüKoStGB/Renzikowski, 4. Aufl. 2021, StGB § 177 Rn. 173). Dazu ist erforderlich, dass der gebrauchte Gegenstand nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (vgl. Urteil des BGH, Urteil vom 27. 1. 2011 - 4 StR 487/10). Die Substanz ist sogar für medizinische Fachpersonen äußerst schwer zu dosieren, die Art und Schwere der auftretenden Erscheinungen sind vielfältig und von mehreren Faktoren wie etwa dem Körpergewicht abhängig. Hier war das GBL in der eingesetzten Dosis für die Geschädigte sogar konkret lebensgefährlich. Der Angeklagte hat weder bemessen, wieviel er der Geschädigten genau untermischte, noch hat er ihren Zustand überwacht. Es drohten der Geschädigten erhebliche körperliche Beeinträchtigungen bis hin zu einem tödlichen Verlauf. Verwirklicht haben sich Schwindel, stundenlange Bewusstlosigkeit und Kopfschmerzen. Dem Angeklagten war bekannt, dass weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen auftreten können, auch wenn er die Ernsthaftigkeit der Situation nicht in Gänze erfasst haben mag. Ihm war jedenfalls bewusst, dass der Stoff in zu hohen Dosen schwere Gesundheitsschäden verursachen kann (wie sich etwa aus seiner Chatkommunikation im Zusammenhang mit dem Kauf des GBL ergibt), sodass er die Gefährlichkeit des GBL erkannte, die Risiken für die Geschädigte aber in Kauf nahm.

Das gefährliche Werkzeug hat er auch vorsätzlich bei der Tat verwendet. Unter Tat sind alle Vorgänge zu verstehen, die in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der sexuellen Handlung stehen (vgl. Hörnle in: Leipziger Kommentar zum StGB, § 177 Rn. 307). Der Angeklagte hat die sexuellen Handlungen nicht spontan im Rahmen des Gesamtgeschehens vorgenommen und die Geschädigte befand sich zudem währenddessen vollständig unter der Wirkung des GBL (vgl. dazu Beschluss des BGH vom 09.01.2020 - 5 StR 333/19). Er beabsichtigte von vornherein, den Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten zu vollziehen, sobald die Bewusstlosigkeit bei ihr sicher eingetreten sein würde.

Insofern hat er den Tatbestand des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB sowohl objektiv als auch subjektiv verwirklicht.

d.) Gewalt

Darüber hinaus handelte er auch mit Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB, indem er absichtlich mit der heimlichen Gabe des GBL die Widerstandsfähigkeit der Geschädigten beseitigte, um die sexuelle Handlung zu ermöglichen. Widerstandsunfähig ist, wer aus psychischen oder körperlichen Gründen - sei es auch nur vorübergehend - keinen zur Abwehr gegen einen sexuellen Übergriff ausreichenden Widerstandswillen bilden, äußern oder durchsetzen kann (vgl. BeckOK StGB/Ziegler, 57. Ed. 1.5.2023, § 177 Rn. 12). Dazu ist auch der Einsatz von Betäubungsmitteln ein taugliches Mittel, wenn die Wirkung zum völligen Bewusstseinsverlust führt (vgl. BeckOK StGB/Ziegler, 57. Ed. 1.5.2023, § 177 Rn.

34). So liegt es hier, denn die Geschädigte war während der sexuellen Handlungen aufgrund des GBL über mehrere Stunden hinweg dauerhaft bewusstlos.

e.) Todesgefahr

Eine weitere Strafbarkeit wegen besonders schwerer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 8 Nr. 2 b.) StGB scheidet aus, weil es am subjektiven Tatbestand fehlt.

Objektiv bestand für die Geschädigte bereits nach dem Konsum nur der Hälfte des Getränks konkret die Gefahr des Todes. Hätte sie das Getränk vollständig ausgetrunken, hätte der Wirkstoffgehalt in ihrem Körper die Schwelle zur tödlichen Dosis überschritten. Der Angeklagte hat diese mögliche Folge allerdings nicht in seine Planung miteinbezogen. Er wollte nicht, dass die Geschädigte stirbt und hat diese Möglichkeit zu keinem Zeitpunkt in Betracht gezogen. Soweit anhand der Internetrecherchen nachvollziehbar ist, dass er Informationen zur Verabreichung und Wirkweise eingeholt hat, standen dort Bewusstlosigkeit, Kreislaufschwäche und Übelkeit als häufige unerwünschte Nebenwirkung im Vordergrund. Die möglichen tödlichen Folgen der Überdosierung wurden zwar angesprochen, dies jedoch nicht weiter vertieft. Zu seinen Gunsten geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte dieses Risiko auch nicht erkannte, zumal er das GBL auch an sich selbst ausprobierte. Insofern mangelt es am subjektiven Tatbestand.

2. Gefährliche Körperverletzung

Zugleich verwirklichte der Angeklagte eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs.1 Nr. 1 Alt. 2 StGB mittels eines anderen gesundheitsschädlichen Stoffes. K.O.-Tropfen, also GBL, erfüllen den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt, 2 StGB (vgl. BeckOK StGB/Eschelbach, 57. Ed. 1.5.2023, § 224 Rn. 17). Im konkreten Fall bewirkte die Substanz im Körper der Geschädigten erhebliche und nicht nur kurz anhaltende gesundheitliche Einschränkungen, nämlich Schwindel, Kopfschmerzen und den Verlust des Bewusstseins. Das GBL verabreichte der Angeklagte ihr, mit dem Ziel, eine tiefgreifende körperliche Beeinträchtigung, nämlich die stundenlange Bewusstlosigkeit, bei der Geschädigten herbeizuführen, so dass er auch vorsätzlich handelte.

3. Konkurrenzen

Die besonders schwere Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB verdrängt § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB. Mit der gefährlichen Körperverletzung besteht Tateinheit gemäß § 52 StGB.

V. Strafzumessung

1. Anwendung Jugendstrafrecht

Der Angeklagte war zur Tatzeit 17 Jahre alt und damit Jugendlicher im Sinne von § 1 Abs. 2 JGG. An seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 JGG bestehen keine Zweifel. Ausweislich seiner Einlassung war ihm zum Tatzeitpunkt bewusst, dass sein Verhalten unrecht war. Er war in seiner Entwicklung also weit genug fortgeschritten, um das Unrecht seiner Tat zu erkennen und danach zu handeln. Zudem war er nah an der Vollendung des 18. Lebensjahres.

2. Jugendstrafe

Zur Ahndung der durch den Angeklagten begangenen und in diesem Verfahren festgestellten Tat war gemäß § 17 Abs. 2 JGG sowohl wegen des Vorliegens schädlicher Neigungen als auch wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe zu verhängen.

a.) Schädliche Neigungen

Unter Berücksichtigung der nunmehr festgestellten Tat lagen zum Tatzeitpunkt und liegen auch heute noch schädliche Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG vor.

Schädliche Neigungen als Voraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe liegen dann vor, wenn bei dem Täter erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel zu beobachten sind, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat angelegt waren und im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sind und deshalb weitere Straftaten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. Beschluss des BGH vom 04.05.2016 - 3 StR 78/16).

Die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung seiner Lebensumstände ergibt, - auch in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Jugendgerichtshilfe - dass bei ihm erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel vorliegen. Dies betrifft insbesondere ein übersteigertes Streben nach Geld und ein rücksichtsloses Verhalten gegenüber anderen Menschen, deren Belange er bedenkenlos seinen eigenen Interessen unterordnet.

Diese Mängel haben sich insbesondere in der verübten Straftat niedergeschlagen. Bereits in der Vergangenheit zeigten sich Anlage- und Erziehungsmängel. Diese sind auch heute - nach der Tat und trotz der Einwirkung des Vollzugs der Untersuchungshaft - deutlich erkennbar. Eine Nachreifung in Freiheit hat auch nach der Tat nicht stattgefunden, vielmehr haben sich die vorhandenen Erziehungsdefizite weiter verstärkt. Auch in der Untersuchungshaft konnte nur begrenzt erzieherisch auf ihn eingewirkt werden, so war etwa ein Schulbesuch oder eine therapeutische Behandlung angesichts der Kürze der Haftdauer von knapp vier Monaten nicht möglich. Eine Nacherziehung ist notwendig, erscheint aber möglich.

aa.) Seine Anlage- und Erziehungsmängel zeigen sich zunächst deutlich in der verübten Tat.

Die Tat richtete sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung und die körperliche Unversehrtheit und damit gegen wesentliche Rechtsgüter.

Das Tatbild zeigt ein rücksichtsloses und hoch gefährliches Vorgehen. Herausstechend ist, dass er Seitz in Todesgefahr brachte. Bei der Recherche, welche Dosis zu verabreichen sei, hat der Angeklagte allein auf den einen Aspekt geachtet, der für die Durchführung des Planes relevant schien, nämlich ab wann er sicher damit rechnen könne, dass Seitz schnell bewusstlos werde und sich an nichts mehr erinnern könne. Hingegen hat er sich nicht damit beschäftigt, bei welcher Dosis mit schwerwiegenden Wirkungen für sie zu rechnen ist und ob Sicherungsmaßnahmen erforderlich sein könnten. So hat er sich schließlich, als er seinen Plan umgesetzt hatte, schlafen gelegt und ihren Zustand nicht überwacht.

Der Angeklagte hat außerdem nicht nur eine Vergewaltigung, sondern auch eine Körperverletzung begangen. Zudem verwendete er kein Kondom. Darüber hinaus hat er den Übergriff durch Bilder und Videos dokumentiert, auf die nur er Zugriff hatte, was das Unrecht weiter perpetuierte und worauf es ihm auch ankam. Kennzeichnend ist weiter, dass er das Vertrauen von S. ausnutzte.

Der Angeklagte verfolgte - trotz seines jugendlichen Alters - zielstrebig einen strategischen Plan. Die Tat war kein spontaner Entschluss, sondern Teil eines längerfristig angelegten Vorhabens mit mehreren Phasen und Einzelschritten. Die erste Phase vollzog sich im Geheimen und beinhaltete die Recherche zu geeigneten Wirkstoffen, die Bestellung des GBL, die eigene Verkostung und die Formulierung des Anzeigentextes für die Onlineplattform. Die nächste Phase bezog S. mit ein, der Angeklagte kontaktierte sie, lockte sie in seine Wohnung, verabreichte ihr das GBL und beobachtete, wie die Wirkung eintrat. Sodann näherte er sich ihr körperlich, zog sie aus, machte eine Vielzahl von Fotos, wofür er ihre Liegeposition mehrfach veränderte. Dann drang er mit den Fingern in ihre Scheide ein und vollzog schließlich den Geschlechtsverkehr. Die nächste Phase umfasste die Aufforderung für ihn zu arbeiten, die er sowohl persönlich als auch über das Mobiltelefon wiederholte. Anschließend würde sie, so die letzte Phase, für mehrere Monate sexuelle Dienstleistungen erbringen und er würde den Erlös bekommen; hierzu kam es nicht, weil S. sich weigerte. Der Verlauf erstreckte sich also über einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen. Währenddessen hatte der Angeklagte ausreichend Zeit, über seinen Plan nachzudenken und davon Abstand zu nehmen. Zweifel, Gewissensbisse oder Mitleid verspürte er jedoch nicht, sondern entschied sich bei jedem einzelnen Schritt für die weitere Umsetzung. Dabei störten ihn auch Komplikationen nicht, etwa als S. ihn fragte, ob dem Getränk etwas zugesetzt sei oder als er vor dem Eindringen mit den Fingern feststellte, dass sie einen Tampon verwendete. Nach der Tat ließ der zunehmend herrische Ton erkennen, dass er Freude an der Machtausübung hatte ("Entsperre meine Anrufe" und "Versteh es kapier es du sollst mir sofort antworten wenn ich dir schreibe", Whats app Nachricht an S. vom 16.11.2021). Vor diesem Hintergrund erhält die Tat ihre Gepräge einerseits durch die körperliche Ermächtigung über S. und die Dokumentation dieses Machtverhältnisses mittels der angefertigten Bilder, andererseits durch das Streben nach Gewinn ohne eigene Leistung.

Die Tatumstände hat der Angeklagte bewusst herbeigeführt und nach seinen Überlegungen gestaltet. Das langgestreckte Vorgehen lässt deshalb seine persönliche Einstellung und seine individuellen Wertvorstellungen erkennen. Insofern zeigt das Tatbild, dass der Angeklagte seine eigenen finanziellen Interessen und sexuelle Befriedigung konsequent verfolgt, das ihm entgegengebrachte Vertrauen zu seinen Zwecken ausnutzt und durch sein Verhalten sogar das Leben eines Menschen in Gefahr gebracht wird.

bb.) Der Angeklagte bedarf der Nacherziehung insbesondere im Hinblick auf den respektvollen Umgang mit anderen Menschen, vor allem mit Frauen.

Bereits in der Vorverurteilung verhielt der Angeklagte sich beleidigend gegenüber wie Geschädigten und drohte unter anderem ausdrücklich mit sexuellen Übergriffen. Auch sein Verhalten gegenüber S. und seiner Exfreundin gegenüber lässt tiefgreifende Defizite in der Erziehung erkennen. Sein verqueres Rollenverständnis zeigt sich etwa auch in den Machenschaften mit seiner Exfreundin im Sommer vor der Tat, die er in der Hauptverhandlung erläuterte, ohne dabei ein Unrechtsbewusstsein erkennen zu lassen. Demnach schlug er seiner Exfreundin vor, über mehrere Onlinesexbörsen Fakebilder von nackten Füßen an Männer zu verkaufen, rechtfertigend meinte er, das würden alle so machen. Als "Dank" für diese Idee gab sie ihm die Hälfte der Erlöse ab, was er nur für verdient hielt; zugleich betonte er, er habe sie geliebt und ihr deshalb "alles ausgegeben", was ersichtlich miteinander im Widerspruch steht. Auch sein Ansinnen, S. als Domina für ihn arbeiten zu lassen, wirkt völlig abseitig. Die Bekanntschaft mit ihr hatte keinerlei sexuellen Kontext, so dass schon die bloße Frage, ob sie bereit sei, gegen Geld sexuelle Handlung mit älteren Männer vorzunehmen, übergriffig war. Seine Überlegung, dass sie obendrein den Erlös an ihn weitergeben solle, ist unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbar. Dies erklärt sich nur vor dem Hintergrund seines verzerrten Selbstbilds. Er sah sich einerseits als (künftigen) Zuhälter, der seiner Freundin großzügig "alles ausgibt" und zugleich als Opfer der Umstände, die ihn unverschuldet in wirtschaftliche Not bringen, aus der er sich nur mithilfe dieser einen abwegigen Geschäftsidee befreien kann. In diesem Spannungsfeld bewegte er sich im Tatzeitraum, wenn er sein Kinderzimmer mit Verpackungen von teuren Mobiltelefonen und Parfumflakons dekoriert und sich als Zuhälter betätigen will, statt selbst Geld zu verdienen als der ungelernte Pflegehelfer, der er ist. Eine klare Abwendung von diesem Selbstbild war in der Hauptverhandlung nicht zu sehen. Zwar räumte der Angeklagte die Tat ein, rechtfertigte sein Verhalten (auch vor sich) jedoch mit den äußeren Umständen, die ihm letztlich keine andere Wahl gelassen hätten.

Die schädlichen Folgen seines Verhaltens trugen und tragen auch heute noch Dritte. Für den Schaden aus dem Tankbetrug kommen seine Eltern auf, wobei die Kosten für den eigens beauftragten Sicherheitsdienst beim geschädigten Pflegedienst verbleiben. Für die einbehaltenen Pakete zahlt DHL.

Der Angeklagte zieht außerdem auch ihm nahestehende Personen mit hinein, die er zunächst zu Straftaten verleitet und dann übervorteilt. So brachte er seine Exfreundin dazu, in betrügerischer Absicht online Bilder zu versenden. Die DHL Pakete stellte er bei einem Freund ab. Beide Male wollte er selbst den wirtschaftlichen Gewinn daraus ziehen. Auch aus der Vorverurteilung ergibt sich, dass er einen Schulfreund zum Diebstahl anstiften wollte und einen anderen Freund um einen Teil der gemeinsamen Beute betrogen hat.

Typisch für die von ihm begangenen Straftaten ist, dass er ein Vertrauensverhältnis ausnutzte. S. vertraute ihm und ahnte nicht, wozu er fähig ist, was er wusste und für sich ausnutzte. Auch DHL vertraute ihm besonders geschützte Güter, nämlich Briefe und Pakete, an; auch das Pflegeheim stattete ihn mit besonderen Zugangsberechtigungen aus, die er bewusst missbrauchte.

Deutlich wird auch sein manipulatives Verhalten gegenüber S., mit dem er gezielt ihre wunden Punkte traf. Wesentlicher Bestandteil seines Tatplanes war seine jeweils angepasste Ansprache ihr gegenüber. Am Tatabend bat er sie um Trost und verwies auf die gemeinsame Zuneigung zu seiner Exfreundin. Nach der Tat nutzte er ihr Schamgefühl aus. Für sie war die Vorstellung, dass die Nacktbilder auf sozialen Netzwerken veröffentlicht werden und gemeinsame Bekannte sie in diesem Zustand sehen würden, unerträglich, so dass sie in den ersten Tagen sogar darüber nachdachte, sich aus Scham umzubringen. Als deutlich wurde, dass sie dennoch seiner Aufforderung nicht Folge leisten würde, appellierte er mit seinem Hinweis, dass es seiner Mutter wegen des Strafverfahrens gegen ihn immer schlechter gehe und S. deshalb die Anzeige zurückziehen solle, an ihr Mitgefühl mit seiner Familie. Auch in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung zeigte sich die Tendenz, moralischen Druck aufzubauen und die eigene Notlage als Begründung heranzuziehen, weshalb er andere Personen ausgenutzt und deren Belange missachtet hat. Einen kritischen Abstand zu diesem Verhalten ließ der Angeklagte nicht erkennen.

Zum Zeitpunkt der Tat befand der Angeklagte sich in der Pubertät und suchte noch nach Orientierung. Auch jetzt ist allerdings nur wenig Reflexion der eigenen Rolle und Verantwortung zu erkennen. Es gelingt dem Angeklagten nicht, die Folgen für S. anzuerkennen und ein realistisches Bild ihrer Beziehung zu zeichnen, wenn er meint, zwischen ihnen sei alles geklärt und das Verhältnis sei störungsfrei. Denn tatsächlich meidet S. jeden Kontakt und verließ etwa sogar eine Party, nachdem sie ihn sah, weil sie seine Gegenwart nicht ertrug. Insofern mangelt es ihm an Empathie und Verantwortungsbewusstsein, wie auch die Jugendgerichtshilfe ausgeführt hat.

cc.) Sein Lebenswandel lässt erkennen, dass die Anlage- und Erziehungsmängel zum Zeitpunkt der Tat bestanden und auch heute nicht behoben sind. Denn seine Lebensumstände haben sich nicht stabilisiert. Auch eine ernsthafte Auseinandersetzung mit seinem Verhalten hat nicht stattgefunden.

Er bewohnt weiterhin sein Kinderzimmer im elterlichen Haushalt. In einer eigenen Wohnung oder Wohngemeinschaft hat er noch nie gewohnt, auch in die vorübergehend angemietete Wohnung in Zeven ist er letztlich nicht eingezogen.

Finanziell ist er noch von seinen Eltern abhängig. Zum Haushaltseinkommen trägt er nichts bei. Eine dauerhafte oder unbefristete Beschäftigung hat er nie ausgeübt. Die Tätigkeiten als Pflegehelfer in verschiedenen Pflegeheimen endeten jeweils nach wenigen Monaten. Zu Lasten des Pflegeheims Lilienthal hat er die Betrugstaten im Sommer 2022 begangen, woraufhin ihm gekündigt wurde. Auch die weiteren Beschäftigungen in Pflegeheimen endeten nach wenigen Monaten. Seine Tätigkeit als Paketausfahrer für DHL übte er ebenfalls nur zwei Monate aus, dann wurde er freigestellt, weil er - wie unter I. 1. ausgeführt - eine Vielzahl von Paketen behalten hatte, anstatt sie auszuliefern. Soweit er in den letzten Jahren Arbeitseinkommen erzielt hat, ist dies offenbar nicht mehr vorhanden oder genügte nicht, um den durch ihn verursachten Schaden auszugleichen. Denn für den Ersatz für die unberechtigte Tankkartennutzung kommen seine Eltern auf. Seit er im Jahr 2020 den Hauptschulabschluss erwarb, hat er keine weiterführende Schule mehr besucht. Die Ausbildung als LKW-Fahrer brach er ab. Er gab an, sich um eine Ausbildung zum Altenpfleger zu bemühen und dazu den Realschulabschluss absolvieren zu wollen. Die Anmeldung auf der Warteliste einer Schule in B. mit dem Ziel, dort den Realschulabschluss zu erlangen, legte er am letzten Verhandlungstag vor. Hieraus ergibt sich demnach noch keine belastbare Planung. Eine konkrete Berufsausbildung hat er derzeit nicht in Aussicht. Eine feste Beziehung führt er nicht. Auch Freunde besitzt er nur wenige. S., die er als seine beste Freundin bezeichnete, hat sich von dem Angeklagten distanziert und will keinen Kontakt zu ihm. Die Familie bemüht sich, ihm Rückhalt zu geben, das Verhältnis ist aber seit Jahren schwer belastet. Seine Eltern zeigen sich nach außen loyal, was etwa die Zahlungsvereinbarung mit dem Pflegeheim verdeutlicht. Sie missbilligen sein Verhalten aber und sind, so schildert es der Angeklagte, enttäuscht über sein Versagen in schulischen und beruflichen Belangen. Sie sind entsetzt über die von ihm begangenen Straftaten und schämen sich, insbesondere, weil die Geschädigte in der Nachbarschaft lebt und die Familien mit einander bekannt sind.

Der Angeklagte selbst bereut glaubhaft seine hier zugrundeliegende Tat, sieht sein schädigendes Verhalten insgesamt aber maßgeblich durch äußere Umstände veranlasst. Nach der Einschätzung der Jugendgerichtshilfe zeigt er einen Mangel an Unrechtsempfinden. Die Taten in der Vergangenheit habe er im Gespräch bagatellisiert und seine Verantwortlichkeit abgestritten. Dabei bediene er sich kindlich anmutender Rechtfertigungen für sein Verhalten. Die Opfer, auch die der Vortaten, habe er manipuliert und unter Druck gesetzt und dies häufig mit der eigenen Notlage begründet. Es sei, so die Jugendgerichtshilfe, fraglich, ob er Empathie entwickeln könne. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar. Sie beruht auf den Erkenntnissen der Beweisaufnahme. Zudem kennt die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe den Angeklagten seit Jahren und kann daher seine Darstellung im Gespräch mit den bisherigen Erfahrungen aus ihrer Zusammenarbeit, insbesondere der Betreuungsweisung, abgleichen. Außerdem entspricht die Einschätzung dem Eindruck der Kammer aus der Hauptverhandlung. Auch in der Hauptverhandlung räumte der Angeklagte die Vorwürfe zwar ein, begründete sein Fehlverhalten in seiner Einlassung aber letztlich mit äußerem Druck, dem er nicht anders begegnen könne (so etwa der hohe Dieselpreis als Grund für den Einsatz der Tankkarte).

dd.) Auch die bisherige Delinquenzentwicklung vor und nach der Tat weist auf die nachhaltigen Erziehungs- und Anlagedefizite hin. Diese Defizite konnten und können mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nicht behoben werden.

Trotz des Urteils des Amtsgerichts Zeven vom 14.07.2020, das für den Fall weiterer Straftaten mit deutlichen Worten die Verhängung einer Jugendstrafe in Aussicht stellte, hat der Angeklagte weitere Straftaten begangen. Die im Urteil ausgesprochenen und noch vor der Tat vollstreckten Maßnahmen haben keinerlei Wirkung gezeigt. Dabei beinhaltete der Maßnahmenkatalog sowohl Weisungen, die ihn wohlwollend unterstützen sollten (Betreuungsweisung) als auch solche, die abschreckende Wirkung entfalten sollten (Freizeitarrest). Insbesondere die über ein Jahr andauernde Betreuungsweisung bot Hilfestellung in finanziellen und schulischen Angelegenheiten und wäre auch die Gelegenheit gewesen, eine mögliche psychologische Unterstützung im Hinblick auf die Fluchtgeschichte zu organisieren. Die Betreuung verlief vordergründig erfolgreich. Die Jugendgerichtshilfe attestierte ihm "Zuverlässigkeit". Unmittelbar nach dem Auslaufen der Betreuungsweisung im September 2021 setzte der der Angeklagte jedoch mit der Bestellung des Multi Gel Removers den ersten Schritt seines Tatplanes um, was zeigt, dass er den Plan noch während der Betreuung entwickelt haben muss. Die von ihm als Begründung angegebene finanzielle Notlage hätte er im Rahmen der Betreuungsweisung oder auch noch danach gegenüber dem ihm bereits bekannten Fachpersonen der Jugendgerichtshilfe ansprechen können.

Der Angeklagte wurde zudem auch nach der hier zugrundeliegenden Tat weiter durchgängig mit strafrechtlich relevantem Verhalten auffällig. Er hat die weiteren Taten zu Lasten von DHL und dem Pflegeheim begangen, obwohl gegen ihn bereits Ermittlungsmaßnahmen wegen der hier zugrundeliegenden Tat unternommen worden sind. Weder die Durchsuchung noch die Ladung zur Beschuldigtenvernehmung Ende 2021 haben einen abschreckenden Effekt gezeitigt. Auch der Umstand, dass seine Familie damit behelligt wurde - schließlich fand die Durchsuchung in der elterlichen Wohnung in einem Mehrfamilienhaus statt, so dass dies auch den Nachbarn nicht verborgen geblieben sein dürfte - änderte nichts daran, dass er weitere Betrugstaten beging. Soweit er selbst die Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands seiner Mutter auf die Strafverfolgung zurückführt, nahm er dies jedenfalls nicht zum Anlass, von den weiteren Taten abzusehen.

ee.) Die Legalprognose ist ungünstig. Es ist zu erwarten, dass der Angeklagte ohne Nacherziehung weitere erhebliche Straftaten begeht.

Zwar geht die Kammer nicht davon aus, dass er ohne Weiteres nochmals eine besonders schwere Vergewaltigung begeht, denn die hier begangene Tat ragt mit ihrem Gewicht doch aus der Delinquenzgeschichte heraus. Vergleichbar schwere Delikte oder andere Sexualstraftaten hat er bislang nicht begangen. Kritisch ist allerdings, dass er sich auch heute nicht mit dem sexuellen Übergriff als "seiner" Tat auseinandersetzt. So räumte er den Vorwurf in der Hauptverhandlung zwar ein, gab gegenüber der Jugendgerichtshilfe jedoch an, er sehe sich nicht als Vergewaltiger. Außerdem hat er ausweislich des Urteils des Amtsgerichts Zeven bereits einmal einem jungen Mädchen damit gedroht, er werde sie vergewaltigen (lassen). Sehr wahrscheinlich ist es zudem, dass er in Zukunft versucht, an Geld zu kommen und dazu Straftaten begeht. Der wirtschaftliche Schaden kann dabei nach der Einschätzung der Kammer leicht mehrere tausend Euro betragen. Daneben nimmt der Angeklagte aber auch Personenschäden in Kauf, wie die Anlasstat zeigt.

Trotz jugendrechtlichen Maßnahmen und der Einwirkung seiner Familie beging er fortlaufend weitere Straftaten. Anhaltspunkte dafür, dass er ohne die Nacherziehung in Zukunft keine Straftaten mehr begeht, sind nicht erkennbar. Zwar ist er - insbesondere nach der Einschätzung der Jugendgerichtshilfe - hinreichend intelligent, um einen höheren Schulabschluss zu erlangen. Er besitzt auch die Motivation, seine Lebensumstände zu verbessern. Auch verfügt er über grundlegende Fähigkeit wie Lesen, Schreiben, Rechnen und kommt mit den Anforderungen einer täglichen Beschäftigung durchaus zurecht. Diese positiven Eigenschaften und Qualifikationen hat er bislang jedoch in erster Linie eingesetzt, um durch Straftaten zu Geld zu kommen.

Angesichts dieser Situation besteht die Befürchtung, dass er ohne die erforderliche Nacherziehung weitere erhebliche Straftaten begehen wird. Die von ihm ausgehende Gefährlichkeit, die sich in der Tat verwirklichte, besteht daher fort.

Die Gesamtumstände lassen eine längere Gesamterziehung somit notwendig erscheinen, um den schädlichen Neigungen entgegenzuwirken.

b.) Schwere der Schuld

Zur Ahndung der in diesem Verfahren festgestellten Straftaten war Jugendstrafe zudem auch gemäß § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG wegen der Schwere der Schuld zu verhängen.

Bei der Prüfung der Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG kommt dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat im Allgemeinen keine selbstständige Bedeutung zu. Entscheidend ist, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Entscheidend ist vor allem das konkrete Tatbild des Einzelfalls, insbesondere die Art und Weise der Einwirkung auf das Opfer, die Gefährlichkeit der Tathandlung, die Schwere der erlittenen Verletzungen sowie das Vor- und Nachtatverhalten (st. Rspr., vgl. Urteil des BGH vom 01.12.2022 - 3 StR 471/21). Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist jedoch insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Schwere seiner Schuld gezogen werden können. Der zu berücksichtigende Unrechtsgehalt der Tat kommt auch in der gesetzlichen Strafandrohung zum Ausdruck (st. Rspr., vgl. Urteil des BGH vom 02.02.2022 - 2 StR 295/21).

Von diesem rechtlichen Maßstab ausgehend hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass die für das allgemeine Strafrecht maßgeblichen Strafandrohung für die hier festgestellte Tat Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren beträgt. Bereits dieser Umstand legt die Annahme einer Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 Var. 2 JGG nahe.

Selbst wenn die Kammer die Verwendung des GBL unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB eingestuft hätte, hätte dies zu keiner anderen Beurteilung der Schuldschwere geführt. Denn das konkrete Tatbild würde sich durch eine abweichende rechtliche Einordnung nicht ändern.

Das äußere Tatbild ist, wie oben unter a.) ausgeführt, maßgeblich davon geprägt, dass der Angeklagte das Vertrauen der Geschädigten ausnutzte, sie zur Ausführung der Tat in Lebensgefahr brachte und danach zwingen wollte, sich für zu prostituieren. Dabei hat er strategisch geplant und sich immer wieder aktiv für die weitere Verfolgung seines Plans entschieden. Sein finanzielles Interesse hat er dabei bedenkenlos über ihre Belange gestellt. Daraus ergibt sich auch die dahinterstehende - den Schuldschwerevorwurf belegende - innere Einstellung des Angeklagten. Er verwendete mit dem GBL ein äußerst gefährliches Mittel, dessen Wirkungsweise er letztlich nicht kontrollieren konnte, was ihm bewusst war. Dem Angeklagten war das Wohlergehen der Geschädigten gleichgültig. Es kam ihm gerade darauf an, dass S. das Bewusstsein verlieren würde, über weitergehende Beeinträchtigungen machte er sich - davon geht die Kammer zu seinen Gunsten aus - zumindest keine Gedanken. Angesichts der konkreten Verabreichung hätten aber erhebliche Gesundheitsschäden auftreten können, bis hin zu Krampfanfällen und Atemstillstand. Auch bei der eigentlichen Tat setzte er seinen Wunsch nach sexuelle Befriedigung ohne Zögern durch. Das Nachtatverhalten gegenüber S. zeigt weiter sein rücksichtsloses Streben nach finanziellem Vorteil auf Kosten anderer. Deutlich wird auch die Härte, mit der dem Gefühl seines Opfers begegnet (S.: "Mir ist schlecht [...] ich esse nichts", "Ich will nicht mal mehr leben", Antwort Angeklagter: "Mir egal wir müssen reden", Whats App Chats vom 15.11.2021).

Die persönlichen Umstände, die die Schuld des Angeklagten mindern, hat die Kammer berücksichtigt. Der Angeklagte war geständig und hat sein Bedauern ausgedrückt. Gegen ihn wurde bislang auch noch keine Jugendstrafe verhängt. Diese schuldmindernden Umstände können jedoch keine andere Bewertung der Schuldschwere begründen.

Vor diesem Hintergrund läge auch in der Parallelwertung des § 177 Abs. 9 StGB kein minder schwerer Fall vor.

Entscheidend ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist. In diesem Zusammenhang können auch die Vorgeschichte der Tat und die gesamten Beziehungen zwischen den Beteiligten von Bedeutung sein (vgl. BeckOK StGB, 51. Ed. 01.05.2023, § 213 Rn 23).

Mildernd fand Berücksichtigung, dass inzwischen mehr als ein Jahr seit der Tat vergangen ist. Der Angeklagte hat zudem ein Geständnis abgelegt. Er ist angesichts seiner Fluchtgeschichte, die auch die Unterbringung in einem griechischen Lager einschloss, haftempfindlich, weshalb der Vollzug der Untersuchungshaft eine besondere Belastung darstellt. Gegen ihn wurde noch keine Jugendstrafe verhängt. Er hat bislang auch nur eine Vorverurteilung, die zudem andere Delikte betraf. Er hat bei ihr um Entschuldigung gebeten, wenn auch verknüpft mit der Bitte, die Anzeige zurückziehen.

Zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass er konsequent seinem zuvor gefassten Plan folgte, also nicht spontan handelte. Er handelte aus übersteigertem Gewinnstreben. Er beabsichtigte darüber hinaus, die angefertigten Bilder gegen S. einzusetzen, um sie zur Prostitution zu zwingen. Der Umstand, dass er von der Tat Bildaufnahmen fertigte, vertiefte das Schamgefühl und die psychische Verletzung für S.. Mit ihr verband ihn außerdem ein Vertrauensverhältnis, das er ausnutzte, was weiter schulderhöhend wirkt. Die besonders schwere Vergewaltigung steht in Tateinheit mit der gefährlichen Körperverletzung. Wegen der von ihm gewählten Vorgehensweise geriet S. in konkrete Lebensgefahr. Er verwendete im Übrigen kein Kondom. Vor und nach der Tat beging er weitere Straftaten. Seine persönlichen Lebensumstände sind, wie oben ausgeführt, instabil, insbesondere verfügt er über keine abgeschlossene Berufsausbildung und geht keiner langfristigen Erwerbstätigkeit nach.

Es überwiegen insofern die belastenden Umstände, so dass in der Parallelwertung kein minder schwerer Fall nach § 177 Abs. 9 StGB vorläge.

In ihrer Gesamtheit belegen diese Umstände die Schwere der Schuld. Angesichts der persönlich vorwerfbaren Schuld und der wirkungslosen jugendstrafrechtlichen Maßnahmen ist die Verhängung der Jugendstrafe auch insofern erzieherisch notwendig.

c.) Dauer der Jugendstrafe

Gemäß §§ 18 Abs. 1 JGG war von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Jugendstrafe auszugehen.

Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Daneben war auch die Schuldschwere zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Frage, welche Dauer der Jugendstrafe zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten und zum gerechten Schuldausgleich erforderlich ist, waren die oben unter a.) und b.) genannten Umstände nochmals heranzuziehen. Diese lassen befürchten, dass er ohne die erforderliche langfristige Gesamterziehung wieder in ganz erheblichem Maße straffällig werden wird. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Jugendgerichtshilfe erscheint eine längere Gesamterziehung erforderlich.

Eine Nacherziehung in Freiheit verspricht keinen Erfolg. Die bisher ergriffenen jugendstrafrechtlichen Maßnahmen zeigten keinen Effekt. Die Zeit seit der Tat hat der Angeklagte nicht selbstständig zur Stabilisierung genutzt, sondern vielmehr weitere Straftaten begangen. Weder seine Familie, noch ein Freundes- oder Kollegenkreis oder die Kirchengemeinde konnten spürbar positiv auf ihn einwirken. Auch aus Sicht der Jugendgerichtshilfe sind die Möglichkeiten außerhalb des Vollzugs ausgereizt. Zur Nachreifung seiner Persönlichkeit ist eine langfristige Einwirkung in engen und verlässlichen Strukturen notwendig. Nur die ausreichend lange Gesamterziehung, die neben dem Erlernen von sozialem Verhalten auch schulische und berufliche Maßnahmen umfasst, kann zur Nachreifung des Angeklagten und zur nachhaltigen Veränderung seiner Lebensumstände führen.

Bei Abwägung aller genannten Umstände erschien der Kammer die Verhängung einer Jugendstrafe von

3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten

für ausreichend, aber auch erforderlich, um auf den Angeklagten erzieherisch hinreichend einwirken zu können und einen gerechten Schuldausgleich angesichts der hier festgestellten Tat zu bewirken. Dabei hat die Kammer insbesondere bedacht, dass der Angeklagte einen Realschulabschluss anstrebt, der in der Jugendanstalt H. angeboten wird.

VI. Kosten

Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 JGG.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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