Urteil vom Landgericht Stade - 4 O 316/23
In dem Rechtsstreit
xxx
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte:
xxx
gegen
xxx
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:
xxx
hat das Landgericht Stade - 4. Zivilkammer - durch die Richterin am Landgericht xxx als Einzelrichterin auf die mündliche Verhandlung vom 09.04.2024 für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
- 3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
- 4.
Der Streitwert wird auf 7.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten unter anderem Zahlung von Schmerzensgeld und Unterlassung wegen der Einmeldung von Positivdaten aus einem Telekommunikationsvertrag der Parteien bei der SCHUFA Holding AG (nachfolgend: Schufa).
Die Beklagte erbringt unter der Marke xxx Telekommunikationsdienstleistungen. Für die in diesem Zusammenhang erfolgenden Datenverarbeitungen ist die Beklagte die datenschutzrechtlich Verantwortliche.
Im August 2021 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Telekommunikationsvertrag (Mobilfunkvertrag). Zusammen mit den Vertragsunterlagen erhielt er ein "Datenschutzmerkblatt für Kunden der xxx", darin heißt es bei Punkt 9 unter der Überschrift "Datenauskunft an Auskunfteien" unter anderem:
"Erstellung eines Servicekontos (SCHUFA)
Wir übermitteln zum Schutz der Marktteilnehmer vor Forderungsausfällen und Risiken personenbezogene Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Telekommunikationsvertrages (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Information über den Abschluss dieses Telekommunikationsvertrags, Referenz zum Vertrag) an die SCHUFA, wenn sich dahingehend aus den Verträgen eine hinreichende Relevanz ergibt (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Für eine zuverlässige Einschätzung der Kreditwürdigkeit ist ein möglichst umfassendes Bild über bestehende finanzielle Verpflichtungen wichtig. Hierzu trägt die Speicherung von Vertragsbeziehungen aus dem Telekommunikationsbereich bei der SCHUFA bei. Sollten Sie die Übermittlung an die SCHUFA nicht wünschen, schreiben Sie bitte an xxx."
Es wird ergänzend auf das Datenschutzmerkblatt, Anlage B25, Bl. 708 ff. d.A. wird verwiesen.
Der Kläger widersprach der Übermittlung der Daten nicht. Auch eine Einwilligung zur Übermittlung der Daten an die Schufa erteilte der Kläger nicht. Die Beklagte übermittelte die Positivdaten dieses Vertragsverhältnisses (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Daten von Beginn und Ende eines Telekommunikationsvertrags, Vertragsnummer sowie Meldemerkmal "SK" - Servicekonto zum Telekommunikationskonto) am 23.08.2021 an die Schufa, die hierüber folgenden Eintrag aufnahm:
"Am 23.08.2021 hat xxx den Abschluss eines Telekommunikationsvertrages gemeldet und hierzu das Servicekonto unter der Nummer XXX übermittelt"
Nach diesem Eintrag sind noch weitere Eintragungen erfolgt, insbesondere wurden der Abschluss eines Kreditvertrages bei der xxx und ein Mobilien-Leasing/Mietkauf Vertrag bei der Volkswagen Leasing GmbH eingetragen. Die Schufa Auskunft wies im Zeitpunkt der Auskunftserteilung am 18.10.2023 einen Scorewert des Klägers von 98,16% aus. Auf die Schufa Auskunft vom 18.10.2023 (Anlage zum Schriftsatz d. Kl. v. 5.3.24, Bl. 117 ff.; insbes. Bl. 118R d.A.) wird verwiesen.
Am 19.10.2023 veröffentlichte die Schufa in einer Pressemitteilung, dass sie sich entschieden habe, die Telekommunikationsdaten aus den Konten zu löschen. Ab dem 20.10.2023 löschte die Schufa sodann alle bei ihr noch gespeicherten Vertragsdaten.
Die eingemeldeten Vertragsdaten wirken sich nur dann negativ auf die Score-Berechnung der Schufa aus, wenn der Abschluss einer Vielzahl von Mobilfunkverträgen ein stark erhöhtes Betrugsrisiko indiziert.
Mit Schreiben vom 24.10.2023 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte zum Ersatz des entstandenen immateriellen Schadens und zur Unterlassung auf. Die Beklagte wies die Ansprüche mit Schreiben vom 31.10.2023 zurück.
Der Kläger behauptet, bei ihm habe sich unmittelbar ein Gefühl des Kontrollverlustes und der großen Sorge, insbesondere bezüglich der eigenen Bonität eingestellt Das Gefühl des Kontrollverlusts sei von der Angst geprägt gewesen, einer unberechtigten Übermittlung an eine Auskunftei wie der Schufa ausgesetzt zu sein. Dies beunruhige ihn nach wie vor. Seitdem lebe er mit der ständigen Angst vor - mindestens - unangenehmen Rückfragen in Bezug auf die eigene Bonität, das allgemeine Verhalten im Wirtschaftsverkehr oder einer Verfälschung des Schufa-Scores. Das allgemeine Unwohlsein habe sich bis zu einer schieren Existenzsorge gesteigert. Stress, Unruhe und ein allgemeines Unwohlsein blieben tagtäglich zurück. Diese Auswirkungen würden seine freie Entscheidung im Hinblick auf neue Vertragsabschlüsse behindern und die freien Entfaltungsmöglichkeiten bei der weiteren Gestaltung des eigenen Lebens untergraben. Das sorge für das ständige Gefühl von Zwang, sich ggfs. nach einem nicht bekannten Vorbild konform verhalten zu müssen. Beispielsweise in Bezug auf die Wahl des Telekommunikationsanbieters, des Providers oder des Vertragsformats, das von der Schufa als werthaltiger bewertet wird als das jeweils andere. Dieser Zwang sei verbunden mit dem Gefühl der Ohnmacht, da die Schufa ein solches etwaiges Vorbild und hierfür relevante Parameter nicht transparent mache.
Zudem habe er aufgrund des Schufa-Scores bereits negative Erfahrungen im Rahmen einer Kreditvergabe im Jahr 2015 gemacht. Er sei hinsichtlich der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten sehr vorsichtig und bemühe sich darum, dass keine unerwünschten Einträge in seinem Bonitätsscore enthalten sind.
Der Kläger hat die zunächst angekündigten Anträge zu Ziff. 2 und 3 aus der Klageschrift vom 22.11.2023 mit Schriftsatz vom 05.03.2024 geändert und beantragt nunmehr,
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz für einen immateriellen Schaden in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 5.000,00 nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
- 2.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten des Klägers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich Schufa Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, zu übermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Klägers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualität der Bonitätsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken.
- 3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagt verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen materiellen Schäden und künftigen derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstehen.
- 4.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 368,78 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die vom Kläger behaupteten Gefühlszustände mit Nichtwissen. Die vorgetragenen Angstgefühle seien wegen der Verarbeitung der Daten durch die Schufa, nicht durch die Einmeldung der Daten durch die Beklagte verursacht.
Sie ist der Auffassung, der Unterlassungsantrag sei unzulässig, hilfsweise unbegründet. Er verstoße gegen die Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da er die Reichweite des Verbots nicht klar erkennen lasse, sodass der Streit in das Vollstreckungsverfahren verlagert werde. Der Antrag erfasse Datenverarbeitungsschritte, die rechtmäßig seien.
Überdies würden die Voraussetzungen des Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht vorliegen, da kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO vorliege. Die Datenverarbeitung sei unter anderem aus Gründen der Betrugsprävention gerechtfertigt nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Ein konkreter Schaden des Klägers sei nicht hinreichend dargetan.
Wegen des näheren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
1.
Der Klageantrag zu Ziffer 2) (Unterlassungsantrag) ist nicht bereits mangels Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 unzulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt die Erfassung erlaubter Verhaltensweisen in einem Unterlassungsantrag nicht zu dessen Unzulässigkeit, sondern zu dessen Unbegründetheit (OLG Köln, Urteil vom 3. November 2023 - I-6 U 58/23 - Rn. 40, juris).
Es kann dahinstehen, ob das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Denn dieses ist nur für ein begründete Feststellungsklagen echte Prozessvoraussetzung. Wenn die Klage hingegen - wie vorliegend - unbegründet ist, kann sie unabhängig von einem bestehenden Feststellungsinteresse aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 256 Rn. 38 m.w.N.).
2.
Die Klage ist insgesamt unbegründet.
a)
Dem Kläger steht der mit Ziffer 1) der Klage geltend gemachte Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen eines Verstoßes der Beklagten gegen Art. 6 DSGVO nicht zu. Nach dieser Vorschrift hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte als datenschutzrechtlich Verantwortliche durch die Einmeldung der Positivdaten bei der Schufa Vorgaben der DSGVO verletzt hat, da es jedenfalls an der Darlegung eines kausalen Schadens des Klägers fehlt.
Es gehört nämlich zur Vortragslast des Klägers, einen über die etwaigen Datenschutzverstöße und über den damit mittelbar einhergehenden Kontrollverlust hinausgehenden immateriellen Schaden in Form einer persönlichen bzw. psychologischen Beeinträchtigung aufgrund der Datenschutzverstöße und des Kontrollverlustes darzulegen und ggf. zu beweisen (OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023, Az. I-7 U 19/23).
Ein solcher Schaden setzt zwar nicht voraus, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023, Az. C-340/21 -, Rn. 78 m. w. N., juris). Dies bedeutet indes nicht, dass die aus einem etwaigen Datenschutzverstoß resultierenden negativen Folgen per se einen zu einer Ersatzzahlung führenden Schaden darstellen. Die Annahme eines solchen konkreten Schadens verlangt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH vielmehr, dass dieser "tatsächlich und sicher" besteht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023, Az. I-7 U 19/23, Rn. 154 ff., juris mit umfassenden weiteren Nachweisen). Dies hat der EuGH auch in der von der Klägerseite genannten neueren Entscheidung (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023, Az. C-340/21 -, Rn. 84, juris) nochmals klargestellt:
"Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt hat, nachweisen muss, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 50). Insbesondere muss das angerufene nationale Gericht, wenn sich eine Person, die auf dieser Grundlage Schadenersatz fordert, auf die Befürchtung beruft, dass ihre personenbezogenen Daten in Zukunft aufgrund eines solchen Verstoßes missbräuchlich verwendet werden, prüfen, ob diese Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann."
Es verbleibt auch nach dieser Entscheidung des EuGH vom 14.12.2023 insoweit also bei der Darlegungs- und Beweislast für den Kläger. Das bloße pauschale und nicht substantiierte Berufen auf eine abstrakte Befürchtung reicht daher auch hiernach weiterhin nicht zur Darlegung eines immateriellen Schadens aus.
Ein kausaler immaterieller Schaden ist nach diesen Maßstäben nicht bewiesen. Folgen mit Krankheitswert auf Seiten des Klägers infolge eines etwaigen Datenschutzverstoßes der Beklagten werden schon nicht behauptet. Auch in seiner persönlichen Anhörung hat der Kläger verneint, wegen des Vorfalls in ärztlicher Behandlung zu sein. Daher kommt es auf das Vorliegen innerer, dem Beweis nur eingeschränkt zugänglicher Tatsachen an, auf die nur mittelbar aus auf äußeren Tatsachen basierenden Indizien geschlossen werden kann. Mit Blick auf die subjektiven Folgen eines Datenschutzverstoßes im Einzelfall ist es deshalb erforderlich, dass der Betroffene Umstände darlegt und beweist, in denen sich seine erlebten Empfindungen widerspiegeln, und dass nach der Lebenserfahrung der Datenschutzverstoß mit seinen Folgen Einfluss auf das subjektive Empfinden hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023, Az. I-7 U 19/23, Rn. 163 ff. m. w. N., juris).
Hieran fehlt es. Die Ausführungen in der Klageschrift beschränken sich zunächst auf textbausteinartige und formelhafte Äußerungen ohne konkreten Bezug zum Kläger. So wird auf Seite 3 der Klageschrift (Bl. 3 d.A.) allgemein auf die Gefühle von Kontrollverlust, Sorge, Beunruhigung, Angst, Unwohlsein, Existenzsorge, Stress und Unruhe verwiesen, ohne dass näher ausgeführt wird, wie sich diese Gefühle konkret bei dem Kläger geäußert haben sollen und welche genauen Folgen dies ggf. für sein Leben im konkreten Einzelfall haben soll. Der Kammer ist überdies aus Parallelverfahren bekannt, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers in allen Verfahren gegen die Beklagte exakt dieselben Sorgen, Ängste usw. durch die Nutzung von Textbausteinen schildern.
Erstmals mit Schriftsatz vom 05.03.2024 (Bl. 83 ff. d. A.) wurde näher zur Person des Klägers vorgetragen und insbesondere geschildert, dass ihm wegen seines Berufs und vorangegangener negativer Erfahrungen mit Schufa-Eintragungen wichtig sei, dass in seinem Bonitätsscore keine unerwünschten Einträge enthalten seien. Da es sich bei diesen Schilderungen um Vorgänge aus der Vergangenheit handelt, wird indes nicht deutlich, weshalb der hiesige etwaige Datenschutzverstoß zu einer Verhaltensänderung oder spürbaren Beeinträchtigung geführt haben sollte.
Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung seine in der Klageschrift vorgetragenen Empfindungen dahin relativiert, dass er die Gefühle wie Stress, Unruhe usw. nicht tagtäglich, namentlich nicht "von morgens bis abends" empfinde. Er empfinde vielmehr eine permanente Unsicherheit in Bezug auf ungewollte Daten im Schufa Score, die einen negativen Einfluss auf die Einstufung seiner Bonität haben könnten. Außerdem sei er seit dem Vorfall bei Kreditanfragen sehr sensibel geworden und würde solche seltener stellen als zuvor, was unter anderem an dem hier fraglichen Datenschutzverstoß liege. Diese persönlichen Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung nach § 141 ZPO gehen dem schriftsätzlichen Vortrag seiner Prozessbevollmächtigten vor (BGH, Urteil vom 16. Mai 2019 - III ZR 176/18, juris Rn. 26).
Aufgrund dieser Angaben kommt die Kammer nicht zu der Überzeugung, dass der Kläger einen über den Kontrollverlust hinausgehenden immateriellen Schaden in Form einer persönlichen bzw. psychologischen Beeinträchtigung erlitten hat. Die beschriebene Unsicherheit in Bezug auf die Weitergabe von persönlichen Daten stellt gerade keine psychologische Beeinträchtigung dar, die ein Maß erreicht, das einen Schmerzensgeldanspruch entstehen lassen würde. Es ist hier nicht ersichtlich, dass der vermeintliche Datenschutzverstoß Einfluss auf die Lebensführung des Klägers hatte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger auch nach der hiesigen Einmeldung unstreitig insbesondere Finanzierungsverträge abschloss und sein Schufa-Score zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung mit 98,16% in einem positiven Bereich lag.
Der Kläger hat auch nicht dargetan, wie der Mobilfunkvertrag seinen Schufa-Score negativ beeinflusst haben könnte. Hierzu hat er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag durchgängig nachgekommen sei. Es bestand daher nach der Überzeugung der Kammer keinerlei Anlass für ihn, seine Bonität in Zweifel zu ziehen und sich diesbezüglich zu sorgen. Dies lässt sich auch nicht plausibel mit den vom Kläger geschilderten Erfahrungen aus der Vergangenheit begründen. Diesbezüglich hat er angegeben, er habe während seines Studiums vermehrt Kreditkartenverträge abgeschlossen, wodurch sein Banken-Score schlecht geworden sei. Dies bezieht sich jedoch ersichtlich auf eine andere Fallgestaltung, da der Score auch nach den Schilderungen des Klägers nur deshalb negativ beeinflusst wurde, weil er eine Vielzahl von Verträgen abschloss. Es steht im hier zu entscheidenden Fall aber gerade nicht der Abschluss einer Vielzahl von Mobilfunkverträgen im Raum.
Gestützt wird diese Sichtweise auch dadurch, dass der Kläger, der nach seinen eigenen Angaben als Inhaber einen Premium-Accounts bei der Schufa noch am Tag der Eintragung (23.08.2021) eine Information über die Einmeldung per SMS oder Email erhielt, erst zwei Jahre später diesbezüglich gegen die Beklagte vorging und zuvor weder das Vertragsverhältnis kündigte, noch die Beklagte oder die Schufa zur Löschung der Daten aufforderte. Ferner war auch zu berücksichtigen, dass dem Kläger die Weitergabe der Positivdaten an die Schufa über das Datenschutzmerkblatt im Vorfeld mitgeteilt worden ist, sodass diesbezüglich zumindest eine Offenlegung durch die Beklagte vorliegt.
b)
Der mit dem Klageantrag zu Ziffer 2) verfolgte Unterlassungsanspruch lässt sich weder aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB noch aus § 1004 BGB analog oder §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, Art 6 Abs. 1, 17, 18 DSGVO herleiten. Voraussetzung wäre nämlich ein von der Beklagten zu vertretender Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben, wobei insoweit der Kläger für die die Wiederholungsgefahr implizierende Erstbegehung durch die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet ist, während die Beklagte ihrerseits die Wiederholungsgefahr entkräften kann. Jedenfalls Letzteres ist hier der Fall, nachdem die Schufa mitgeteilt hat, die Telekommunikationsdaten aus den Konten zu löschen und sodann alle bei ihr noch gespeicherten Vertragsdaten gelöscht hat, sodass der Beklagten eine Weitergabe solcher Vertragsdaten an die Schufa in Zukunft nicht mehr möglich ist.
Überdies ist der Unterlassungsantrag unbegründet, da er zu weit gefasst ist und auch erlaubte Weitergaben von Daten erfasst. Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass eine Datenübermittlung aus Gründen der Betrugsprävention bei datenschutzkonformer Ausgestaltung des Prozesses im berechtigten Interesse des Verantwortlichen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. f) DSGVO liegen kann (OLG Köln, Urteil vom 3. November 2023 - I-6 U 58/23 -, juris - Rn. 40 ff.). Die einschränkende Formulierung "ohne dass eine Einwilligung des Klägers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualität der Bonitätsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken" reicht nicht aus, um aus dem hier angestrebten allgemeinen Verbot der Übermittlung von Positivdaten solche Fallgestaltungen herauszunehmen, die einem berechtigten Interesse der Beklagten zur Betrugsprävention entsprechen. Aus der Formulierung "insbesondere" geht nicht hinreichend hervor, welche weiteren Fallgestaltungen umfasst sein sollen.
c)
Besteht ein Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht, kommt auch die mit dem Klageantrag zu Ziffer 3) bergehrte Feststellung der Haftung für weitere Schäden nicht in Betracht.
II.
Mangels Hauptanspruchs hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
IV.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 3 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens 1x
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- ZPO § 253 Klageschrift 1x
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 58/23 2x
- Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 7 U 19/23 3x
- III ZR 176/18 1x (nicht zugeordnet)