Urteil vom Landgericht Stade - 4 S 19/23
Tenor:
- 1.
Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten gegen das am 14.08.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tostedt (XXX) werden zurückgewiesen.
- 2.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 75 %, der Beklagte 25 %.
- 3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die vorläufige Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
- 4.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
- 5.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 4.753,39 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Mutter der Klägerin beauftragte den Beklagten, einen Tierarzt, mit der Besamung ihrer Stute "CXXXX", wobei sie sich für den Samen des Hengstes "XXX" (nachfolgend BXXXX), einen Springpferdevererber, entschieden hatte. Die Klägerin springt mit CXXXXX gerne und geht auch auf kleinere Springturniere. Die Klägerin hatte bereits zuvor durch einen anderen Tierarzt erfolglos versucht, CXXXXX von BXXXXX besamen zu lassen. Die Stute hatte nicht aufgenommen.
Dem Beklagten wurde der Samen von BXXXXX von der Hengststation XXX übersandt (Anlage K 1, Bl. 10 d.A.). Ein Besamungstermin fand am 09.06.2018 statt. Der Beklagte füllte einen Samenverwendungsnachweis aus. Dieser Samenverwendungsnachweis bezog sich auf das Sperma des Hengstes BXXXXX (Anlage B 1). Unstreitig hatte der Beklagte auch Samen des Hengstes "SXXXXX", einem Dressurhengst, an dem fraglichen Tag bei sich, um damit eine andere Stute zu besamen. Dieser war ihm vom der Hengststation XXX übersandt worden (Anlage K 3, Bl. 12 d.A.). Der Beklagte empfahl der Klägerin am 09.06.18 nach der Besamung, erneut Samen des Hengstes BXXXXX zu bestellen
Die Stute CXXXXX der Klägerin gebar am 22.05.19 ein Hengstfohlen, das, wie sich bei der Anmeldung zum Zuchtverband herausstellte, allerdings von "SXXXXX" abstammt. Das Pferd ist inzwischen drei Jahre alt und gelegt.
Die Klägerin beauftragte den Sachverständigen XXX, der ein Parteigutachten vom 27.12.2021 (Anlage K 7, Bl. 16 ff. Bd I d.A.) erstattete. Der Privatgutachter attestierte, dass das Fohlen von SXXXXX im Vergleich zu einem Fohlen von BXXXXX einen Minderwert von € 2.500,-- habe. Für dieses Gutachten zahlte die Klägerin € 1.053,39. In dem Gutachten macht der Parteigutachter umfängliche Ausführungen zu den beiden Hengstvererbern, dem üblichen Zuchtvorgehen in der Springpferdezucht und dem Wert von Fohlen der jeweiligen Vererber.
Um das Fohlen von SXXXXX anmelden zu können, musste die Klägerin an das Gestüt des Deckhengstes SXXXXX auch noch eine Decktaxe von € 1.200 zahlen. U.a. diese drei Schadenspositionen, die allein Gegenstand der Berufung sind, hat sie mit der Klage ersetzt verlangt.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe den Samen vertauscht. Die Klägerin hat weiterhin behauptet, es sei der Klägerin gerade darum gegangen, ein Nachwuchsspringpferd zu ziehen, da sie sich dem Springsport verschrieben und sie sich von der Anpaarung ihrer Stute mit dem Hengst BXXXXX versprochen habe, ein talentiertes Springpferd zu gewinnen. Dazu sei das Fohlen voraussichtlich nicht, jedenfalls weniger geeignet als ein aus BXXXXX, als höchst erfolgreichem Springpferdevererber, gezogenes Fohlen. Ihre Stute CXXXXX sei ein erfolgreiches Springpferd. SXXXXX habe körperliche Defizite und überhaupt sei eine Mischung von Dressur- und Springpferd weniger wert. Sie bezieht sich insoweit auch auf das Parteigutachten und verlangt den dort ermittelten Minderwert von € 2.500,--. Hierneben verlangt sie Ersatz der Gutachterkosten. Diese seien zur Schadensermittlung erforderlich gewesen. Sie sei berechtigt gewesen, durch einen Gutachter feststellen zu lassen, ob ein Schaden bestünde und in welcher Höhe.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin € 4.830,89 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 28.12.2021 auf € 1.277,50 sowie auf € 3.553,39 seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 201,71 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 28.12.2021 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Verwechslung des Samens bestritten und vorgetragen, dass er den Samen von SXXXXX bereits am Morgen des 09.06.2018 auf der "Morgenroute" verwandt habe. Daher sei kein Samen von SXXXXX mehr da gewesen, als er am Nachmittag CXXXXX besamt habe. Eine Verwechslung sei nicht möglich. Die Röhrchen seien beschriftet und er prüfe sie vor dem Einsatz ganz genau. Wenn es zu einer Verwechslung gekommen wäre, dann gleich zweimal, das könne er ausschließen.
Er hat im Übrigen bemängelt, dass die Beurteilung, ob ein Minderwert des Fohlens bestünde, eine Augenscheinnahme des Fohlens einschließen müsse, nicht eine lediglich abstrakte Bewertung. Die Stute CXXXXX sei kein erfolgreiches Springpferd, sie habe kaum Preisgelder gewonnen, obwohl sie beinahe 20 Jahre alt sei.
Das Amtsgericht hat der Klage nur wegen der zusätzlich aufgewandten Besamungskosten für den Hengst SXXXXX in Höhe von € 1.200 und der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.
Das Gericht hat dabei ausgehend von dem unstreitigen Tatsachenvortrag beider Parteien die Überzeugung gewonnen, dass der Beklagte die beiden bei ihm vorrätigen Samen vertauscht hat und hat die Klage für begründet erachtet, soweit die Klägerin € 1.200,-- geltend gemacht hat und insoweit festgestellt, dass die zusätzlichen Kosten für die Decktaxe des Fohlens von SXXXXX nicht erforderlich geworden wären, wenn die Stute richtig besamt worden wäre.
Das Amtsgericht hat weiter festgestellt, dass der Klägerin kein Schadensersatz wegen einer vermeintlichen Minderwertigkeit des Fohlens zustehe, da für das Gericht nicht ersichtlich sei, dass eine Mischung aus Spring- und Dressurpferd zu einem Minderwert führe. Vielmehr wiesen die vom Beklagten zur Akte gereichten Unterlagen darauf hin, dass eine Mischung in vielen Fällen zu bevorzugen sei. Zudem sei ein Besamungserfolg mit Samen von BXXXXX fraglich, da mehrfach gescheitert und es sei nicht gewiss, ob die Stute ein gesundes und werthaltiges Fohlen geboren hätte.
Das Amtsgericht hat die Klage zudem abgewiesen, soweit die Klägerin die Gutachterkosten ersetzt verlangt hat. Es sei nicht ersichtlich, dass diese erforderlich gewesen wären. Die Klägerin hätte ein selbständiges Beweisverfahren betreiben können und die Kosten wären dann Kosten des Rechtstreits geworden.
Die Klägerin wendet sich gegen das Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist.
Der Beklagte hat mit unselbständiger Anschlussberufung vollständige Klageabweisung begehrt und wendet sich gegen die Verurteilung zur Zahlung der € 1.200,--. Im Übrigen verteidigt er das amtsgerichtliche Urteil.
Die Klägerin meint, das AG hätte über die Frage des Minderwertes Beweis erheben müssen. Zudem seien die Sachverständigenkosten als Kosten der Mangelfeststellung sogar verschuldensunabhängig ersatzfähig. Insoweit bezieht sie sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 439 Abs. 2 BGB im Kaufrecht.
Sie beantragt,
das Urteil des AG Tostedt vom 14.08.2023 - XXX zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin über die erstinstanzlich ausgeurteilten Forderungen hinausgehend weitere 3.553,39 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
- 1.
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und
- 2.
die Klage auf die Anschlussberufung hin in vollem Umfang abzuweisen.
Er wiederholt im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag und hält daran fest, dass er den Samen des Hengstes SXXXXX auf der Morgentour verbraucht habe und eine Verwechslung daher nicht möglich sei, wofür er erstmals Beweis antritt.
II.
Die Berufung der Klägerin und die unselbständige Anschlussberufung des Beklagten sind unbegründet.
Das angegriffene Urteil des Amtsgerichts Geestland beruht weder auf einer Rechtsverletzung i.S.d. §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO noch auf einer unzutreffenden oder unvollständigen Tatsachenfeststellung.
Das Amtsgericht hat der Klägerin Schadensersatz in Höhe von € 1.200,-- wegen einer Verletzung der Hauptleistungspflicht aus dem Besamungsvertrag zu Recht zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen.
1. Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen der Schlechterfüllung des Vertrages gegen den Beklagten zu.
Der "Besamungsvertrag" wird in der Rechtsprechung teilweise als Werkvertrag, teilweise als tierärztlicher Behandlungsvertrag und damit Dienstvertrag eingeordnet (etwa: Insemination der Stute vorgenommen durch einen Tierarzt qualifiziert einen Deckvertrag zum Werkvertrag - OLG Hamm, Urteil vom 11. Januar 2011 - 19 U 52/10 - Rn. 20, juris). Dies kann offenbleiben, da der Beklagte durch die Verwendung des falschen Samens jedenfalls eine vertragliche Hauptleistungspflicht verletzt hat.
Zu Recht ist das Amtsgericht zu der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietenden Überzeugung gelangt, dass der Beklagte die Stute CXXXXX mit dem Samen des Hengstes SXXXXX besamt hat. Dass die Stute ein Fohlen des Hengstes SXXXXX innerhalb der Tragezeit von rund 11 Monaten nach dem 09.06.2018 geboren hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Unstreitig ist auch, dass der Beklagte am 09.06.2018, als er die Stute erstmals besamte, Samen beider Hengste bei sich führte.
Es bestehen daher keine vernünftigen Zweifel daran, dass es in der Sphäre des Beklagten zu einer von ihm zu verantwortenden Verwechslung der beiden Samenproben gekommen sein muss. Einen plausiblen anderen Geschehensablauf hat der Beklagte auch nicht schlüssig vorgetragen. Die Verwechslung oder etwa eine Falschetikettierung kann zum einen nicht bei den versendenden Züchtern geschehen sein. Denn beide Hengste stehen in unterschiedlichen Zuchtställen und der jeweilige Samen stammte unstreitig aus unterschiedlichen Quellen. Zum anderen spricht auch nichts für die von dem Beklagten aufgeworfene Überlegung, dass ein weiterer Tierarzt Besamungen bei CXXXXX vorgenommen und fälschlich den Samen von SXXXXX verwandt haben könnte. Zum einen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass CXXXXX am 09.06.2018 noch nicht trächtig gewesen ist. Sie kann also nicht zuvor von einem anderen Tierarzt erfolgreich besamt worden sein. Zum anderen hält die Kammer die denktheoretische Möglichkeit, dass ein die Stute erneut besamender, anderer Tierarzt zufällig - genau wie der Beklagte am 09.06.18 - ebenfalls Samen von SXXXXX bei sich führte, für gänzlich abwegig. Daher vermag auch diese theoretische Überlegung keine vernünftigen Zweifel daran zu begründen, dass die Verwechslung dem Beklagten unterlaufen ist.
Soweit der Beklagte erstmals in zweiter Instanz unter Beweis "Zeugnis Tierarzthelferin N.N." stellt, dass nach der Beendigung der Morgentour kein Sperma des Hengstes SXXXXX mehr vorhanden gewesen sei und anbietet, sein Tourenbuch/Terminkalender vorzulegen, ist der Beklagte mit diesem, überdies unvollständigen Beweisangebot ausgeschlossen. Hinderungsgründe gem. § 531 Abs. 2 ZPO, diesen Beweis in erster Instanz anzutreten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere hätte er längst seinen Terminkalender vorlegen und zu dessen Inhalt vortragen können, so dies in seinem Sinne ergiebig ist. Es ist auch nicht ersichtlich, was ihn hindert, seine Mitarbeiterin zu benennen. Ohnehin fällt auf, dass der Beklagte erst nach und nach zu den Abläufen vorgetragen hat und bis heute im Dunkeln bleibt, welche andere Stute er denn sicher am Vormittag mit dem Samen von SXXXXX besamt haben will. Die Kammer hält es insbesondere auch für möglich, dass der Beklagte die beschrifteten Röhrchen nicht versehentlich vertauscht hat, was der Beklagte nachvollziehbar für abwegig hält, so sie gut leserlich beschriftet waren, sondern dass er schlicht einem Irrtum darüber unterlag, welche Stute mit welchem Samen besamt werden sollte.
Die Verwechslung des Samens ist nach alledem eine Pflichtverletzung, die der Beklagte zu vertreten hat, so dass er dem Grunde nach zum Ersatz eines daraus resultierenden Schadens verpflichtet ist.
2. Die Klägerin hat - wie das Amtsgericht weiterhin zutreffend erkannt hat - wegen dieser Pflichtverletzung auch Anspruch auf Ersatz der von ihr zusätzlich aufzubringenden Decktaxe in Höhe von € 1.200, §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB.
Denn hätte der Beklagte den Samen von BXXXXX verwandt, hätte die Klägerin nicht neben der Decktaxe für BXXXXX auch noch die Taxe in Höhe von € 1.200,-an den Züchter von SXXXXX (nach)entrichten müssen.
3. Die Klägerin vermag jedoch den Beweis nicht zu führen, dass ihr darüber hinaus ein Vermögensschaden von € 2.500 entstanden ist.
Die Klägerin macht Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe der Differenz des vermeintlichen Wertes eines aus ihrer Stute gezogenen Fohlens abstammend von BXXXXX zu dem Wert des tatsächlich geborenen Fohlens abstammend von SXXXXX geltend. Ihre Klage ist also auf den Ersatz des positiven Interesses gerichtet, demnach sie begehrt, so gestellt zu werden, wie sie stehen würde, wenn der Beklagte den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt, also Sperma von BXXXXX verwandt hätte.
Dabei obliegt es ihr nach allgemeinen Grundsätzen, zu beweisen, dass ihr ein Schaden in der begehrten Höhe entstanden ist. Diesen Beweis kann sie nicht führen. Denn es lässt sich nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen, dass die Besamung der Stute mit dem Samen von SXXXXX zu einem materiell messbaren Schaden für die Klägerin geführt hat.
a) Das Produkt der Fortpflanzung zweier Lebewesen, hier zweier Pferde, unterliegt derart vielen, nicht vorhersehbaren Unsicherheiten, dass sich letztlich nicht prognostizieren lässt, welche Entwicklung ein Fohlen der Stute genommen hätte, wenn die Besamung durch BXXXXX statt durch SXXXXX erfolgt wäre. Insoweit schließt sich die Kammer den Erwägungen des Landgerichts Arnsberg (LG Arnsberg, Urteil vom 24. März 2010 - 2 O 216/09 -, Rn. 34 - 42, juris) an. Ein Vergleich der Vermögenslagen mit und ohne die Pflichtverletzung ist im Falle eines weder gezeugten noch geborenen Lebewesens so vielen Unsicherheiten unterworfen, dass er letztlich auf Spekulationen beruhen muss, die eine hinreichende Überzeugungsbildung nicht zu begründen vermögen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass - auch und gerade in der Pferdezucht - züchterische Erfahrungssätze bestehen, die eine gewisse Prognose guter und weniger guter Anpaarungen ermöglichen und zu unterschiedlich optimistischen Hoffnungen und Erwartungen hinsichtlich der Qualität des ungeborenen Tieres Anlass geben mögen. Zu diesen, von Zuchtexperten erwartbaren Werten der Nachzucht bestimmter Anpaarungen hat die Klägerin durch das vorgelegte Parteigutachten auch substantiiert vorgetragen. Letztlich beruht dieses Gutachten - wie im Übrigen auch jede gerichtlich beauftragte Begutachtung - jedoch auf abstrakten Erwägungen ohne Anschauung der konkreten Tiere. Zwar könnte ein gerichtlich bestellter Gutachter CXXXXX und das Fohlen in Augenschein nehmen. Sofern er jedoch ein potentiell aus der Anpaarung CXXXXX/BXXXXX hervorgehendes Fohlen beurteilen müsste bliebe dies ebenso spekulativ. Auch er könnte einer konkreten Bewertung des geborenen Fohlens lediglich abstrakte Erfahrungswerte über die mögliche Qualität eines Fohlens aus der Anpaarung CXXXXX/BXXXXX gegenüberstellen. Erschwerend kommt in diesem konkreten Fall zweierlei hinzu: Zum einen ist CXXXXX keine Zuchtstute, die bereits mehrere Nachkommen hervorgebracht hätte. Daher existieren in ihrem Fall, anders als im Falle der beiden Zuchthengste, keine allgemeinen Erfahrungswerte über die Qualitäten der von ihr hervorgebrachten Fohlen. Zum anderen haben die beiden streitgegenständlichen Zuchthengste zwar unterschiedliche Qualitäten. Der eine wird eher als Dressur- der andere als Springvererber eingesetzt. Sowohl aus dem von der Klägerin eingeführten Parteigutachten selbst, das als ihr qualifizierter Parteivortrag zu berücksichtigen ist, als auch aus der nur geringfügig unterschiedlichen Höhe der Decktaxe folgt jedoch, dass es sich um zwei ähnlich qualitätsvolle, im Dressur- bzw. Springsport hocherfolgreiche Warmbluthengste handelt, die auch erfolgreich als Zuchthengste eingesetzt werden. Selbst wenn man mit der Klägerin und dem Parteigutachter unterstellte, dass die Anpaarung mit einem Springvererber potentiell die bessere Chance eröffnet, auch ein gutes, von der Klägerin gewünschtes Springpferd zu gewinnen, kommt es darauf aber nicht entscheidend an. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Fohlen von BXXXXX aufgrund seiner objektiven Qualitäten und Begabungen - sei es in der Dressur, sei es im Springen - einen um mind. € 2.500,-- höheren Wert gehabt hätte. Diese Prognose kann aus den vorstehenden Gründen nicht mit der gebotenen Sicherheit getroffen werden. Dabei kann die Kammer offenlassen, ob es Konstellationen gibt, bei denen ein objektiver Wertunterschied zwischen zwei potentiellen Zuchtergebnissen derart offen auf der Hand liegt, dass jedenfalls ein Mindestschaden angenommen werden kann. So liegt der Fall aber hier - auch und gerade unter Berücksichtigung der Feststellungen es Parteigutachters - offensichtlich nicht.
b) Ein ausgleichpflichtiger Schaden lässt sich auch nicht unter Einbeziehung subjektiver Wertungsgesichtspunkte begründen. Allein der Umstand, dass die Klägerin in ihrem Wunsch, ein Fohlen von einem ausgewählten Hengst mit Springgenen zu erhalten, enttäuscht worden ist, begründet als lediglich ideeler Wert noch nicht die Annahme einer konkreten Vermögenseinbuße (so auch LG Arnsberg, Urteil vom 24. März 2010 - 2 O 216/09 -, Rn. 34 - 42, juris).
Zwar kann auch dann, wenn der Kaufgegenstand den Kaufpreis wert ist, ein Vermögensschaden gleichwohl darin liegen, dass der von dem schuldhaften Pflichtverstoß Betroffene in seinen Vermögensdispositionen beeinträchtigt ist. Auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung kann er dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass z.B. die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiver willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den auf die Erlangung der Leistung gerichteten Vertragsschluss als unvernünftig und wirtschaftlich nachteilig ansieht (OLG Hamm, Urteil vom 23. Februar 2010 - I-19 U 133/09 -, Rn. 32 - 34, juris).
Solche objektiven Gesichtspunkte, die die Annahme eines Schadens rechtfertigten, liegen nicht vor. Die Klägerin hat glaubhaft vorgetragen, dass es ihr um die Gewinnung eines begabten Springpferdes gegangen sei, da sie in ihrer Freizeit mit Begeisterung dem Springsport nachgehe. Diesen Sport übt sie jedoch als Hobby aus und verfolgt damit keine irgendwie wirtschaftlich messbaren Interessen. Dafür spricht im Übrigen auch, dass sie das nach ihren Angaben wenig springbegabte Fohlen behalten hat. Die Pferdehaltung und den Reitsport betreibt die Klägerin also aus ideelen Gründen. Unter diesen Umständen kann die Anpaarung ihrer Stute mit dem Hengst SXXXXX auch nicht als derart unvernünftig und wirtschaftlich nachteilig angesehen werden, dass diesem ein Vermögensschaden zugeordnet werden könnte.
Die Kammer hat insoweit auch die in der Rechtsprechung im normativen Schadensbereich entwickelten Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit eines Gebrauchsverlustes wertend herangezogen. Insoweit wird einhellig die Auffassung vertreten, dass eine Nutzungsentschädigung bei dem Gebrauchsverlust eines Pferdes nicht als ersatzfähiger Schaden einordnet werden kann, wenn das Pferd lediglich aus Liebhaberei gehalten wird (LG Karlsruhe, NJW-RR 1997, 468, beck-online). Regelmäßig stellt die Beeinträchtigung eines kommerzialisierten Lebensgutes gerade keinen Vermögensschaden dar (BGHZ 86, 128 = NJW 1983, 444 - Wohnwagen; BGHZ 1989, 60 = NJW 1984, 724 - Sportboot). Nur unter ganz engen Voraussetzungen sind Ausnahmen von diesem Grundsatz zu machen. Für ein Pferd, welches in der Freizeit zum Reitsport dient und für die Lebenshaltung nicht von zentraler kommerzieller Bedeutung ist, muss der Verlust der Nutzungsmöglichkeit entschädigungslos hingenommen werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 02.12.2011, 3 U 107/11, NJW-RR 2012, 472, beck-online). Auch diese Erwägungen sprechen dafür, dass die enttäuschte Erwartung der Klägerin, ein talentiertes Springpferd zur Ausübung ihres Hobbys zu gewinnen, entschädigungslos hinzunehmen ist.
3.
Nach alledem kann die Klägerin auch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ersatz der von ihr aufgewandten Gutachterkosten verlangen und es kann dahinstehen, dass der von der Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs herangezogene § 459 Abs. 2 BGB nicht anzuwenden sein dürfte. § 459 Abs. 2 BGB betrifft allein diejenigen Gutachterkosten, die der zur Nachbesserung Verpflichtete verschuldensunabhängig zu tragen hat, soweit diese zur Auffindung des zu beseitigenden Mangels erforderlich sind, da ein Nachbesserungsverlangen voraussetzt, dass die Schadensursache festgestellt ist (BGH, Urteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 275/13 -, BGHZ 201, 83-90, Rn. 6).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO für die Klägerin zuzulassen, da die Frage, ob im hier gegebenen Fall einer Samenverwechslung ein Schadensersatzanspruch aus dem Besamungsvertrag auch unter Berücksichtigung der unsicheren Prognose des Wertes eines nicht geborenen Tieres besteht, über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist und der Fortbildung des Rechts dient.
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- 2 O 216/09 2x (nicht zugeordnet)
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