Urteil vom Landgericht Stuttgart - 17 O 510/03

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert: 120.000,00 EUR.

Tatbestand

 
Die Klägerin macht marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte auf Unterlassung, Einwilligung zur Löschung einer eingetragenen Marke, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft wegen Kennzeichenverletzung geltend.
Die Klägerin betreibt seit 1989 einen privaten Radiosender. Ursprünglich sendete sie ihr Programm unter der Bezeichnung „Antenne“ und „Antenne 1“. Seit 1999 strahlt die Klägerin ihr Programm unter der Lang-Bezeichnung „Hit-Radio Antenne 1“, seit September 2000 auch mit dem Zusatz „in Baden-Württemberg“ aus. Daneben betreibt sie unter der Bezeichnung „Antenne 1 Info Digital“ einen digitalen Informations-Kanal, der landesweit über Kabel zu empfangen ist. Die Klägerin tritt im Internet unter der Adresse „www.antenne1.de“ auf, und ihre Mitarbeiter sind über den E-Mail-Adresszusatz „@antenne1.de“ elektronisch zu erreichen. In Presse und Öffentlichkeit wird über die Klägerin auch vier Jahre nach der Änderung ihrer Senderbezeichnung in „Hit-Radio Antenne 1“ häufig als „Antenne 1“ berichtet. Die Frequenz- oder Richtungsangaben auf Verkehrsschildern weisen ebenfalls die Kurz-Bezeichnung „Antenne 1“ auf.
Die Klägerin ist in weiten Teilen Baden-Württembergs, vor allem in Württemberg und Nordbaden, terrestrisch zu empfangen. In Südbaden ist sie in einigen Gebieten und bei besonderen Wetterlagen durch den sog. „Spill-Over-Effect“ terrestrisch zu empfangen. Darüber hinaus ist ihr Programm in ganz Deutschland über Kabel und Internet zu hören.
Die Beklagte betreibt ebenfalls einen privaten Radiosender, der ursprünglich unter der Bezeichnung „FR 1“ ausgestrahlt wurde. Nach einer längeren Planungsphase änderte sie am 03.05.2003 ihre Senderbezeichnung offiziell in „antenne südbaden“. Die Beklagte wollte damit die Ausweitung ihres Hörerkreises in weiten Teilen Südbadens unterstreichen, ohne sich gleichzeitig eine Alleinstellung anzumaßen. Die Beklagte führt die Internet-Adresse „www.antenne-suedbaden.de“. Sie hat die Wortmarke „Antenne Südbaden“ beim Deutschen Patent- und Markenamt am 21.01.2003 angemeldet. Die Marke wurde am 03.06.2003 unter der Registernummer: 30303027.5 eingetragen und die Eintragung wurde am 04.07.2003 veröffentlicht.
Die Beklagte ist terrestrisch in weiten Teilen Südbadens zu empfangen. Darüber hinaus ist ihr Programm auch über Kabel und Internet zu empfangen.
Beide Parteien finanzieren sich als private Hörfunksender vor allem über Werbeeinnahmen. Sie sind Mitglieder der „Radio-Kombi Baden-Württemberg“. Die Attraktivität der Parteien für Werbekunden entscheidet sich maßgeblich anhand des Verbreitungsgebiets, der Hörerreichweite und der Zielgruppennähe. Die Hörerreichweite wird im Rahmen von Telefoninterviews ermittelt. Nach der aktuellen „Media-Analyse 2003 Radio II“ hat die Klägerin 340000 Hörer in der Durchschnittsstunde. Die Beklagte hat nach derselben Studie 6000 Hörer in der Durchschnittsstunde. Von der „Radio-Kombi Baden-Württemberg“ erhalten die Radiosender pro 1000 Hörer in der Durchschnittsstunde derzeit ca. 24.000,00 EUR.
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es zahlreiche weitere private Hörfunksender, die die Bezeichnung „Antenne“ nutzen. Nach dem Methodensteckbrief der aktuellen „Media-Analyse“ führen einschließlich der Parteien insgesamt 15 Radiosender zumindest auch die Bezeichnung „Antenne“. Im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts finden sich in den Klassen 38 (Telekommunikation) sowie 41 (Ausbildung und Unterhaltung) insgesamt 45 Marken mit dem Wortbestandteil „Antenne“.
Die Klägerin sieht in der neuen Senderbezeichnung der Beklagten eine Verletzung ihrer Kennzeichnungsrechte. Die Geschäftsbezeichnung der Klägerin und die Geschäftsbezeichnung der Beklagten seien wegen hoher Zeichenähnlichkeit verwechslungsfähig. Es bestehe auch Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, da aufgrund der Bezeichnungsnähe die maßgeblichen Verkehrskreise eine organisatorische oder wirtschaftliche Verbindung der beiden Sender annehmen würden. Schließlich würde die Beklagte die Bekanntheit und den guten Ruf der Klägerin durch die Annäherung an die Unternehmensbezeichnung der Klägerin ausbeuten.
Die Klägerin beantragt:
10 
1. Der Beklagten wird es verboten, im geschäftlichen Verkehr für den Betrieb eines Radiosenders in Baden-Württemberg das Kennzeichen „antenne südbaden“ zu verwenden und/oder einen Radiosender in Baden-Württemberg mit „antenne südbaden“ zu bewerben.
11 
2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist.
12 
3. Die Beklagte wird verurteilt, beim Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der Marke 30303027.5 „antenne südbaden“ einzuwilligen.
13 
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr durch die in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden sind oder noch entstehen werden.
14 
5. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie das Kennzeichen „antenne südbaden“ für den Betrieb eines Radiosenders in Baden-Württemberg und für die Bewerbung dieses Radiosenders benutzt hat, insbesondere unter Angabe der Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen, Kosten, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Die Beklagte bestreitet eine mögliche Verwechslungsgefahr. Sie halte durch den Sendegebietszusatz ausreichend Abstand zur kennzeichnungsschwachen Geschäftsbezeichnung der Klägerin. Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne scheitere an der Kennzeichnungsschwäche des übereinstimmenden Bestandteils „ANTENNE“. Schließlich habe die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran, ihre Ausdehnung vom Stadtradio zum Regionalsender durch eine Änderung der Sendebezeichnung zu dokumentieren.
18 
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2003.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
20 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Stuttgart örtlich zuständig nach § 32 ZPO i.V.m. § 13 der Rechtsverordnung der Landesregierung von Baden-Württemberg vom 20.11.1998, da das ausgestrahlte Programm der Beklagten bestimmungsgemäß zumindest über Kabel und Internet auch im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart zu empfangen ist.
21 
Die besonderen Voraussetzungen für eine objektive Klagenhäufung nach § 260 ZPO sind vorliegend gegeben.
22 
Die Klage ist nicht begründet, da der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen.
23 
Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 1, 2, 4 i.V.m. § 5 Abs. 1, 2 MarkenG zu. Das nach § 5 Abs. 1, 2 MarkenG geschützte Unternehmenskennzeichen der Klägerin wird von der Beklagten nicht verletzt. Es liegen weder die Voraussetzungen einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr im engeren Sinne noch die Voraussetzungen einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne vor.
24 
Die Verwechslungsgefahr ist nach der gefestigten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles im Wesentlichen anhand der drei Faktoren:
25 
a) Kennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung,
26 
b) Branchennähe,
27 
c) Zeichenähnlichkeit
28 
zu bestimmen (vgl. dazu: BGH, GRUR 2002, S. 626, 629; BGH, GRUR 2002, S. 59, 64; BGH, GRUR 2001, S. 1161, 1162; BGH, GRUR 2000, S. 605, 607 sowie zum Gesamtkomplex: Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15, Rn. 72 ff.; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 15, Rn. 50 ff.). Die maßgeblichen Faktoren sind danach jeder für sich genommen zu bewerten und in einem weiteren Schritt zueinander in Beziehung zu setzen. Bei der Würdigung der Verwechslungsgefahr im konkreten Einzelfall kann nach der vom Bundesgerichtshof angewandten Wechselwirkungslehre ein hochgradigeres Vorliegen eines Faktors dazu führen, dass Verwechslungsgefahr auch bei geringerem Grad der Verwirklichung eines anderen Faktors zu bejahen ist.
29 
a) Die Kennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung bestimmt sich am Grad der Eignung, sich im Verkehr als Geschäftsbezeichnung einzuprägen. Entscheidend ist dabei, inwieweit das konkrete Unternehmenskennzeichen durch seine Eigenart und den durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrad wiedererkannt wird (Ingerl/Rohnke § 15, Rn. 51; BGH, GRUR 2002, S. 898, 899).
30 
Im vorliegenden Fall muss bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft differenziert werden.
31 
Die von der Klägerin in der Vergangenheit geführte Kurz-Bezeichnung „Antenne“ und die konkrete Firma „Antenne Radio GmbH & Co. KG“ verfügen nur über eine schwache Kennzeichnungskraft. Zwar handelt es sich dabei nicht um rein beschreibende Bezeichnungen. Jedoch trägt die Bezeichnung „Antenne“ wie auch „Radio“ die Anlage zu einem beschreibenden Charakter mit kaum prägender Aussagekraft in sich. Nach dem Duden (Die deutsche Rechtschreibung, 21. Aufl., S. 117) ist eine Antenne eine „Vorrichtung zum Senden oder Empfangen elektromagnetischer Wellen“. Die Assoziation dieses technisch notwendigen Bestandteils des Rundfunkwesens mit dem Betrieb eines Radioprogramms liegt sehr nahe. Die Kennzeichnungsschwäche ergibt sich im Übrigen auch aus der Tatsache, dass allein in der Bundesrepublik Deutschland neben den Parteien weitere 13 wirtschaftlich selbständige Rundfunksender die Bezeichnung „Antenne“ in ihrem Namen führen. Darüber hinaus weist allein das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts in den relevanten Klassen 38 (Telekommunikation) sowie 41 (Ausbildung und Unterhaltung) 45 Marken mit dem Wortbestandteil „Antenne“ auf. Allein anhand der Bezeichnung „Antenne“ oder der Firma kann der Verkehr damit nahezu gar nicht die Klägerin wiedererkennen oder in Erinnerung behalten.
32 
Demgegenüber ist der von der Klägerin seit September 2000 geführten Geschäftsbezeichnung „Hit-Radio Antenne 1 in Baden-Württemberg“ eine starke Kennzeichnungskraft zuzusprechen. Dieses Unternehmenskennzeichen verfügt über einen hohen Wiedererkennungswert durch eine einprägsame Individualisierung. Dabei kommt der von der Klägerin bewusst eingesetzten Allein- und Spitzenstellungsbehauptung durch die Verwendung der Zahl „1“ prägende Bedeutung zu. Auch der lokalisierende Kennzeichnungsbestandteil für das Sendegebiet in Baden-Württemberg erhöht die Unterscheidungskraft und die Eignung zur Verkehrsdurchsetzung. Gerade Rundfunksender sind seit jeher darauf angewiesen sich durch die Einbeziehung ihres Sendegebietes in ihre Geschäftsbezeichnung von ihren Wettbewerbern abzugrenzen. Darüber hinaus wird durch die Bezeichnung „Hit-Radio“ der Programminhalt, der sich vorwiegend an das jüngere Publikum wendet, bezeichnet. Schließlich ist die große Bekanntheit des Radioprogramms der Klägerin in ihrem terrestrischen Sendegebiet ein wichtiges Indiz für die Annahme einer starken Kennzeichnungskraft. In der aktuellen „Media-Analyse“ haben 51,6 % der Befragten in Baden-Württemberg angegeben, von dem Radiosender der Klägerin „schon mal gehört“ zu haben.
33 
b) Die Parteien sind mit einem identischen Dienstleistungsangebot auf dem Markt vertreten. Im vorliegenden Fall ist nicht nur Branchennähe, sondern sogar Branchenidentität hinsichtlich der Produkte der Parteien anzunehmen.
34 
c) Die Zeichenähnlichkeit ist nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks zu bestimmen (vgl. BGH GRUR 2002, S. 1067, 1069; BGH GRUR 2002 S. 342, 343; BGH GRUR 2001, S. 1161, 1163). Entscheidend ist danach, ob die prioritätsjüngere Geschäftsbezeichnung nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung den gebotenen Abstand zum prioritätsälteren Unternehmenskennzeichen wahrt. Nach der vom Bundesgerichtshof entwickelten Prägetheorie kann selbst bei der Übereinstimmung nur einzelner Bestandteile eine Verwechslungsgefahr wegen hochgradiger Zeichenähnlichkeit vorliegen (vgl. BGH GRUR 2002 S. 626, 628; BGH GRUR 2000 S. 233, 234; BGH GRUR 1999 S. 52, 54).
35 
Die Kammer legt ihrer Entscheidung neben diesen allgemein geltenden Grundsätzen zur Bestimmung der Zeichenähnlichkeit aber auch die vorliegend einschlägigen Erwägungen der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zu den kennzeichenrechtlichen Besonderheiten im Medienbereich zugrunde. Der Bundesgerichtshof stellt in kennzeichenrechtlichen Streitigkeiten bei Tageszeitungen, Zeitschriften sowie bei Funk und Fernsehen zu Recht strenge Anforderungen an das Vorliegen der Verwechslungsgefahr (vgl. BGH, GRUR 2001, S. 1050, 1052 ff.; BGH, GRUR 2000, S. 71, 72 f.; Fezer § 15, Rn. 178 c). Mit dieser gefestigten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung geht die Kammer davon aus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise bei der Auswahl eines Rundfunk- oder Fernsehprogramms genau wie bei Tageszeitungen oder Zeitschriften auch bei nahe kommenden Bezeichnungen auf vorhandene Unterschiede achten. Das angesprochene Publikum vermag allein schon anhand der mehrmals stündlich gesendeten Hinweise auf den gewählten Sender (sogenannte „jingels“) das gewünschte Programm oder die konkrete Sendung gezielt auszuwählen. Darüber hinaus ist gerade im Medienbereich das schutzwürdige Interesse der später auf dem Markt auftretenden Wettbewerber an einem aussagekräftigen Kennzeichen zu berücksichtigen. Sowohl bei Tageszeitungen, Zeitschriften, sonstigen Druckwerken, Fernsehsendungen wie auch bei der Benennung eines Radiosenders ist von einer branchenspezifisch beschränkten Begriffsauswahl auszugehen. Die Auswahl an aussagekräftigen Unternehmenskennzeichen ist gerade auch bei der Benennung eines Radiosenders gering. Neben den vielfach verwendeten Bezeichnungen „Radio“, „Welle“, „Antenne“ und „Funk“ sieht der deutsche Wortschatz kaum gebräuchliche und unterscheidungskräftige Geschäftsbezeichnungen vor. Die daraus resultierende Benachteiligung der erst später auf dem Markt auftretenden Sendeunternehmen ist deshalb durch eine Erhöhung der Anforderungen an das Vorliegen der Verwechslungsgefahr speziell beim maßgeblichen Faktor „Zeichenähnlichkeit“ abzumildern.
36 
Im vorliegenden Fall muss bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit zwischen den einzelnen Unternehmenskennzeichen der Klägerin differenziert werden.
37 
Die kennzeichnungsstarke Geschäftsbezeichnung „Hit-Radio Antenne 1 in Baden-Württemberg“ weist insgesamt drei erhebliche Unterschiede zum Kennzeichen der Beklagten „antenne südbaden“ auf. Abzustellen ist dabei zunächst auf die von der Klägerin bewusst eingesetzte Allein- und Spitzenstellungsbehauptung durch die Zahl „1“. Diese prägende Abgrenzung von allen anderen Wettbewerbern wird nicht nur von der Klägerin selbst, sondern auch in der Öffentlichkeit und bei der Presseberichterstattung durch Dritte stets berücksichtigt und wiedergegeben. Darüber hinaus strebt die Klägerin durch die Kennzeichenbestandteile „Hit-Radio“ und „in Baden-Württemberg“ ihrerseits eine deutliche Unterscheidung zu den zahlreichen anderen Rundfunksendern in Deutschland an, die ebenfalls die Bezeichnung „Antenne“ in ihrem Namen führen. Die Beklagte sendet ihr Programm dagegen schlicht unter der Bezeichnung „antenne südbaden“. Durch die konkrete Bezeichnung des Sendegebietes, der gerade im Rundfunkbereich wesentliche Unterscheidungskraft zu den zahlreichen ähnlich heißenden Rundfunkstationen zukommt, stellt die Beklagte ihrerseits einen weiteren Abstand zum geschützten Unternehmenskennzeichen der Klägerin her.
38 
Der erforderliche Abstand zwischen den Unternehmenskennzeichen ist auch bei der kennzeichnungsschwachen Kurz-Bezeichnung und der Firma der Klägerin gewahrt. Auch insoweit ist durch die deutlich lokalisierende Sendegebietsbezeichnung der Beklagten keine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Geschäftsbezeichnungen der Parteien anzunehmen.
39 
Die Kammer setzt sich mit der Entscheidung des konkreten Einzelfalls auch nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 13.04.2000 (Az.: 2 U 156/99). Im Gegensatz zu dem vom Oberlandesgericht Braunschweig entschiedenen Fall liegt vorliegend keine Neugründung eines Radiosenders im angestammten Sendegebiet des Wettbewerbers vor. Die Beklagte strahlt vielmehr bereits seit Jahren ein eigenes Hörfunkprogramm in weiten Teilen Südbadens aus. Der terrestrische Empfangsbereich, in dem jede Partei für sich nach der aktuellen Media-Analyse über einen erheblichen Bekanntheitsgrad verfügt, weist allenfalls in Randbereichen Überschneidungen auf. Hinzu kommt, dass im Gegensatz zu dem vom Oberlandesgericht Braunschweig zu entscheidenden Sachverhalt, sich die Unternehmenskennzeichen der Parteien vorliegend nicht nur hinsichtlich der lokalisierenden Sendegebietsbezeichnung unterscheiden. Vielmehr sind auch noch die prägende Allein- und Spitzenstellungsbehauptung der Klägerin durch die Zahl „1“ und der weitergehenden Kennzeichenbestandteil „Hit-Radio“ zugrunde zu legen.
40 
Im vorliegenden Fall ist zwischen den Unternehmenskennzeichen der Parteien auch keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne anzunehmen. Die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ist nur einschlägig, wenn der Verkehr zwar die Bezeichnungen selbst und die hinter den Bezeichnungen stehenden Unternehmen als solche auseinander halten kann, jedoch wegen der Übereinstimmungen zu der Annahme veranlasst werden könnte, es bestünden zwischen den bezeichneten Unternehmen vertragliche, organisatorische oder sonstige wirtschaftliche Zusammenhänge (vgl. BGH GRUR 2001, S. 344, 345; BGH, GRUR 1995, S. 754, 756; zum Gesamtkomplex: Fezer § 14, Rn. 244 ff.). Die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung der Verwechslungsgefahr nach dem Gesamteindruck unter Berücksichtigung der Wechselbeziehung der einzelnen Faktoren und die von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Besonderheiten im Medienbereich gelten entsprechend.
41 
Im vorliegenden Fall kann allein der von beiden Parteien gemeinsam geführte Kennzeichenbestandteil „Antenne“ keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne begründen. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es neben den Parteien weitere 13 Radioanstalten, die die Bezeichnung „Antenne“ in ihrem Namen führen. Die Annahme vertraglicher, organisatorischer oder sonstiger wirtschaftlicher Verflechtungen all dieser Sendeanstalten mit dem Kennzeichenbestandteil „Antenne“ ist aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise fernliegend. Gerade die Klägerin strebt durch die prägende Alleinstellungs- und Spitzenstellungsbehauptung mit der Zahl „1“ und die Kennzeichnungsbestandteile „Hit-Radio“ und in „Baden-Württemberg“ eine deutliche Abgrenzung von allen anderen „Antenne“-Radiosendern an. Die maßgeblichen Hörerkreise sind allein schon aufgrund ihrer gezielten Programmauswahl und der mehrmals stündlich gesendeten Hinweise über den eingeschalteten Sender in der Lage, einfach festzustellen, zu welchem konkreten Anbieter das ausgestrahlte Programm gehört. Eine Fehlvorstellung über wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen den Parteien kann allein aufgrund des gemeinsam geführten Kennzeichenbestandteils „ANTENNE“ nicht entstehen.
42 
Die Klägerin kann ihre Ansprüche mangels ausreichender Zeichenähnlichkeit zwischen den Kennzeichen der Parteien auch nicht auf den erweiterten Verletzungstatbestand des § 15 Abs. 3 MarkenG stützen.
43 
Die Klägerin kann ihre Ansprüche auch nicht auf den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch nach § 1 UWG stützen.
44 
Das Konkurrenzverhältnis zwischen dem markenrechtlichen Kennzeichenschutz und § 1 UWG ist umstritten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet sich der Schutz bekannter Kennzeichnungen in erster Linie nach der umfassenden spezialgesetzlichen Regelung des Markengesetzes (BGH GRUR 1999 S. 161, 161 ff; BGH GRUR 2001, S. 1050, 1051). Im Anwendungsbereich des Markengesetzes verbleibt danach für eine gleichzeitige Anwendung des § 1 UWG grundsätzlich kein Raum. In Teilen der Literatur wird dagegen mit beachtlichen Argumenten eine vollständige Anspruchskonkurrenz im Hinblick auf § 2 Markengesetz angenommen (Fezer § 14 Rdn. 411 f.).
45 
Die Kammer kann diese Streitfrage im vorliegenden Fall offen lassen, da die besonderen Voraussetzungen für eine sittenwidrige Rufausbeutung durch eine offene oder versteckte Anlehnung nicht gegeben sind (vgl. zum Gesamtkomplex: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1, Rn. 541 ff.).
46 
Die Beklagte hat aus nachvollziehbaren Gründen im Mai 2003 ihre bisherige Geschäftsbezeichnung „FR 1“ aufgegeben. Die strenge lokale Bindung an die Stadt Freiburg durch die Bezugnahme auf das örtliche Autokennzeichen sollte angesichts der Bekanntheit und des tatsächlichen Hörerstamms in weiten Teilen Südbadens abgelegt werden. Die nahe liegende Umbenennung in „Radio Südbaden“ wurde nach rechtlicher Beratung durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht gewählt, weil dadurch eine wettbewerbsrechtlich angreifbare Alleinstellungs- oder Spitzenstellungsbehauptung aufgestellt worden wäre.
47 
Die stattdessen gewählte Geschäftsbezeichnung „antenne südbaden“ lehnt sich nicht in sittenwidriger Weise an die Geschäftsbezeichnung der Klägerin an. Angesichts der erheblichen Unterschiede zwischen den Geschäftsbezeichnungen der Parteien kann vorliegend keine planmäßige Annäherung an eigenartige, im Verkehr bekannte Merkmale der Senderbezeichnung der Klägerin angenommen werden. Allein die Klägerin führt in ihrer Geschäftsbezeichnung die unterscheidungskräftigen Begriffe „Hit-Radio“, „1“ und „in Baden-Württemberg“. Schon die äußere Erscheinungsform der gewählten Geschäftsbezeichnung der Beklagten spricht damit entscheidend gegen eine gezielte Annäherung zur Rufausbeutung.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
49 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Gründe

 
19 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
20 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Stuttgart örtlich zuständig nach § 32 ZPO i.V.m. § 13 der Rechtsverordnung der Landesregierung von Baden-Württemberg vom 20.11.1998, da das ausgestrahlte Programm der Beklagten bestimmungsgemäß zumindest über Kabel und Internet auch im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart zu empfangen ist.
21 
Die besonderen Voraussetzungen für eine objektive Klagenhäufung nach § 260 ZPO sind vorliegend gegeben.
22 
Die Klage ist nicht begründet, da der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen.
23 
Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 1, 2, 4 i.V.m. § 5 Abs. 1, 2 MarkenG zu. Das nach § 5 Abs. 1, 2 MarkenG geschützte Unternehmenskennzeichen der Klägerin wird von der Beklagten nicht verletzt. Es liegen weder die Voraussetzungen einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr im engeren Sinne noch die Voraussetzungen einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne vor.
24 
Die Verwechslungsgefahr ist nach der gefestigten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles im Wesentlichen anhand der drei Faktoren:
25 
a) Kennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung,
26 
b) Branchennähe,
27 
c) Zeichenähnlichkeit
28 
zu bestimmen (vgl. dazu: BGH, GRUR 2002, S. 626, 629; BGH, GRUR 2002, S. 59, 64; BGH, GRUR 2001, S. 1161, 1162; BGH, GRUR 2000, S. 605, 607 sowie zum Gesamtkomplex: Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15, Rn. 72 ff.; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 15, Rn. 50 ff.). Die maßgeblichen Faktoren sind danach jeder für sich genommen zu bewerten und in einem weiteren Schritt zueinander in Beziehung zu setzen. Bei der Würdigung der Verwechslungsgefahr im konkreten Einzelfall kann nach der vom Bundesgerichtshof angewandten Wechselwirkungslehre ein hochgradigeres Vorliegen eines Faktors dazu führen, dass Verwechslungsgefahr auch bei geringerem Grad der Verwirklichung eines anderen Faktors zu bejahen ist.
29 
a) Die Kennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung bestimmt sich am Grad der Eignung, sich im Verkehr als Geschäftsbezeichnung einzuprägen. Entscheidend ist dabei, inwieweit das konkrete Unternehmenskennzeichen durch seine Eigenart und den durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrad wiedererkannt wird (Ingerl/Rohnke § 15, Rn. 51; BGH, GRUR 2002, S. 898, 899).
30 
Im vorliegenden Fall muss bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft differenziert werden.
31 
Die von der Klägerin in der Vergangenheit geführte Kurz-Bezeichnung „Antenne“ und die konkrete Firma „Antenne Radio GmbH & Co. KG“ verfügen nur über eine schwache Kennzeichnungskraft. Zwar handelt es sich dabei nicht um rein beschreibende Bezeichnungen. Jedoch trägt die Bezeichnung „Antenne“ wie auch „Radio“ die Anlage zu einem beschreibenden Charakter mit kaum prägender Aussagekraft in sich. Nach dem Duden (Die deutsche Rechtschreibung, 21. Aufl., S. 117) ist eine Antenne eine „Vorrichtung zum Senden oder Empfangen elektromagnetischer Wellen“. Die Assoziation dieses technisch notwendigen Bestandteils des Rundfunkwesens mit dem Betrieb eines Radioprogramms liegt sehr nahe. Die Kennzeichnungsschwäche ergibt sich im Übrigen auch aus der Tatsache, dass allein in der Bundesrepublik Deutschland neben den Parteien weitere 13 wirtschaftlich selbständige Rundfunksender die Bezeichnung „Antenne“ in ihrem Namen führen. Darüber hinaus weist allein das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts in den relevanten Klassen 38 (Telekommunikation) sowie 41 (Ausbildung und Unterhaltung) 45 Marken mit dem Wortbestandteil „Antenne“ auf. Allein anhand der Bezeichnung „Antenne“ oder der Firma kann der Verkehr damit nahezu gar nicht die Klägerin wiedererkennen oder in Erinnerung behalten.
32 
Demgegenüber ist der von der Klägerin seit September 2000 geführten Geschäftsbezeichnung „Hit-Radio Antenne 1 in Baden-Württemberg“ eine starke Kennzeichnungskraft zuzusprechen. Dieses Unternehmenskennzeichen verfügt über einen hohen Wiedererkennungswert durch eine einprägsame Individualisierung. Dabei kommt der von der Klägerin bewusst eingesetzten Allein- und Spitzenstellungsbehauptung durch die Verwendung der Zahl „1“ prägende Bedeutung zu. Auch der lokalisierende Kennzeichnungsbestandteil für das Sendegebiet in Baden-Württemberg erhöht die Unterscheidungskraft und die Eignung zur Verkehrsdurchsetzung. Gerade Rundfunksender sind seit jeher darauf angewiesen sich durch die Einbeziehung ihres Sendegebietes in ihre Geschäftsbezeichnung von ihren Wettbewerbern abzugrenzen. Darüber hinaus wird durch die Bezeichnung „Hit-Radio“ der Programminhalt, der sich vorwiegend an das jüngere Publikum wendet, bezeichnet. Schließlich ist die große Bekanntheit des Radioprogramms der Klägerin in ihrem terrestrischen Sendegebiet ein wichtiges Indiz für die Annahme einer starken Kennzeichnungskraft. In der aktuellen „Media-Analyse“ haben 51,6 % der Befragten in Baden-Württemberg angegeben, von dem Radiosender der Klägerin „schon mal gehört“ zu haben.
33 
b) Die Parteien sind mit einem identischen Dienstleistungsangebot auf dem Markt vertreten. Im vorliegenden Fall ist nicht nur Branchennähe, sondern sogar Branchenidentität hinsichtlich der Produkte der Parteien anzunehmen.
34 
c) Die Zeichenähnlichkeit ist nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks zu bestimmen (vgl. BGH GRUR 2002, S. 1067, 1069; BGH GRUR 2002 S. 342, 343; BGH GRUR 2001, S. 1161, 1163). Entscheidend ist danach, ob die prioritätsjüngere Geschäftsbezeichnung nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung den gebotenen Abstand zum prioritätsälteren Unternehmenskennzeichen wahrt. Nach der vom Bundesgerichtshof entwickelten Prägetheorie kann selbst bei der Übereinstimmung nur einzelner Bestandteile eine Verwechslungsgefahr wegen hochgradiger Zeichenähnlichkeit vorliegen (vgl. BGH GRUR 2002 S. 626, 628; BGH GRUR 2000 S. 233, 234; BGH GRUR 1999 S. 52, 54).
35 
Die Kammer legt ihrer Entscheidung neben diesen allgemein geltenden Grundsätzen zur Bestimmung der Zeichenähnlichkeit aber auch die vorliegend einschlägigen Erwägungen der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zu den kennzeichenrechtlichen Besonderheiten im Medienbereich zugrunde. Der Bundesgerichtshof stellt in kennzeichenrechtlichen Streitigkeiten bei Tageszeitungen, Zeitschriften sowie bei Funk und Fernsehen zu Recht strenge Anforderungen an das Vorliegen der Verwechslungsgefahr (vgl. BGH, GRUR 2001, S. 1050, 1052 ff.; BGH, GRUR 2000, S. 71, 72 f.; Fezer § 15, Rn. 178 c). Mit dieser gefestigten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung geht die Kammer davon aus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise bei der Auswahl eines Rundfunk- oder Fernsehprogramms genau wie bei Tageszeitungen oder Zeitschriften auch bei nahe kommenden Bezeichnungen auf vorhandene Unterschiede achten. Das angesprochene Publikum vermag allein schon anhand der mehrmals stündlich gesendeten Hinweise auf den gewählten Sender (sogenannte „jingels“) das gewünschte Programm oder die konkrete Sendung gezielt auszuwählen. Darüber hinaus ist gerade im Medienbereich das schutzwürdige Interesse der später auf dem Markt auftretenden Wettbewerber an einem aussagekräftigen Kennzeichen zu berücksichtigen. Sowohl bei Tageszeitungen, Zeitschriften, sonstigen Druckwerken, Fernsehsendungen wie auch bei der Benennung eines Radiosenders ist von einer branchenspezifisch beschränkten Begriffsauswahl auszugehen. Die Auswahl an aussagekräftigen Unternehmenskennzeichen ist gerade auch bei der Benennung eines Radiosenders gering. Neben den vielfach verwendeten Bezeichnungen „Radio“, „Welle“, „Antenne“ und „Funk“ sieht der deutsche Wortschatz kaum gebräuchliche und unterscheidungskräftige Geschäftsbezeichnungen vor. Die daraus resultierende Benachteiligung der erst später auf dem Markt auftretenden Sendeunternehmen ist deshalb durch eine Erhöhung der Anforderungen an das Vorliegen der Verwechslungsgefahr speziell beim maßgeblichen Faktor „Zeichenähnlichkeit“ abzumildern.
36 
Im vorliegenden Fall muss bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit zwischen den einzelnen Unternehmenskennzeichen der Klägerin differenziert werden.
37 
Die kennzeichnungsstarke Geschäftsbezeichnung „Hit-Radio Antenne 1 in Baden-Württemberg“ weist insgesamt drei erhebliche Unterschiede zum Kennzeichen der Beklagten „antenne südbaden“ auf. Abzustellen ist dabei zunächst auf die von der Klägerin bewusst eingesetzte Allein- und Spitzenstellungsbehauptung durch die Zahl „1“. Diese prägende Abgrenzung von allen anderen Wettbewerbern wird nicht nur von der Klägerin selbst, sondern auch in der Öffentlichkeit und bei der Presseberichterstattung durch Dritte stets berücksichtigt und wiedergegeben. Darüber hinaus strebt die Klägerin durch die Kennzeichenbestandteile „Hit-Radio“ und „in Baden-Württemberg“ ihrerseits eine deutliche Unterscheidung zu den zahlreichen anderen Rundfunksendern in Deutschland an, die ebenfalls die Bezeichnung „Antenne“ in ihrem Namen führen. Die Beklagte sendet ihr Programm dagegen schlicht unter der Bezeichnung „antenne südbaden“. Durch die konkrete Bezeichnung des Sendegebietes, der gerade im Rundfunkbereich wesentliche Unterscheidungskraft zu den zahlreichen ähnlich heißenden Rundfunkstationen zukommt, stellt die Beklagte ihrerseits einen weiteren Abstand zum geschützten Unternehmenskennzeichen der Klägerin her.
38 
Der erforderliche Abstand zwischen den Unternehmenskennzeichen ist auch bei der kennzeichnungsschwachen Kurz-Bezeichnung und der Firma der Klägerin gewahrt. Auch insoweit ist durch die deutlich lokalisierende Sendegebietsbezeichnung der Beklagten keine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Geschäftsbezeichnungen der Parteien anzunehmen.
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Die Kammer setzt sich mit der Entscheidung des konkreten Einzelfalls auch nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 13.04.2000 (Az.: 2 U 156/99). Im Gegensatz zu dem vom Oberlandesgericht Braunschweig entschiedenen Fall liegt vorliegend keine Neugründung eines Radiosenders im angestammten Sendegebiet des Wettbewerbers vor. Die Beklagte strahlt vielmehr bereits seit Jahren ein eigenes Hörfunkprogramm in weiten Teilen Südbadens aus. Der terrestrische Empfangsbereich, in dem jede Partei für sich nach der aktuellen Media-Analyse über einen erheblichen Bekanntheitsgrad verfügt, weist allenfalls in Randbereichen Überschneidungen auf. Hinzu kommt, dass im Gegensatz zu dem vom Oberlandesgericht Braunschweig zu entscheidenden Sachverhalt, sich die Unternehmenskennzeichen der Parteien vorliegend nicht nur hinsichtlich der lokalisierenden Sendegebietsbezeichnung unterscheiden. Vielmehr sind auch noch die prägende Allein- und Spitzenstellungsbehauptung der Klägerin durch die Zahl „1“ und der weitergehenden Kennzeichenbestandteil „Hit-Radio“ zugrunde zu legen.
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Im vorliegenden Fall ist zwischen den Unternehmenskennzeichen der Parteien auch keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne anzunehmen. Die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ist nur einschlägig, wenn der Verkehr zwar die Bezeichnungen selbst und die hinter den Bezeichnungen stehenden Unternehmen als solche auseinander halten kann, jedoch wegen der Übereinstimmungen zu der Annahme veranlasst werden könnte, es bestünden zwischen den bezeichneten Unternehmen vertragliche, organisatorische oder sonstige wirtschaftliche Zusammenhänge (vgl. BGH GRUR 2001, S. 344, 345; BGH, GRUR 1995, S. 754, 756; zum Gesamtkomplex: Fezer § 14, Rn. 244 ff.). Die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung der Verwechslungsgefahr nach dem Gesamteindruck unter Berücksichtigung der Wechselbeziehung der einzelnen Faktoren und die von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Besonderheiten im Medienbereich gelten entsprechend.
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Im vorliegenden Fall kann allein der von beiden Parteien gemeinsam geführte Kennzeichenbestandteil „Antenne“ keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne begründen. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es neben den Parteien weitere 13 Radioanstalten, die die Bezeichnung „Antenne“ in ihrem Namen führen. Die Annahme vertraglicher, organisatorischer oder sonstiger wirtschaftlicher Verflechtungen all dieser Sendeanstalten mit dem Kennzeichenbestandteil „Antenne“ ist aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise fernliegend. Gerade die Klägerin strebt durch die prägende Alleinstellungs- und Spitzenstellungsbehauptung mit der Zahl „1“ und die Kennzeichnungsbestandteile „Hit-Radio“ und in „Baden-Württemberg“ eine deutliche Abgrenzung von allen anderen „Antenne“-Radiosendern an. Die maßgeblichen Hörerkreise sind allein schon aufgrund ihrer gezielten Programmauswahl und der mehrmals stündlich gesendeten Hinweise über den eingeschalteten Sender in der Lage, einfach festzustellen, zu welchem konkreten Anbieter das ausgestrahlte Programm gehört. Eine Fehlvorstellung über wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen den Parteien kann allein aufgrund des gemeinsam geführten Kennzeichenbestandteils „ANTENNE“ nicht entstehen.
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Die Klägerin kann ihre Ansprüche mangels ausreichender Zeichenähnlichkeit zwischen den Kennzeichen der Parteien auch nicht auf den erweiterten Verletzungstatbestand des § 15 Abs. 3 MarkenG stützen.
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Die Klägerin kann ihre Ansprüche auch nicht auf den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch nach § 1 UWG stützen.
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Das Konkurrenzverhältnis zwischen dem markenrechtlichen Kennzeichenschutz und § 1 UWG ist umstritten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet sich der Schutz bekannter Kennzeichnungen in erster Linie nach der umfassenden spezialgesetzlichen Regelung des Markengesetzes (BGH GRUR 1999 S. 161, 161 ff; BGH GRUR 2001, S. 1050, 1051). Im Anwendungsbereich des Markengesetzes verbleibt danach für eine gleichzeitige Anwendung des § 1 UWG grundsätzlich kein Raum. In Teilen der Literatur wird dagegen mit beachtlichen Argumenten eine vollständige Anspruchskonkurrenz im Hinblick auf § 2 Markengesetz angenommen (Fezer § 14 Rdn. 411 f.).
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Die Kammer kann diese Streitfrage im vorliegenden Fall offen lassen, da die besonderen Voraussetzungen für eine sittenwidrige Rufausbeutung durch eine offene oder versteckte Anlehnung nicht gegeben sind (vgl. zum Gesamtkomplex: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1, Rn. 541 ff.).
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Die Beklagte hat aus nachvollziehbaren Gründen im Mai 2003 ihre bisherige Geschäftsbezeichnung „FR 1“ aufgegeben. Die strenge lokale Bindung an die Stadt Freiburg durch die Bezugnahme auf das örtliche Autokennzeichen sollte angesichts der Bekanntheit und des tatsächlichen Hörerstamms in weiten Teilen Südbadens abgelegt werden. Die nahe liegende Umbenennung in „Radio Südbaden“ wurde nach rechtlicher Beratung durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht gewählt, weil dadurch eine wettbewerbsrechtlich angreifbare Alleinstellungs- oder Spitzenstellungsbehauptung aufgestellt worden wäre.
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Die stattdessen gewählte Geschäftsbezeichnung „antenne südbaden“ lehnt sich nicht in sittenwidriger Weise an die Geschäftsbezeichnung der Klägerin an. Angesichts der erheblichen Unterschiede zwischen den Geschäftsbezeichnungen der Parteien kann vorliegend keine planmäßige Annäherung an eigenartige, im Verkehr bekannte Merkmale der Senderbezeichnung der Klägerin angenommen werden. Allein die Klägerin führt in ihrer Geschäftsbezeichnung die unterscheidungskräftigen Begriffe „Hit-Radio“, „1“ und „in Baden-Württemberg“. Schon die äußere Erscheinungsform der gewählten Geschäftsbezeichnung der Beklagten spricht damit entscheidend gegen eine gezielte Annäherung zur Rufausbeutung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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