Beschluss vom Landgericht Stuttgart - 10 T 250/04

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 22.1.2004 (Az.: 94-0062008-06-N) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

Beschwerdewert: bis 300 EUR

Gründe

 
Mit Beschluss vom 22.1.2004 hat das Amtsgericht Stuttgart - Mahnabteilung - den Antrag des Antragstellers auf Umschreibung des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts Stuttgart vom 29.7.1993 auf die Antragsgegner als Schuldner und angebliche Rechtsnachfolger des Erblassers ... gemäß § 727 zurückgewiesen, mit der Begründung die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Erbscheins reiche für den Nachweis der Erbenstellung der Antragsgegner nicht aus.
Gegen diese Entscheidung, die dem Antragstellervertreter am 5.2.2004 zugestellt worden ist, ließ der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17.2.2004, eingegangen bei dem Amtsgericht am gleichen Tag, „Erinnerung“ einlegen, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 12.3.2004 nicht abgeholfen hat.
Der von dem Antragsteller eingelegte Rechtsbehelf ist als „sofortige Beschwerde“ auszulegen, als solche statthaft, rechtzeitig eingelegt und mithin zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Umschreibung des Vollstreckungsbescheids abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Die vom Antragstellervertreter zitierte Entscheidung des Landgerichts Mannheim (Rpfleger 73, 64) begründet die Auffassung, für den Nachweis der Rechtsnachfolge des Erben genüge die Vorlage einer beglaubigten Erbscheinsabschrift, damit, dass es sich auch bei der beglaubigten Abschrift um eine öffentliche Urkunde handele.
Das Amtsgericht hat aber den Antrag der Antragsteller gerade nicht mit der Begründung zurückgewiesen, die vorgelegte Abschrift genüge nicht den Formerfordernissen des § 727 ZPO. Vielmehr hat es zu Recht darauf abgestellt, dass der Nachweis der Erbenstellung nur dann erbracht werden könne, wenn der Rechtsnachfolger im Zeitpunkt der Entscheidung im Besitz einer Erbscheinsausfertigung ist. Durch die Vorlage einer Abschrift wird nur der Nachweis erbracht, dass der Rechtsnachfolger zu irgendeinem Zeitpunkt einmal im Besitz eines Erbscheins war. Dies vermag den Nachweis der Erbenstellung aber nicht zu erbringen, weil der Erbschein in der Zwischenzeit vom Nachlassgericht wieder gemäß § 2361 BGB eingezogen worden sein kann.
Der aus einer vollstreckbaren Urkunde berechtigte Gläubiger hat nach dem Tode des Schuldners regelmäßig auch ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer Erbscheinsausfertigung im Sinne von § 85 FGG (KG, Rpfleger 78, 140).
Die Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 3 ZPO.
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Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. II Nr. 2 ZPO).

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