1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 22.11.2007 - Az.: 62 C 4089/07 - wird
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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| | Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. |
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| | Das Amtsgericht Stuttgart hat die Klage in dem angefochtenen Urteil vom 22.11.2007 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. |
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| | Der Klägerin steht nach den gesamten Umständen gegenüber dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch weder gemäß § 60 InsO noch gemäß § 61 InsO zu. |
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| | Nach § 61 S. 1 InsO ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadensersatz verpflichtet, wenn eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden kann. |
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| | Die Klägerin macht insoweit zunächst zwar zutreffend geltend, dass es sich bei den streitgegenständlichen Hausgeldansprüchen für die Zeit von Januar 2006 bis August 2006 in Höhe von 1.128,00 EUR und dem Fehlbetrag aus der Verwaltungsabrechnung 2005 in Höhe von 562,23 EUR um Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 InsO handelt. Nach allgemeiner Auffassung sind die in der Insolvenz eines Wohnungseigentümers nach Insolvenzeröffnung begründeten Wohngeldansprüche Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 („in anderer Weise“) (vgl. hierzu Münchener Kommentar, InsO, Band 1, 2. Aufl. 2007, § 55 Rdnr. 76; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, § 55 Rdnr. 38). Da die streitgegenständlichen Forderungen in Höhe von insgesamt 1.690,23 EUR erst entstanden sind, nachdem der Beklagte als Insolvenzverwalter am 08.09.2004 Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte, handelt es sich bei diesen Forderungen um Neumasseverbindlichkeiten i.S.d. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO (vgl. dazu Kübler/Prütting, InsO, Stand 01/08, § 209 Rdnr. 10 b; BGHZ 154, 358 = ZIP 2003, 914 = NJW 2003, 2454). |
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| | Für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 61 InsO fehlt es jedoch an den weiteren Voraussetzungen, nämlich einer Rechtshandlung des Insolvenzverwalters im Sinne dieser Vorschrift sowie einem dadurch kausal verursachten Schaden der Klägerin. |
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| | Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass eine „Rechtshandlung“ im Sinne der Insolvenzordnung jede Willensbetätigung sei, die eine rechtliche Wirkung auslöst, gleich-gültig, ob diese gewollt war oder nicht, und dass nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern auch geschäftsähnliche Handlungen und Realakte, denen das Gesetz Rechtswirkung beimisst, erfasst werden, ist dies für den Begriff der Rechtshandlung im Sinne der Insolvenzanfechtung nach den §§ 129 ff. InsO zutreffend (vgl. dazu die von der Klägerin zitierten Entscheidungen des BGH vom 12.02.2004 - ZIP 2004, 620 = NJW 2004, 1660 - und vom 14.12.2006 - ZIP 2007, 191 = NJW 2007, 1588). Insoweit stellt § 129 Abs. 2 InsO die Unterlassung einer Rechtshandlung gleich. |
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| | Diese für den Bereich der Rechtshandlungen des Schuldners im Sinne der Insolvenzanfechtung geltende Definition kann aber nicht ohne Weiteres auf den Begriff der Rechtshandlung des Insolvenzverwalters i.S.d. § 61 InsO übertragen werden. Vielmehr ist der Begriff der „Rechtshandlung des Insolvenzverwalters“ i.S.d. § 61 InsO unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 61 InsO auszulegen. Entsprechend dem Zweck des § 61 InsO, die Bereitschaft zur Kreditgewährung an die Masse zu fördern, betrifft § 61 InsO hauptsächlich die Begründung von Masseverbindlichkeiten durch Vertragsschluss und daneben noch die Erfüllungswahl und die unterlassene Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses (BGH ZIP 2005, 131 = NJW 2005, 901 unter Hinweis auf BT-Drucks. 12/2443 S. 129 f.; Münchener Kommentar, a.a.O., §§ 60, 61 Rdnr. 34). Bei dem vorliegend streitgegenständlichen Verhalten des Beklagten geht es jedoch nicht um Rechtshandlungen in diesem Sinne, nämlich um einen Vertragsschluss, eine Erfüllungswahl oder eine unterlassene Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses. Vielmehr geht es vorliegend um den Vorwurf gegenüber dem Beklagten, dass er es unterlassen habe, das Wohnungseigentum des Insolvenzschuldners „rechtzeitig“ freizugeben. Dieses Verhalten des Insolvenzverwalters fällt nach dem dargelegten Sinn und Zweck der Vorschrift aber nicht unter § 61 InsO. Bei der Auslegung des Begriffes der Rechtshandlung i.S.d. § 61 InsO ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Wohngeldansprüchen - wie oben ausgeführt - um Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO handelt, also nicht um solche, die „durch Handlungen des Insolvenzverwalters“ begründet werden, sondern um solche, die „in anderer Weise“ durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet werden (Münchener Kommentar, a.a.O., § 55 Rdnr. 76). |
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| | Die vom OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 28.04.2006 (ZIP 2007, 687 = ZMR 2007, 204 = NZM 2007, 47) vertretene Gleichsetzung von Wohngeldzahlungen im Wohnungseigentumsverfahren mit Mietzinszahlungen in einem Dauerschuldverhältnis vermag nach Auffassung der Kammer nicht zu überzeugen. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung von Pape (Haftungsbewehrte Pflicht des Insolvenzverwalters zur Freigabe von Wohnungseigentum?; ZfIR 2007, S. 817 ff.) dargelegten Auffassung an, wonach dieser Vergleich „hinkt“ und die Leistung, die ein Vermieter gegenüber einem Mieter erbringt, etwas vollkommen anderes darstellt als die Mitgliedschaft in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Zwischen dem Wohnungseigentümer und der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht kein Dauerschuldverhältnis im mietrechtlichen Sinne. Die Wohngeldzahlungen an die Wohnungseigentümergemeinschaft sind vielmehr aufgrund der Mitgliedschaft in der Gemeinschaft zu erbringen und haben nichts mit einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Bezahlung des Mietzinses zu tun (vgl. Pape, a.a.O., S. 819). Aufgrund dessen kann die unterlassene Freigabe einer Eigentumswohnung auch nicht mit der unterlassenen Kündigung eines Mietverhältnisses als einem Dauerschuldverhältnis gleichgesetzt werden. Massegläubiger, die für oder im Zusammenhang mit ihrem Anspruch gegen die Masse keine schuldrechtliche Gegenleistung erbringen, fallen jedoch nicht unter § 61 InsO (vgl. BGH ZIP 2005, 131 = NJW 2005, 901; Münchener Kommentar, a.a.O., §§ 60, 61 Rdnr. 34). Der gegenteiligen Auffassung der Klägerin, insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 14.04.2008, vermag die Kammer nicht zu folgen. |
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| | Für einen Schadensersatzanspruch aus § 61 InsO ist vorliegend auch deshalb kein Raum, weil es sich bei den streitgegenständlichen Hausgeldansprüchen nicht um gewillkürte Masseverbindlichkeiten handelt, die der Beklagte als Insolvenzverwalter „sehenden Auges“ begründet hat, obwohl ihm bewusst sein musste, dass er sie aus der Masse nicht erfüllen kann. Vielmehr geht es um der Masse oktroyierte Verbindlichkeiten, für die der Insolvenzverwalter aus § 61 InsO von vorneherein nicht einzustehen hat. Bei der Wohngeldverbindlichkeit geht es - entgegen der Auffassung des OLG Düsseldorf - nicht um einen Anspruch aus einem Dauerschuldverhältnis, wie etwa einem Mietverhältnis, den der Insolvenzverwalter durch Freigabe des Wohnungseigentums vermeiden könnte. Vielmehr geht es um eine der Masse aufgezwungene Verbindlichkeit, die sich daraus ergibt, dass Gegenstand der Insolvenzmasse das Wohnungseigentum ist. Solche Verbindlichkeiten fallen aber nach der Rechtsprechung des BGH nicht unter § 61 InsO, weil die Vorschrift nur Verbindlichkeiten erfassen will, die der Verwalter zwar vermeiden könnte, aber trotz Masseunzulänglichkeit gläubigerschädigend in Kauf nimmt. Zwischen den Beteiligten besteht - wie dargelegt - kein Dauerschuldverhältnis wie etwa ein Mietverhältnis, das der Insolvenzverwalter beenden könnte. Eine „Kündigung“ des Gemeinschaftsverhältnisses oder Ähnliches kommt nicht in Betracht (vgl. Pape, a.a.O., S. 822). Da sich die Wohngeldverbindlichkeiten zwangsläufig aus der Eigentümerstellung des Schuldners ergeben, sind sie auch nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters in Form der „Inbesitznahme“ begründet worden, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Masseverbindlichkeit vorliegt, die durch eine „Rechtshandlung des Insolvenzverwalters“ begründet worden wäre (vgl. allerdings LG Stuttgart - 21. Zivilkammer -, RPfleger 2006, 222). |
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| | Darüber hinaus handelt es sich nach der Rechtsprechung des BGH bei der Freigabe im Insolvenzverfahren nicht um eine haftungsbewehrte Pflicht des Insolvenzverwalters, deren Erfüllung Dritte von ihm einfordern können und auf die sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch haben. Tatsächlich geht es bei der Freigabe nicht darum, dass der Insolvenzverwalter verpflichtet ist, einen Gegenstand aus der Insolvenzmasse zu entlassen. Vielmehr handelt es sich um eine freie und ungebundene Entscheidung des Insolvenzverwalters, der sich entschließen kann, einen unverwertbaren Gegenstand aus der Masse zu entlassen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Freigabe eines Gegenstandes gegen den Verwalter. Vielmehr ist es ausschließlich dessen Sache zu entscheiden, ob er einen Gegenstand wieder der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners unterstellt (vgl. BGH ZIP 2005, 1034 = NJW 2005, 2015; ZIP 2006, 479 = NJW 2006, 1286; ZIP 2007, 1020 = NJW-RR 2007, 1205). Wenn aber außenstehende Dritte keinen Anspruch gegenüber dem Insolvenzverwalter auf Freigabe eines Gegenstandes aus der Insolvenzmasse haben - in ihrem Schriftsatz vom 22.04.2008 scheint die Klägerin dies nun auch selbst so zu sehen -, kann die Klägerin aus der Unterlassung der Freigabe auch keinen Schadensersatzanspruch ableiten, was sowohl für § 60 InsO als auch für § 61 InsO gilt (vgl. Pape, a.a.O., S. 821: damit würde ein Anspruch „kreiert“, den es in dieser Form nicht gibt). |
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| | Selbst wenn man aber einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten nach § 61 InsO dem Grunde nach für gegeben halten würde, würde es jedenfalls an einem „Schaden“ der Klägerin fehlen, weshalb das Amtsgericht Stuttgart die Klage auch unter diesem Gesichtspunkt im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. |
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| | Dabei vermag sich die Kammer zwar nicht der vom Amtsgericht Stuttgart in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung anzuschließen, wonach die von der Klägerin vorgetragene Einbuße eines Vollstreckungstitels gegenüber dem Schuldner deshalb keinen Schaden darstelle, weil die Klägerin nach wie vor auch den ursprünglichen Schuldner in Anspruch nehmen könne. Insoweit vertritt die Kammer die Auffassung, dass ein Wohnungseigentümer, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nach der Freigabe des Wohnungseigentums aus der Insolvenzmasse nicht für Hausgelder haftet, die während der Dauer des Insolvenzbeschlags entstanden oder fällig geworden sind (so auch LG Kassel ZIP 2007, 2370; vgl. ferner Münchener Kommentar, a.a.O., § 35 Rdnr. 103). |
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| | Die Klägerin hat vorliegend aber deshalb keinen Anspruch auf Schadensersatz in Form der geltend gemachten Zahlung der Hausgelder in Höhe von 1.690,23 EUR, weil der Insolvenzverwalter - sowohl im Bereich von § 60 InsO als auch im Bereich von § 61 InsO - nach der Rechtsprechung des BGH nur auf Ersatz des negativen Interesses haftet (BGH ZIP 2004, 1107 = NJW 2004, 3334; ZIP 2005, 311 = NJW-RR 2005, 488; ZIP 2007, 539 = NJW 2007, 1596; Uhlenbruck, a.a.O., § 61 Rdnr. 11). |
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| | Dies bedeutet, dass der geschädigte Beteiligte so zu stellen ist, wie wenn der Insolvenzverwalter die Pflichtverletzung nicht begangen hätte (§ 249 BGB). Die Klägerin wäre vorliegend also so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die vom Beklagten unterlassene Freigabe des Wohnungseigentums erfolgt wäre. In diesem Falle würde dann ein Anspruch gegen den Schuldner selbst bestehen, der nunmehr - wie oben dargelegt - nicht besteht. |
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| | Dieser „vereitelte“ Anspruch gegen den Schuldner ist aber wegen dessen Insolvenz als derzeit nicht werthaltig anzusehen. Der Vortrag der Klägerin, wonach sie im Falle einer Freigabe der Wohnung mindestens 30 Jahre lang, zumal nach einer erteilten Restschuldbefreiung, die „Chance“ gehabt hätte, von dem durch das Insolvenzverfahren entschuldeten Schuldner die fehlenden Hausgelder zu erlangen, wird an sich von der Kammer als zutreffend unterstellt. Dies vermag aber nicht den gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Anspruch in der Form zu begründen, dass nunmehr der Beklagte - zudem bereits jetzt - im Wege des Schadensersatzes verpflichtet wäre, der Klägerin die ihr „entgangenen“ Hausgelder zu erstatten. |
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| | Die Kammer schließt sich auch insoweit der Auffassung von Pape an, wonach seitens der Klägerin nachgewiesen werden müsste, dass es bei Freigabe des Wohnungseigentums möglich gewesen wäre, die ausstehenden Hausgeldzahlungen vom Schuldner persönlich zu erlangen. Davon kann aber im Hinblick auf dessen Insolvenz - jedenfalls derzeit - gerade nicht ausgegangen werden (vgl. Pape, a.a.O., S. 821: die Situation der Wohnungseigentümergemeinschaft hätte sich durch die Freigabe allenfalls noch weiter verschlechtert). Da deshalb davon auszugehen ist, dass die Klägerin die eingeklagten Hausgelder auch nicht bekommen hätte, wenn der Beklagte das Wohnungseigentum „rechtzeitig“ freigegeben hätte, kann - jedenfalls derzeit - ein Schaden der Klägerin nicht festgestellt und auch nicht einmal im Wege eines zu schätzenden Mindestschadens zugesprochen werden. Ob irgendwann in Zukunft - etwa nach erfolgter Restschuldbefreiung - etwas anderes gelten könnte, kann vorliegend dahingestellt bleiben. |
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| | Soweit die Klägerin vorträgt, dass sie im Falle einer Freigabe des Wohnungseigentums aus dem Insolvenzbeschlag ihre Handlungsfreiheit wiedererlangt hätte, so dass sie dann gegebenenfalls die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung hätte betreiben können, vermag auch dies den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht zu begründen, da eine Vollstreckung in das Eigentum wegen der vorrangigen Grundpfandgläubiger letztlich ebenfalls ohne Erfolg geblieben wäre. Dabei hätte der Klägerin auch die Änderung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG, wonach Ansprüche der WEG in der Zwangsversteigerung trotz vorrangiger Grundpfandrechte Berücksichtigung finden können, vorliegend nicht geholfen, da das Zwangsversteigerungsverfahren zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt am 01.07.2007 bereits beendet war. |
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| | Schlussendlich scheitert eine Haftung des Beklagten nach § 61 InsO auch an mangelndem Verschulden. |
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| | Dabei ist davon auszugehen, dass § 61 S. 2 InsO die Fälle fehlender Pflichtwidrigkeit bzw. die Möglichkeiten der Exkulpation nicht abschließend bezeichnet (vgl. dazu Kübler/Prütting, a.a.O., § 61 Rdnr. 12). Aufgrund dessen sind auch Fälle denkbar, in denen eine Haftung des Insolvenzverwalters aufgrund eines entschuldbaren Rechtsirrtums entfällt. Ein Rechtsirrtum ist danach etwa dann unverschuldet, wenn es um echte, im Schrifttum unterschiedlich erörterte und höchstrichterlich noch nicht beantwortete Zweifelsfragen geht, der Verwalter sich seine Meinung nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage gebildet hat und sich für seinen Standpunkt gute Gründe anführen lassen (vgl. Münchener Kommentar, a.a.O., §§ 60, 61 Rdnr. 92). Angesichts dessen, dass es weder zum maßgeblichen Zeitpunkt des Verhaltens des Beklagten Anfang des Jahres 2006 noch zum heutigen Zeitpunkt eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage einer haftungsbewehrten Pflicht des Insolvenzverwalters zur Freigabe von Wohnungseigentum gab bzw. gibt, und angesichts dessen, dass der Beklagte - im Gegensatz zu dem der Entscheidung des OLG Düsseldorf zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem der Insolvenzverwalter ca. 4 ½ Jahre (!) zuwartete - bereits Anfang 2006 und damit verhältnismäßig kurze Zeit nach Beendigung des Mietvertrags zum 31.12. 2005 die Enthaftung der Wohnung aus dem Insolvenzbeschlag eingeleitet hat, vermag die Kammer jedenfalls im vorliegenden Fall keine Pflichtverletzung des Beklagten festzustellen, die ihm als schuldhaft vorgeworfen werden könnte. |
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| | Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. |
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| | Gründe, die Revision nach § 543 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich machen. Dies wäre allenfalls dann der Fall gewesen, wenn die Entscheidung allein darauf gestützt worden wäre, dass die Haftungsvoraussetzungen des § 61 InsO nicht gegeben sind. Die Entscheidung stützt sich in tragender Weise aber auch darauf, dass es an dem erforderlichen Schaden i.S.d. § 61 InsO fehlt. Diese Frage ist aber nicht von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine Frage des konkreten Einzelfalles. Dabei vermag die Kammer - entgegen der Darstellung der Klägerin - gerade in Bezug auf die Schadensproblematik auch keinen Widerspruch zu den Entscheidungen des OLG Düsseldorf oder des LG Stuttgart (21. Zivilkammer) zu erkennen, der die Zulassung der Revision erfordern würde. Die Klägerin trägt als Anspruchstellerin nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt und die Höhe des Schadens. Von diesen Grundsätzen sind, soweit ersichtlich, auch das OLG Düsseldorf und das LG Stuttgart (21. Zivilkammer) nicht abgewichen. |
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| | Schlussendlich war der Klägerin auch kein Schriftsatzrecht mehr einzuräumen, da die Frage des Schadens bereits in den gesamten Schriftsätzen - auch von Seiten der Klägerin - ausgiebig thematisiert wurde. Zudem hat Pape in seinem Aufsatz (S. 822) ausdrücklich auf die Beschränkung einer denkbaren Haftung auf den Ersatz des negativen Interesses hingewiesen. Auch zu diesem Aufsatz hat die Klägerin aber noch vor der mündlichen Verhandlung in ihrem Schriftsatz vom 14.04.2008 umfangreich Stellung genommen. Der weitere Schriftsatz der Klägerin vom 22.04.2008 wurde ebenfalls noch berücksichtigt. |
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| | Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. |
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| | Das Amtsgericht Stuttgart hat die Klage in dem angefochtenen Urteil vom 22.11.2007 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. |
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| | Der Klägerin steht nach den gesamten Umständen gegenüber dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch weder gemäß § 60 InsO noch gemäß § 61 InsO zu. |
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| | Nach § 61 S. 1 InsO ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadensersatz verpflichtet, wenn eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden kann. |
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| | Die Klägerin macht insoweit zunächst zwar zutreffend geltend, dass es sich bei den streitgegenständlichen Hausgeldansprüchen für die Zeit von Januar 2006 bis August 2006 in Höhe von 1.128,00 EUR und dem Fehlbetrag aus der Verwaltungsabrechnung 2005 in Höhe von 562,23 EUR um Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 InsO handelt. Nach allgemeiner Auffassung sind die in der Insolvenz eines Wohnungseigentümers nach Insolvenzeröffnung begründeten Wohngeldansprüche Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 („in anderer Weise“) (vgl. hierzu Münchener Kommentar, InsO, Band 1, 2. Aufl. 2007, § 55 Rdnr. 76; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, § 55 Rdnr. 38). Da die streitgegenständlichen Forderungen in Höhe von insgesamt 1.690,23 EUR erst entstanden sind, nachdem der Beklagte als Insolvenzverwalter am 08.09.2004 Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte, handelt es sich bei diesen Forderungen um Neumasseverbindlichkeiten i.S.d. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO (vgl. dazu Kübler/Prütting, InsO, Stand 01/08, § 209 Rdnr. 10 b; BGHZ 154, 358 = ZIP 2003, 914 = NJW 2003, 2454). |
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| | Für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 61 InsO fehlt es jedoch an den weiteren Voraussetzungen, nämlich einer Rechtshandlung des Insolvenzverwalters im Sinne dieser Vorschrift sowie einem dadurch kausal verursachten Schaden der Klägerin. |
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| | Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass eine „Rechtshandlung“ im Sinne der Insolvenzordnung jede Willensbetätigung sei, die eine rechtliche Wirkung auslöst, gleich-gültig, ob diese gewollt war oder nicht, und dass nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern auch geschäftsähnliche Handlungen und Realakte, denen das Gesetz Rechtswirkung beimisst, erfasst werden, ist dies für den Begriff der Rechtshandlung im Sinne der Insolvenzanfechtung nach den §§ 129 ff. InsO zutreffend (vgl. dazu die von der Klägerin zitierten Entscheidungen des BGH vom 12.02.2004 - ZIP 2004, 620 = NJW 2004, 1660 - und vom 14.12.2006 - ZIP 2007, 191 = NJW 2007, 1588). Insoweit stellt § 129 Abs. 2 InsO die Unterlassung einer Rechtshandlung gleich. |
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| | Diese für den Bereich der Rechtshandlungen des Schuldners im Sinne der Insolvenzanfechtung geltende Definition kann aber nicht ohne Weiteres auf den Begriff der Rechtshandlung des Insolvenzverwalters i.S.d. § 61 InsO übertragen werden. Vielmehr ist der Begriff der „Rechtshandlung des Insolvenzverwalters“ i.S.d. § 61 InsO unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 61 InsO auszulegen. Entsprechend dem Zweck des § 61 InsO, die Bereitschaft zur Kreditgewährung an die Masse zu fördern, betrifft § 61 InsO hauptsächlich die Begründung von Masseverbindlichkeiten durch Vertragsschluss und daneben noch die Erfüllungswahl und die unterlassene Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses (BGH ZIP 2005, 131 = NJW 2005, 901 unter Hinweis auf BT-Drucks. 12/2443 S. 129 f.; Münchener Kommentar, a.a.O., §§ 60, 61 Rdnr. 34). Bei dem vorliegend streitgegenständlichen Verhalten des Beklagten geht es jedoch nicht um Rechtshandlungen in diesem Sinne, nämlich um einen Vertragsschluss, eine Erfüllungswahl oder eine unterlassene Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses. Vielmehr geht es vorliegend um den Vorwurf gegenüber dem Beklagten, dass er es unterlassen habe, das Wohnungseigentum des Insolvenzschuldners „rechtzeitig“ freizugeben. Dieses Verhalten des Insolvenzverwalters fällt nach dem dargelegten Sinn und Zweck der Vorschrift aber nicht unter § 61 InsO. Bei der Auslegung des Begriffes der Rechtshandlung i.S.d. § 61 InsO ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Wohngeldansprüchen - wie oben ausgeführt - um Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO handelt, also nicht um solche, die „durch Handlungen des Insolvenzverwalters“ begründet werden, sondern um solche, die „in anderer Weise“ durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet werden (Münchener Kommentar, a.a.O., § 55 Rdnr. 76). |
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| | Die vom OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 28.04.2006 (ZIP 2007, 687 = ZMR 2007, 204 = NZM 2007, 47) vertretene Gleichsetzung von Wohngeldzahlungen im Wohnungseigentumsverfahren mit Mietzinszahlungen in einem Dauerschuldverhältnis vermag nach Auffassung der Kammer nicht zu überzeugen. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung von Pape (Haftungsbewehrte Pflicht des Insolvenzverwalters zur Freigabe von Wohnungseigentum?; ZfIR 2007, S. 817 ff.) dargelegten Auffassung an, wonach dieser Vergleich „hinkt“ und die Leistung, die ein Vermieter gegenüber einem Mieter erbringt, etwas vollkommen anderes darstellt als die Mitgliedschaft in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Zwischen dem Wohnungseigentümer und der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht kein Dauerschuldverhältnis im mietrechtlichen Sinne. Die Wohngeldzahlungen an die Wohnungseigentümergemeinschaft sind vielmehr aufgrund der Mitgliedschaft in der Gemeinschaft zu erbringen und haben nichts mit einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Bezahlung des Mietzinses zu tun (vgl. Pape, a.a.O., S. 819). Aufgrund dessen kann die unterlassene Freigabe einer Eigentumswohnung auch nicht mit der unterlassenen Kündigung eines Mietverhältnisses als einem Dauerschuldverhältnis gleichgesetzt werden. Massegläubiger, die für oder im Zusammenhang mit ihrem Anspruch gegen die Masse keine schuldrechtliche Gegenleistung erbringen, fallen jedoch nicht unter § 61 InsO (vgl. BGH ZIP 2005, 131 = NJW 2005, 901; Münchener Kommentar, a.a.O., §§ 60, 61 Rdnr. 34). Der gegenteiligen Auffassung der Klägerin, insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 14.04.2008, vermag die Kammer nicht zu folgen. |
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| | Für einen Schadensersatzanspruch aus § 61 InsO ist vorliegend auch deshalb kein Raum, weil es sich bei den streitgegenständlichen Hausgeldansprüchen nicht um gewillkürte Masseverbindlichkeiten handelt, die der Beklagte als Insolvenzverwalter „sehenden Auges“ begründet hat, obwohl ihm bewusst sein musste, dass er sie aus der Masse nicht erfüllen kann. Vielmehr geht es um der Masse oktroyierte Verbindlichkeiten, für die der Insolvenzverwalter aus § 61 InsO von vorneherein nicht einzustehen hat. Bei der Wohngeldverbindlichkeit geht es - entgegen der Auffassung des OLG Düsseldorf - nicht um einen Anspruch aus einem Dauerschuldverhältnis, wie etwa einem Mietverhältnis, den der Insolvenzverwalter durch Freigabe des Wohnungseigentums vermeiden könnte. Vielmehr geht es um eine der Masse aufgezwungene Verbindlichkeit, die sich daraus ergibt, dass Gegenstand der Insolvenzmasse das Wohnungseigentum ist. Solche Verbindlichkeiten fallen aber nach der Rechtsprechung des BGH nicht unter § 61 InsO, weil die Vorschrift nur Verbindlichkeiten erfassen will, die der Verwalter zwar vermeiden könnte, aber trotz Masseunzulänglichkeit gläubigerschädigend in Kauf nimmt. Zwischen den Beteiligten besteht - wie dargelegt - kein Dauerschuldverhältnis wie etwa ein Mietverhältnis, das der Insolvenzverwalter beenden könnte. Eine „Kündigung“ des Gemeinschaftsverhältnisses oder Ähnliches kommt nicht in Betracht (vgl. Pape, a.a.O., S. 822). Da sich die Wohngeldverbindlichkeiten zwangsläufig aus der Eigentümerstellung des Schuldners ergeben, sind sie auch nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters in Form der „Inbesitznahme“ begründet worden, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Masseverbindlichkeit vorliegt, die durch eine „Rechtshandlung des Insolvenzverwalters“ begründet worden wäre (vgl. allerdings LG Stuttgart - 21. Zivilkammer -, RPfleger 2006, 222). |
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| | Darüber hinaus handelt es sich nach der Rechtsprechung des BGH bei der Freigabe im Insolvenzverfahren nicht um eine haftungsbewehrte Pflicht des Insolvenzverwalters, deren Erfüllung Dritte von ihm einfordern können und auf die sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch haben. Tatsächlich geht es bei der Freigabe nicht darum, dass der Insolvenzverwalter verpflichtet ist, einen Gegenstand aus der Insolvenzmasse zu entlassen. Vielmehr handelt es sich um eine freie und ungebundene Entscheidung des Insolvenzverwalters, der sich entschließen kann, einen unverwertbaren Gegenstand aus der Masse zu entlassen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Freigabe eines Gegenstandes gegen den Verwalter. Vielmehr ist es ausschließlich dessen Sache zu entscheiden, ob er einen Gegenstand wieder der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners unterstellt (vgl. BGH ZIP 2005, 1034 = NJW 2005, 2015; ZIP 2006, 479 = NJW 2006, 1286; ZIP 2007, 1020 = NJW-RR 2007, 1205). Wenn aber außenstehende Dritte keinen Anspruch gegenüber dem Insolvenzverwalter auf Freigabe eines Gegenstandes aus der Insolvenzmasse haben - in ihrem Schriftsatz vom 22.04.2008 scheint die Klägerin dies nun auch selbst so zu sehen -, kann die Klägerin aus der Unterlassung der Freigabe auch keinen Schadensersatzanspruch ableiten, was sowohl für § 60 InsO als auch für § 61 InsO gilt (vgl. Pape, a.a.O., S. 821: damit würde ein Anspruch „kreiert“, den es in dieser Form nicht gibt). |
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| | Selbst wenn man aber einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten nach § 61 InsO dem Grunde nach für gegeben halten würde, würde es jedenfalls an einem „Schaden“ der Klägerin fehlen, weshalb das Amtsgericht Stuttgart die Klage auch unter diesem Gesichtspunkt im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. |
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| | Dabei vermag sich die Kammer zwar nicht der vom Amtsgericht Stuttgart in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung anzuschließen, wonach die von der Klägerin vorgetragene Einbuße eines Vollstreckungstitels gegenüber dem Schuldner deshalb keinen Schaden darstelle, weil die Klägerin nach wie vor auch den ursprünglichen Schuldner in Anspruch nehmen könne. Insoweit vertritt die Kammer die Auffassung, dass ein Wohnungseigentümer, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nach der Freigabe des Wohnungseigentums aus der Insolvenzmasse nicht für Hausgelder haftet, die während der Dauer des Insolvenzbeschlags entstanden oder fällig geworden sind (so auch LG Kassel ZIP 2007, 2370; vgl. ferner Münchener Kommentar, a.a.O., § 35 Rdnr. 103). |
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| | Die Klägerin hat vorliegend aber deshalb keinen Anspruch auf Schadensersatz in Form der geltend gemachten Zahlung der Hausgelder in Höhe von 1.690,23 EUR, weil der Insolvenzverwalter - sowohl im Bereich von § 60 InsO als auch im Bereich von § 61 InsO - nach der Rechtsprechung des BGH nur auf Ersatz des negativen Interesses haftet (BGH ZIP 2004, 1107 = NJW 2004, 3334; ZIP 2005, 311 = NJW-RR 2005, 488; ZIP 2007, 539 = NJW 2007, 1596; Uhlenbruck, a.a.O., § 61 Rdnr. 11). |
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| | Dies bedeutet, dass der geschädigte Beteiligte so zu stellen ist, wie wenn der Insolvenzverwalter die Pflichtverletzung nicht begangen hätte (§ 249 BGB). Die Klägerin wäre vorliegend also so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die vom Beklagten unterlassene Freigabe des Wohnungseigentums erfolgt wäre. In diesem Falle würde dann ein Anspruch gegen den Schuldner selbst bestehen, der nunmehr - wie oben dargelegt - nicht besteht. |
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| | Dieser „vereitelte“ Anspruch gegen den Schuldner ist aber wegen dessen Insolvenz als derzeit nicht werthaltig anzusehen. Der Vortrag der Klägerin, wonach sie im Falle einer Freigabe der Wohnung mindestens 30 Jahre lang, zumal nach einer erteilten Restschuldbefreiung, die „Chance“ gehabt hätte, von dem durch das Insolvenzverfahren entschuldeten Schuldner die fehlenden Hausgelder zu erlangen, wird an sich von der Kammer als zutreffend unterstellt. Dies vermag aber nicht den gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Anspruch in der Form zu begründen, dass nunmehr der Beklagte - zudem bereits jetzt - im Wege des Schadensersatzes verpflichtet wäre, der Klägerin die ihr „entgangenen“ Hausgelder zu erstatten. |
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| | Die Kammer schließt sich auch insoweit der Auffassung von Pape an, wonach seitens der Klägerin nachgewiesen werden müsste, dass es bei Freigabe des Wohnungseigentums möglich gewesen wäre, die ausstehenden Hausgeldzahlungen vom Schuldner persönlich zu erlangen. Davon kann aber im Hinblick auf dessen Insolvenz - jedenfalls derzeit - gerade nicht ausgegangen werden (vgl. Pape, a.a.O., S. 821: die Situation der Wohnungseigentümergemeinschaft hätte sich durch die Freigabe allenfalls noch weiter verschlechtert). Da deshalb davon auszugehen ist, dass die Klägerin die eingeklagten Hausgelder auch nicht bekommen hätte, wenn der Beklagte das Wohnungseigentum „rechtzeitig“ freigegeben hätte, kann - jedenfalls derzeit - ein Schaden der Klägerin nicht festgestellt und auch nicht einmal im Wege eines zu schätzenden Mindestschadens zugesprochen werden. Ob irgendwann in Zukunft - etwa nach erfolgter Restschuldbefreiung - etwas anderes gelten könnte, kann vorliegend dahingestellt bleiben. |
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| | Soweit die Klägerin vorträgt, dass sie im Falle einer Freigabe des Wohnungseigentums aus dem Insolvenzbeschlag ihre Handlungsfreiheit wiedererlangt hätte, so dass sie dann gegebenenfalls die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung hätte betreiben können, vermag auch dies den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht zu begründen, da eine Vollstreckung in das Eigentum wegen der vorrangigen Grundpfandgläubiger letztlich ebenfalls ohne Erfolg geblieben wäre. Dabei hätte der Klägerin auch die Änderung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG, wonach Ansprüche der WEG in der Zwangsversteigerung trotz vorrangiger Grundpfandrechte Berücksichtigung finden können, vorliegend nicht geholfen, da das Zwangsversteigerungsverfahren zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt am 01.07.2007 bereits beendet war. |
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| | Schlussendlich scheitert eine Haftung des Beklagten nach § 61 InsO auch an mangelndem Verschulden. |
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| | Dabei ist davon auszugehen, dass § 61 S. 2 InsO die Fälle fehlender Pflichtwidrigkeit bzw. die Möglichkeiten der Exkulpation nicht abschließend bezeichnet (vgl. dazu Kübler/Prütting, a.a.O., § 61 Rdnr. 12). Aufgrund dessen sind auch Fälle denkbar, in denen eine Haftung des Insolvenzverwalters aufgrund eines entschuldbaren Rechtsirrtums entfällt. Ein Rechtsirrtum ist danach etwa dann unverschuldet, wenn es um echte, im Schrifttum unterschiedlich erörterte und höchstrichterlich noch nicht beantwortete Zweifelsfragen geht, der Verwalter sich seine Meinung nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage gebildet hat und sich für seinen Standpunkt gute Gründe anführen lassen (vgl. Münchener Kommentar, a.a.O., §§ 60, 61 Rdnr. 92). Angesichts dessen, dass es weder zum maßgeblichen Zeitpunkt des Verhaltens des Beklagten Anfang des Jahres 2006 noch zum heutigen Zeitpunkt eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage einer haftungsbewehrten Pflicht des Insolvenzverwalters zur Freigabe von Wohnungseigentum gab bzw. gibt, und angesichts dessen, dass der Beklagte - im Gegensatz zu dem der Entscheidung des OLG Düsseldorf zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem der Insolvenzverwalter ca. 4 ½ Jahre (!) zuwartete - bereits Anfang 2006 und damit verhältnismäßig kurze Zeit nach Beendigung des Mietvertrags zum 31.12. 2005 die Enthaftung der Wohnung aus dem Insolvenzbeschlag eingeleitet hat, vermag die Kammer jedenfalls im vorliegenden Fall keine Pflichtverletzung des Beklagten festzustellen, die ihm als schuldhaft vorgeworfen werden könnte. |
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| | Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. |
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| | Gründe, die Revision nach § 543 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich machen. Dies wäre allenfalls dann der Fall gewesen, wenn die Entscheidung allein darauf gestützt worden wäre, dass die Haftungsvoraussetzungen des § 61 InsO nicht gegeben sind. Die Entscheidung stützt sich in tragender Weise aber auch darauf, dass es an dem erforderlichen Schaden i.S.d. § 61 InsO fehlt. Diese Frage ist aber nicht von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine Frage des konkreten Einzelfalles. Dabei vermag die Kammer - entgegen der Darstellung der Klägerin - gerade in Bezug auf die Schadensproblematik auch keinen Widerspruch zu den Entscheidungen des OLG Düsseldorf oder des LG Stuttgart (21. Zivilkammer) zu erkennen, der die Zulassung der Revision erfordern würde. Die Klägerin trägt als Anspruchstellerin nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt und die Höhe des Schadens. Von diesen Grundsätzen sind, soweit ersichtlich, auch das OLG Düsseldorf und das LG Stuttgart (21. Zivilkammer) nicht abgewichen. |
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| | Schlussendlich war der Klägerin auch kein Schriftsatzrecht mehr einzuräumen, da die Frage des Schadens bereits in den gesamten Schriftsätzen - auch von Seiten der Klägerin - ausgiebig thematisiert wurde. Zudem hat Pape in seinem Aufsatz (S. 822) ausdrücklich auf die Beschränkung einer denkbaren Haftung auf den Ersatz des negativen Interesses hingewiesen. Auch zu diesem Aufsatz hat die Klägerin aber noch vor der mündlichen Verhandlung in ihrem Schriftsatz vom 14.04.2008 umfangreich Stellung genommen. Der weitere Schriftsatz der Klägerin vom 22.04.2008 wurde ebenfalls noch berücksichtigt. |
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