Beschluss vom Landgericht Stuttgart - 10 T 82/14

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluß des Amtsgerichts Stuttgart vom 21.10.2013 (Az.: 43 M 55115/13) dahingehend abgeändert, daß die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers ... am Amtsgericht Stuttgart, Az.: DR II 1190/13, vom 23.07.2013 aufgehoben wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.

3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Mit Schreiben vom 07.06.2013 beantragte die Gläubigerin die Mobiliarvollstreckung bzw. Abnahme der Vermögensauskunft gegen den Schuldner wegen einer Forderung in Höhe von 5.132,95 EUR.
Mit Schreiben vom 07.06.2013 lud der Gerichtsvollzieher den Schuldner für den 27.06.2013 zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft. Der Schuldner teilte mit Schreiben vom 27.06.2013 mit, er habe eine Petition beim Landtag eingereicht. Er verwies auf ein Stillhalteabkommen, wonach Maßnahmen, gegen die sich die Petition richte, von der Verwaltung nicht vollzogen werden, bis über die Petition entschieden sei.
Zum Termin am 27.06.2013 erschien der Schuldner nicht. Mit Schreiben vom selben Tag ordnete der Gerichtsvollzieher die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882 c Abs. 1 Ziff. 1 ZPO an.
Mit Schreiben vom 15.07.2013, eingegangen am selben Tage, wandte sich der Schuldner gegen die Eintragungsanordnung. Diese sei nicht unterzeichnet, sondern trage nur eine Paraphe. Weiter verwies er auf seine Petition.
Auf Antrag der Gläubigerin erließ das Amtsgericht am 02.07.2013 einen Haftbefehl gegen den Schuldner.
Am 23.07.2013 erklärte sich der Schuldner nach Verhaftung zur Abgabe der Vermögensauskunft bereit. Am selben Tage ordnete der Gerichtsvollzieher die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882 c Abs. 1 Ziff. 2 ZPO an. Diese Anordnung wurde dem Schuldner am 25.07.2013 zugestellt.
Mit Schreiben vom 08.08.2013, eingegangen am selben Tage, wandte sich der Schuldner gegen die Eintragungsanordnung. Der Gerichtsvollzieher habe diese nicht unterzeichnet. An der für die Unterschrift vorgesehenen Stelle befinde sich nur eine Paraphe.
Mit Beschluß vom 21.10.2013 wies das Amtsgericht den Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung vom 23.07.2013 zurück. Die Eintragungsanordnung sei ordnungsgemäß vom Gerichtsvollzieher unterzeichnet worden. Aus der Einreichung einer Petition beim Landtag ergebe sich kein Vollstreckungsverbot.
Diese Entscheidung wurde dem Schuldner am 24.10.2013 zugestellt. Mit Schreiben vom 07.11.2013, eingegangen am selben Tage, wandte sich der Schuldner gegen den Beschluß vom 21.10.2013.
10 
Mit Beschluß vom 11.02.2014 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und legte die Akten vor.
11 
Auf Nachfrage des Gerichts legte der Gerichtsvollzieher dar, welche Daten auf Grund der Eintragungsanordnung vom 23.07.2013 in das Schuldnerverzeichnis aufgenommen wurden. Diese Unterlagen wurden den Parteien zugeleitet.
12 
Die Gläubigerin erhielt eine Kopie der Eintragungsanordnung zugeleitet unter Hinweis auf den Einwand des Schuldners, diese weise keine Unterschrift des Gerichtsvollziehers auf. Die Gläubigerin hielt diesen Einwand für unbegründet.
II.
13 
Die Beschwerde des Schuldners ist nach §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO statthaft und wurde auch fristgerecht im Sinne von § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt. Im Hinblick auf die Regelung in § 882 e Abs. 3 Nr. 3 ZPO besteht auch nach der bereits erfolgten Eintragung ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Widerspruchsverfahrens.
14 
In der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Die Eintragungsanordnung vom 23.07.2013 leidet an einem formalen Mangel in Form einer urschriftlichen Unterschrift des Gerichtsvollziehers. Wie sich aus dem Verhaftungsprotokoll vom 23.07.2013 ergibt, wurde in diesem die Eintragungsanordnung nur angekündigt, aber noch nicht getroffen. Dies belegt auch das separate Schreiben des Gerichtsvollziehers, das er dem Schuldner förmlich hat zukommen lassen.
15 
Das Schreiben vom 23.07.2013 trägt aber keine urschriftliche Unterschrift, sondern eine hineinkopierte, eingescannte Unterschrift. Dies ist aber nicht ausreichend, weil die Herkunft des Schriftstücks dadurch nicht hinreichend verbürgt ist (vgl. zur eigenhändigen Unterschrift eines Beschlusses BGH MDR 1986, 651 bzw. zu einer Verfügung zur Fristsetzung BGH MDR 1980, 572). Wäre die Eintragungsanordnung im Verhaftungsprotokoll enthalten, wäre dort nach § 762 Abs. 2 Nr. 5 ZPO die Unterschrift des Gerichtsvollziehers erforderlich. Für die schriftliche Eintragungsanordnung, die ebenso den fristgebundenen Rechtsbehelf nach § 882 d ZPO eröffnet, können daher hinsichtlich der eigenhändigen Unterzeichnung keine geringeren Anforderungen gelten. Zudem ist in § 7 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 GVGA geregelt, daß jede Urkunde vom Gerichtsvollzieher unter Beifügung seiner Amtseigenschaft und der Bezeichnung seines Amtssitzes zu unterschreiben ist. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 GVGA dürfen zur Unterschriftsleistung keine Faksimilestempel verwendet werden, worin auch wieder deutlich wird, daß auf anderem Wege als durch eigenhändige Unterschrift die Herkunft des Schriftstücks nicht ausreichend verbürgt wird.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
17 
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 und 3 ZPO ist geboten, weil die Frage der formgerechten Erstellung einer Eintragungsanordnung durch den Gerichtsvollzieher eine solche von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen