Urteil vom Landgericht Trier (3. Zivilkammer) - 3 O 209/02
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.006,89 Euro nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 2.816,95 Euro seit dem 23.10.2002 sowie aus einem weiteren Teilbetrag von 189,94 Euro seit 10.01.2003 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Kosten bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches zu erstatten, die ihr aus der Entschädigung des Schulunfalls der Zeugin M. vom 05.09.2001 noch entstehen werden.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Mit der vorliegenden Klage macht sie Aufwendungen für die Schülerin M. geltend, die am 05.09.2001 durch ein Papiergeschoss am Auge verletzt worden ist.
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Der am 12.02.1988 geborene Beklagte und die verletzte M besuchten am Unfalltag gemeinsam die Klasse 8 der Realschule in ... Während der Pause vor Beginn der letzten Unterrichtsstunde schossen der Beklagte und auch andere Schüler vor dem Eintreffen des Lehrers mit zusammengefalteten Papiergeschossen, indem sie diese Papiergeschosse mit einem dünnen Gummi abfeuerten, den sie zwischen zwei Finger hielten und mit der anderen Hand spannten. Der Beklagte war an diesem Tag u.a. von seinem Mitschüler D. mit einem zusammengefalteten Papierkügelchen auf diese Weise beschossen worden, was ihn veranlasst hatte, seinerseits Papiergeschosse auf den Mitschüler D. abzuschießen. Ein auf den Mitschüler D. gerichtetes Papiergeschoss verfehlte sein Ziel und flog in das rechte Auge der Mitschülerin M., die unmittelbar neben D. saß. Die Entfernung zwischen dem Beklagten und dem Mitschüler D. bei der Abfeuerung des Papiergeschosses betrug etwas mehr als 2 m.
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Die Klägerin beziffert die ihr als gesetzliche Unfallversicherung entstandenen Aufwendungen, die sie für die Heilbehandlung der Schülerin M. erbracht hat, auf insgesamt 3.006,89 Euro. Mit der vorliegenden Klage nimmt sie den Beklagten in Regress, wobei zusätzlich die Feststellung begehrt wird, dass der Beklagte auch alle weiteren Heilbehandlungskosten aus dem Schulunfall vom 05.09.2001 zu ersetzen hat.
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Die Klägerin trägt vor,
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das Schießen von Papierkügelchen könne auch im Schulalltag nicht als Kinderei oder Spielerei bezeichnet werden, da damit stets die Gefahr einer Augenverletzung verbunden sei. Der Beklagte habe im Alter von 13 Jahren die erforderliche Einsicht gehabt, dass die mit dem Gummi abgefeuerten Geschosse zu Verletzungen führen könnten. Er sei daher nach den allgemeinen Vorschriften deliktisch verantwortlich und müsse im Wege des Regresses die ihr für die Heilbehandlung der Mitschülerin M. entstandenen Aufwendungen ersetzen. Bei der Art der Augenverletzung (cataracta complicata) sei unfallbedingt mit weiteren Behandlungen zu rechnen, so dass der Feststellungsanspruch gerechtfertigt sei.
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Die Klägerin beantragt,
1.
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.006,89 Euro nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszins der EZB aus einem Teilbetrag von 2.816,95 Euro seit dem 23.10.2002 sowie aus einem Teilbetrag von 189,94 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2.
- 8
Festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Kosten bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches zu erstatten, die ihr aus der Entschädigung des Schulunfalls der Zeugin M. vom 05.09.2001 noch entstehen werden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte trägt vor:
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Es sei für ihn weder vorhersehbar geschweige denn beabsichtigt gewesen, bei den Spielereien mit den Papierkügelchen andere Mitschüler zu verletzen. Es habe sich um eine Neckerei und Spielerei gehandelt, die zum Schulalltag gehöre. Er habe sich für die zuvor von dem Mitschüler D. abgeschossenen Papierkügelchen zur Wehr setzen wollen, indem er ein Papiergeschoss auf dessen Jacke schieße. Das Geschoss habe dann unglücklicherweise die neben ihm sitzende Mitschülerin M. getroffen.
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Der Beklagte ist der Auffassung, dass mit der Neuregelung der §§ 104 ff. SGB VII inhaltlich keine Änderung zu den früheren Vorschriften der §§ 636 ff. RVO beabsichtigt gewesen seien. Nach der früheren Regelung sei die Haftungsprivilegierung bei Schulunfällen nur dann weggefallen, wenn sich der Vorsatz des Schülers auch auf die Verletzungsfolgen erstreckt habe. Das sei hier jedoch nicht der Fall gewesen.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht der aus § 110 Abs. 1 SGB VII i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB geltend gemachte Regressanspruch gegen den Beklagten nach Grund und Höhe zu.
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Der Beklagte war für die Verletzungen, die das von ihm abgeschossene Papierkügelchen bei der Mitschülerin M verursachte, deliktisch in vollem Umfang verantwortlich, da ein 13jähriger Junge die erforderliche Einsicht hat, dass ein solches Papiergeschoss zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder zu Verletzungen führen kann, wenn es gegen das Gesicht oder gar gegen das Auge eines anderen trifft (§§ 823, 828 BGB). Nach §§ 104, 110 Abs. 1 SGB VII ist danach der Beklagte verpflichtet, für die infolge des Unfalles entstandenen Aufwendungen der Klägerin bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches Ersatz für die unfallbedingten Personenschäden zu leisten. Der bei Schulunfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung vorgesehene Haftungsausschluss greift entgegen der Auffassung des Beklagten nicht ein.
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Ein Ausschluss der Haftung des Beklagten für die Folgen des vorliegenden Schulunfalls ergibt sich bei Ansprüchen des Geschädigten aus den §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB VII i.V.m. § 106 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII. Danach ist bei einer Verletzung eines Mitschülers der Schädiger nur dann zum Ersatz des Personenschadens nach dem Recht der unerlaubten Handlungen (§§ 823 ff. BGB) verpflichtet, wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2003, 1605) greift das Haftungsprivileg auch nach der Neuregelung der gesetzlichen Unfallversicherung in §§ 104, 105 SGB VII ein, wenn der Schädiger zwar vorsätzlich gehandelt hat, der eingetretene Schaden indes nicht vom Vorsatz umfasst war. Der Gesetzgeber hat indes für die von der Klägerin geltend gemachten Regressansprüche in § 110 Abs. 1 S. 3 SGB VII ausdrücklich festgelegt, dass sich das Verschulden, das bei einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles den Haftungsausschluss aufhebt, sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen braucht. Die Entsperrung der Haftung tritt damit bei Regressansprüchen, die der gesetzliche Unfallversicherer nach § 110 Abs. 1 SGB VII gegen den Schädiger geltend macht, auch dann ein, wenn der durch die Verletzung entstandene Schaden nicht vom Vorsatz umfasst war. Auch wenn bei den typischen Schulunfällen - wie hier - durch Spielereien und Raufereien außerhalb des eigentlichen Schulunterrichts im Normalfall die Mitschüler gegenseitig sich keine ernsthaften und dauerhaften Verletzungen zufügen wollen (vgl. BGHZ 75, 328, 333) und somit ein bedingter Vorsatz für die Verletzungsfolge entfällt, bleibt der Schädiger somit nach § 110 Abs. 1 SGB VII dem gesetzlichen Unfallversicherer gegenüber zum Ersatz der verletzungsbedingten Aufwendungen haftbar.
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Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ergibt sich danach vorliegend Folgendes:
- 20
Bei der Anhörung des Beklagten haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beklagte beim Abschießen des Papierkügelchens, das die Mitschülerin M getroffen hat, eine ernsthafte Verletzung eines anderen Mitschülers gewollt hat. Denn nach den glaubhaften Angaben des Beklagten wollte er mit dem Papiergeschoss lediglich den Pullover (Körper) des Mitschülers D. treffen, der ihn zuvor ebenfalls beschossen hat. Der möglicher Eintritt einer ernsthaften Verletzung ist vom Beklagten weder billigend in Kauf genommen worden, noch grobfahrlässig außer Acht gelassen worden. Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu §§ 636 ff. RVO wäre danach eine Haftung des Beklagten für die Folgen des Schulunfalls vom 05.09.2001 nicht gegeben gewesen. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 110 Abs. 1 S. 3 SGB VII ist der Beklagte als Schädiger indes - wie ausgeführt - nunmehr verpflichtet, die von der Klägerin geltend gemachten Regressansprüche zu erfüllen.
- 21
Die Höhe der Klageansprüche ist durch die vorgelegten Krankenunterlagen belegt und im Einzelnen nicht bestritten worden. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin ist auf Grund der Verletzung der Mitschülerin M. mit weiteren unfallbedingten Aufwendungen zu rechnen. Der mit dem Klageantrag Ziffer 2. geltend gemachte Feststellungsantrag ist daher begründet.
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Die Zinsforderung ist nach den §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt.
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Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 709 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 94 Euro seit 10.01 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 104 ff. SGB VII inhaltlich keine Änderung zu den früheren Vorschriften der §§ 636 ff. RVO 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens 1x
- § 110 Abs. 1 SGB VII 3x (nicht zugeordnet)
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 2x
- BGB § 828 Minderjährige 1x
- §§ 104, 110 Abs. 1 SGB VII 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB VII i.V.m. § 106 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 823 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2003, 1605 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 104, 105 SGB VII 2x (nicht zugeordnet)
- § 110 Abs. 1 S. 3 SGB VII 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 75, 328, 333 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 636 ff. RVO wäre danach eine Haftung des Beklagten für die Folgen des Schulunfalls vom 05.09.2001 nicht gegeben gewesen. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 110 Abs. 1 S. 3 SGB VII 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x