Urteil vom Landgericht Trier (3. Große Strafkammer) - 8011 Js 28153/22.5 KLs
Tenor
Der Angeklagte ist schuldig des Betruges in zehn Fällen und des versuchten Betruges in einem Fall.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren
verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Wert der Taterträge in Höhe von 598.369,91 € wird aus dem Vermögen des Angeklagten eingezogen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Strafvorschriften:
Gründe
- 1
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
I.
- 2
M. B... wurde am 06.04.1992 in … geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger und ledig. Gemeinsam mit einer älteren Schwester und einem jüngeren Bruder wuchs der Angeklagte im Elternhaus in … auf. Der Vater war als Fabrikarbeiter in einer Metallfirma in … berufstätig, bis er aus gesundheitlichen Gründen in Frührente ging. Die Mutter ist Hausfrau. Der Angeklagte besuchte Grund- und Realschule in einem mittelgroßen Dorf in der Nähe von ... und schloss die Realschule nach der zehnten Klasse mit einem befriedigenden Abschluss ab. Anschließend wechselte er auf ein Gymnasium, wo er das Abitur mit einem Notendurchschnitt von 2,7 erlangte. Nach dem Abitur begann der Angeklagte das Jurastudium an der Universität in … und zog in eine Wohnung in einem Studentenwohnheim. Er studierte von 2011 bis 2017 und erlangte das erste juristische Staatsexamen mit einem Notendurchschnitt von 5,5. Obwohl er seine Ausbildung fortsetzen und grundsätzlich auch das Referendariat absolvieren wollte, gründete der Angeklagte sodann im Jahr 2017 zunächst eine eigene Firma, die die Vermietung eines Veranstaltungsortes für Geburtstags- und Firmenfeiern sowie sonstige Partys zum Gegenstand hatte. Zu diesem Zweck übernahm der Angeklagte die Pacht einer Räumlichkeit am … in ..., in welcher er an den Wochenenden zumeist selbst einen Clubbetrieb veranstaltete. Für die Pacht musste der Angeklagte 5.000,- € monatlich zahlen. Einnahmen, welche er anfangs erzielte, investierte er in den Umbau der Räume und zum Erwerb von Mobiliar. Nachdem der Angeklagte, der zwischenzeitig mit seiner Lebensgefährtin in eine gemeinsame Wohnung in die …straße in ... gezogen war, anfangs noch monatlich ca. 1.000,- € aus seinem Clubbetrieb für sich selbst verwenden konnte, merkte er alsbald, dass die Einnahmen deutlich zurückgingen. Dies lag in erster Linie an der Corona- Pandemie, die zur Folge hatte, dass er den Clubbetrieb vorrübergehend vollkommen einstellen musste. Auch die Vermietung der Räumlichkeiten gelang nicht mehr. Während dieser Zeit hatte der Angeklagte auch verschiedene Angestellte, die überwiegend auf 500,- €-Basis für ihn tätig waren. Ende 2022 gelang es dem Angeklagten, die Pacht weiterzugeben und die Einrichtungsgegenstände zu veräußern, wobei er hierbei jedoch einen größeren Verlust verbuchen musste.
- 3
Mit seiner Lebensgefährtin ist der Angeklagte inzwischen seit zehn Jahren zusammen. Die Hochzeit war für diesen Sommer geplant.
- 4
Drogen und Alkohol konsumiert der Angeklagte nicht. In seiner Freizeit interessiert er sich für Fitness.
- 5
Strafrechtlich ist der Angeklagte in der Vergangenheit noch nicht in Erscheinung getreten. Im vorliegenden Verfahren befindet er sich seit dem 09.05.2023 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt in ... aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts ... vom 05.05.2023 (35a Gs 1840/23).
II.
- 6
Nach dem Beginn der Corona-Pandemie hatte der Angeklagte, dessen Firma den Namen … & … GmbH & Co. KG trug, unter dem Einrichtungsnamen „Eventlocation …“ vom Landesamt Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) die Erlaubnis zum Betrieb von Bürgerteststationen erhalten. In der Folgezeit eröffnete der Angeklagte insgesamt 25 Teststellen, überwiegend im nördlichen Rheinland-Pfalz für die Durchführung der sogenannten Bürgertestungen nach § 4a Testverordnung. Seine Erstbeauftragung für den Betrieb der Teststationen erhielt der Angeklagte zum 01.07.2021. Als vom LSJV Beauftragter war der Angeklagte zudem verpflichtet, der zuständigen Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes monatlich und standortbezogen die Zahl der von ihm erbrachten Testungen und die Zahl der positiven Testergebnisse zu melden. In den vom Angeklagten betriebenen Teststellen erfolgte die Registrierung dieser Ergebnisse im sogenannten automatisierten Verfahren, bei welchem die Mitarbeiter der Teststelle unmittelbar nach Durchführung einer Testung jedes Ergebnis im Portal eingaben. Während die Anzahl der durchgeführten Tests sowie die jeweiligen Ergebnisse an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zu melden waren, erfolgte die Abrechnung dergestalt, dass der Angeklagte gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz monatlich eine bestimmte Anzahl von Tests abrechnete, ohne hierbei für die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Tests Nachweise erbringen zu müssen. Nachdem der Angeklagte erkannt hatte, dass hinsichtlich der von ihm zur Abrechnung angemeldeten Tests keinerlei Überprüfung stattfand, beschloss er, monatlich mehr Tests abzurechnen, als in seinen Teststellen tatsächlich durchgeführt worden waren, um sich auf diese Weise eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht und einiger Dauer zu verschaffen. Entsprechend dieses Tatplanes rechnete er in der Zeit von August 2021 bis Juni 2022 gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung RLP daher wesentlich mehr Tests ab, als automatisiert an das LSJV gemeldet wurden. So machte der Angeklagte insgesamt zu Unrecht 1.269.439,78 € geltend, wobei ihm lediglich ein Betrag in Höhe von 1.035.100,38 € ausgezahlt wurde.
- 7
Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:
- 8
Tag der Abrechnung
Abrechnungsmonat
Gemeldete Tests
Abgerechnete Tests
Ausgezahlter Betrag
Tag der Auszahlung
Differenz
Schaden
1.
31.08.2021
Aug 21
139
1.679
19.916,38 €
29.09.2021
1.540
17.278,80 €
2.
05.10.2021
Sep 21
208
1.788
13.803,36 €
02.11.2021
1.580
12.197,60 €
3.
01.11.2021
Okt 21
26
1.320
14.810,40 €
01.12.2021
1.294
14.518,68 €
4.
30.11.2021
Nov 21
30
1.899
21.306,78 €
28.12.2021
1.869
20.970,18 €
5.
31.12.2021
Dez 21
1.187
6.658
81.360,76 €
28.01.2022
5.471
66.855,62 €
6.
31.01.2022
Jan 22
8.886
19.979
244.143,38 €
25.02.2022
11.093
135.556,46 €
7.
01.03.2022
Feb 22
7.777
32.457
364.167,54 €
25.03.2022
14.680
164.709,60 €
8.
01.04.2022
Mrz 22
24.246
60.490
678.697,80 €
27.04.2022
36.244
406.657,68 €
9.
30.04.2022
Apr 22
16.306
25.824
289.745,28 €
30.05.2022
9.518
106.791,96 €
10
01.06.2022
Mai 22
10.857
18.783
212.247,90 €
29.06.2022
7.926
89.563,80 €
11
30.06.2022
Jun 22
12.369
33.107
374.109,10 €
ausstehend
20.738
234.339,40 €
2.314.308,68 €
111.953
1.269.439,78 €
- 9
Der Angeklagte hat den insoweit entstandenen Schaden inzwischen vollständig wiedergutgemacht. Hierbei konnte zunächst ein Betrag in Höhe von 436.730,47- € durch Verrechnung der Kassenärztlichen Vereinigungen mit zu Recht noch bestehenden Forderungen des Angeklagten getilgt werden. Darüber hinaus wurde anlässlich der beim Angeklagten durchgeführten Wohnungsdurchsuchung Bargeld in Höhe von 232.890,- € aufgefunden und sichergestellt. Außerdem hat der Angeklagte mit finanzieller Unterstützung seiner Familie einen Betrag in Höhe von 70.600,- € bei der Gerichtskasse eingezahlt. Zudem liegt auf verschiedenen Konten des Angeklagten mit Beständen von 25.668,05 €, 15.309,13 € sowie 2.103,- € ein Vermögensarrest. Weiter stellt der Vater des Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von 164.806,06 € zu Verfügung. Sichergestellt werden konnte darüber hinaus ein Fahrzeug Lamborghini des Angeklagten, das einen Zeitwert von ca. 160.000,- € hat. Dem daher nach Verrechnung durch die Kassenärztliche Vereinigung noch verbleibenden Schaden in Höhe von 598.369,91 € stehen mithin ausreichende und gesicherte finanzielle Mittel gegenüber, sodass der Schaden insgesamt wieder gut gemacht ist.
III.
- 10
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung. Auch zur Sache hat sich der Angeklagte vollumfassend geständig im Sinne der getroffenen Feststellungen eingelassen. So hat er insbesondere angegeben, durch die Corona-Pandemie in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten zu sein, da der Clubbetrieb weitestgehend eingestellt worden sei und Coronahilfen nicht rechtzeitig ausgezahlt worden seien. Er sei deshalb auf die Idee gekommen, die Testzentren zu betreiben. Dies sei ohne große Anleitung möglich gewesen. Man habe lediglich ein paar Auflagen erfüllen müssen. Zunächst habe er drei Teststellen eingerichtet. Später seien immer mehr hinzugekommen. Die Teststellen hätten allerdings zunächst ebenfalls erhebliche Unkosten für den Aufbau der Container und den Erwerb des nötigen Materials mit sich gebracht. Außerdem habe er sein Personal bezahlen müssen. Problematisch sei hierbei auch gewesen, dass er insgesamt zunächst für zwei Monate in Vorleistung habe treten müssen, da die Zahlungen durch die Kassenärztliche Vereinigung nicht sofort erfolgt seien. Auch sei die Testbereitschaft der Bürger am Anfang noch sehr zurückhaltend gewesen. In dieser Situation sei er auf die Idee gekommen, monatlich mehr Tests abzurechnen, als tatsächlich durchgeführt wurden. Dies sei ihm sehr leicht gemacht worden, da er bei den abzurechnenden Tests eine beliebige Zahl habe einsetzen können, ohne dass diese überprüft worden sei. Die ihm im Einzelnen zur Last gelegten Schadenssummen habe er überprüft und sie seien zutreffend. Die Genehmigung zum Betrieb der Teststellen habe er seit dem 01.07.2021 gehabt. Das von ihm zu Unrecht erlangte Geld habe er einerseits zur Begleichung seiner Unkosten verwendet, sich andererseits aber auch neue Sachen angeschafft. Insbesondere habe er einen gebrauchten Lamborghini Gallardo für 140.000,- € erworben.
- 11
Die Kammer hat keinen Zweifel an dieser umfangreichen und glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten. Insbesondere steht sie auch in Einklang mit den Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen. So hat der als Jurist bei der Kassenärztlichen Vereinigung tätige Zeuge … zunächst den Ablauf der Abrechnungspraxis wie vom Angeklagten geschildert bestätigt. Richtig sei insbesondere, dass die Anzahl der durchgeführten Tests dem LSJV gemeldet worden sei, während die Abrechnung mit der KV erfolgte, die die anderen Zahlen nicht gekannt habe. Irgendwann habe man angefangen, die von den verschiedenen Teststellenbetreibern übermittelten Zahlen in statistischer Hinsicht miteinander abzugleichen und hierbei sei aufgefallen, dass die Anzahl der vom Angeklagten abgerechneten Tests deutlich über dem Durchschnitt der übrigen Teststationen gelegen habe. So sei man auf den Angeklagten gekommen. Schließlich habe ein Abgleich mit den dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung gemeldeten Zahlen den eingetretenen Schaden ergeben. Die vom Angeklagten für den Monat Juni 2022 abgerechneten Tests, für die eine Auszahlung in Höhe von 234.339,40 € zu erfolgen hatte, sei indes noch ausstehend. In Einklang hierzu hat auch die Zeugin KHK’in … ausgeführt, dass man schließlich durch den Abgleich der gegenüber dem LSJV gemeldeten und den gegenüber der KV abgerechneten Tests auf die Anzahl der zu Unrecht abgerechneten Tests gekommen sei. Dies bestätigte auch die Zeugin POin …, die ebenfalls diesen Datenabgleich vorgenommen hat und darüber hinaus an der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten beteiligt war. Zudem bestätigte KHK …, dass der Angeklagte bereits in seiner ersten polizeilichen Vernehmung eine geständige Einlassung abgegeben hat. Schließlich hat die Kammer die Lichtbilder der Wohnungsdurchsuchung vom 09.05.2023 sowie der Durchsuchung im Club … vom selben Tag in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen.
IV.
- 12
Der Angeklagte hat durch sein Handeln den objektiven und subjektiven Tatbestand des gewerbsmäßigen Betruges in elf Fällen gem. den §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht, wobei es in einem Fall (Fall 11) beim Versuch gem. §§ 22, 23 StGB geblieben ist.
- 13
Dadurch, dass sich der Angeklagte im Zeitraum von August 2021 bis Juni 2022 zu Unrecht wiederholt eine Vielzahl von Tests von der Kassenärztlichen Vereinigung bezahlen ließ, die in Wahrheit nicht durchgeführt worden waren, hat er sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht und einiger Dauer verschafft, weshalb er gewerbsmäßig gehandelt hat. Da es in Fall 11 noch nicht zur Auszahlung des geltend gemachten Betrages in Höhe von 234.339,40 € gekommen ist, ist diese Tat im Versuch geblieben.
- 14
Der Angeklagte handelte bei seinen Taten zudem rechtswidrig und schuldhaft.
V.
- 15
Der anzuwendende Strafrahmen bestimmt sich in allen Fällen zunächst nach § 263 Abs. 3 StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat jedoch zunächst geprüft, ob trotz des Vorliegens des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit besonders schwere Fälle ausnahmsweise zu verneinen sind.
- 16
Zu diesem Zweck hat die Kammer alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abzuwiegen.
- 17
Strafmildernd wirkt hierbei insbesondere das umfassende Geständnis des Angeklagten, der dieses auch bereits zu einem frühen Zeitpunkt im Ermittlungsverfahren abgegeben hat.
- 18
Für den Angeklagten spricht zudem auch, dass im Ergebnis der gesamte Schaden in Höhe von 1.035.100,38 € wiedergutgemacht ist. Während ein Betrag in Höhe von 436.730,47 € bereits durch Verrechnung getilgt wurde, stehen dem noch verbleibenden Betrag in Höhe von 598.369,91 € ausreichende finanzielle Mittel gegenüber, die bereits sichergestellt bzw. abgetreten wurden, sodass im Ergebnis der gesamte Schaden getilgt ist.
- 19
Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer darüber hinaus gewürdigt, dass er in der Vergangenheit strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Weiter spricht für ihn, dass er seine Taten bereut und als Erstverbüßer, der bis zu diesem Zeitpunkt einen beanstandungsfreien Lebensweg absolviert hat, von der Untersuchungshaft besonders beeindruckt ist. Auch dass der Angeklagte wegen des Haftantritts seine bereits geplante Hochzeitsfeier verschieben musste, hat ihn besonders getroffen.
- 20
Auf der anderen Seite ist strafschärfend anzuführen, dass der Angeklagte seine Taten über einen langen Tatzeitraum hinweg beging. Ebenfalls zu seinen Lasten ist anzuführen, dass er in den Fällen 5 bis 10 jeweils einen besonders großen finanziellen Schaden angerichtet hat.
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Die Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte führt die Kammer dahin, in den Fällen 1 bis 4 trotz Vorliegens des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit einen besonders schweren Fall zu verneinen. Gleiches gilt in Fall 11, dies jedoch wegen des insoweit angestrebten hohen Schadens lediglich nach Hinzuziehung des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes des Versuchs (§§ 22, 23 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB).
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In den Fällen 1 bis 4 und 11 eröffnet sich der Kammer daher der Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB, der von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren reicht.
- 23
In den Fällen 5 bis 10 verbleibt es demgegenüber bei dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3, der von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einer solchen von zehn Jahren reicht.
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Zur Ermittlung der tat- und schuldangemessenen Einzelstrafen hat die Kammer sodann nochmals alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen und gelangt zu folgenden Einzelstrafen:
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Fälle 1 bis 4 eine Freiheitsstrafe von jeweils vier Monaten,
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Fall 5 eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten,
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in den Fallen 6 und 7 eine Freiheitsstrafe von jeweils acht Monaten,
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in Fall 8 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, die zugleich die Einsatzstrafe darstellt,
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in den Fällen 9 und 10 eine Freiheitsstrafe von jeweils neun Monaten und
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in Fall 11 eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten.
- 31
Auch unter Berücksichtigung von § 47 StGB ist in den Fällen 1 bis 5 und 11 die Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den unbestraften Angeklagten erforderlich. Dies insbesondere wegen der Vielzahl der monatlich zu viel abgerechneten Tests und der jeweiligen Schadenshöhen.
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Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet und hierzu nochmals alle Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Ergänzend strafmildernd hat die Kammer hierbei den Umstand herangezogen, dass die Hemmschwelle zur Begehung gleichartiger Taten mit jeder weiteren Tat nachlässt. Strafschärfend hat die Kammer demgegenüber ergänzend herangezogen, dass der Angeklagte insgesamt 111.953 Tests zu viel abgerechnet hat.
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Die Kammer gelangt daher zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
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zwei Jahren,
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die tat- und schuldangemessen, aber auch ausreichend ist, um dem Angeklagten das Unrecht der von ihm begangenen Taten angemessen vor Augen zu führen.
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Diese Gesamtfreiheitsstrafe kann dem Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer sieht bei dem bislang nicht vorbestraften Angeklagten, der bis zu seinen Taten einen beanstandungsfreien Lebensweg absolviert hat, eine günstige Sozialprognose. Sein sozialer Empfangsraum ist ebenfalls gut, da der Angeklagte sowohl von seinen Eltern als auch seiner langjährigen Lebensgefährtin, die er nach der Haftentlassung heiraten wird, Unterstützung erhält. Besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB liegen zudem in dem umfassenden Geständnis des Angeklagten, das eine umfangreiche Beweisaufnahme entbehrlich gemacht hat. Hinzu kommt, dass der Angeklagte seine Taten aufrichtig bereut und besonders haftempfindlich gewesen ist und zudem nahezu sechs Monate Untersuchungshaft verbüßt hat.
VI.
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In Höhe von 598.369,91 € ist der Wert der Taterträge aus dem Vermögen des Angeklagten einzuziehen. Dieser Betrag errechnet sich aus dem Gesamtschaden in Höhe von 1.035.100,38 € abzgl. des durch Verrechnung bereits getilgten Betrages von 436.730,47 €.
VII.
- 38
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
Zitiert von
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