Urteil vom Landgericht Wiesbaden (11. Zivilkammer) - 11 O 61/24

Orientierungssatz

Durch den Zusatz "opt. mit Logo bedrucken" suggeriert die Beklagte -entgegen ihrer Auffassung- dass der ausgelobte Stückpreis von 0, 58 EUR auch dann gilt, wenn sich der Kunde bei der Bestellung für eine Werbeanbringung entscheidet.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für bedruckbare Rettungsdecken mit einem Stückpreis zu werben und/oder werben zu lassen, der an eine Mindestbestellmenge gekoppelt ist, ohne diese Mindestbestellmenge anzugeben,

wenn dies geschieht wie in der Anlage K 4

und

2. an den Kläger € 374,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 12.4.2024 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wurde am 17.01.1912 in Berlin gegründet und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und seine Verwaltung in Bad Homburg. Er kann bei Verstößen gegen §§ 3 und 7 UWG sowie gegen §§ 1 und 2 UKlaG Ansprüche auf Unterlassung geltend machen. Aufgrund seiner Mitgliederstruktur hat der Kläger die umfassende Verbandsklagebefugnis für das gesamte Bundesgebiet.

Die Beklagte betreibt unter der URL https:XXX einen Onlineshop für Werbeartikel, die von gewerblichen Kunden auch individualisiert bedruckt bei der Beklagten bestellt werden können. Die individualisierte Bedruckung insbesondere mit (Unternehmens-) Logos und/oder sonstigen (Unternehmens-) Kennzeichen stellt dabei den absoluten Regelfall dar. Unbedruckte Artikel werden kundenseitig insoweit typischerweise ausschließlich zu Anschauungszwecken, also als Musterexemplar, bestellt.

Die Beklagte wirbt bei Google für das Produkt „Werbegeschenk Isolierdecke aus Aluminiumfolie mit einem Preis in Höhe von € 0,58 mit der folgenden Werbeanzeige, Anl. K 4.

Für den angegebenen Preis von 0,58 € kann man ein unbedrucktes Muster erwerben. Auf der Internetseite der Beklagten, auf der dieses Produkt angeboten wird, betragen die Artikelkosten für eine Musterbestellung ohne Werbeanbringung für „1 Stück 0,49 € (Musterbestellung)“ netto und brutto € 0,58, vgl. Anl. K5.

Für den Erwerb der als optional ausgelobten bedruckten Version des beworbenen Produkts müssen mindestens 120 Rettungsdecken erworben werden. Das Produkt „Isolierdecke aus Aluminiumfolie“ mit einer Werbeanbringung ist ab der Bestellmenge von mindestens 120 Stück zu einem höheren Stückpreis von € 1,05 (netto) erhältlich, der Preis in Höhe von € 0,49 (netto) gilt ab einer Stückzahl von 1.600.

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 04.09.2023 ab, Anl. K 7, und forderte sie mehrfach, aber erfolglos, zuletzt mit Fristsetzung zum 22.01.2024 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Abmahnpauschale in Höhe von € 374,50 auf, Anl. K 9, 11.

Der Kläger unterhält seit Jahrzehnten einen umfangreichen gemeinnützigen Zweckbetrieb für den Bereich der Abmahnungen. Ausschließlich der auf diesen gemeinnützigen Zweckbetrieb entfallende Kostenaufwand ist Grundlage für die Berechnung der Kostenpauschale, vgl Ausführungen in der Klageschrift, Bl. 9ff der Akte.

Der Kläger behauptet, die Google-Anzeige erwecke bei dem angesprochenen Verkehr den Eindruck, man könne die Rettungsdecke (optional) mit einem gedruckten Logo zu einem Stückpreis von € 0,58 zzgl. Versandkosten erwerben, d.h. zu dem gleichen Preis wie ohne Bedruckung.

Der Kläger ist der Ansicht, die Werbung der Beklagten verstoße gegen die §§ 5 Abs. 1, 5a UWG.

Der Kläger beantragt mit der am 11.4.2024 zugestellten Klage,

1. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für bedruckbare Rettungsdecken mit einem Stückpreis zu werben und/oder werben zu lassen, der an eine Mindestbestellmenge gekoppelt ist, ohne diese Mindestbestellmenge anzugeben,

wenn dies geschieht wie in der Anlage K 4

2. an den Kläger € 374,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass sie ausschließlich B2B-Geschäfte tätige, sie unterhalte dementsprechend auch keine Geschäftsbeziehung mit Verbrauchern. Kontaktpersonen der Beklagten seien typischerweise Einkaufsabteilungen von Unternehmen, die an für das jeweilige Unternehmen individualisierten (Werbe-) Mitteln, also beispielsweise an mit dem Unternehmenslogo bedruckten Kugelschreibern o.ä. interessiert seien. Dass sich die von der Klägerin monierte Werbung nicht an Verbraucher richte, sei bereits aus der Werbung als solcher zu ersehen. Den tatsächlich angesprochenen Verkehrskreisen – Einkäufern/Einkaufsabteilungen von Unternehmen (s.o.) – sei zweifelsfrei bekannt, dass die Bedruckung von Werbemitteln/Werbegeschenken mit Unternehmenslogo o.ä. eine zusätzliche (Dienst-) Leistung darstelle, die ebenso selbstverständlich entsprechende Mehrkosten mit sich bringe. Die relevanten Verkehrskreise würden nicht annehmen, dass die Inanspruchnahme einer solchen (Mehr-) Leistung etwa mit keinerlei (Mehr-) Kosten verbunden ist. Es sei eine schlichte Selbstverständlichkeit, dass die Inanspruchnahme einer zusätzlichen Leistung, hier in Form der Anbringung eines Werbedrucks, dann eben auch mit zusätzlichen Kosten verbunden sei. Auch der Umstand – Reduzierung des Stückpreises bei entsprechend hoher/höherer Abnahmemenge – sei vollkommen branchenüblich und den relevanten Verkehrskreisen auch ohne weiteres geläufig. Sowohl die Erstellung einer Druckvorlage als auch die Fertigung eines Andruckmusters seien individuelle Leistungen eines Werbemittelhändlers, die naturgemäß – und den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt – mit Zeit und Kosten, den sog. Druckvorkosten, verbunden seien. Allein diese Druckvorkosten lägen betragsmäßig üblicherweise nicht unter 100,-€. Insoweit bestünde keine Erwartungshaltung dahingehend, ein einzelnes Exemplar eines mit Werbeanbringung versehenen Werbegeschenks zu einem Preis von gerade einmal 0,58 € erwerben zu können. Auch der Umstand, dass höhere Abnahmemengen grundsätzlich zu niedrigeren Stückpreisen führten, sei den relevanten Verkehrskreisen bekannt.

Im Übrigen erfolge die Angabe des (Einzel-) Stückpreises ohne Bedruckung, da sich in „Google“ keine andere Form der Darstellung erzielen lässt. Weder ließen sich in „Google“ Staffelpreise noch etwa separate Preise eines Artikels – einmal bedruckt, einmal unbedruckt – anlegen. Insofern sei es branchenüblich, und wiederum den relevanten Verkehrskreisen auch bekannt, dass die Angabe eines solchen Preises den (Stück-) Preis für einen unbedruckten Werbeartikel darstelle.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung der streitgegenständlichen geschäftlichen Handlung, §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Die Beklagte verstößt mit der streitgegenständlichen Werbung gegen §§ 5, 5a UWG.

Gemäß § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Gemäß § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er eine wesentliche Information vorenthält, welche benötigt wird, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.

Indem die Beklagte in ihrer Werbung mittels Google-Anzeige gemäß Anlage K 4 ohne Angabe der Mindestbestellmenge von 120 Stück für bedruckte Werbeartikel wirbt, verstößt sie gegen die genannten Vorschriften. Mit der Anzeige erweckt die Beklagte den irreführenden Eindruck, dass das Produkt „Isolierdecke aus Aluminiumfolie“ mit einer Werbeanbringung zu einem Stückpreis von € 0,58 erworben werden könne, obwohl zu diesem Preis lediglich ein unbedrucktes Muster erworben werden kann bzw. der Preis mit Druck erst ab einer Stückzahl von 1.600 gilt.

Durch den Zusatz „opt. mit Logo bedrucken“ suggeriert die Beklagte - entgegen ihrer Auffassung - dass der ausgelobte Stückpreis von € 0,58 auch dann gilt, wenn sich der Kunde bei der Bestellung für eine Werbeanbringung entscheidet. Aus der Werbung ist nicht ersichtlich, dass diese optionale Mehrleistung des Logodrucks mit Mehrkosten verbunden ist. Die Aussage enthält lediglich die Information, dass das Produkt Isolierdecke wahlweise - optional - mit oder ohne Logobedruckung erworben werden kann. Der hierauf bezogene Preis wird in der Werbung mit € 0,58 zuzüglich Versand angegeben, ohne zu verdeutlichen, dass dies ein Preis für eine unbedruckte Ausgabe ist und die Bedruckung ab der Bestellmenge von mindestens 120 Stück nur zu einem höheren Stückpreis von € 1,05 (netto) erhältlich ist. Eine solche Verdeutlichung hätte beispielsweise dadurch zum Ausdruck gebracht werden können, dass mit einer Preisangabe „ab“ mit einem bestimmten Preis geworben worden wäre. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass bei Google Anzeigen hinter dem Betrag von 0,58 € keine weiteren Angaben platziert werden können, lassen sich jedoch auch andere Hinweise auf die Preisgestaltung denken. So hat der Prokurist der Beklagten nicht der Möglichkeit widersprochen, im Titel den Passus „gegen Aufpreis“ zur optionalen Werbeanbringung aufzunehmen.

Das Unterlassen entsprechender Hinweise und die Werbung mit einem Preis, der sich nach eigenen Aussagen der Beklagten auf kein Produkt bezieht, dass von ihrer Kundschaft im Regelfall nachgefragt wird: eine Werbedecke ohne Bedruckung, zeigt die Absicht der Beklagten, mittels dieses Lockpreises potenzielle Kunden auf die Werbedecke aufmerksam zu machen und sie zu der geschäftlichen Entscheidung zu verleiten, sich mit dem Angebot auseinanderzusetzen, obwohl sie es in Kenntnis der Mindestbestellmenge von 120 Stück zu einem tatsächlichen Preis von € 1,05 oder zu dem beworbenen Preis ab einer für Kaufentscheidungen unrealistischen Stückzahl von 1.600 voraussichtlich nicht getan hätten.

Zutreffend ist insoweit nach Ansicht des Gerichts die Sichtweise der Klägerin, dass die Kunden der Beklagten, wenn sie typischerweise nur bedruckte Produkte kaufen, erwarten, dass sich der angegebene Preis auf dieses bedruckte Produkt bezieht. Soweit die Beklagte behauptet, dass nach allgemeiner Geschäftspraxis höhere Abnahmemengen grundsätzlich zu niedrigeren Stückpreisen führen, kann dies, als wahr unterstellt für die streitgegenständliche Werbung nur die Erwartung auslösen, dass sich der beworbene Preis bei höheren Abnahmemengen reduziert.

Die dargestellten Zuwiderhandlungen führen vorliegend zu Wettbewerbsverzerrungen und beeinträchtigen somit auch die Interessen der Mitbewerber der Beklagten.

Der Kläger kann ferner von der Beklagten den Ersatz der Kosten verlangen, die ihm aufgrund der Abmahnung der Beklagten entstanden sind, § 13 Abs. 3 UWG. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, ist der Abgemahnte verpflichtet, dem Abmahnenden die erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. Als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen kann der Kläger von der Beklagten dabei den anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale verlangen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG 13, Rn. 132). Die geltend gemachte Kostenpauschale in Höhe von € 374,50 (= € 350,00 zzgl. 7 % MwSt.) entspricht einem angemessenen Anteil der erforderlichen Aufwendungen des Klägers. Die diesbezügliche Berechnung hat die Beklagte nicht substantiiert angegriffen.

Der von dem Kläger geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit begründet sich aus § 709 ZPO.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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