Urteil vom Landgericht Wuppertal - 23 Ns-50 Js 156/14-26/15
Tenor
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch abgeändert:
Der Angeklagte B wird zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte F wird zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die weitergehende Berufung wird verworfen.
Die Gebühr für das Berufungsverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt; der Staatskasse werden die Hälfte der in dem Berufungsverfahren entstanden notwendigen Auslagen der Angeklagten auferlegt.
1
G r ü n d e :
2(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO in Bezug auf den Angeklagten F)
3I.
4Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Wuppertal hat die Angeklagten am 05.02.2015 wegen versuchter schwerer Brandstiftung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
5Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Wuppertal bezüglich beider Angeklagter form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie verfolgt mit ihrem jeweils wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsmittel die Verhängung einer angemessenen – nicht aussetzungsfähigen – Freiheitsstrafe gegen die Angeklagten. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg und führt zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch im tenorierten Umfang.
6II.
7Als Folge der jeweils wirksamen Berufungsbeschränkungen ist der Schuldspruch des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen, und die zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen sind für die Kammer bindend. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Angeklagten haben sich danach der versuchten schweren Brandstiftung strafbar gemacht.
8III.
9Die Berufungshauptverhandlung hat darüber hinaus aufgrund der jeweils belastbaren Angaben der Angeklagten zu folgenden Feststellungen geführt:
10Der Angeklagte B, 30 Jahre alt, ist staatenlos; er befindet sich bereits seit 15 Jahren in Deutschland und ist seit dem Jahr 2003 anerkannter Asylbewerber. Geboren wurde der Angeklagte in Gaza, Palästina. Dort wuchs er mit seinen beiden Brüdern und seinen beiden Schwestern im Haushalt seiner Eltern auf. Zur Schule ging der Angeklagte nur für zwei oder drei Jahre. Ein weiterer Schulbesuch scheiterte daran, dass er bereits im Alter von elf Jahren zu arbeiten begann und an einem Stand Gemüse und Obst verkaufte. Sein Vater verstarb, als er 17 Jahre alt war. Nach dem Tod seines Vaters flüchtete er vor der kriegerischen Auseinandersetzung im Gazastreifen nach Deutschland und beantragte hier Asyl. Einen Beruf erlernte er nicht. Ob die in dem angefochtenen Urteil davon abweichend getroffene Feststellung zu seiner Person, er habe den Beruf des Kochs erlernt, auf missverständlichen oder gar falschen Angaben des Angeklagten beruhte, konnte nicht aufgeklärt werden. Jedenfalls hat der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung klargestellt, dass er keine Ausbildung abgeschlossen habe und lediglich (hobbymäßig) kochen könne. In Deutschland arbeitete der Angeklagte als ungelernte Kraft, etwa als Aushilfe in einer Pizzeria.
11Der Angeklagte ist ledig, er hat zwei Kinder im Alter von sechs und sieben Jahren, die bei der Kindsmutter leben. Seit acht Monaten lebt er in einer festen Beziehung mit seiner neuen Freundin. Zurzeit arbeitet er als Pizzabote im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung; er bezieht ergänzende Sozialleistungen. Nach eigenen Angaben hat der Angeklagte konkrete Aussichten, in Kürze bei einem großen Unternehmen als Reinigungskraft anzufangen.
12Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten. In dieser Sache wurde er aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom 03.09.2014 (Az.: 86 Gs – 50 Js 156/14 – 101/14) am 04.09.2014 festgenommen; er befand sich bis zur Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls am 28.01.2015 in Untersuchungshaft.
13Der 25-jährige Angeklagte F ist ebenfalls staatenlos. Auch er wurde in Palästina geboren und wuchs dort – zusammen mit seinen beiden Schwestern – im elterlichen Haushalt auf. Die Schule besuchte er nur bis zum siebten Schuljahr; danach ging er ab und begann als Friseur zu arbeiten bei einem in der Nachbarschaft gelegenen Friseursalon, in dem er zuvor bereits als Aushilfe gearbeitet hatte. Einen Beruf erlernte auch er nicht, was er in der Hauptverhandlung damit begründete, dass man in Palästina auch „ohne Papiere“ arbeiten könne. Einige Zeit später sah er sich gezwungen, die Arbeit in dem Salon aufzugeben. Sein Vater hatte – wie der Angeklagte berichtete – in Palästina einen Menschen getötet, wurde verurteilt und verstarb während der Haft an einem Krebsleiden. Nach dem Tod seines Vaters befürchtete der Angeklagte, dass die Angehörigen des Opfers an ihm Rache nehmen würden. Dies war der Grund, warum der Angeklagte – nach einem zwischenzeitlichen Umzug mit seiner Mutter und seinen beiden Schwestern innerhalb Palästinas – beschloss, nach Deutschland zu reisen, wo er im Jahr 2012 Asyl beantragte. Im Zuge des Asylverfahrens gab er bewusst wahrheitswidrig an, dass er noch minderjährig sei und erst im Jahr 1996 geboren worden sei (tatsächliches Geburtsjahr ist 1990). Er tat dies, weil ihm ein Freund dazu geraten hatte und, wie er auf Nachfrage in der Hauptverhandlung freimütig einräumte, er sich durch die falschen Angaben persönliche Vorteile erhoffte. Das Asylverfahren ist noch nicht abgeschlossen, derzeit hat er einen Duldungsstatus mit einer Arbeitserlaubnis.
14Seit Anfang des Jahres arbeitet der Angeklagte in einem Friseursalon und verdient bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden 740,00 EUR brutto.
15Der Angeklagte hat zum Zwecke der Schadenswiedergutmachung an die Jüdische Kultusgemeinde Wuppertal am 10.09.2015 einen Betrag von 858,70 EUR – auf diesen Betrag beliefen sich die bei der Tat entstandenen Sachschäden – gezahlt; das Geld hierfür stammte aus einem Darlehen, das der Angeklagte in dieser Höhe bei einem Bekannten aufgenommen hatte und in monatlichen Raten von 50,00 EUR zurückzahlt.
16Auch der Angeklagte F ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Er befand sich in dieser Sache ebenfalls in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom 30.07.2015 (Az.: 86 Gs – 50 Js 156/14 – 101/14) und zwar vom 30.07.2014 bis zum 28.01.2015.
17IV.
18Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen.
19Die Kammer hat bei beiden Angeklagten jeweils den nach §§ 49 Abs. 1, 23 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 306a Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Dazu führen folgende Erwägungen:
20Zunächst hat die Kammer das Vorliegen eines minder schweren Falls im Sinne des § 306a Abs. 3 StGB geprüft. Nach der Rechtsprechung ist für das Vorliegen eines minder schweren Falles entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maß abweicht, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint.
21Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung sämtlicher hierfür relevanter Umstände (diese hat die Kammer für jeden der Angeklagten getrennt unternommen, lediglich aus Darstellungsgründen werden die insoweit maßgeblichen Strafzumessungsgründe für beide Angeklagte im Folgenden zusammen erörtert) weicht das Tatbild nicht so erheblich von dem in § 306a Abs. 1 StGB vorausgesetzten Normalfall ab, dass die Anwendung des Strafrahmens unter Zugrundelegung eines minder schweren Falles gemäß § 306a Abs. 3 StGB geboten ist, und zwar weder aufgrund der allgemeinen Strafzumessungserwägungen allein noch unter ergänzender Berücksichtigung des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes des § 23 Abs. 2 StGB.
22Bei der nach dieser Maßgabe zunächst vorgenommenen Abwägung allein der allgemeinen (der gesetzlich vertypte Milderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB wurde in diesem ersten Abwägungsschritt unberücksichtigt gelassen) Strafzumessungsaspekte hatte die Kammer zwar zu Gunsten der Angeklagten jeweils eine Reihe erheblich strafmildernder Aspekte zu berücksichtigen, wegen der gewichtigen strafschärfenden Umstände war aber in einer Gesamtbetrachtung kein minder schwerer Fall anzunehmen.
23Maßgeblich zu Gunsten beider Angeklagten war zu werten, dass sie jeweils ein vollumfängliches, von Reue getragenes Geständnis abgelegt haben, in dessen Rahmen sie jeweils nicht nur die eigene Tatbeteiligung eingeräumt, sondern auch belastende Angaben zur Beteiligung der (früheren) Mitangeklagten gemacht haben. Für sie sprach weiter, dass sie sich jeweils für ihre Tat entschuldigt haben (auch wenn diese Entschuldigung von den Geschädigten nicht im Rahmen eines kommunikativen Prozesses angenommen worden ist). Für den Angeklagten F sprach zudem, dass er – nach Aufnahme eines Darlehens für diese Zwecke – den vollen materiellen Schaden ausgeglichen hat (zu der – von der Kammer verneinten – Frage des Vorliegens des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes des § 46a StGB sogleich noch). Strafmildernd war außerdem für beide Angeklagte zu würdigen, dass sie strafrechtlich bisher jeweils noch nicht in Erscheinung getreten sind. Zu Gunsten beider Angeklagter ging auch, dass sie (ohne dass eine Verminderung oder gar eine Aufhebung ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit damit verbunden gewesen wäre) bei der Begehung der Tat enthemmt waren, nachdem sie beide zuvor nicht unerhebliche Mengen Alkohol konsumiert hatten und der Angeklagte B zudem (möglicherweise) zusätzlich unter Drogeneinfluss stand. Die Kammer hat darüber hinaus für beide Angeklagte strafmildernd berücksichtigt, dass der Tatentschluss letztlich spontan gefasst wurde, die Tat, auch wenn sie mit nicht unerheblichem Aufwand vorbereitet wurde, dilettantisch ausgeführt worden ist und, wenn auch zufällig, nur zu einem vergleichsweise überschaubaren Sachschaden geführt hat. Darüber hinaus hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten auch gewertet, dass sie infolge ihrer Verurteilung möglicherweise ausländerrechtliche Konsequenzen gewärtigen müssen. Letztlich hat die Kammer zugunsten der Angeklagten auch die erlittene Untersuchungshaft berücksichtigt, die, obgleich sie grundsätzlich nicht strafmildernd in Ansatz zu bringen ist, mit einer besonderen Härte für die jeweiligen Angeklagten verbunden gewesen sein mag, da – wie bei dem Angeklagten F – im Einzelfall auch Sprachschwierigkeiten bestanden haben mögen und – dies gilt für beide Angeklagte – sie die Haft weit weg von ihrer Heimat und ihrer Familie erlitten.
24Demgegenüber war strafschärfend zu berücksichtigen, dass die Angeklagten durch die Tat eine Vielzahl von Personen, namentlich die Angehörigen der jüdischen Gemeinde, in Angst und Schrecken versetzt haben, wenn auch – an die insoweit von dem Amtsgericht getroffenen Feststellungen ist die Kammer gebunden – die Tat selbst nicht antisemitisch motiviert war. Zu ihren Lasten ging auch, dass sie bei der zwar dilettantisch ausgeführten Tat eine nicht unerhebliche kriminelle Energie (arbeitsteiliges Zusammenwirken, gemeinsames Vorbereiten und Herstellen verschiedener als Brandsatz dienender Molotowcocktails, Werfen von gleich fünf dieser Brandsätze) an den Tag legten.
25Nach alledem war in einer Gesamtschau der allgemeinen Strafzumessungserwägungen das Vorliegen eines minder schweren Falles zu verneinen. Sodann hat die Kammer den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB in den Blick genommen. Aber auch unter zusätzlicher Berücksichtigung dieses gesetzlich vertypten Milderungsgrundes – der für sich allein genommen nach Auffassung der Kammer (auch) nicht ausreicht – erschien es der Kammer in einer Gesamtschau nicht gerechtfertigt, einen minder schweren Fall anzunehmen.
26In Bezug auf den Angeklagten F hat die Kammer zudem geprüft, ob zusätzlich der weitere vertypte Strafmilderungsgrund des § 46a StGB vorliegt, dies im Ergebnis aber verneint. Die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB liegen ersichtlich nicht vor; es fehlt an dem insoweit erforderlichen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer. Im Ergebnis kommt aber auch die Annahme einer Schadenswiedergutmachung nach den Vorgaben des § 46a Nr. 2 StGB für den Angeklagten nicht in Betracht. Zwar hat er auf einer materiellen Ebene durch den Ausgleich der entstandenen (Sach-)Schäden eine Entschädigung geleistet. Die Aufnahme des Darlehens in Höhe von gut 850,00 EUR und die monatlich darauf entfallene Rate von 50,00 EUR fordern von ihm – auch mit Blick auf seine engen finanziellen Verhältnisse – erhebliche persönliche Leistungen oder einen persönlichen Verzicht im Sinne dieser Vorschrift aber nicht ab.
27Die Kammer hat sodann in Bezug auf beide Angeklagte den Strafrahmen des § 306a Abs. 1 StGB nach §§ 49 Abs. 1, 23 Abs. 2 StGB (einfach) gemildert. Anlass, den Angeklagten die fakultative Strafmilderung zu versagen, bestand aus Sicht der Kammer jeweils nicht.
28Bei der konkreten Strafzumessung in Bezug auf den Angeklagten B (sogleich noch gesondert zu der Strafzumessung in Bezug auf F) hat die Kammer innerhalb des von ihr zugrunde gelegten Strafrahmens unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien wiederum alle für und gegen diesen Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere die zuvor bereits erwähnten, gewürdigt. Im Ergebnis hat die Kammer im Fall des Angeklagten B auf eine tat- und schuldangemessene
29Freiheitsstrafe von zwei Jahren
30erkannt. Die Kammer erachtet die von dem Amtsgericht verhängte Strafe von einem Jahr und drei Monaten in einer Gesamtschau auch mit Blick auf die Vielzahl der für den Angeklagten sprechenden Umstände als insgesamt zu milde und hat diese innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens – dessen Obergrenze liegt (nach der Strafrahmenverschiebung) immerhin bei Freiheitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten – angemessen erhöht.
31Die Kammer konnte die Vollstreckung dieser Strafe gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Bewährung aussetzen. Es ist im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB zu erwarten, dass der Angeklagte B sich schon diese Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Diese positive Sozialprognose ergibt sich bereits insbesondere aus dem Umstand, dass der Angeklagte – er lebt immerhin bereits seit 15 Jahren in Deutschland – strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist und von Reue getragene Einsicht in das Unrecht der Tat gezeigt hat. Insbesondere muss die Kammer auf der Basis der bindenden Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils auch davon ausgehen, dass es sich bei dem Angeklagten nicht um einen Überzeugungstäter handelt, der aus einer antisemitischen Motivation heraus gehandelt hat. Darüber hinaus liegen im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB auch besondere Umstände vor, die eine Strafaussetzung trotz der Höhe des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, nicht unangemessen erscheinen lassen. Bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten hat die Kammer (über die vorstehend genannten Aspekte hinaus) namentlich berücksichtigt, dass er sich mit seiner Entschuldigung um eine (teilweise) Schadenswiedergutmachung bemüht hat. Der Angeklagte lebt in geordneten Lebensverhältnissen, hat zwei minderjährige Kinder und geht – wenn auch derzeit nur in einem geringen Umfang – einer Beschäftigung nach. Insbesondere befand er sich in diesem Verfahren auch bereits über Monate in Untersuchungshaft, die ihn sichtlich beeindruckt hat. Auch bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit sind die besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu bejahen.
32Innerhalb des auch für den Angeklagten F geltenden Strafrahmens hat die Kammer bei der konkreten Bemessung der Strafe nochmals alle bereits zuvor erörterten für und gegen diesen Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt und umfassend gewürdigt. Unter Abwägung dieser Umstände hat das Gericht die Verhängung einer
33Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten
34für tat- und schuldangemessen und erforderlich erachtet und hierauf erkannt.
35Auch im Fall F erachtet die Kammer in einer abschließenden Gesamtschau die von dem Amtsgericht verhängte Strafe von einem Jahr und drei Monaten als insgesamt zu milde; die Kammer hat die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens angemessen erhöht, wobei der allein bei F vorliegende Strafmilderungsgrund der materiellen Schadenswiedergutmachung dazu führte, dass auf eine im Vergleich zu dem Angeklagten B um einen Monat geringere Freiheitsstrafe erkannt wurde.
36Auch die Vollstreckung dieser Strafe konnte die Kammer gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Bewährung aussetzen. Auch im Fall F ist es im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB zu erwarten, dass der Angeklagte sich schon diese Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte hat durch sein reuevolles Geständnis Verantwortung für das von ihm begangene Unrecht der Tat übernommen; strafrechtlich ist er noch nicht in Erscheinung getreten. Auch in seinem Fall geht die Kammer auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils davon aus, dass die Tat nicht antisemitisch motiviert war. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen nach Auffassung der Kammer auch bei F eine positive Sozialprognose. Desweiteren liegen – trotz der sich in der Strafhöhe wiederspiegelnden Höhe des Unrechts- und Schuldgehalts – die nach § 56 Abs. 2 StGB erforderlichen besonderen Umstände vor. In einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten hat die Kammer zusätzlich insbesondere berücksichtigt, dass er sich um den Ausgleich des materiellen Schadens gekümmert und sich mit seiner Entschuldigung auch um eine weitere Schadenswiedergutmachung bemüht hat. Der Angeklagte befand sich in diesem Verfahren über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr in Untersuchungshaft, die ihn nachhaltig beeindruckt hat. Er lebt in geordneten Verhältnissen und geht einer geregelten Arbeit nach. Nach alledem sind die besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu bejahen.
37V.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- StGB § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe 2x
- StGB § 23 Strafbarkeit des Versuchs 5x
- StGB § 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung 4x
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- StGB § 306a Schwere Brandstiftung 4x
- StGB § 56 Strafaussetzung 8x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- 50 Js 156/14 2x (nicht zugeordnet)