Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 16 T 162/20

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 02.03.2020 (145 IK 223/19) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 29.05.2020 dahingehend abgeändert, dass der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1., der Schuldnerin die beantragte Restschuldbefreiung zu versagen, zurückgewiesen wird.

Die durch den Versagungsantrag verursachten Kosten einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der weiteren Beteiligten zu 1. auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf „bis 5.000 Euro“ festgesetzt.


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