Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (37. Senat) - L 37 SF 250/24 EK P
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin (SG) zuletzt unter dem Aktenzeichen S 111 P 359/21 geführten Verfahrens in Höhe von mindestens 2.500,00 €.
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Der im August 1964 geborene Kläger ist gelernter Maschinenbaumeister. Kurz nach Abschluss seiner Ausbildung erlitt er im Januar 1990 - nach eigenen Angaben während seines Grundwehrdienstes bei der NVA - bei einem Verkehrsunfall als Beifahrer ein Schädelhirntrauma 3. Grades. Im Folgenden wurde er zum Facharbeiter für Lagerarbeiten umgeschult und war zuletzt in der Geflügelsortierung beschäftigt.
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Im November 2020 stellte der Kläger einen Antrag auf Pflegeleistungen. Mit Bescheid vom 02. März 2021 bewilligte ihm die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Trägerin der Kranken- und Pflegeversicherung (im Folgenden Pflegekasse) ab Antragstellung Leistungen gemäß Pflegegrad 1. Den Widerspruch, mit dem dem eingeholten Pflegegutachten entgegengetreten und die Einordnung in den Pflegegrad 2 begehrt wurde, wies die Pflegekasse mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2021 zurück.
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Hiergegen erhob der Kläger - seinerzeit vertreten durch seine Ehefrau - am 14. Juni 2021 Klage vor dem Sozialgericht Berlin und begehrte unter ausführlicher Begründung die Zuerkennung des Pflegegrades 2 sowie die Zahlung von Pflegegeld. In dem seinerzeit unter dem Aktenzeichen S 86 P 359/21 registrierten Verfahren bestätigte das Sozialgericht am 22. Juni 2021 den Klageeingang, übersandte einen Fragebogen zur Person samt Entbindungserklärung und forderte die Pflegekasse zur Erwiderung innerhalb eines Monats auf. Nachdem die Pflegekasse zwei Tage später angekündigt hatte, nach Eingang der bei ihrem Sozialmedizinischen Dienst (SMD) angeforderten Stellungnahme diese umgehend zu übersenden, und dieses Schreiben am 29. Juni 2021 vom SG an den Kläger weitergeleitet worden war, ging am 14. Juli 2021 der Bericht des SMD beim SG ein. Am 16. Juli 2021 leitete das SG diesen dem Kläger zur Kenntnisnahme zu. Weiter forderte es von der Pflegekasse eine Liste seit 2020 abgerechneter Arzt- und Therapeutenbesuche an, die am 21. Juli 2021 einging und zwei Tage später dem Kläger verbunden mit der Bitte, etwaige aus anderen gerichtlichen Verfahren vorliegende medizinische Unterlagen binnen zwei Wochen zu übersenden, zugeleitet wurde. Ebenfalls am 23. Juli übersandte das SG der Pflegekasse den am 22. Juli 2021 eingegangenen ausgefüllten Fragebogen zur Person samt Vortrag der Ehefrau des Klägers zur drohenden Überlastung für den Kläger, sie selbst und die - inzwischen als Betreuerin des Klägers tätige - Nachbarin.
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Am 02. September 2021 ging die Antwort der Ehefrau des Klägers bzgl. angeforderter Unterlagen ein. Sie bat das SG, diese angesichts des Umfangs selbst aus den anderen Verfahren beizuziehen. Weiter teilte sie mit, dass verschiedene weitere Untersuchungen anstünden. Dieses Schreiben leitete das SG am 03. September 2021 der Pflegekasse zur Stellungnahme zu und forderte - dem klägerischen Wunsch entsprechend - die Akten zum Verfahren S 119 SB 1524/20 samt Verwaltungsakten an. Am 06. September 2021 traf die Stellungnahme der Pflegekasse bei Gericht ein. Diese vertrat die Auffassung, dass das Ergebnis der seitens des Klägers angekündigten Arztbesuche abzuwarten sei. Am 09. September 2021 leitete das SG diesen Schriftsatz an die Ehefrau des Klägers verbunden mit der Bitte, etwaige Befundunterlagen jeweils möglichst kurzfristig zu übersenden, weiter. Am 13. September 2021 sandte das SG die am 06. September 2021 eingegangenen Akten der 119. Kammer an diese zurück.
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Am 26. Oktober 2021 wandte sich das SG mit einer Sachstandsanfrage an die Ehefrau des Klägers, woraufhin diese mit am 03. November 2021 eingehendem Schriftsatz reagierte und von stattgehabten sowie beabsichtigten Begutachtungen berichtete. Das SG leitete diesen Schriftsatz am 05. November 2021 an die Pflegekasse weiter und forderte erneut die Akten zum Verfahren S 119 SB 1524/20 samt Beiakten an. Drei Tage später gingen die angeforderten Akten ein. Nach deren Auswertung fertigte das SG am 17. November 2021 Kopien eines Gutachtens, leitete dieses an die Beteiligten des Ausgangsverfahrens weiter und forderte bei der Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) medizinische Unterlagen und Gutachten aus den Jahren 2020/2021 an. Am 24. November 2021 gingen ein von der UVB übersandtes neurochirurgisches Zusammenhangsgutachten vom 01. Juli 2021 sowie ein neurologisches Zusatzgutachten vom 05. Oktober 2021 samt umfangreichen Anlagen verbunden mit dem Hinweis, dass noch ein neuropsychologisches Zusatzgutachten ausstehe, ein. Am 26. November 2021 leitete das SG diese Unterlagen an die Beteiligten des Ausgangsverfahrens weiter und verfristete - in Erwartung des Eingangs weiterer Unterlagen - den Vorgang auf den 31. Dezember 2021. Ebenfalls am 26. November 2021 ging ein weiterer Schriftsatz der Ehefrau des Klägers ein, den das SG am 30. November 2021 der Pflegekasse zuleitete.
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Am 03. Januar 2022 forderte das SG bei der UVB das mit Schreiben vom November 2021 angekündigte neuropsychologische Zusatzgutachten sowie die Stellungnahme zur Gesamt-Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) an. Nach gerichtlicher Erinnerung vom 01. Februar 2022 gingen die erbetenen Unterlagen zehn Tage später ein und wurden am 17. Februar 2022 den Beteiligten des Ausgangsverfahrens jeweils zur Stellungnahme binnen drei Wochen übersandt. Die Stellungnahme der Pflegekasse traf am 09. März 2022 bei Gericht ein und wurde dem Kläger am Folgetag zur laufenden Stellungnahmefrist zugeleitet. Nach zwischenzeitlicher telefonischer Gewährung einer Fristverlängerung ging am 17. März 2022 die Stellungnahme bei Gericht ein. In dieser verwies die Ehefrau des Klägers auf eine am 04. Januar 2022 im Auftrag der UVB erfolgte Pflegebegutachtung und bat um Beiziehung des Gutachtens. Eine Woche später wandte sich das SG daraufhin erneut an die UVB und bat um Übersendung sämtlicher den Kläger betreffenden und noch nicht übermittelten medizinischen Unterlagen und Gutachten. Am 25. März 2022 überreichte die UVB daraufhin umfangreiche medizinische Unterlagen und teilte mit, dass noch Begutachtungen auf unfallchirurgischem, HNO-ärztlichem und urologischem Fachgebiet ausstünden. Vier Tage später übersandte das SG die Unterlagen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens jeweils zur Stellungnahme binnen drei Wochen. Die Stellungnahme des Klägers ging am 13. April 2022 ein und wurde der Pflegekasse sechs Tage später zur laufenden Stellungnahmefrist zugeleitet. Am 26. April 2022 erinnerte das SG die Pflegekasse, die am 13. Mai 2022 eine Stellungnahme des SMD vom 03. Mai 2022 vorlegte und an ihrer Einschätzung zum Pflegebedarf festhielt.
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Diese Stellungnahme leitete das SG drei Tage später dem Kläger zur freigestellten Stellungnahme binnen drei Wochen zu und forderte nochmals die Akten zum Verfahren S 119 SB 1524/20 samt Verwaltungsakten an. Nach deren Eingang am 20. Mai 2022 wurde diese Akte als Beiakte genommen; am 07. Juni 2022 wurde der Kläger hiervon informiert. Am 23. Juni 2022 ging die inhaltliche Stellungnahme der Klägerseite ein, in der darum gebeten wurde, die Zusatzgutachten HNO, Urologie und Chirurgie im Bedarfsfalle bei der UVB anzufordern. Es erfolgte umgehend eine Weiterleitung an die Pflegekasse zur Kenntnisnahme. Am 04. Juli 2022 forderte das SG bei der UVB die drei Zusatzgutachten an, die drei Tage später eingingen und daraufhin umgehend den Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Stellungnahme zugeleitet wurden. Die Stellungnahme des Klägers, in der von einer stationären Behandlung im Juli 2022 berichtet wurde, ging am 18. Juli 2022 bei Gericht ein und wurde noch am selben Tag der Pflegekasse zur laufenden Stellungnahme übersandt. Am 09. August 2022 erinnerte das SG die Pflegekasse, die daraufhin am 22. August 2022 eine Stellungnahme des SMD vom 18. August 2022 vorlegte und bei ihrer Einschätzung zum Pflegegrad verblieb. Diese Stellungnahme wurde tags darauf dem Kläger zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen zugeleitet. Die Reaktion der Klägerseite traf am 01. September 2022 bei Gericht ein. Es wurde ein Bescheid der UVB vom 23. August 2022 vorgelegt, in dem diese einen Anspruch auf Pflegegeld nach dem Siebten Sozialgesetzbuch (SGB VII) ab Januar 2016 in Höhe von 30 % des Pflegegeldhöchstbetrages sowie eine Reduktion des Pflegegeldanspruchs unter Anrechnung der Betreuungsleistung in einer Werkstatt für Behinderte um 20 % annahm und das Pflegegeld ab dem 01. Juli 2022 auf monatlich 380,02 € bezifferte. Seitens des Klägers wurde davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des Pflegegrades 2 erfüllt seien und ausdrücklich der Klageantrag auf Feststellung des Pflegegrades 2 in vollem Umfang aufrechterhalten. Diese Stellungnahme wurde ihrerseits vier Tage später der Pflegekasse zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen übersandt. Am 04. Oktober 2022 wurde die Pflegekasse erinnert. Am 19. Oktober 2022 legte diese eine weitere Stellungnahme des SMD vom 04. Oktober 2022 vor und verblieb bei ihrer Einschätzung.
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In den darauffolgenden Tagen versuchte das SG telefonisch sowie schriftlich einen zur Begutachtung bereiten Sachverständigen zu ermitteln. Am 31. Oktober 2022 signalisierte einer seine Bereitschaft hierzu. Mit Beweisanordnung vom 08. Dezember 2022 bestimmte das SG Dr. M zum Sachverständigen. Der unter Fristsetzung von zwei Monaten erfolgte Auftrag wurde dem Sachverständigen am 13. Dezember 2022 zugestellt. Zwei Tage später kündigte der Sachverständige die Untersuchung für den 04. Januar 2023 an, wovon die damaligen Beteiligten umgehend unterrichtet wurden. Am 19. Dezember 2022 wurde das SG durch den Sachverständigen über die Verlegung des Untersuchungstermins wegen Urlaubs des Klägers auf den 07. Februar 2023 informiert. Am 28. Dezember 2022 trat die Klägerseite der Begutachtung durch Dr. M entgegen und bat um Auswahl eines anderen Sachverständigen, da sie den gewählten nicht für sachkundig hielt. Das SG übersandte den Schriftsatz am Folgetag dem Sachverständigen und der Pflegekasse zur Stellungnahme. Die Erwiderung des Sachverständigen ging am 03. Januar 2023 ein und wurde am Folgetag den Beteiligten des Ausgangsverfahrens zugeleitet. Zugleich teilte das SG mit, aktuell keine Bedenken gegen die Begutachtung durch Dr. M zu haben. Die Pflegekasse reagierte noch am selben Tag und erhob ebenfalls keine Einwände, wovon der Kläger am 05. Januar 2023 informiert wurde. Der Kläger hielt mit am 18. Januar 2023 eingehendem Schreiben an seinen Bedenken fest, woraufhin das SG am Folgetag die Akten von dem Sachverständigen zurückforderte.
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Nach Rücklauf der Akten Anfang Februar 2023 lud das SG am 06. Februar 2023 die Beteiligten des Ausgangsverfahrens zu einem Erörterungstermin auf den 30. März 2023. Zwei Wochen später bat der Kläger um Terminsverlegung, da er bis zum 05. April 2023 zur Rehabilitation und sodann eine Woche im Urlaub sei. Das Gericht hob den Termin daraufhin auf und lud am 22. März 2023 erneut zu einem Erörterungstermin, nunmehr auf den 08. Juni 2023.
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Am 13. April 2023 bat der Kläger zum einen um Zulassung seiner jetzigen Betreuerin als Beistand, zum anderen trug er weiter in der Sache vor. Die Schreiben wurden umgehend der Pflegekasse zugeleitet. Weiter wurde am 27. April 2023 die Kostenstelle eingeschaltet, um den Kläger über die Entschädigungsmöglichkeiten für einen Beistand/eine Beiständin zu informieren. Nach Rückmeldung der Kostenstelle an den Kammervorsitzenden teilte das SG dem Kläger am 10. Mai 2023 mit, dass seine jetzige Betreuerin voraussichtlich nicht als Beiständin zugelassen werden könne, und stellte als Alternative eine Terminsaufhebung sowie eine Begutachtung durch eine namentlich benannte Sachverständige in den Raum. Am 23. Mai 2023 widersprach der Kläger der Rechtsauffassung des SG und beantragte erneut, die jetzige Betreuerin als Beistand zuzulassen. Weiter erklärte er sich mit der Begutachtung durch die benannte Sachverständige grundsätzlich einverstanden, hielt indes eine weitere Begutachtung für überflüssig und rügte, dass die Beauftragung nicht bereits früher erfolgt sei. Schließlich erhob er Verzögerungsrüge. Am Folgetag beantwortete das SG das Schreiben ausführlich und leitete das Schreiben mit Blick auf den Entschädigungsantrag an den Präsidenten des SG weiter. Am 31. Mai 2023 gelangten die Akten von dort zurück. Bereits am Tag zuvor hatten der Kläger und seine Frau angekündigt, am Termin teilzunehmen.
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Am 08. Juni 2023 fand der Erörterungstermin statt, in dem seitens des Klägers weitere Unterlagen vorgelegt wurden. Die Pflegekasse erklärte sich bereit, die Sache dem SMD erneut zur Prüfung vorzulegen. Einen Tag später wurden der Pflegekasse die in der Sitzung übergebenen Unterlagen zusammen mit dem Protokoll zur weiteren Veranlassung zugeleitet. Weiter wurden erneut die Akten des Verfahrens S 119 SB 1524/20 beigezogen und auf deren dringende Bitte um Rückforderung am 22. Juni 2023 vorübergehend wieder zurückgeschickt. Am 18. Juli 2023 gab die Pflegekasse ein Teilanerkenntnis ab (ab dem 04. Januar 2022 Leistungen des Pflegegrades 2).
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Der daraufhin umgehend um Stellungnahme gebetene Kläger nahm das Teilanerkenntnis am 02. August 2023 an, hielt jedoch am Anspruch auf rückwirkende Festsetzung fest, und begründete dies. Am 03. August 2023 leitete das SG diesen Schriftsatz der Pflegekasse zur Stellungnahme binnen vier Wochen zu. Am 14. September 2023 ging diese unter Beifügung einer erneuten Einschätzung des SMD beim SG ein und wurde vier Tage später dem Kläger zur Stellungnahme binnen vier Wochen übersandt. Mit am 06. Oktober 2023 eingehendem Schreiben zeigte die jetzige Betreuerin des Klägers beim SG ihre Bestellung an, trug in der Sache vor und forderte zum einen den Erlass eines Teilausführungsbescheides durch die Pflegekasse sowie zum anderen eine gerichtliche Entscheidung über den Zeitpunkt des Beginns des Pflegegrades 2 sowie die Kosten. Die drei Tage später zur Stellungnahme aufgeforderte und am 20. November 2023 an diese erinnerte Pflegekasse legte am 07. Dezember 2023 eine weitere Einschätzung des SMD vor und verblieb bei ihrer Einschätzung. Am 13. Dezember 2023 erfolgte eine Weiterleitung an die Betreuerin des Klägers zur Kenntnisnahme.
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Nachdem die Betreuerin sich mit am 12. Dezember 2023 eingegangenem Schriftsatz nach dem Sachstand erkundigt und bemängelt hatte, dass die Pflegekasse noch immer keinen Teilausführungsbescheid erlassen habe, forderte das SG die Pflegekasse am 15. Dezember 2023 hierzu und zur Stellungnahme binnen eines Monats auf. Sechs Tage später zeigte die Pflegekasse an, den Bescheid bereits am 08. Dezember 2023 erlassen und der Ehefrau des Klägers vier Tage später einen Fragebogen übersandt zu haben. Tags darauf wurde der Betreuerin eine Durchschrift des Schreibens zur Kenntnisnahme übersandt.
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Mit am 22. Dezember 2023 eingehendem Schreiben bat die Betreuerin um Terminierung und zeigte zugleich eigenen Urlaub bis Ende Januar 2024 an. Nachdem der Pflegekasse hiervon am 29. Dezember 2023 eine Durchschrift übersandt worden war, verfügte der Kammervorsitzende den Rechtsstreit am 26. Januar 2024 in das so genannte E-Fach (Entscheidungsfach).
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Aufgrund einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans wurde die Sache ab dem 01. Mai 2024 in einer anderen Kammer - nunmehr unter dem Aktenzeichen S 111 P 359/21 - weitergeführt, wovon die damaligen Beteiligten Anfang Mai 2024 informiert wurden.
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Am 16. Mai 2024 erhob die Betreuerin erneut Verzögerungsrüge und trug nochmals in der Sache vor. Nach Eingangsbestätigung, kurzer Zwischennachricht an die Betreuerin sowie Weiterleitung des Schriftsatzes an die Pflegekasse zur Kenntnisnahme jeweils am 22. Mai 2024 lud das SG am 12. Juli 2024 die damaligen Beteiligten zu einem auf den 08. Oktober 2024 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme. Fünf Tage später ging ein weiterer Schriftsatz der Betreuerin bei Gericht ein und wurde am selben Tag der Pflegekasse übermittelt. Zugleich fragte das SG bei der Betreuerin an, ob Einverständnis mit der Beiziehung der Akten des Betreuungsgerichts bestehe. Nachdem am 23. Juli 2024 deren Einverständniserklärung eingegangen war, forderte das SG am 14. August 2024 die Akten vom Betreuungsgericht an. Mit am 26. August 2024 eingehendem Schriftsatz trug die Betreuerin weiter in der Sache vor, bat um einen rechtlichen Hinweis und die Beiziehung eines Gutachtens bei der UVB. Zwei Tage später übersandte das SG das Schreiben an die Pflegekasse zur freigestellten Stellungnahme, wies die Betreuerin darauf hin, dass ihre Nachfrage unverständlich sei, erteilte einen kurzen rechtlichen Hinweis und beantragte hausintern die Einsicht in die von der Betreuerin benannten Akten zum Verfahren S 196 U 333/22. Die Akteneinsicht wurde am 30. August 2024 ermöglicht.
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Am 02. September 2024 teilte die Betreuerin mit, dass nunmehr der Pflegegrad 3 begehrt werde, und fragte an, ob sie den bisher gestellten Antrag erweitern oder ändern müsse. Diesen Schriftsatz übersandte das SG am Folgetag der Pflegekasse zur Stellungnahme. Weiter informierte es die damaligen Beteiligten über die erfolgte Einsicht in die Akten S 196 U 333/22 und übersandte der Pflegekasse zwei Dokumente aus diesen Akten. Am 05. September 2024 gingen die Akten des Betreuungsgerichts ein. Eine Woche später traf die Stellungnahme der Pflegekasse ein, die mitteilte, dass sich ihr das genaue Klagebegehren des Klägers nicht erschließe. Das SG leitete diesen Schriftsatz am 13. September 2024 verbunden mit der Bitte um Konkretisierung des Klagebegehrens an die Betreuerin weiter. Vier Tage später traf deren Stellungnahme ein und wurde am 18. September 2024 an die Pflegekasse weitergeleitet. Am 23. September 2024 gab die Pflegekasse ein weitergehendes Anerkenntnis (Leistungen des Pflegegrades 3 ab dem 01. November 2020) ab. Vier Tage später nahm die Betreuerin dieses an und erklärte den Rechtsstreit für erledigt.
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Am 11. Oktober 2024 hat die Betreuerin im Namen des Klägers Entschädigungsklage erhoben und geltend gemacht, dass die Verfahrensdauer die Grenze der Angemessenheit übersteige. Die Angemessenheit für ein sozialgerichtliches Verfahren sei mit einem Jahr anzusetzen. Angesichts der am 14. Juni 2021 erhobenen Klage weise das Verfahren mithin ab dem 15. Juni 2022 eine unangemessene Dauer auf.
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Im Einzelnen macht sie geltend:
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Das Ausgangsverfahren habe eine besondere Bedeutung für den Kläger und seine Frau gehabt, die missachtet worden sei. Der Kläger sei seit dem im Januar 1990 erlittenen Unfall pflegebedürftig (Pflegegrad 3). Sämtliche Ämter, Behörden und Ärzte hätten versagt. Er und seine Ehefrau hätten sich aus finanziellen Gründen keine Pflegeleistungen einkaufen können. Seine Ehefrau hätte aufgrund jahrzehntelanger Doppelbelastung (Vollzeitbeschäftigung sowie Pflege) und wegen Stresses einen schweren Diabetes entwickelt. Auch wenn ihre eigene Tätigkeit (die der Betreuerin) zu einer Verbesserung der sozialen, medizinischen und finanziellen Situation geführt habe, seien damit weitere schwere Belastungen verbunden gewesen, die sie alle zeitlich und mental enorm in Anspruch genommen hätten und dies weiterhin täten. Der Anspruch auf Pflegegeld betrage 573,00 € monatlich zzgl. monatlich 125,00 € Entlastungsleistungen. Die Nachzahlung habe sich auf über 8.200,00 € zzgl. 800,00 € Zinsen belaufen. Es sei mithin um Beträge gegangen, die das Leben des Klägers und seiner Frau erheblich vereinfacht hätten.
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Auch sei zu berücksichtigen, dass für die Bearbeitung von Anträgen auf Pflegegeld eine Frist von 25 Tagen einschließlich Begutachtung gesetzlich vorgesehen sei (§ 18 Abs. 3 Elftes Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. September 2023 geltenden Fassung - SGB XI a.F.). Dass die begehrten Leistungen nicht innerhalb dieser Frist, sondern nach über vier Jahren geflossen seien, stelle unterlassene Hilfeleistung, ja sogar Körperverletzung an beiden Ehegatten dar.
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Der Zeitablauf habe ferner zu einer Verschlechterung der Verfahrensposition geführt, denn die fehlenden Hilfen hätten dazu geführt, dass dem Kläger allein durch das Klageverfahren nochmals über 40 Monate Hilfen vorenthalten worden seien. Es sei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zum Umgangsrecht zu beachten. Würden bestimmte Rechtspositionen vorenthalten, könnte dies nie wieder kompensiert werden. Genau dies führe zu höheren Entschädigungssummen.
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Auch dass die Hilfen häufig verwehrt oder Jahre später ausgezahlt würden, führe nicht dazu, dass es sich bei Verfahren wegen Pflegegeld um typische Verfahren handele. Es zeige vielmehr, dass die Ansprüche regelmäßig über lange Zeiträume rechtswidrig vorenthalten würden und die Gerichte dies nicht nur tolerierten, sondern aktiv an diesem Unrecht mitwirkten, indem die Verfahren nicht stringent betrieben würden.
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Aufgrund des Unfalls habe der jetzt 60jährige Kläger eine verringerte Lebenserwartung, sodass man von einer herausragenden Bedeutung des Verfahrens sprechen müsse.
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Das Verfahren sei nicht sachgerecht geführt worden. Spätestens ab dem Moment, wo es als überlang zu betrachten war, mithin am 15. Juni 2022, hätte es priorisiert werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Im Gegenteil habe das Gericht das Verfahren eine Zeit lang nicht aktiv gefördert und ohne hinreichenden Grund die Entscheidung hinausgezögert. In den Monaten Dezember 2021 und Januar 2022 sei keinerlei Verfahrensfortgang zu verzeichnen gewesen, am 04. Januar 2023 - später korrigiert auf den 07. Februar 2023 - habe der Sachverständige sie ohne vorherige Mitteilung oder Entschuldigung versetzt, im Oktober und November 2023 sei das Verfahren wieder ins Stocken geraten und in der ersten Jahreshälfte 2024 sei es dann erneut zu einem Verfahrensstillstand gekommen.
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In diesem Zusammenhang sei auf den Begriff "verschuldensunabhängig" einzugehen. Dies bedeute, dass eine Haftung unabhängig von Schuld eintrete. Es bedeute nicht, dass im Falle des Vorliegens von Schuld diese unbeachtlich sei, also Haftung nur dann eintrete, wenn keine Schuld vorliege.
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Da trotz des tatsächlich vorhandenen Hilfebedarfs 35 Jahre durch Ärzte, Ämter und Behörden weggeschaut worden sei, sei schon aus ethisch-moralischer Sicht, aber auch aus der im Gesetz normierten besonderen Stellung Schwerbehinderter eine beschleunigte Verfahrensführung geboten gewesen. Der Richter habe es unterlassen herauszufinden, ob ihr Vortrag bzgl. des Pflegegutachtens relevant sei. Eine Rückfrage bei der Pflegekasse sei unterblieben. Die Beiziehung aller anderen Gutachten sei überflüssig gewesen. Dies sei willkürlich und gänzlich unverständlich. Ebenso sei es willkürlich, wenn über Monate der Antrag auf Entscheidung und/oder Durchführung eines Erörterungstermins nicht beschieden werde. Allgemein weise die Prozessleitung zahlreiche Verfahrensmängel auf, die jeweils als willkürliches Vorgehen anzusehen und damit als Verzögerung zu bewerten seien. Dies gelte insbesondere für Bearbeitungszeiten, nachdem das Verfahren bereits überlang gewesen sei, und unter Beachtung der Tatsache, dass sich im Termin sofort herausgestellt habe, dass das vorliegende Gutachten für die Anerkennung des Anspruchs genügt habe. Im Übrigen sei § 72 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) – gemeint ist wohl § 73 Abs. 7 SGG - offenbar komplett ignoriert worden.
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Bei der wertenden Gesamtbetrachtung sei zu beachten, dass hier ein eilbedürftiges Verfahren vorgelegen habe, für das eine Verfahrensdauer von nur zwölf Monaten angemessen sei. Der Richter hätte spätestens im Juli 2022 entscheiden können und müssen. Das Verfahren sei bereits im März 2022 entscheidungsreif gewesen. Sie habe auf das Gutachten hingewiesen. Wenn der Richter Zweifel am Charakter des Gutachtens gehabt habe, hätte er sie darauf hinweisen müssen. Er habe das Gutachten nicht als solches erkannt und habe trotz ihrer Bitte keinen Termin angesetzt. Der Irrtum habe sich erst in der mündlichen Verhandlung aufgeklärt. Selbst wenn keine 27 Monate Untätigkeit vorliegen sollten, habe eine besondere Notlage bestanden, die das Gericht nicht angemessen beurteilt und nicht durch angepasste Prozessführung gewürdigt habe. Eine Entschädigung mit nur 100,00 € je Monat trage dem nicht ausreichend Rechnung. Schon mit Blick auf die Regelung des § 18 Abs. 3 SGB XI a.F. sei die Vorbereitungs- und Bedenkzeit zu verkürzen.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen einer von Juli 2022 bis September 2024 eingetretenen überlangen Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin zuletzt unter dem Aktenzeichen S 111 P 359/21 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von mindestens 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte, dem die Klage am 19. Juni 2025 zugestellt worden ist, beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er meint, dass es im Laufe des Ausgangsverfahrens, das unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze zu führen gewesen sei, nur zu sehr geringen Bearbeitungslücken gekommen sei, die zu keinem zu ersetzenden Schaden geführt hätten. Bei der Prüfung der Überlänge würden die tatsächlich vorliegenden Bearbeitungszeiten mit den tatsächlich bestehenden "Nichtbearbeitungen" ins Verhältnis gesetzt. Gemessen daran sei es nicht zu einer entschädigungspflichtigen Verzögerung gekommen. Es sei allenfalls in den Monaten Februar bis Juni 2024 zu fehlender Bearbeitung gekommen. Von den fünf Monaten Liegezeit sei die dem Gericht regelmäßig zustehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten je Instanz abzuziehen. Davon abzuweichen werde kein Anlass gesehen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Akten des Ausgangsverfahrens verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, nicht jedoch begründet.
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A. Die als allgemeine Leistungsklage statthafte Entschädigungsklage ist zulässig. Insbesondere bestehen weder Zweifel an der Wahrung der gemäß § 90 SGG für die Klage vorgeschriebenen Schriftform noch an der Einhaltung der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Die Entschädigungsklage wurde am 11. Oktober 2024 und damit innerhalb von sechs Monaten nach Erledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens am 27. September 2024 an das Gericht herangetragen. Allein darauf kommt es für die Einhaltung der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG an. Dass die Zustellung beim Beklagten erst außerhalb der Frist erfolgte und die Rechtshängigkeit damit erst nach Fristablauf eintrat (vgl. § 94 Satz 2 SGG), ist irrelevant (vgl. BSG, Urteile vom 17.12.2020 – B 10 ÜG 1/19 R – Rn. 16 m.w.N. und vom 26.10.2023 – B 10 ÜG 1/22 R – Rn. 15, juris).
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Auch steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass der Kläger die Höhe der begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts gestellt und diesbezüglich lediglich einen Mindestbetrag von 2.500,00 € vorgegeben hat. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat sich anschließt, ist der Entschädigungsanspruch für immaterielle Nachteile aus § 198 Abs. 2 Satz 3 und ggf. Satz 4 GVG zeitbezogen geltend zu machen. Es ist einem Entschädigungskläger deshalb zuzumuten, sich in seinem Klageantrag auf die Annahme einer bestimmten Dauer der Verzögerung festzulegen und seinen Antrag danach auszurichten (BSG, Urteil vom 11.06.2024 – B 10 ÜG 3/23 R –, juris, Rn. 17). Diesem Erfordernis ist die Vertreterin des Klägers letztlich gerecht geworden, indem sie "für eine von Juli 2022 bis September 2024 eingetretene" überlange Dauer eine Entschädigung begehrt hat. Denn bei sachgerechter Auslegung wird letztlich für eine entschädigungspflichtige Verzögerung im Umfang von 27 Monaten eine Entschädigung in Höhe von mindestens 2.500,00 € gefordert.
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B. Allerdings ist die sich unter Berücksichtigung des § 200 Satz 1 GVG zu Recht gegen das hier passivlegitimierte Land Berlin richtende Entschädigungsklage unbegründet.
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Streitgegenständlich ist ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin zuletzt unter dem Aktenzeichen S 111 P 359/21 geführten Verfahrens. Der Kläger erstrebt insoweit den Ausgleich eines immateriellen Nachteils durch Gewährung einer finanziellen Entschädigung. Eine solche steht ihm indes zur Überzeugung des Senats nicht zu.
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Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 und 2 GVG wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung allerdings nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist. Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter schließlich nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG).
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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Verfahren weist zur Überzeugung des Senats bereits keine unangemessene Dauer auf.
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Das gegenständliche, von der Klageerhebung am 14. Juni 2021 bis zur Annahme des Anerkenntnisses am 27. September 2024 - unter Einbeziehung der Monate des Eingangs der Klage sowie der Erledigung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 21.03.2024 – B 10 ÜG 1/23 R – juris, Rn. 30) - insgesamt 40 Kalendermonate dauernde Verfahren ist zweifelsohne nicht schnell erledigt gewesen. Dies heißt jedoch nicht, dass deshalb entschädigungsrechtlich von einer unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist.
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I. Ausgangspunkt der Angemessenheitsprüfung durch den Senat bildet die - in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte - Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z.B. Urteil vom 24.03.2022 – B 10 ÜG 2/20 R – Rn. 20, juris). Mögliche Verzögerungen im vorangegangenen Verwaltungs- und/oder Widerspruchsverfahren und erst recht etwaige Versäumnisse von Ärzten oder Behörden in den letzten 35 Jahren sind mithin für das Entschädigungsverfahren von vornherein unerheblich.
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II. Bei der Bestimmung der Angemessenheit der Verfahrensdauer kommt es – wie schon aus der Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs an den als Grundrecht nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie als Menschenrecht nach Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) qualifizierten Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit deutlich wird - auf eine gewisse Schwere der Belastung an. Ferner sind das Spannungsverhältnis zur Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) sowie das Ziel, inhaltlich richtige Entscheidungen zu erhalten, zu berücksichtigen. Schließlich muss ein Rechtsuchender damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Sachen zu behandeln hat, sodass ihm eine gewisse Wartezeit zuzumuten ist. Insgesamt reicht daher zur Annahme der Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht jede Abweichung vom Optimum aus, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen (BSG, Urteile vom 21.02.2013 – B 10 ÜG 1/12 und 2/12 KL – jeweils Rn. 26 sowie vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – Rn. 33 und – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 34, alle zitiert nach juris). Eine solche ist hier nicht festzustellen.
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1. Nach dem Wortlaut des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG sind die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter entscheidend.
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a) Zur Überzeugung des Senats hatte das Verfahren für den Kläger, der mit seiner
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am 14. Juni 2021 erhobenen Klage zunächst die Zuerkennung eines Pflegegrades 2 statt 1 begehrte, nach Abgabe eines entsprechenden Teilanerkenntnisse im Juli 2023 diese Zuerkennung nicht erst ab dem 04. Januar 2022, sondern bereits rückwirkend erstrebte und schließlich ab September 2024 auf Zuerkennung eines Pflegegrades 3 klagte, überdurchschnittliche Bedeutung. Denn zweifelsohne hängt mit dem zuerkannten Pflegegrad der Umfang der finanziellen Mittel für Pflegeleistungen zusammen, die einem Bedürftigen möglichst zügig zukommen sollten. Dies aber macht das Verfahren - entgegen der Auffassung der Betreuerin des Klägers - weder zu einem herausragend bedeutsamen noch zu einem - zum Nachteil aller anderen Kläger - besonders bevorzugt zu bearbeitenden.
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Die Bedeutung des Verfahrens ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten. Zum anderen trägt zur Bedeutung der Sache im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Kontext des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz maßgeblich das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung bei. Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile z.B. vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29 und vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 34, jeweils zitiert nach juris). Maßstab ist dabei allein eine objektivierte Betrachtung (BSG, Urteil vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/16 R – juris, Rn. 35).
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Der Senat hat durchaus Verständnis dafür, dass das gegenständliche Klageverfahren aus Sicht des Klägers und auch seiner Ehefrau eine ganz besondere Bedeutung genoss. Bei der gebotenen objektivierten Betrachtung ist indes zu berücksichtigen, dass ein Verfahren, in dem um die Zuerkennung eines höheren Pflegegrades gestritten wird, für die Sozialgerichtsbarkeit kein völlig herausgehobenes darstellt. Die Sozialgerichtsbarkeit ist geprägt von Verfahren, die von älteren und/oder an erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidenden Personen geführt werden, sowie von solchen, in denen um Leistungen zur Grundsicherung oder medizinische Leistungen gestritten wird. Von diesen hebt sich das gegenständliche Verfahren - bei aller Bedeutung für den Kläger - nicht maßgeblich ab.
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Anders als die Betreuerin meint, hat sich die Verfahrensdauer auch nicht negativ auf die Verfahrensposition des Klägers ausgewirkt. Namentlich drohte hier kein Beweisverlust oder ist gar ein solcher eingetreten. Dass der Kläger die begehrten Leistungen letztlich erst später erhalten hat als beantragt, betrifft nicht seine Verfahrensposition, sondern seinen materiell-rechtlichen Anspruch. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Kläger bereits durch die Unfallkasse Pflegegeld bewilligt worden war und auch die Pflegekasse sich im Juli 2023 zur Gewährung von Leistungen (zumindest ab Januar 2022) nach dem Pflegegrad 2 verpflichtet hatte, sodass der laufende, seinerzeit vom Kläger geltend gemachte Pflegebedarf gedeckt war. Letztlich hat die Verfahrensdauer dazu beigetragen, dass die Pflegekasse im September 2024 mit ihrem Anerkenntnis sogar über das hinausgegangen ist, was seitens des Klägers lange Zeit im Verfahren begehrt worden war, und hat damit möglicherweise ein Folgeverfahren überflüssig gemacht.
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Auch stimmt der Senat der Einschätzung der Betreuerin, dem Verfahren müsse die Bedeutung eines familienrechtlichen Rechtsstreits um Umgangsrechte zugesprochen werden, nicht zu. Im Rahmen von Pflegeverfahren geht es letztlich um die Frage, in welchem Umfang Pflegeleistungen zu finanzieren sind. Dementsprechend hat der Kläger vorliegend nach Verfahrensabschluss ausweislich eigenen Vorbringens eine erhebliche Nachzahlung erhalten. Ein entsprechender Ausgleich ist hingegen bei der Nichtgewährung von Umgang niemals möglich, zumal in diesen Fällen eine nicht mehr zu korrigierende Entfremdung zwischen den Kindern und dem Elternteil, dem das Umgangsrecht verwehrt wird, droht.
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Ebenso wenig führt die Regelung des § 18 Abs. 3 SGB XI a.F., die sich heute in ähnlicher Form in § 18c SGB XI findet, dazu, dass dem Verfahren eine herausragende Bedeutung beizumessen wäre. Abgesehen davon, dass die Norm primär eine Regelung für das behördliche, nicht aber das gerichtliche Verfahren enthält, folgt aus ihr im Wesentlichen, dass Anträge auf Pflegeleistungen zügig zu bearbeiten sind. Dies aber ist mit Blick auf das Entschädigungsverfahren vorrangig für die Verfahrensführung relevant.
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Im Übrigen ist zu beachten, dass das Gesetz zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes für eilbedürftige Verfahren die Möglichkeit der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes einräumt. Von diesem ist seitens des Klägers indes kein Gebrauch gemacht worden.
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Für die Allgemeinheit hatte der Rechtsstreit schließlich keinerlei Bedeutung.
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b) Zugleich wies das Verfahren eine durchschnittliche Schwierigkeit und auch Komplexität auf. Zwar hat das Sozialgericht im Ergebnis keine eigenen medizinischen Ermittlungen durchgeführt, jedoch in ganz erheblichem Umfang immer wieder - und dies insbesondere auch auf Wunsch der Klägerseite - medizinische Unterlagen aus anderen Verfahren bzw. von anderen Behörden beiziehen und bewerten müssen.
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2. Über die in § 198 GVG ausdrücklich genannten Kriterien zur Bestimmung der Angemessenheit der Verfahrensdauer hinaus hängt die Unangemessenheit der Verfahrensdauer wesentlich davon ab, ob dem Staat zurechenbare Verhaltensweisen des Gerichts zur Überlänge des Verfahrens geführt haben. Maßgeblich sind Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (BSG, Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/13 R – Rn. 34 und – B 10 ÜG 12/13 R – Rn. 41 sowie vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 38 und vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 7/14 R – Rn. 35, alle zitiert nach juris). Für die Feststellung einer etwaigen unangemessenen Verfahrensdauer kommt es mithin - anders als die Betreuerin des Klägers meint - nicht darauf an, dass sie das Verfahren nach einjähriger Anhängigkeit ab Juni 2022 als überlang einstuft. Entscheidend ist insoweit vielmehr zum einen, in welchen Zeiten von gerichtlicher Aktivität bzw. Inaktivität auszugehen ist, wobei kleinste relevante Zeiteinheit der Kalendermonat ist (BSG, Urteile vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 34, vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 30 und – B 10 ÜG 3/16 R - Rn. 24 sowie vom 24.03.2022 – B 10 ÜG 2/20 R – Rn. 20, alle zitiert nach juris). Zum anderen ist letztlich von Bedeutung, in welchem Umfang dem Gericht Vorbereitungs- und Bedenkzeit zuzugestehen ist.
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Bei der Ermittlung sachlich nicht gerechtfertigter Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts, ist zu beachten, dass das Entschädigungsverfahren keine weitere Instanz eröffnet, um das Handeln des Ausgangsgerichts einer rechtlichen Vollkontrolle zu unterziehen. Bei der Beurteilung der Prozessleitung des Ausgangsgerichts hat das Entschädigungsgericht vielmehr die materiell-rechtlichen Annahmen, die das Ausgangsgericht seiner Verfahrensleitung und –gestaltung zugrunde legt, nicht infrage zu stellen, soweit sie nicht geradezu willkürlich erscheinen. Zudem räumt die Prozessordnung dem Ausgangsgericht ein weites Ermessen bei seiner Entscheidung darüber ein, wie es das Verfahren gestaltet und leitet. Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 39, vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43 und – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 42, vgl. auch BSG, Urteil vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 39, alle zitiert nach juris). Dies umfasst es selbstverständlich auch, dass es das Verfahren an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausrichtet und damit insbesondere neben dem Gebot des rechtlichen Gehörs das der Unparteilichkeit beachtet.
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Zu berücksichtigen ist weiter, dass dann keine Inaktivität vorliegt, wenn z.B. ein Kläger während Phasen (vermeintlicher) Inaktivität des Gerichts selbst durch das Einreichen von Schriftsätzen eine Bearbeitung des Vorgangs durch das Gericht bewirkt. Denn zum einen markiert ein Posteingang auf der Poststelle den Beginn der gerichtlichen Bearbeitung durch das Gericht, da zum (Ausgangs-)Gericht auch dessen Poststelle gehört. Ein Posteingang bedeutet wegen des Monatsprinzips damit, dass der gesamte Monat mit einer gerichtlichen Aktivität belegt ist (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.2022 - B 10 ÜG 2/20 R – juris, Rn. 29 m.w.N.). Weiter ist zu beachten, dass die Übersendung eines Schriftsatzes an die Beteiligten zur Kenntnis stets die Möglichkeit zur Stellungnahme beinhaltet und die Entscheidung des Gerichts, im Hinblick auf eine mögliche Stellungnahme zunächst nicht weitere Maßnahmen zur Verfahrensförderung zu ergreifen, grundsätzlich noch seiner Entscheidungsprärogative unterliegt (BSG, Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - juris, Rn. 43).
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Gemessen daran ist es im gegenständlichen Verfahren lediglich in geringem Umfang zu Verzögerungen gekommen.
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Nach Eingang der Klage am 14. Juni 2021 wurde das Verfahren zunächst konsequent und engmaschig betrieben, indem von der Pflegekasse eine Klageerwiderung angefordert und nach Eingang verschiedener Unterlagen (Bericht des SMD sowie einer Auflistung der abgerechneten Arzt- und Therapeutenbesuche) Ende Juli vom Kläger aus anderen Verfahren vorliegende medizinische Unterlagen erbeten wurden. Das SG konnte daraufhin im August 2021 deren Übersendung abwarten, ohne sich dem Vorwurf der Inaktivität auszusetzen. Nachdem diese Unterlagen nicht vorgelegt, sondern Anfang September seitens des Klägers darum gebeten worden war, die medizinischen Unterlagen angesichts des Umfangs derselben durch das Gericht aus den anderen Verfahren beizuziehen, und ferner weitere Untersuchungen angekündigt worden waren, zog das SG die Akten des gegen das Versorgungsamt geführten Verfahrens bei und bat die Klägerseite darum, etwaige Befundunterlagen jeweils möglichst kurzfristig zu übersenden. Nachdem bis dahin keine Unterlagen eingegangen waren, wandte sich das SG Ende Oktober 2021 erneut an die Klägerseite, woraufhin Anfang November 2021 von stattgehabten sowie weiter beabsichtigten Begutachtungen berichtet wurde. Noch im selben Monat zog das SG erneut Akten bei, fertigte Kopien eines in einem anderen Verfahren eingeholten Gutachtens und forderte bei der UVB medizinische Unterlagen und Gutachten an. Nachdem diese Ende November 2021 - im Juli und Oktober 2021 erstattete - Gutachten vorgelegt und darauf verwiesen hatte, dass noch ein neuropsychologisches Zusatzgutachten ausstehe, leitete das SG die Unterlagen den damaligen Beteiligten zu und verfristete den Vorgang bis zum Jahresende. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn abgesehen davon, dass das SG im Laufe des Dezembers durchaus etwaige Stellungnahmen der damaligen Beteiligten, insbesondere der Pflegekasse zu den übersandten Gutachten abwarten durfte, erfolgte die Verfristung ersichtlich in der Erwartung des Eingangs des von der UVB in Auftrag gegebenen Zusatzgutachtens. Dabei ist zu beachten, dass ein Zuwarten auf Ergebnisse oder Ermittlungen in einem parallelen Verfahren als Zeit der aktiven Bearbeitung anzusehen ist, wenn zu erwarten ist, dass in einem solchen Verfahren Erkenntnisse gewonnen werden, die auch für das Ausgangsverfahren von Relevanz sind, oder wenn die Beteiligten diesem Vorgehen ausdrücklich zustimmen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – Rn. 47, juris; vgl. auch Beschluss vom 30.03.2023 – B 10 ÜG 2/22 B – Rn. 13, vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.04.2016 – L 37 SF 159/14 EK AS – juris Rn. 62 f.). Vorliegend hatte nicht nur die Klägerseite ausdrücklich um Beiziehung in anderen Verfahren eingeholter Gutachten gebeten, auch war davon auszugehen, dass die medizinischen Ermittlungen der UVB für das Klageverfahren gegen die Pflegekasse bedeutsame Erkenntnisse bringen würden. Denn für den Pflegeumfang ist primär von Bedeutung, was überhaupt für gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen.
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Konsequenterweise forderte das SG Anfang Januar 2022 das Zusatzgutachten nochmals ausdrücklich von der UVB an. Die Behauptung der Betreuerin des Klägers, im Dezember 2021 und Januar 2022 sei keinerlei Verfahrensfortgang zu verzeichnen gewesen, trifft damit nicht zu. Es mögen in diesem Zeitraum (noch) keine Unterlagen eingegangen sein; das SG bemühte sich jedoch um die Beiziehung.
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Deutlich wird dies auch dadurch, dass es Anfang Februar 2022 bei der UVB die Übersendung ausdrücklich anmahnte. Dass sich das SG der Bedeutung des Verfahrens sehr wohl bewusst und um eine zügige Verfahrensführung bemüht war, wird im Übrigen auch dadurch deutlich, dass es mit in der Regel (nur) dreiwöchigen Stellungnahmefristen für die Sozialgerichtsbarkeit vergleichsweise kurze setzte und regelmäßig auch bereits wenige Tage nach Fristablauf - und nicht erst wie üblich zwei Wochen später - erinnerte, wenn ein Beteiligter nicht reagierte.
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Nachdem das Gutachten Mitte Februar 2022 eingegangen war, wurde den damaligen Beteiligten umgehend rechtliches Gehör hierzu gewährt. Die Stellungnahme der Klägerseite ging - nach zwischenzeitlicher Gewährung einer Fristverlängerung - Mitte März bei Gericht ein. Da in dieser auf eine Anfang Januar 2022 erfolgte Pflegebegutachtung verwiesen und die Beiziehung des Gutachtens erbeten worden war, wandte sich das SG erneut an die UVB. Ende März übersandte diese nicht nur umfangreiche medizinische Unterlagen, sondern teilte auch mit, dass noch auf drei Fachgebieten Begutachtungen ausstünden. Zwischen April und Juni 2022 wurden diverse Schrift-sätze der damaligen Beteiligten vom SG der jeweiligen Gegenseite zugeleitet und nochmals Akten beigezogen. Nachdem sodann seitens des Klägers Ende Juni 2022 um Beiziehung der drei Zusatzgutachten von der UVB gebeten worden war, forderte das SG diese an und leitete sie nach deren Eingang im Juli den damaligen Beteiligten jeweils zur Stellungnahme zu. Am 22. August 2022 ging - nach zwischenzeitlicher Erinnerung durch das SG - die Stellungnahme der Pflegekasse ein, die der Klägerseite am Folgetag zur Stellungnahme zugeleitet wurde. Diese Stellungnahme traf samt eines Bescheides der UVB am 01. September 2022 bei Gericht ein und wurde am 05. September 2022 der Pflegekasse zur Erwiderung übersandt. Bereits am 04. Oktober 2022 erinnerte das SG diese, woraufhin sie am 19. Oktober 2022 eine weitere Stellungnahme ihres SMD vorlegte. Bis einschließlich Oktober 2022 ist es damit zu keinerlei dem Gericht vorzuwerfenden Verzögerungen gekommen.
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Anderes hat erstmals für November 2022 (1 Kalendermonat) zu gelten. Denn nachdem das Gericht im Oktober 2022 einen Sachverständigen ermittelt hatte, beauftragte es diesen erst im Dezember 2022. Soweit es im Folgenden letztlich nicht zur Erstattung eines Gutachtens kam, rechtfertigt dies nicht den Vorwurf der Inaktivität. Nachdem der Sachverständige bereits für Anfang Januar 2023 einen Untersuchungstermin anberaumt hatte, musste dieser wegen Verhinderung des Klägers auf Anfang Februar 2023 verschoben werden, was nicht dem Gericht anzulasten ist. Abgesehen davon schloss sich im Januar 2023 umfangreicher Schriftverkehr mit den damaligen Beteiligten an, bis das SG - nachdem seitens des Klägers wiederholt Bedenken gegen die Begutachtung durch den gewählten Sachverständigen geäußert worden waren - die Akten von dem Sachverständigen zurückforderte. Dass es bei dieser Gelegenheit versäumt wurde, den Kläger hiervon zu unterrichten, woraufhin dieser offenbar überflüssigerweise zu dem auf den 07. Februar 2023 verschobenen Untersuchungstermin erschienen ist, ist zweifelsohne misslich, bedeutet aber nicht, dass das Gericht in diesem Monat untätig war. Ebenso wenig kann Untätigkeit damit begründet werden, dass aus Sicht der Betreuerin die Beauftragung des Sachverständigen auf einen Irrtum zurückzuführen war. Wie bereits ausgeführt, hat der Entschädigungssenat grundsätzlich weder die materiell-rechtlichen Annahmen noch die prozessuale Vorgehensweise des Ausgangsgerichts in Frage zu stellen. Dass hier ausnahmsweise anderes zu gelten hätte, ist weder ansatzweise nachvollziehbar dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist weder in diesem Zusammenhang noch im übrigen Verfahrensverlauf ein willkürliches Verhalten des Richters festzustellen. Denn entgegen der bei der Betreuerin des Klägers anklingenden Rechtsauffassung liegt Willkür nicht immer dann vor, wenn ein Verfahren gerichtlicherseits nicht nach ihren Vorstellungen betrieben wird. Auch reicht es dafür nicht aus, dass es möglicherweise tatsächlich mal zu einem Verfahrensfehler oder auch einer Fehlentscheidung kommt. Willkürlich ist eine staatliche Maßnahme oder Entscheidung vielmehr erst dann, wenn sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und auf sachfremden, unbegründeten oder persönlichen Erwägungen beruht (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2018 - 1 BvR 2120/16 -, juris, Rn. 12). Dafür gibt es hier indes weder mit Blick auf die Entscheidung des Richters, auch nach März 2022 noch weitere Unterlagen beizuziehen, noch bzgl. seines sonstigen Vorgehens Anhaltspunkte.
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Nachdem sodann die Akten vom Sachverständigen Anfang Februar 2023 wieder beim SG eingegangen waren, lud dieses die damaligen Beteiligten umgehend zu einem Erörterungstermin auf den 30. März 2023. Dieser Termin musste aufgrund einer Verhinderung des Klägers aufgehoben werden, was nicht dem Gericht anzulasten ist. In nicht zu beanstandender Weise terminierte dieses die Sache vielmehr am 22. März 2023 erneut, nunmehr auf Anfang Juni, und war damit auch in diesem Monat verfahrensfördernd tätig.
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Ebenso wie im Februar und März 2023 ist es auch in den Folgemonaten zu gerichtlicher Aktivität gekommen. Nicht nur ging im April 2023 weiterer Sachvortrag der Klägerseite ein, zu der der Pflegekasse rechtliches Gehör gewährt wurde, auch wurde das SG im Hinblick auf den Antrag auf Zulassung der jetzigen Betreuerin als Beiständin aktiv. Ob die in diesem Zusammenhang geäußerten Rechtsauffassungen stets zutreffend waren, hat der Senat - wie bereits oben ausgeführt - im Entschädigungsverfahren nicht zu bewerten. Soweit dem zuständigen Richter seitens der Betreuerin des Klägers unter anderem in diesem Zusammenhang Willkür vorgeworfen wird, geht dies schon vor dem Hintergrund fehl, dass die Zulassung einer Person als Beistand, die nicht als Bevollmächtigte zur Vertretung in der Verhandlung befugt wäre, nach § 73 Abs. 7 Satz 2 SGG im Ermessen des Gerichts steht. Der Richter hat sich hier mit dem Antrag unter Einschaltung zum einen der Kostenstelle, zum anderen des Präsidenten des SG auseinandergesetzt.
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Nachdem sodann im Rahmen des Erörterungstermins Anfang Juni 2023 seitens des Klägers weitere Unterlagen vorgelegt worden waren, wurden diese am Folgetag der Pflegekasse zur Überprüfung zugeleitet, die im Ergebnis Mitte Juli 2023 ein Teilanerkenntnis abgab, das seitens des Klägers Anfang August 2023 angenommen wurde. Zugleich wurde hingegen weiter die Anerkennung des Pflegegrades 2 bereits für die Vergangenheit begehrt, woraufhin das SG erneut der Pflegekasse rechtliches Gehör gewähren musste. Diese äußerte sich Mitte September 2023, woraufhin die Betreuerin des Klägers Anfang Oktober 2023 bei Gericht ihre Bestellung anzeigte, weiter in der Sache vortrug und den Erlass eines Teilausführungsbescheides sowie eine gerichtliche Entscheidung über den Zeitpunkt des Beginns des Pflegegrades 2 forderte. Das SG forderte daraufhin die Pflegekasse zur Stellungnahme auf und erinnerte diese im November. Von Inaktivität kann mithin auch in diesen Monaten - entgegen der bei der Betreuerin anklingenden Auffassung - nicht die Rede sein.
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Nach Eingang der Erwiderung samt Einschätzung des SMD am 07. Dezember 2023 und Weiterleitung derselben Mitte Dezember 2023 kam es im Laufe des Monats im Zusammenhang mit dem bemängelten Fehlen eines Teilausführungsbescheides zum Austausch weiteren Schriftverkehrs. Ende Dezember 2023 bat die Betreuerin schließlich um Terminierung und kündigte an, sich selbst bis Ende Januar 2024 im Urlaub zu befinden. Das Schreiben wurde der Pflegekasse am 29. Dezember 2023 zur Kenntnisnahme übersandt.
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Im Folgenden ist es dann tatsächlich von Januar bis einschließlich April 2024 (4 Kalendermonate) zu einer Verzögerung gekommen. Insbesondere kann nicht vor dem Hintergrund der Übersendung des letzten Schreibens der Betreuerin an die Pflegekasse davon ausgegangen werden, dass das SG auf eine Erwiderung von dieser wartete.
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Unterbrochen wurde diese Phase der Inaktivität dann allerdings durch den Eingang des Schreibens der Betreuerin im Mai 2024. Diese hatte nicht nur Verzögerungsrüge erhoben, sondern auch auf knapp zwei Seiten eng beschrieben in der Sache ausgeführt. Das SG musste diesen Vortrag nicht nur lesen, sondern insbesondere auch würdigen, ob und ggfs. welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind. Es entschied sich letztlich zu einer Weiterleitung an die Pflegekasse allein zur Kenntnisnahme. Anzeichen dafür, dass es gleichwohl noch mit einer Erwiderung rechnete und deshalb im Juni 2024 nicht aktiv wurde, liegen nicht vor. Im Gegenteil ist der Juni 2024 (1 Kalendermonat) wieder als Inaktivitätsmonat zu bewerten.
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Im Folgenden wurde das Verfahren mit der Ladung im Juli 2024 auf den 08. Oktober 2024 wieder gefördert. Noch im Juli war weiterer Vortrag der Betreuerin des Klägers zu verzeichnen, zu dem der Pflegekasse rechtliches Gehör gewährt wurde. Weiter wurde von der Betreuerin das Einverständnis zur Beiziehung der Akten aus dem Betreuungsverfahren eingeholt. Im August 2024 wurden diese Akten beigezogen. Weiter trug die Betreuerin erneut in der Sache vor und bat wiederum um Beiziehung eines Gutachtens bei der UVB, woraufhin das SG einen rechtlichen Hinweis erteilte und Akten beizog. Anfang September 2024 begehrte die Betreuerin sodann nunmehr die Anerkennung des Pflegegrades 3, woraufhin der Pflegekasse erneut rechtliches Gehör - auch zu zwei der beigezogenen Akte entnommenen Dokumenten - gewährt wurde. Weiter erfolgte ein Schriftwechsel zur Frage des genauen Klagebegehrens, bevor die Pflegekasse schließlich am 23. September 2024 ein weitergehendes Anerkenntnis abgab, das seitens des Klägers am 27. September 2024 angenommen wurde.
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Insgesamt ist es mithin zur Überzeugung des Senats in sechs Kalendermonaten zu gerichtlicher Inaktivität gekommen.
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3. Dies heißt indes nicht, dass in diesem Umfang von einer entschädigungspflichtigen Verzögerung auszugehen wäre. Denn die Bestimmung der maximal zulässigen, noch angemessenen Verfahrenslaufzeit kann jeweils nur aufgrund einer abschließenden Gesamtbetrachtung und –würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls insbesondere mit Blick auf die in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien erfolgen. Die Feststellung längerer Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten führt noch nicht zwangsläufig zu einer unangemessenen Verfahrensdauer. Denn es ist zu beachten, dass einem Rechtschutzsuchenden - je nach Bedeutung und Zeitabhängigkeit des Rechtsschutzziels sowie abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits und von seinem eigenen Verhalten - gewisse Wartezeiten zuzumuten sind, da grundsätzlich jedem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen muss (BSG, Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/13 R – Rn. 43 f. und – B 10 ÜG 12/13 R – Rn. 52, zitiert jeweils nach juris). Vorbehaltlich besonderer Gesichtspunkte des Einzelfalls sind regelmäßig Vorbereitungs- und Bedenkzeiten im Umfang von bis zu zwölf Monaten je Instanz als angemessen anzusehen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte als begründet und gerechtfertigt angesehen werden können, und können in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein.
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Anlass, hier von einer kürzeren Vorbereitungs- und Bedenkzeit auszugehen, sieht der Senat insbesondere unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Bedeutung der Sache nicht. Aus Sicht des Klägers ist es sicher um ein eilbedürftiges Verfahren gegangen. Gemessen an den typischerweise vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu behandelnden Fällen handelte es sich indes nicht um ein solches, das es erforderlich gemacht hätte, dieses - letztlich zum Nachteil aller anderen Kläger - einer bevorzugten Behandlung zuzuführen.
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Selbst wenn man jedoch ausnahmsweise eine Verkürzung der Vorbereitungs- und Bedenkzeit als geboten betrachten wollte, würde zur Überzeugung des Senats eine Verkürzung auf unter sechs Monate für ein Verfahren, in dem nicht nur – wie im Prozesskosten- oder einstweiligen Rechtsschutzverfahren – eine summarische, sondern eine abschließende Prüfung vorzunehmen ist, medizinische Fragen bedeutsam sind und damit Ermittlungen anzustellen sind, ausscheiden. Selbst bei einer Vorbereitungs- und Bedenkzeit von (nur) sechs Monaten läge hier jedoch keine unangemessene Verfahrensdauer vor.
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C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
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D. Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG und § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG zuzulassen, hatte der Senat nicht.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 11 P 359/21 4x (nicht zugeordnet)
- S 86 P 359/21 1x (nicht zugeordnet)
- 19 SB 1524/20 4x (nicht zugeordnet)
- 96 U 333/22 2x (nicht zugeordnet)
- SGG § 72 1x
- SGG § 73 2x
- § 18 Abs. 3 SGB XI 2x (nicht zugeordnet)
- SGG § 90 1x
- GVG § 198 12x
- SGG § 94 1x
- GVG § 200 1x
- Grundgesetz Artikel 19 2x
- Grundgesetz Artikel 20 1x
- Grundgesetz Artikel 97 1x
- § 18c SGB XI 1x (nicht zugeordnet)
- L 37 SF 159/14 1x (nicht zugeordnet)
- Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 2120/16 1x
- SGG § 197a 1x
- VwGO § 154 1x
- SGG § 160 1x
- SGG § 202 1x
- GVG § 201 1x